

Arbeitnehmer müssen eine Abfindung grundsätzlich versteuern. Je nach persönlichem Steuersatz können zusätzlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen, sodass die Steuerbelastung erheblich sein kann. Mit der Fünftelregelung, einer geschickten Gestaltung des Auszahlungszeitpunkts oder weiteren legalen Steuermodellen lässt sich die Steuerlast in vielen Fällen jedoch reduzieren. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine Abfindung dagegen grundsätzlich nicht an.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Abfindungen sind steuerpflichtig: Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer, oft auch dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Durch den Progressionseffekt kann bis zu 50% der Abfindung ans Finanzamt gehen.
- Steuerlast lässt sich reduzieren: Durch kluges Timing der Abfindungsauszahlung oder die Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) lassen sich die Steuern aber in vielen Fällen senken.
- Fünftelregelung & Co: Die Fünftelregelung, ein Antrag auf Kirchensteuer-Erlass, das gezielte Timing von Werbungskosten oder Vorauszahlungen von PKV-Beiträgen sowie die richtige Wahl der Steuerklasse können zusätzlich helfen, die Steuerlast weiter zu verringern.
- Langfristig denken: Auch durch eine steuerlich optimierte Anlage der Abfindungszahlung lässt sich die Steuerlast nicht nur im Jahr der Auszahlung, sondern langfristig senken.
- Individuelle Steuerstrategie: Welche der Optionen am besten zu Ihnen passt, hängt von Ihrem persönlichen Steuerfall ab. Eine ganzheitliche Betrachtung des Themas „Abfindung versteuern“ lohnt sich.
- Abfindungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei
Inhalt
Wie funktioniert die Besteuerung von Abfindungen?
Eine Abfindung ist eine Entschädigung, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Sie dient also dazu, finanzielle Einbußen des Arbeitnehmers abzufedern. Die Zahlung einer Abfindung kann verschiedene Gründe haben. Oft möchte der Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers vermeiden. Daher einigt er sich im Vorfeld mit ihm auf eine Abfindungssumme. Oft kommt es auch im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens zu einem Vergleich vor Gericht, der eine faire Abfindungszahlung beinhaltet. Die Abfindung ist dann für den Arbeitgeber ein Entgelt nicht nur für den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch für eine sichere, effiziente und kostenseitig “kalkulierbare” Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Grundsätze der Besteuerung von Abfindungen
Die Abfindung wird meist als Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust und so als Entgelt “für mehrere Jahre” gezahlt. Das wäre an sich ein gutes Argument, diese – ähnlich wie beispielsweise einen Veräußerungsgewinn – ermäßigt (oder gar nicht) zu besteuern. Der Gesetzgeber sieht das seit vielen Jahren anders und unterwirft Abfindungen vollständig der Einkommensteuer (zu den Ausnahmen kommen wir gleich). Zusätzlich fällt oberhalb der Freigrenzen Solidaritätszuschlag und bei Zugehörigkeit zu den großen Religionsgemeinschaften auch noch Kirchensteuer an. Das führt aber zu zwei Problemen:
Problem 1: Progressionseffekt
Die Abfindung soll den Verlust Ihres Arbeitsplatzes ausgleichen. Obwohl sie wirtschaftlich oft mehrere Jahre Beschäftigung betrifft, versteuert das Finanzamt sie grundsätzlich vollständig im Jahr der Auszahlung. Dadurch steigt der Einkommensteuertarif, denn die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer mit “progressivem” Steuersatz, der umso höher ist, je mehr man verdient. Das führt zum sog. Progressionseffekt, denn durch den Anstieg des Einkommens im Jahr der Auszahlung steigen auch die Steuersätze. Das sieht man so vereinfacht in der folgenden Tarifübersicht (2024, Ledige):
| Zu versteuerndes Einkommen zwischen | Steuersatz |
| 0 EUR und 11.604 EUR | Steuersatz ist 0 % |
| 11.605 EUR und 17.005 EUR | Grenzsteuersatz zwischen 14 % und 24 % |
| 17.006 EUR und 66.760 EUR | Grenzsteuersatz zwischen 24 % und 42 % |
| 66.761 EUR und höher | Grenzsteuersatz 42 % (bzw. 45 %) |
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin verdient jährlich 144.000 Euro und erhält zusätzlich eine Abfindung von 200.000 Euro. Ohne Abfindung zahlt sie rund 57.000 Euro Einkommensteuer. Mit Abfindung steigt ihre Steuerlast auf rund 153.000 Euro. Auf die Abfindung entfallen damit fast 96.000 Euro Steuern – fast die Hälfte der Zahlung. Ursache ist der Progressionseffekt.
