Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, die er nicht erwartet hat, reagiert häufig erschrocken. Es ist jedoch besser an dieser Stelle einen kühlen Kopf zu bewahren und die eigenen Ansprüche in dieser Situation zu bewerten. Die betriebsbedingte Kündigung ist die klassische Kündigung innerhalb einer Kündigungsfrist. Viele Arbeitnehmer erwarten jetzt eine Abfindung. Jedoch muss der Arbeitgeber diese nicht anbieten. Das Kündigungsschutzgesetz ermöglicht ihm, ein solches Angebot zu machen, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Wie hoch ist die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung? An welche Bedingungen ist die Abfindung gebunden und worauf müssen Sie als Arbeitnehmer achten?

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Grundsätzliches zur betriebsbedingten Kündigung

Bei dieser Form der Kündigung knüpft die Kündigung nicht an Gründe an, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen. Der Arbeitgeber argumentiert damit, dass der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers aus wirtschaftlichen Gründen weggefallen sei. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist die weitaus häufigste Form von Arbeitgeberkündigungen. Einfach macht der Gesetzgeber es dem Arbeitgeber dabei nicht.

Er muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, damit die Kündigung wirksam ist. Unter anderem muss er darlegen, dass die Kündigung betrieblich dringlich erforderlich ist. Ebenso trägt er die Darlegungslast für die Frage, ob der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden könnte. Schließlich trifft ihn die Pflicht zur Sozialauswahl. Unter einer Gruppe von vergleichbaren Arbeitnehmern darf er nur den Arbeitnehmer zur Kündigung auswählen, der am wenigsten sozial schutzwürdig ist. Bei dieser Reihe von Anforderungen an die betriebsbedingte Kündigung kommen Arbeitsgerichte bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage häufig zum Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam ist. Ebenso kommt es vor, dass die Kündigungsfrist bei betriebsbedingter Kündigung nicht beachtet worden ist oder falsch berechnet wurde. Auch dieser Fehler kann zur Unwirksamkeit führen.

An dieser Stelle wird die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung für den Arbeitgeber interessant. Um sich die Unsicherheiten, die Zeit und die Kosten für ein Arbeitsgerichtsverfahren zu ersparen, machen viele Arbeitgeber dem gekündigten Arbeitnehmern ein Abfindungsangebot. Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung berührt die Abfindung dabei nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung ist rechtlich möglich.

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Was grundsätzlich bei einer Abfindung im Zusammenhang mit betriebsbedingter Kündigung zu beachten ist

Viele Arbeitnehmer nehmen immer noch an, sie hätten nach der betriebsbedingten Kündigung einen Anspruch auf eine Abfindung. Das stimmt so nicht. Es liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers, ob er ein Abfindungsangebot macht, damit der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Diese Lösung wird für ihn auch nur interessant sein, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf den Kündigungsfall Anwendung findet.

Für den Arbeitnehmer ist dagegen spannend, ob er sich auf das Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung einlassen darf, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitsamt zu riskieren. Hier kann es auf die Höhe der vereinbarten Abfindung ankommen. Zwar liegt auch die Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung im Ermessen des Arbeitgebers. Jedoch sind üblich 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Für diese Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung muss der Arbeitnehmer nicht mit einer Sperrzeit rechnen. Allerdings sollte er sich nicht auf einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses einlassen. In diesem Fall würde es nicht um eine Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gehen. Aufhebungsverträge sind regelmäßig mit Sperrzeiten für das Arbeitslosengeld I verbunden.

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Die Abfindung berechnen bei betriebsbedingter Kündigung

Wenn Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern ein Angebot auf Abfindung machen, sollten sich diese eine Bedenkzeit nehmen. Vielfach ist eine Abfindung besser als eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindung. Ob sich mit einer Kündigungsschutzklage am Ende der Arbeitsplatz erhalten lässt, kann auch der Arbeitnehmer im Voraus nicht wissen. Oft enden die Verfahren vor den Arbeitsgerichten damit, dass sich die Parteien auf eine Abfindung in der oben genannten Höhe einigen.

Bevor Sie als Arbeitnehmer einem Abfindungsangebot zustimmen, sollten Sie darauf achten, dass die Kündigungsfrist bei betriebsbedingter Kündigung richtig berechnet ist. Um sich auf möglichst einfache Weise einen Überblick über die Höhe der zu erwartenden Abfindung zu machen, können Sie es sich sehr einfach machen: Nutzen Sie für die betriebsbedingte Kündigung einen Abfindungsrechner.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung kann attraktiv sein

Es besteht zwar kein Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung. Viele Arbeitgeber machen aber ein entsprechendes Abfindungsangebot. Ob Sie dieses annehmen, hängt maßgeblich von Ihrer persönlichen Situation ab. Bedenken Sie dabei, dass nicht jede betriebsbedingte Kündigung rechtlich unwirksam ist, wenn sie vom Arbeitsgericht überprüft wird. Es kann in vielen Fällen besser sein, die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung in Anspruch zu nehmen. Hier erweist sich die Abfindung als kleine Entschädigung für die betriebsbedingte Kündigung. Abfindungsrechner unterstützen Sie dabei, festzustellen, wo Sie mit der Abfindungssumme stehen würden. In einem ersten Schritt sollten Sie unbedingt die Abfindung berechnen, um bei betriebsbedingter Kündigung die richtige Entscheidung zu treffen. Bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass Sie für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nur drei Wochen Zeit haben. Diese Frist beginnt mit Kenntnis der Kündigung zu laufen.

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