Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Welche Regeln gelten bei Kündigung?

Sperrzeit Arbeitslosengeld

Die „Sperrzeit“ beim Arbeitslosengeld ist eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung vorübergehend kein Arbeitslosengeld (ALG) von der Agentur für Arbeit erhält. Diese „Sperrzeit“ tritt normalerweise ein, wenn die Kündigung auf ein „Eigenverschulden“ zurückzuführen ist oder bei einer Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund. Die Dauer der Sperrzeit variiert je nach Situation und kann zwischen einer und zwölf Wochen liegen. Während dieser Zeit ist es wichtig, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen und dabei die Unterstützung der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld in der Regel wieder gezahlt. Es ist ratsam, sich frühzeitig über die Gründe für Sperrzeiten zu informieren, um diese nach Möglichkeit zu vermeiden.

Sperrzeit im Zusammenhang mit Arbeitslosenversicherung

„Sperrzeiten“ oder „Sperren“ sind in Deutschland im Sozialgesetzbuch geregelt. Unter einer Sperrzeit versteht man danach denjenigen Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer nach dem Beendigen seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat. Gründe für Sperrzeiten sind in der Regel Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, die ein „Eigenverschulden“ begründen.

Die Dauer der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann zwischen einer und zwölf Wochen variieren. Für Betroffene heißt das im Extremfall, dass sie bis zu drei Monate auf Arbeitslosengeld I verzichten müssen.

Neben der Sperrzeit gibt es auch „Ruhezeiten“. Diese sind nicht mit der Sperrzeit zu verwechseln, denn sie führen nur zu einer Verzögerung in der Auszahlung und nicht zum Ausfall der Leistung. Die Sperrzeit bewirkt hingegen eine Verkürzung des Anspruchzeitraumes auf das Arbeitslosengeld für die Dauer der Sperrfrist.

Es gilt zu beachten: Eine Sperrzeit bezieht sich ausschließlich auf das Arbeitslosengeld I und setzt eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Das Arbeitslosengeld II dagegen ist eine Leistung, die unabhängig von vorherigen versicherungspflichtigen Tätigkeiten gewährt wird und zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

AdobeStock_157502998.jpeg
Jetzt kostenlos Abfindung berechnen
  • Potenzielle Abfindungshöhe berechnen
  • Strategie zum Verhandeln einer fairen Abfindung
  • Passende Anwälte für Arbeitsrecht finden

Zum Abfindungsrechner

Gründe für einer Sperre beim Arbeitslosengeld

Die Gründe für das Einsetzen einer Sperrzeit sind im § 159 Abs. 1 SGB III definiert. Zu den wesentlichen Gründen im Bereich des Arbeitsrechts zählen:

Eigenkündigung: Ein Arbeitnehmer, der selber kündigt, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu sichern, trägt aktiv zu seiner eigenen Arbeitslosigkeit bei. Liegt jedoch ein stichhaltiger Grund für die Kündigung vor, kann dies zur Aufhebung der Sperrzeit führen.

Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass er keine Kündigungsschutzklage zu erwarten hat. Im Gegenzug wird dem Arbeitnehmer häufig eine Abfindung gewährt, die im Fall einer ordentlichen Kündigung üblicherweise nicht besteht. Obwohl ein Arbeitnehmer nicht zu einem Aufhebungsvertrag gezwungen werden kann, wenn er zustimmt, beteiligt er sich formell freiwillig an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es existieren allerdings Gründe, warum nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit nicht greift.

Verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung: Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er beispielsweise wiederholt zu spät kommt oder die Arbeit verweigert. Eine fristlose Kündigung beruht ebenfalls auf einer solchen Pflichtverletzung, setzt jedoch tiefgreifendere Verstöße voraus, die eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Versäumte Meldung als arbeitssuchend: Ein verbreiteter Grund für eine Sperrzeit ist das Unterlassen der frühzeitigen Meldung als arbeitssuchend. Mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen sich Arbeitnehmer arbeitssuchend melden. Erfahren sie jedoch erst später von der Vertragsbeendigung, ist die Meldung spätestens drei Tage nach Kenntniserlangung vorzunehmen. Um eine Sperrzeit zu umgehen, sollten Arbeitnehmer die Meldepflichten fristgerecht erfüllen. Konnten die Fristen nicht eingehalten werden, müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorgebracht werden.