Problem 2: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei Abfindung
Dieser Effekt wird dadurch verschärft, dass ab einem bestimmten Einkommen auch 2024 immer noch Solidaritätszuschlag anfällt. Die meisten Steuerzahlenden in Deutschland zahlen zwar auf Grund der Freigrenzen seit einigen Jahren keinen Solidaritätszuschlag mehr. Oft verdient man aber bei einer Abfindungszahlung – also im Jahr der Auszahlung oberhalb der Freigrenzen (68.413 EUR für Ledige und 136.826 Euro für Verheiratete). Dann zahlt man plötzlich nicht nur eine deutlich erhöhte Einkommensteuer, sondern auch noch Solidaritätszuschlag.
Außerdem ist die Abfindung nicht nur nach der Einkommensteuer zu versteuern, sondern oft fällt auch Kirchensteuer an. Wer im Zeitpunkt der Abfindungszahlung also Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, muss die üblichen 8-9 % Kirchensteuer zahlen. Es gibt die Möglichkeit, einen Antrag auf (Teil-)Erlass der Kirchensteuer zu stellen, dem – ohne Rechtsanspruch – meist (zu 50 %) stattgegeben wird. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kirchensteuer in der Veranlagung zur Einkommensteuer als abziehbare Sonderausgabe berücksichtigt wird. Das entfällt beim Erlass. Daher kann es im folgenden Veranlagungszeitraum zu einem “Erstattungsüberhang” kommen. Weil mehr Kirchensteuer erstattet als gezahlt wurde. Das ist wie eine „negative Sonderausgabe” zu behandeln – und erhöht so im Folgejahr die Steuer.
Praxistipp:
Nicht jeder zahlt Solidaritätszuschlag. Erst durch eine hohe Abfindung überschreiten viele Arbeitnehmer die Freigrenzen. Lassen Sie deshalb vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags berechnen, ob eine Auszahlung im Folgejahr den Solidaritätszuschlag vermeiden kann.
Keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindung
Ein schwacher Trost: Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen in den meisten Fällen nicht an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung.
Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, gibt es Ausnahmen! Hier sollte man sich von einem Profi beraten lassen.
Wie Abfindung versteuern und Steuern sparen? – 10 Tipps
Für Arbeitnehmer in Deutschland ist die Steuerlast hoch und die Möglichkeiten, beim Versteuern von Abfindungen Steuern zu sparen, sind begrenzt. Aber: Man kann tatsächlich selbst als Arbeitnehmer ein paar Dinge tun, um seine Steuerlast auf Abfindungen (etwas) zu verringern. Leider passen nicht alle diese Steuertipps für alle Arbeitnehmer und Lebenssituationen. Es gibt nur 10 legale “Tricks”, mit denen man bei Abfindung Steuern sparen kann – aber die machen meist nur für wenige Empfänger von Abfindungen Sinn:
Zunächst gibt es eine kleine steuerrechtliche Vergünstigungen für Abfindungen, die sog. „Fünftelregelung“. Und für alle, die Mitglied einer großen Religionsgemeinschaft sind und noch Kirchensteuer zahlen, bietet sich ein Erlassantrag für die Kirchensteuer an. Abhängig von der Höhe des Einkommens, der Abfindung und natürlich der Solvenz des Arbeitgebers kann eine Verbesserung des Auszahlungstimings – also eine zeitliche Streckung der Auszahlung – der Anwendung der Fünftelregelung überlegen sein.
