3 Steuerfallen bei Abfindungen, die Sie vermeiden sollten!

Abfindung versteuern

Muss man nach einer Kündigung die Abfindung versteuern? Eindeutige Antwort: „Ja“. In Deutschland müssen Arbeitnehmer ihre Abfindung versteuern. Und grundsätzlich in voller Höhe. Zwar sind Abfindungszahlungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Lohn-/Einkommenssteuer muss man aber auf die Abfindung trotzdem zahlen. Allerdings gibt es Vergünstigungen, wie die „Fünftelregelung“. Darüber hinaus kann man die Steuerlast durch das richtige „Timing“ der Abfindungszahlung verringern, beispielsweise wenn die Auszahlungen über zwei Kalenderjahre verteilt erfolgen. Problem: Sowas sagt einem keiner. Der (ehemalige) Arbeitgeber sowieso nicht. Denn der hat weder einen Anreiz oder eine Verpflichtung, den gekündigten Arbeitnehmer steuerlich zu beraten. Und sogar, wenn man sich einen Anwalt nimmt, berät der häufig nicht steuerlich. So dass viele Arbeitnehmer bei der Verhandlung ihrer Abfindung in eine „Steuerfalle“ tappen. Oder zumindest einen der folgenden drei Punkte übersehen, die man bei einer Abfindung beachten sollte.

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Warum muss man eine Abfindung versteuern?

In der Regel dient die Abfindung als Entschädigung dafür, dass man den Arbeitsplatz verliert. Die Abfindung ist damit eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bekommt. Sie ist quasi eine „Entschädigung“ für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Verdienstmöglichkeit. Trotzdem: Obwohl die Abfindung eine „außerordentliche Zahlung“ ist, die nur einmalig erfolgt, muss man sie in Deutschland schon seit einigen Jahren (grds. voll) versteuern. Durch die „Bündelung“ in ein Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum für die Einkommenssteuer) kann sich die Steuerprogression deutlich erhöhen. Dadurch muss der Arbeitnehmer für die  Abfindung ggf. wesentlich mehr Steuern zahlen, als er für gleich hohen laufenden Lohn/Gehalt ohne Jobverlust gezahlt hätte.

So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fallen dagegen in den meisten Fällen nicht an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, gibt es Ausnahmen! Hier sollte man sich von einem Profi beraten lassen.

Dieser Blogartikel handelt von der Besteuerung einer Abfindung. Alles, was Sie z.B. über das Verhandeln einer Abfindung wissen müssen, finden Sie in unserem Beitrag zur Abfindung bei Kündigung. In dem folgenden Beitrag geht es um drei „Steuerfallen“, die Sie bei einer Abfindung beachten sollten:

Steuerfalle 1 – Keine Fünftelregelung

Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) verringert die Steuerlast, also die Höhe der Steuern, die Sie als Arbeitnehmer bei einer Abfindung zahlen müssen. Einkommenssteuersätze sind in Deutschland „progressiv“. Steuerprogression heißt: Wer mehr verdient, zahlt mehr. Wenn Ihre Einkünfte steigen, also mehr werden, wird auch Ihr Steuersatz erhöht. Mehr Einkommen bedeutet höhere Steuerzahlungen und zu den Einkünften gehören auch Abfindungen.

Warum überhaupt eine „Fünftelregelung“?

Wird Ihnen als Arbeitnehmer nach langen Jahren der Arbeit eine hohe Abfindung ausgezahlt, erhöht sich der Steuersatz. Mit der Abfindung ist das Jahreseinkommen auf einmal gestiegen. Um diesen Effekt zumindest abzuschwächen, wurde die „Fünftelregelung“ eingeführt. Mit dieser wird die Abfindung – nur für die Berechnung der Steuer – quasi auf fünf Jahre verteilt. Es handelt sich also um eine Steuererleichterung, denn der Steuersatz fällt geringer aus.

Bedingungen für die „Fünftelregelung“

Die „Fünftelregelung“ gilt nur für Abfindungen, die sich auf entgangene oder noch entgehende Einnahmen beziehen, wie dies bei Kündigungen der Fall ist. Die Regelung greift beispielsweise nicht bei Zahlungen für vereinbarte Bonuszahlungen oder offene Gehaltszahlungen.

Darüber hinaus ist die „Fünftelregelung“ nur dann gültig, wenn die Abfindung mit einem Betrag oder innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wurde. Nur wenn die Teilzahlung nicht über fünf Prozent der gesamten Abfindung liegt, ist dies auch außerhalb eines Kalenderjahres möglich. Oft ist es aber – alternativ zur Fünftelungsregelung – steuerlich günstiger, wenn die Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn in den Folgejahren noch kein neuer Arbeitsplatz vorliegt. Dann muss der gekündigte Arbeitnehmer geringere Einkünfte versteuern, wodurch auch die Steuerlast kleiner ausfällt. Das geht aber bei der „Fünftelregelung“ gerade nicht.

Ebenso muss es eine sog. Zusammenballung von Einkünften geben, damit die „Fünftregelung“ greift. „Zusammenballung von Einkünften“ heißt, ein Arbeitnehmer bekommt durch die Abfindung mehr Geld, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die ermäßigte Besteuerung einer Abfindung ist in der Regel also nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Abfindung im Jahr der Auszahlung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als dies bei ungestört fortgesetzten Arbeitsverhältnis – also bei einer fiktiven Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.

