

Erhält man nach einer Kündigung eine Abfindung, muss diese grundsätzlich versteuert werden. Neben der Einkommensteuer können – je nach Höhe der Einkünfte – auch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anfallen. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen in der Regel nicht an. Ganz vermeiden lässt sich die Besteuerung zwar nicht, mit der richtigen Gestaltung kann die Steuerlast jedoch oft deutlich reduziert werden. Die wichtigsten Möglichkeiten sind die Fünftelregelung, ein möglicher Kirchensteuererlass und die richtige Wahl des Auszahlungszeitpunkts. In diesem Artikel zeigen wir die drei häufigsten Steuerfallen bei Abfindungen und geben weitere Tipps, wie Sie unnötige Steuern vermeiden können.
Das Wichtigste in Kürze:
- Abfindungen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Das kann aufgrund des progressiven Steuersatzes zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Die Steuerlast steigt weiter, wenn zusätzlich Solidaritätszuschlag anfällt.
- Es gibt aber ein paar (wenige) Möglichkeiten, diese Steuerbelastung zu senken: Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mildert den Progressionseffekt und damit die Steuerlast. Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich „strecken“. Mitglieder von Religionsgemeinschaften können einen Kirchensteuererlass beantragen. Details dazu unten im Artikel.
- Daneben gibt es weitere Steuersparmöglichkeiten, die – abhängig vom Einzelfall – weitere Einsparungen ermöglichen können und am Ende unseres Artikels dargestellt sind.
Inhalt
Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer
Viele Arbeitnehmer fragen sich, warum eine Abfindung überhaupt versteuert werden muss. Der Gesetzgeber behandelt Abfindungen grundsätzlich als steuerpflichtige Einkünfte. Deshalb fällt auf Abfindungen Einkommensteuer an – unabhängig von ihrer Höhe. Sozialversicherungsbeiträge sind dagegen in den meisten Fällen nicht zu zahlen.
Progressiver Steuersatz
Der Einkommensteuersatz erhöht sich mit steigendem Einkommen, wie die folgende (vereinfachte) Tarifübersicht (für Ledige 2024) zeigt:
- Zu versteuerndes Einkommen (zvE) zwischen 0 € und 11.604 €: Steuersatz 0 %
- Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 11.605 € und 17.005 €: Steuersatz 14 % – 24 %
- Bei einem zvE zwischen 17.006 € und 66.760 €: Steuersatz 24 % – 42 %
- Bei einem zvE von 66.761 € und höher: Steuersatz 42 % (bzw. 45 % ab 277.826 EUR zvE – die sog. „Reichensteuer“)
Zusätzlicher Solidaritätszuschlag bei Abfindung
Dazu kommt, dass ab einem bestimmten Einkommen immer noch ein Solidaritätszuschlag („Soli“) entsteht. Zwar zahlen nur noch die wenigsten Menschen in Deutschland Soli. Seit 2021 sind die meisten Steuerzahler (ca. 90%) praktisch vom Soli freigestellt. Allerdings kann sich das auch bei „normalen“ Einkommen dann ändern, wenn man durch die Abfindungszahlung im Jahr der Auszahlung plötzlich über den Freigrenzen für den Soli liegt. Dann zahlt man plötzlich nicht nur eine deutlich erhöhte Einkommensteuer, sondern wird außerdem noch „Soli-pflichtig“. Was durch eine Abfindungszahlung nicht selten vorkommt.
Je höher das Einkommen im Jahr der Auszahlung ist, desto höher fällt regelmäßig auch die Steuer auf die Abfindung aus.
Keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindung
Beiträge zur Sozialversicherung fallen auf Abfindungen dagegen i.d.R. nicht an.1 Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Aber Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, kann es Ausnahmen geben! Dazu sollte man sich im Zweifelsfall bei seinem Steuerberater informieren.
Praxis-Tipp: Arbeitslosengeld beachten
Eine Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Anders kann es jedoch sein, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. In diesem Fall kann die Agentur für Arbeit eine sogenannte Ruhenszeit (§ 158 SGB III) anordnen. Deshalb sollten Auszahlung der Abfindung und Beendigungszeitpunkt immer gemeinsam geprüft werden.
Steuerfalle 1 – Fünftelregelung vergessen
Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) soll den Progressionsnachteil einer Einmalzahlung abmildern. Vereinfacht gesagt wird die Steuer so berechnet, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Besonders stark wirkt sich die Regelung aus, wenn das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr vergleichsweise niedrig ist.
Die Fünftelregelung hat den größten Effekt bei mittleren Einkünften. Wenn das zu versteuernde Einkommen – ohne die Abfindung – schon im Spitzensteuersatz liegt, hat die Fünftelregelung keine Auswirkungen mehr. Auch bei sehr niedrigen Einkommen ist die Fünftelregelung fast wirkungslos. Auf jeden Fall sollte man spitz rechnen, ob die Fünftelregelung wirklich einen erheblichen Steuervorteil bringt – oder ob andere Steuersparmaßnahmen nicht eigentlich besser wären:
Voraussetzungen für die „Fünftelregelung“
Die Fünftelregelung gilt nur für Abfindungen, die sich auf entgangene oder noch entgehende Einnahmen beziehen, wie dies bei Kündigungen der Fall ist. Eine Fünftelregelung greift also nicht bei vereinbarten Bonuszahlungen oder noch offenen Gehaltszahlungen. Der Unterschied ist aber meist relativ klar.