Investitionen in betriebliche Altersvorsorge und “Steuersparmodelle” (Immobilien usw.) zur Minderung der Steuerlast sollte man aber dagegen genau durchrechnen – idealerweise mit einem Rechtsanwalt und Steuerberater. Denn viele Menschen in Deutschland sind mit “Steuersparmodellen” schon “baden gegangen”. Egal: Hier sind also unsere “Top 10” Tipps zum Thema Steuern sparen bei Abfindungen:
1. Abfindung versteuern mit der „Fünftelregelung“
Das Offensichtliche zuerst: Wie oben beschrieben, sieht der Gesetzgeber die Abfindungen grundsätzlich als steuerpflichtiges Einkommen an und unterwirft diese daher vollständig der Einkommensteuer, dem Soli (und ggf. der Kirchensteuer). Gleichzeitig hilft der Gesetzgeber aber auch, bei der Abfindung zumindest etwas Steuern zu sparen. Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mindert den Progressionseffekt und die Steuerlast. Das bedeutet: Mit zunehmendem Einkommen steigt der Steuersatz deutlich, insbesondere, wenn einem Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Beschäftigung eine hohe Abfindung ausgezahlt wird. Durch die „Fünftelregelung“ verteilt sich also die Abfindung – für Zwecke der Steuerberechnung – gleichmäßig auf fünf Jahre. Der Effekt ist aber überschaubar, wie das folgende Beispiel zeigt:
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin (ledig, keine Kirchensteuer) erhält im Oktober eine Kündigung. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einigte man sich im November auf einen Vergleich. Danach erhält sie zusätzlich zu ihrem Gehalt von 60.000 EUR eine Abfindung über 40.000 EUR, die mit dem Dezembergehalt ausgezahlt wird. Die Kündigung wird zum 31. Dezember wirksam. Bis dahin erhält sie auch noch das volle Gehalt.
Die Voraussetzung der „Fünftelregelung” liegen vor, Werbungskosten, Sonderausgaben von 10.000 EUR werden abgezogen. Sie hat also ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 EUR. Die Anwendung der Fünftelregelung führt zu einer Einkommensteuerersparnis von etwa 600 EUR. Gleichzeitig fällt der Solidaritätszuschlag komplett weg, was eine Ersparnis von weiteren 1.300 EUR zufolge hat.
Die Gesamtersparnis bei der Versteuerung der Abfindung liegt bei 1.900 EUR. Der Steuervorteil fällt in vielen Fällen geringer aus als erwartet.
Den größten Steuerspareffekt durch die Fünftelregelung haben Steuerpflichtige, die bei einem relativ niedrigen Verdienst eine hohe Abfindung erhalten. Mehr zum Thema Fünftelregelung bei Abfindung finden Sie in unserem Blogartikel speziell zur Fünftelregelung.
Wichtig: Ab 2025 ist ein Antrag auf Anwendung der Fünftelregelung bei der Abgabe der Steuererklärung notwendig. Denn durch das “Wachstumschancengesetz” wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Bisher hatte der Arbeitgeber die Lohnsteuer abgezogen und dabei die Fünftelregelung in der Lohnsteuerberechnung angewendet, wenn diese zu einer niedrigeren Lohnsteuer führt. Das gilt also ab 2025 nicht mehr. Für Arbeitnehmer muss das aber keinen steuerlichen Nachteil zur Folge haben. Wenn Sie Ihre Abfindung versteuern und die Fünftelregelung auf Ihre Abfindungszahlung anwenden wollen, können Sie dies bei Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung beantragen. Das also bitte nicht vergessen!