Meldeversäumnis: Arbeitssuchende Personen müssen die Einladungen der Agentur für Arbeit wahrnehmen, beispielsweise zu Beratungsgesprächen oder um in Maßnahmen zur Arbeitsvermittlung vermittelt zu werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann es zur Verhängung einer Sperre beim Arbeitslosengeld kommen.

Opitionen zur Vermeidung der Sperrfrist beim Arbeitslosengeld

Auch wenn Sie selbst kündigen, können Sie unter bestimmten Umständen einer Sperrfrist entgehen. Falls ein triftiger Grund vorliegt, sollten Sie auf jeden Fall versuchen, diesen der Arbeitsagentur glaubhaft zu machen. Eine Sperrfrist kann zum Beispiel vermieden werden, wenn:

  • Sie bereits eine Zusage für eine neue Stelle haben und dies auch nachweisen können – es spielt keine Rolle, ob die Anstellung am Ende tatsächlich zustande kommt.
  • Eine fristlose Eigenkündigung auch in Ihrer Situation gerechtfertigt gewesen wäre.
  • Sie das Arbeitsverhältnis aufgrund von Überforderung beenden möchten oder müssen – in der Regel wird hier ein ärztliches Attest benötigt.
  • Ihre Eigenkündigung aufgrund von familiären Gründen wie der Familienzusammenführung erfolgt – das bezieht sich auf das Zusammenleben von Ehepartnern sowie das Zusammenziehen von Partnern zum Aufbau einer gemeinsamen Erziehungsgemeinschaft.
  • Sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgeben, um sich der Pflege eines Familienangehörigen zu widmen.

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung

Einige Arbeitnehmer zögern mit einer Eigenkündigung, weil dadurch das Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) steigen kann. Das ist auch richtig. Doch es gibt Fälle, in denen eine Eigenkündigung gerechtfertigt ist, da rechtlich gesehen eine Sperrzeit ein versicherungswidriges Verhalten bei der Kündigung voraussetzt. Die Bundesagentur für Arbeit verwaltet das Arbeitslosengeld I und prüft, ob nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrzeit gerechtfertigt ist.

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis ohne stichhaltigen Grund beenden, kann gemäß § 159 Abs. 1 S. 1 SGB III eine Sperrzeit für das ALG I angeordnet werden. Damit stuft die Agentur für Arbeit Ihr Verhalten als versicherungswidrig ein. Typischerweise verlieren Sie durch eine Selbstkündigung den Anspruch auf ALG I, es sei denn, es lässt sich ein gewichtiger Grund nachweisen. In solchen Fällen ist aber eine vorherige Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit ratsam. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn:

  • gesundheitliche Einschränkungen Ihnen die Ausführung Ihrer Arbeit nicht mehr erlauben,
  • Sie am Arbeitsplatz Belastungen wie Mobbing erleiden oder die Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden,
  • Sie nachweislich durch die Arbeitssituation überfordert sind,
  • Sie wegen der Gründung eines gemeinsamen Haushalts mit Ihrem Ehepartner umziehen müssen (hier können allerdings Einschränkungen bestehen),
  • ein Umzug notwendig ist, um gemeinsam mit dem anderen Elternteil für ein Kind zu sorgen,
  • die Kündigung aufgrund ausstehender Lohnzahlungen erfolgt und dadurch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist,
  • eine realistische Aussicht auf eine neue Stelle besteht, die zur Kündigung führt, oder
  • Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, weil ansonsten eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung droht.