Beispiel

Angenommen der Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 Euro. Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung scheidet der Arbeitnehmer zum 30. Juni des Jahres aus. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Der wegfallende Arbeitslohn für Juli bis Dezember beträgt 18.000 Euro (6 x 3.000 Euro). Hier greift die „Fünftregelung“ also ein, denn bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte der Arbeitnehmer weniger Einkommen erzielt als durch die Zusammenballung der Abfindung. Die Steuerersparnis in diesem Fallbeispiel würde ca 500 EUR betragen. 

Wie relevant ist das? 

Unterschiedlich. Oft aber gar nicht so sehr, denn für hohe Einkommen und Abfindungszahlungen ergibt sich durch die Fünftelungsregelung oft keine merkliche Einsparung.  Man kann sich grundsätzlich merken: Je höher das eigene Einkommen ist, desto kleiner der Vorteil durch die „Fünftelregelung“. Wenn ich bereits bei der Einkommenssteuer den Spitzensatz zahle, bringt die „Fünftelregelung“ vermutlich keine Vorteile. Den größten Steuerspareffekt haben bei der „Fünftelregelung“ daher diejenigen, die ein niedriges Einkommen und eine hohe Abfindung haben.

Steuerfalle 2 – Schlechtes Timing der Auszahlung

Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, ihre Steuerlast auch durch eine zeitliche Verteilung der Abfindungsauszahlung verringern (Achtung, das kann die „Fünftelregelung“ außer Kraft setzen). Diese ist  gültig, wenn die Abfindung innerhalb eines Kalenderjahres gezahlt wurde. Trotzdem kann die die zeitliche Verteilung der Auszahlung die Steuerlast im Einzelfall deutlich senken. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zur Besteuerung von Abfindungszahlungen.  Achten Sie auf das „Timing“ der Auszahlungen und sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater!

Auf den Zeitpunkt der Auszahlung achten

Zum Timing gehört nicht nur die Zeitspanne, sondern auch der Zeitpunkt der Auszahlung, der nicht außer Acht gelassen werden sollte. Wenn man bei den Abfindungsverhandlungen im Dezember 2022 bereits plant im Jahr 2023 erstmal eine kleine Auszeit zu nehmen, kann man Steuern sparen ohne die „Fünftelregelung“ zu nutzen. Während dieser Auszeit im Jahr 2023 fallen die Einkünfte geringer aus, also muss man auch weniger Steuern zahlen. Wenn man die Auszahlung nun ins Folgejahr also 2023 verschiebt, muss man die Abfindung auch erst dann versteuern. Man kann also in solch einem Fall bereits Steuern sparen, wenn die Auszahlung z.B. anstatt am 31. Dezember 2022 am 01. Januar 2023 erfolgt. Das ist völlig legal und vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Bitte beachten Sie hierbei: Wichtig für die zeitliche Zuordnung ist grundsätzlich der Zuflusszeitpunkt, also der Zeitpunkt ab dem man über die Abfindung verfügen kann. Wichtig ist hierbei, dass man sich den konkreten Einzelfall ansieht (z.B. welche sonstigen Einkünfte werden erzielt oder welche Steuerbelastung besteht insgesamt).

Steuerfalle 3 – Kirchensteuererlass vergessen

Muss man auch noch für die Kirchensteuer die Abfindung versteuern? Die Antwort lautet „Ja!“. Die gute Nachricht lautet: Es gibt einen kaum bekannten „Trick“ wie man diese Steuer zumindest verringern kann. In der Regel können sich Kirchenmitglieder die Hälfte der auf eine Abfindung gezahlten Kirchensteuer wieder zurückholen, denn die Abfindung ist auch für die Kirchensteuer eine außergewöhnliche Einkunft. Daher können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen „Erlass der Kirchensteuer stellen. Es gibt zwar keinen rechtlichen Anspruch auf diesen Teilerlass, allerdings werden Kirchenmitgliedern seit Jahrzehnten bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer auf diesen Betrag erlassen.

Beachten Sie: Dieser Kirchensteuererlass kann Rückwirkungen auf die Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag haben. Und da die Kirchensteuer zum Teil entfällt, wirkt dieser Entfall gegebenenfalls steuererhöhend. Die Kirchensteuer ist unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig.

Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, müssen Sie beim Kirchensteueramt einen formlosen Antrag auf Teilerlass der Kirchensteuer stellen. In Berlin ist das zum Beispiel das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Antrag muss nach Bekanntgabe des Steuerbescheides spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) mit den richtigen Unterlagen zur Prüfung gestellt werden.

Achtung: Erfolgt der Kirchenaustritt zur gleichen Zeit, wird der Kirchensteuererlass häufig versagt (z.B. laut Erlass des Erzbistum Berlin). Deshalb immer erst den Erlassantrag „durchziehen“ – und erst danach aus der Kirche austreten.

Was können Sie sonst noch tun?

Wenn Sie Ihre Abfindungsauszahlung steuerlich optimieren wollen, sollten Sie sich arbeits- und steuerrechtlich beraten lassen. Unsere Partneranwälte können Ihnen auch bei Ihren Fragen helfen. Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf oder nutzen Sie unseren Abfindungsrechner:

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