2. Auszahlung der Abfindung richtig planen
Für die Besteuerung einer Abfindung ist nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern der Zeitpunkt der Auszahlung entscheidend. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Auszahlungstermin in einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich grundsätzlich frei vereinbaren. Das hat der Bundesfinanzhof bestätigt.¹
Mit einer geschickten Planung lässt sich die Steuerlast oft deutlich reduzieren. Welche Variante sinnvoll ist, hängt vor allem davon ab, welche Einkünfte Sie im Auszahlungsjahr und in den Folgejahren erwarten.
Möglichkeit 1: Auszahlung ins Folgejahr verschieben
Oft lohnt es sich, die Abfindung nicht mehr im Dezember, sondern erst im Januar des folgenden Jahres auszahlen zu lassen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst keine oder nur geringe Einkünfte erzielen.
Beispiel:
Sie scheiden zum 31. Dezember aus dem Unternehmen aus und planen anschließend eine berufliche Auszeit. Wird die Abfindung erst im Januar ausgezahlt, fällt sie in ein Kalenderjahr mit deutlich geringerem Einkommen. Dadurch sinkt häufig auch der persönliche Steuersatz.
Praxistipp
Legen Sie den Auszahlungstermin unbedingt schriftlich im Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich fest. Schon eine versehentliche Auszahlung im Dezember kann den gesamten Steuervorteil zunichtemachen.
Möglichkeit 2: Auszahlung auf mehrere Jahre verteilen
In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Abfindung in mehreren Raten auszahlen zu lassen. Dadurch verteilt sich das zu versteuernde Einkommen auf mehrere Jahre und der Progressionseffekt fällt geringer aus.
Diese Gestaltung kommt vor allem infrage, wenn Sie auch in den Folgejahren nur geringe Einkünfte erwarten und Ihr Arbeitgeber wirtschaftlich stabil ist.
Achtung
Eine Auszahlung in mehreren Raten schließt die Anwendung der Fünftelregelung häufig aus. Deshalb sollte immer individuell geprüft werden, welche Variante steuerlich günstiger ist.
Lohnsteuer nicht mit der endgültigen Steuer verwechseln
Wird die Abfindung erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, behält der Arbeitgeber häufig Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ein. Dadurch fällt die Auszahlung zunächst deutlich niedriger aus.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass Sie diese Steuer endgültig zahlen müssen. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer erhalten Sie regelmäßig im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung zurück.
Praxistipp
Planen Sie ausreichend Liquidität ein. Bis zur Steuererstattung kann je nach Bearbeitungszeit des Finanzamts mehrere Monate vergehen.
Wichtig
Ob eine Auszahlung im Folgejahr, eine Ratenzahlung oder die Fünftelregelung steuerlich am günstigsten ist, hängt immer von Ihrem persönlichen Einkommen und Ihrer Lebenssituation ab. Lassen Sie die verschiedenen Varianten deshalb vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder gerichtlichen Vergleichs berechnen.
3. Kirchenaustritt
Einen großen Einfluss auf die Versteuerung der Abfindung hat ein möglicher Kirchenaustritt. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich vor dem Erhalt ihrer Abfindung für den Austritt aus der Kirche, um die Kirchensteuer von 8-9 % zu umgehen. Das funktioniert aber nur, wenn der Kirchenaustritt im Jahr vor der Auszahlung der Abfindung erfolgt. Für die meisten kommt dieser Tipp also zu spät.
Der Austritt muss vor Beginn des Kalenderjahres erfolgen, in dem die Abfindung zufließt.
4. Alternativ: (Teil-)Erlass der Kirchensteuer
Für alle, die die Kündigung nicht vorhergesehen haben und den Kirchenaustritt im Vorjahr vollzogen haben, gibt es einen wenig bekannten Trick, wie man die Kirchensteuer zumindest etwas verringern kann. In der Regel können sich Kirchenmitglieder die Hälfte der auf eine Abfindung gezahlten Kirchensteuer wieder zurückholen, denn die Abfindung ist auch für die Kirchensteuer eine außergewöhnliche Einkunft. Daher können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen „Erlass“ der Kirchensteuer stellen. Es gibt zwar so keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Teilerlass, allerdings werden Kirchenmitgliedern seit Jahrzehnten bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf diesen Betrag erlassen. Achtung, nicht mit Kirchenaustritt kombinierbar. Mehr zum Thema Kirchensteuer bei Abfindung finden Sie in unserem Blogartikel zu legalen Steuertricks bei Abfindungen.