Für den Nachweis eines solchen Grundes gegenüber der Arbeitsagentur sind diverse Dokumente hilfreich, wie ein ärztliches Attest, Nachweise über belastende Gespräche oder Zustände am Arbeitsplatz, ausführliche Schilderungen der Situation, Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge.

Aufhebungsvertrag: Dann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Vorsicht beim Aufhebungsvertrag – Das Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I ist nicht zu unterschätzen, denn die Bundesagentur für Arbeit wertet einen Aufhebungsvertrag oft wie eine selbst gewählte Arbeitslosigkeit. Falls eine Kündigung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen unmittelbar bevorsteht, ist eine Vertragsauflösung meist unausweichlich – hier fungiert der Aufhebungsvertrag als berechtigter Anlass, welcher eine Sperrzeit verhindert.

Es gibt 3 Kernszenarien, bei denen die Bundesagentur für Arbeit in der Regel keine Sperrzeit verhängt:

  • Vorabinformation über Kündigung: Der Arbeitgeber lässt durchblicken, dass eine Entlassung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bevorsteht, wenn kein Aufhebungsvertrag zustande kommt.
  • Einhaltung der Kündigungsfristen: Ein Aufhebungsvertrag soll die regulären Kündigungsfristen berücksichtigen, die im Falle einer Entlassung Bestand hätten. Sollte der Arbeitgeber diese Bedingung außer Acht lassen, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und gegebenenfalls eine Aussetzung gemäß § 158 SGB III.
  • Abfindung als Voraussetzung: Für den Ausschluss einer Sperrzeit aufgrund eines Aufhebungsvertrags ist das Vorliegen einer Abfindung unerlässlich. Diese sollte jedoch das Maß von einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr nicht übersteigen, da sonst die Legitimität der drohenden Kündigung hinterfragt werden könnte.

Berechnen Sie Ihre Abfindungssumme

Jetzt in 2 min für Ihren individuellen Fall Abfindungssumme berechnen!

Zum Abfindungsrechner

Dauer der Sperrfrist bei Arbeitslosigkeit

Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I kann variieren: Sie reicht von mindestens einer Woche bis zu maximal zwölf Wochen. Das bedeutet im ungünstigsten Fall, dass Betroffene bis zu einem Vierteljahr keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten. Schon eine einzelne Woche ohne Unterstützung, zum Beispiel aufgrund einer zu späten Meldung der Arbeitssuche, kann zu spürbaren finanziellen Einbußen führen und sollte daher nicht unterschätzt werden.

In den letzten Jahren wurde jährlich gegen etwa eine halbe Million Personen mindestens für eine Woche eine Sperrzeit verhängt, weil sie ihre Arbeitslosigkeit verspätet bei der Arbeitsagentur gemeldet hatten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über gängige Verstoßarten und die damit einhergehenden typischen Sperrzeiten.

SperrgrundDauerBeispiele
Arbeitsaufgabe12 Wochen– Eigenkündigung
– Aufhebungsvertrag
– verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsablehnung
– 3 Wochen (1. Verstoß)
– 6 Wochen (2. Verstoß)
– 12 Wochen (ab 3. Verstoß)
– Geeigneten Stelle ablehnen
– Vorstellungsgespräch verhindern
Ablehnung / Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme– 3 Wochen (1. Verstoß)
– 6 Wochen (2. Verstoß)
– 12 Wochen (ab 3. Verstoß)
– Maßnahme verweigert
– Nichterscheinen
Unzureichende
Eigenbemühung
2 Wochen– keine Bewerbungen
– keine Stellensuche
Meldeversäumnis (Termin)1 WocheTermin verpasst
Meldeversäumnis (Meldung Arbeitslosigkeit)1 WocheVerspätete Meldung einer künftigen Arbeitslosigkeit
Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

Alle Informationen auf unserer Website sind redaktioneller Natur und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich haben wir uns um die Richtigkeit der auf dieser Website enthaltenen Informationen und Links bemüht. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Sie ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.