Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages: Voraussetzungen, Gründe, Ausnahmen

Fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung, auch bekannt als außerordentliche Kündigung, ist eine Situation, in der das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung der üblichen Kündigungsfristen beendet wird. Dies hat erhebliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer, weil sie zu plötzlichem Einkommensverlust führt, Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld auftreten und es bei zukünftigen Bewerbungen negative Auswirkungen haben kann. Damit eine solche Kündigung wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie beispielsweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die Fortsetzung der Beschäftigung unzumutbar macht.

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Welche Voraussetzungen gelten bei einer fristlosen Kündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 626 BGB) legt strenge Bedingungen fest, die erfüllt sein müssen, damit eine außerordentliche Kündigung wirksam ist:

Erforderlichkeit eines wichtigen Kündigungsgrundes: Ein gravierendes Problem oder ein schwerwiegender Vorfall ist erforderlich. Es muss aufgrund dieses Grundes für den Arbeitgeber unzumutbar sein, dass der Arbeitnehmer weiterhin für ihn arbeitet.

Zwei-Wochen-Frist: Ist dem Arbeitgeber der Kündigungsgrund für die fristlose Kündigung bekannt geworden, hat er nur zwei Wochen Zeit für die Kündigung. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer innerhalb dieses Zeitraums zugehen. Vergeht mehr Zeit, ist die Kündigung unwirksam. Das Gesetz geht dann davon aus, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar ist. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er nicht länger als zwei Wochen von dem Kündigungsgrund gewusst hat.

Die fristlose Kündigung als mildestes mögliche Mittel: Aufgrund der schweren Konsequenzen für den Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur dann fristlos kündigen, wenn kein Weg daran vorbeiführt. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es für ihn einen zumutbaren Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Ein milderes Mittel ist vor allem die Abmahnung. Möchte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wegen eines steuerbaren Verhaltens kündigen, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sein Fehlverhalten zu korrigieren. Der Arbeitgeber muss daher erst die „gelbe Karte“ zeigen, bevor er die „rote Karte“ in Form der Kündigung zieht.

Formalitäten: Laut dem Gesetz (§ 623 BGB) muss schriftlich gekündigt werden. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben von seinem Aussteller eigenhändig unterschrieben werden muss. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder Fax ist unwirksam. Bei größeren Unternehmen sollten Arbeitnehmer immer prüfen, ob die Person, die ihnen kündigt, vom Arbeitgeber überhaupt zur Kündigung bevollmächtigt wurden. Bestehen Zweifel, kann der Arbeitnehmer die Vorlage einer Vollmacht verlangen. Wird sie ihm nicht vorgelegt, kann der Arbeitnehmer die Kündigung aus diesem Grunde zurückweisen. Allerdings ist von einer Bevollmächtigung zur Kündigung auszugehen, wenn es sich um eine dem Arbeitnehmer bekannte Person handelt, die die Befugnis zur Kündigung hat (z.B. Personalleiter).

Kündigungsverbot: Es gibt bestimmte Personengruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen Ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden kann keine fristlose Kündigung erfolgen. Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen beispielsweise Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

Beteiligung des Betriebsrats: Gibt es in dem Unternehmen einen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber diesen vor jeder Kündigung anhören. Unterlässt der Arbeitgeber dies, ist die Kündigung unwirksam.

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Welche Gründe rechtfertigen eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Für eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sind immer gewichtige Gründe erforderlich, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. Abhängig vom konkreten Kündigungsgrund können Kündigungen in drei Kategorien unterteilt werden:

  • Kündigung aufgrund von Fehlverhalten: Diese Art der Kündigung wird ausgelöst durch Verstöße gegen Pflichten oder gravierendes Fehlverhalten. Beispiele dafür sind Delikte wie Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Verbrechen, unerlaubter Urlaubsantritt, vorgetäuschte Krankheit, Verstöße gegen Arbeitszeitvorschriften, Mobbing, sexuelle Belästigung oder Arbeitsverweigerung, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen können.
  • Kündigung aufgrund von persönlichen Gründen: Hierbei ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit am Arbeitsplatz auszuführen, beispielsweise infolge von langfristigen Krankheiten, einer Haftstrafe oder dem Verlust einer für den Beruf notwendigen Fahrerlaubnis, wie bei Berufsfahrern.
  • Betriebsbedingte Kündigung: In diesem Fall liegt der Kündigungsgrund beim Arbeitgeber. Beispielsweise können Arbeitsplätze durch betriebliche Umstrukturierungen, die Verlegung von Produktionsstätten oder Insolvenz wegfallen. Eine unangekündigte Kündigung aus betrieblichen Gründen ist jedoch nur in seltenen Ausnahmesituationen möglich.

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Sperrzeit beim Arbeitsamt durch fristlose Kündigung?

Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos wegen dessen Verhaltens (verhaltensbedingte Kündigung), kann dies dazu führen, dass dem Arbeitnehmer bis zu drei Monaten kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Der Gesetzgeber geht im Falle einer fristlosen verhaltensbedingten Kündigung davon aus, dass der Arbeitnehmer die Kündigung selbst verschuldet hat. Durch Personen- und betriebsbedingte Kündigungen wird die Sperrzeit nicht ausgelöst, weil der Arbeitnehmer in diesen Fällen nichts dafür kann, dass er fristlos gekündigt wird.

Eine Sperrzeit hat zur Folge, dass Ihnen vorübergehend kein Arbeitslosengeld gewährt wird. Da die gesperrte Zeit auf die Gesamtdauer des Leistungsbezugs angerechnet wird, erhalten Sie insgesamt weniger Arbeitslosengeld, als Ihnen eigentlich zustehen würde. Nehmen wir an, Sie hätten Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld, aber eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In diesem Fall würden Sie nur für neun Monate die entsprechende Sozialleistung erhalten.

Wenn Sie bei einer fristlosen Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben und diese gewinnen, wird die Sperrzeit verhindert!

Abfindung bei fristloser Kündigung möglich?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung, welche der Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhält. Ein genereller gesetzlicher Anspruch auf eine solche Zahlung existiert nicht. Es kommt daher darauf an, ob Sie sich mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung einigen. Ob bzw. wie man den Arbeitgeber zu einer Zahlung überreden kann, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Als Arbeitnehmer haben Sie den Vorteil, das fristlose Kündigungen extrem fehleranfällig sind. Hier muss gezielt nach Fehlern des Arbeitgebers gesucht werden, um diesen unter Druck zu setzen. Ansatzpunkte sind beispielsweise, dass Zweifel am wichtigen Kündigungsgrund bestehen, Sie nicht abgemahnt wurden, obwohl dies geboten gewesen wäre, die Kündigung an formalen Fehlern leidet, usw.

Lässt der Arbeitgeber sich nicht auf Verhandlungen über eine Abfindung ein, können Sie immer noch vor Gericht ziehen und eine Kündigungsschutzklage erheben. Oftmals ergeben sich hier noch gute Chancen auf eine Abfindung.

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