Praxistipp:
Viele Landeskirchen stellen hierfür eigene Formulare bereit.
Der Antrag muss regelmäßig nach Zugang des Einkommensteuerbescheids gestellt werden.
5. Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Unser fünfter Tipp ist, die Abfindung vor Versteuerung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge umzuwandeln. Der Staat fördert die betriebliche Altersvorsorge bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine spezielle Regelung. Beiträge, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Absicherung des Arbeitnehmers geleistet werden, können so unter der sog. Vervielfältigungsregelung steuerfrei bleiben. Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge an Pensionskassen und ähnliche Einrichtungen beträgt 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR pro Monat) der allgemeinen Rentenversicherung (West). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, jedoch maximal für 10 Jahre.
6. Steuern durch Werbungskosten senken
Auch durch Werbungskosten lässt sich die Steuerlast senken, vor allem durch das Vorziehen von Neuanschaffungen. Dies gilt v.a. für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die bis zu einem Nettobetrag von 800 EUR (zzgl. MwSt.) sofort abziehbar sind. Ausgaben für berufliche Anschaffungen wie Bürotische, Laptops oder Fachliteratur können so gleich im Jahr der Abfindungszahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden und damit die Steuerlast reduzieren. Sammeln Sie sämtliche Rechnungen bereits im Auszahlungsjahr.
Eine weitere Idee: Wenn Sie eine Abfindung mit Freistellung verhandelt haben, bietet es sich an, noch im Jahr der Auszahlung der Abfindung lange geplante Fortbildungen nachzuholen. Die Kosten sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar.
7. Steuervorteile durch Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
Privatversicherte oder freiwillig gesetzlich Versicherte können ihre Krankenversicherungsbeiträge für bis zu drei Jahre im Voraus bezahlen. Dies ändert zwar an der Besteuerung der Abfindung nichts, hat aber den Vorteil, dass in den Folgejahren die Vorsorgepauschale durch andere, normalerweise nicht absetzbare Ausgaben wie z.B. Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen gefüllt werden kann. Darüber hinaus bieten einige private Krankenversicherungen Rabatte von bis zu 4 % bei Vorauszahlung. Pflichtversicherte Angestellte können diese Regelung so jedoch nicht nutzen.
8. Die richtige Steuerklasse wählen
Die Steuerklasse beeinflusst meist nicht die endgültige Einkommensteuer. Sie entscheidet aber darüber, wie viel Lohnsteuer zunächst einbehalten wird und damit über Ihre Liquidität.. Wenn einer der Partner eine Abfindung erhält, sollte er die für ihn günstigste Steuerklasse wählen. Dabei hat die Steuerklasse, die für die laufende Besteuerung während des Jahres gilt, meist keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis. Nach Abgabe der Steuererklärung und Erhalt des Einkommensteuerbescheids wird in der Regel das gleiche Ergebnis erzielt, unabhängig von der gewählten Steuerklasse. Dies gilt also auch für Ehepaare, die zwischen den Kombinationen 3 und 5 oder beide in Klasse 4 wählen können. Der Hauptvorteil einer „günstigeren“ Steuerklasse liegt darin, dass während des Jahres mehr Liquidität zur Verfügung stehen kann. Nach der endgültigen Veranlagung spielt die Steuerklasse in der Regel jedoch keine Rolle mehr.
9. Anwaltskosten im Kündigungsschutzprozess als Werbungskosten geltend machen
Es klingt erst mal nicht fair: Zunächst erhält man eine ungerechtfertigte Kündigung vom Arbeitgeber, wehrt sich vor Gericht. Und dann muss aber nach dem (erfolgreichen) Kündigungsrechtsstreit auch noch die Rechtsanwaltskosten trotzdem selbst bezahlen. Denn in erster Instanz trägt man vor den Arbeitsgerichten die Kosten immer selber. Allerdings sind die Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess steuerlich als Werbungskosten absetzbar und das heißt so auch beim Versteuern der Abfindung. Denn diese Kosten dienen schließlich der Sicherung und dem Erhalt der eigenen Einnahmen. Alle Ausgaben für ein Arbeitsgerichtsverfahren, wie etwa eine Klage gegen eine Kündigung, sollten normalerweise Werbungskosten sein. Und zwar unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
10. Sonstige „Tricks“ beim Abfindung versteuern
Es gibt es noch zahlreiche weitere Möglichkeiten, beim Versteuern der Abfindung Steuern zu sparen. Im Zweifelsfall sollten Sie hierzu Ihren Steuerberater befragen. Wer z.B. Abfindungen in einen Riester-Vertrag einzahlt, kann davon steuerlich profitieren, da auch diese Einzahlungen die Steuerlast mindern. Und natürlich gibt es noch die üblichen Steuersparmodelle, die man nutzen kann, wenn man im Jahre der Auszahlung der Abfindung das Geld – steuerlich verlustbringend – anlegt. Da gibt es diverse Kapitalmarktprodukte, Solar-Farmen, Windparks (mit Investitionsabzugsbetrag) und Immobilieninvestitionen (dazu mehr unten unter „Bigger Picture“). Viel davon ist wahrscheinlich „High Risk“, sollte man also nie ohne steuerliche Beratung machen.
Big Picture: Ganzheitliche Optimierung von Abfindung, Steuer und Anlage
Schließlich noch ein Hinweis, dass es bei der Versteuerung der Abfindung nie “nur” darum gehen sollte, Steuern zu sparen. Entscheidend ist, was “hinten” (also nach Steuern) raus kommt. Und da lohnt sich vor allen Dingen bei hohen Einkünften und hohen Abfindungsbeträgen, das Thema ganzheitlich im “Bigger Picture” zu betrachten.
Dazu gehört nicht nur die Verhandlung der Abfindungshöhe, sondern auch die steuerliche Optimierung des Abfindungspakets, unter Berücksichtigung Ihrer Steuerlast, Lebenssituation und Lebensplanung. Unter Berücksichtigung von zum Beispiel einem geplanten “Sabbatical” oder gleich Vorruhestand, geplanter Selbstständigkeit, Altersteilzeit, Ihrer Rentensituation, geplante oder bereits vorhandener betrieblicher Altersversorgung oder einem möglichen künftigen Bezug von Arbeitslosengeld. Letztlich geht es bei hohen Abfindungsbeträgen um Ihre gesamte Vermögensplanung.
Steuerlich optimierte Anlage der Abfindung
Nicht ganz das Thema in diesem Blog, aber natürlich verwandt mit der Steueroptimierung ist die steuerlich optimierte Anlage der Abfindung. Die kann sich nämlich – wenn sie im selben Jahr der Zahlung der Abfindung erfolgt – direkt steuermindernd auswirken! Außerdem will man ja auch in den Folgejahren seine Steuerlast minimieren. Wenn die Top 10 Steuersparmöglichkeiten ausgeschöpft sind, fallen uns spontan diverse Kapitalmarktprodukte, Kryptowährungen, Edelmetalle, PV-Anlagen und Immobilieninvestitionen ein. Das ist aber nicht unser Terrain, sodass wir hier auf Ratschläge verzichten. Nur ein Hinweis: Äußerste Vorsicht bei alternativen Investments. Keine Steuern zahlen zu müssen, ist kein schönes Ergebnis, wenn das angelegte Geld (ganz oder teilweise) weg ist. Dann doch besser Steuern zahlen.
Es gibt aber auch bei der steuerlich optimierten Anlage der Abfindung ein paar Ideen, über die man nachdenken sollte. Drei davon wollen wir mal beispielhaft erwähnen:
1. Immobilieninvestition
Eine etwas riskantere steuerlich optimierte Anlage der Abfindung ist die Immobilieninvestition – z. B. in Denkmäler. Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden können die (oft extrem teuren) Sanierungskosten steuerlich geltend machen – mit 9-10 % pro Jahr. Bei vermieteten Denkmälern können die Anschaffungskosten des Gebäudeanteils abgeschrieben werden, wobei man mit der Restnutzungsdauer grds. auch “spielen” kann. Denkmalgeschützte Immobilien bieten somit hohe Abschreibungen in kurzer Zeit, was das zu versteuernde Einkommen reduziert und so Ihre Steuerbelastung deutlich senken kann. Nur: Lohnt sich das Investment deswegen auch nach Steuern? Bei vielen Denkmälern wahrscheinlich eher nicht. Deshalb Vorsicht – nicht ohne steuerliche Beratung.
2. Sondertilgung Immobilienkredite
Eine Form des Sparens (nicht: Steuersparen) ist die Sondertilgung für Immobilienkredite. Wenn Sie also relativ “neue” oder “ganz alte” Immobilienkredite (also mit Zinsen von >3 %) besitzen und Sonderzahlungen vornehmen können, kann das nach Steuern eine gute Alternative sein. Nehmen wir an, Sie haben keine Möglichkeit, das frische Geld mit mehr als 3-4 % anzulegen und alle Steuersparmöglichkeiten bereits ausgeschöpft sind. Dann würden wir empfehlen, die Kredite im Rahmen Ihrer Finanzplanung maximal zu tilgen. Da kann man wenig falsch machen. Spart keine Steuern, aber bares Geld!
3. Vermögensverwaltende GmbH oder UG
Steuern sparen durch Investieren über eine vermögensverwaltende GmbH oder UG: Klingt etwas exotisch, ist aber seit über 20 Jahren verbreitet und komplett legal. Wer einen Steuersatz von mehr als ca. 30% und Anlagemöglichkeiten in Aktien, GmbH-Anteilen und Immobilien (in Kapitalgesellschaften, sog. “Share Deal”) hat, kann die Gründung einer “vermögensverwaltenden GmbH” zur Steueroptimierung in Betracht ziehen.
Verschiedene Einkünfte sind in einer GmbH nämlich steuerlich deutlich günstiger. Beispielsweise unterliegen Veräußerungsgewinne auf Aktien in einer GmbH nur einem Steuersatz von 1,5 % (privat 26,4%). Auch Mieteinkünfte können so in einer vermögensverwaltenden GmbH einem Steuersatz von weniger als 16,0 % unterliegen (sofern keine Gewerbesteuer anfällt). Und beim Verkauf einer Immobilien-GmbH über eine Holdingstruktur sind die Gewinne zu 95 % steuerfrei (privat allerdings bis zu 100 % steuerfrei).
Klingt gut? Sollte man sich aber trotzdem gut überlegen. Mit einer GmbH kommen zahlreiche Verpflichtungen und umfassende Kosten für Gründung, Kapitalaufbringung, Steuererklärungen etc. auf Sie zu. Das sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater vorher genau durchrechnen.
Fazit: Abfindung und Versteuerung will gut geplant sein
Eine Abfindung kann eine hohe Steuerbelastung auslösen. Mit einer frühzeitigen Planung lassen sich jedoch häufig mehrere tausend Euro Steuern sparen. Besonders wichtig sind der richtige Auszahlungszeitpunkt, die Fünftelregelung sowie individuelle Gestaltungsmöglichkeiten wie die betriebliche Altersvorsorge oder Werbungskosten. Da jede Abfindung steuerlich anders wirkt, sollten Sie Ihre persönliche Situation vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs prüfen lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)