Darüber hinaus ist die „Fünftelregelung“ nur dann anwendbar, wenn die Abfindung in einem Betrag oder innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wurde. Nur wenn eine Teilzahlung nicht über 10 % der gesamten Abfindung liegt, ist dies auch außerhalb eines Kalenderjahres möglich.
Schließlich muss es eine sog. „Zusammenballung von Einkünften“ geben, damit die „Fünftelregelung“ greift. „Zusammenballung von Einkünften“ heißt, dass der Arbeitnehmer durch die Abfindung mehr Geld bekommt, als er bei regulärer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung greift also nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Auszahlung durch die Abfindung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als es bei einem ungestört fortgeführten Arbeitsverhältnis – also bei einer (rein fiktiven) Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.
Beispiel: Arbeitnehmer A verdient monatlich 3.000 Euro. Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung scheidet A zum 30.6.2025 aus. Er bekommt eine Abfindung von 20.000 Euro. Der wegfallende Arbeitslohn für Juli bis Dezember 2025 beträgt 18.000 Euro (6 × 3.000 Euro). Hier greift die „Fünftelregelung“ also ein, denn bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte der Arbeitnehmer weniger Einkommen erzielt als durch die Zusammenballung der Abfindung. Die Steuerersparnis aus der Anwendung der Fünftelregelung in diesem Fallbeispiel würde ca. 500 EUR betragen.
Fünftelregelung ist nicht alternativlos
Wie oben bereits dargestellt: Es gibt Alternativen zur Fünftelregelung. So kann es steuerlich günstiger sein, wenn eine Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird und so in mehrere Jahre fällt. Die Einkommensteuer ist eine reine Jahressteuer. Auch eine Verschiebung um wenige Tage (aus dem Dezember in den Januar) kann dazu führen, dass die Steuerlast geringer ausfällt. Und das kann sich auszahlen, zum Beispiel, wenn im Folgejahr noch kein neuer Job in Sicht ist. Oder, wenn man ein Sabbatical oder eine „Auszeit“ nehmen will, oder der nächste Job nicht so gut bezahlt ist.
Bei längerer und geplanter Arbeitslosigkeit muss der gekündigte Arbeitnehmer im Folgejahr ggf. nur die Abfindung versteuern. Das mindert die Steuerlast im Ergebnis massiv. Dann greift aber die „Fünftelregelung“ gerade nicht mehr. Hier gilt es also einmal mit Steuerberater oder Rechtsanwalt genau zu rechnen, welche Variante günstiger ist.
Wie relevant ist die Fünftelregelung?
Wie hoch der Steuervorteil durch die Fünftelregelung ausfällt, hängt vom Einzelfall ab. Besonders bei hohen laufenden Einkünften ist der steuerliche Effekt häufig geringer als viele Arbeitnehmer erwarten.
Steuerveranlagung und Anwendung der Fünftelregelung ab 2025
Die „Steuerfalle Fünftelregelung“ war lange Zeit gar keine. Denn die Fünftelregelung wurde automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendet. Das hat sich durch das „Wachstumschancengesetz“ ab 2025 geändert. Ab dem Jahr 2025 muss man die Anwendung der Fünftelregelung als Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung beantragen. Wer das in der Steuererklärung vergisst, kann also viel Geld verlieren.
Steuerfalle 2 – Nachteiliges „Timing“ der Abfindung
Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich „strecken“. Dadurch wird die Gesamtsteuerlast über mehrere Jahre minimiert. Zwar kann das die Fünftelregelung außer Kraft setzen, ist aber eventuell trotzdem günstiger. Das hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher raten wir dringend, die beste Vorgehensweise rechtzeitig mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater durchzusprechen.
Verteilung der Abfindungszahlung über mehrere Jahre
Für die Besteuerung kommt es auf den Zeitpunkt der Auszahlung an. Erfolgt die Zahlung erst im Januar statt im Dezember, wird die Abfindung grundsätzlich erst im Folgejahr versteuert. Ist das Einkommen im Folgejahr niedriger, kann dies die Steuerbelastung deutlich reduzieren. Trotzdem wird in Aufhebungsverträgen immer wieder vereinbart, dass die Abfindung einfach “wie ein laufendes Gehalt” über mehrere Jahre weiter gezahlt wird. Das kann die Steuerlast senken, ist aber nur bei sehr solventen Arbeitgebern empfehlenswert.
Verschiebung der Abfindungszahlung über die Jahresgrenze
Zum Timing gehört nicht nur die Zeitspanne, sondern auch der genaue Zeitpunkt der Auszahlung. Wenn man bei den Abfindungsverhandlungen gegen Jahresende bereits weiß, dass das Einkommen im Folgejahr erheblich sinken wird, sollte man über eine Verschiebung ins Folgejahr nachdenken. Beispielsweise, weil man zunächst ein Sabbatical machen will oder erstmal mit einer Phase der Arbeitslosigkeit rechnet. Dann kann es sinnvoll sein, die Fälligkeit – und damit die Auszahlung – der Abfindung ins neue Jahr zu übertragen.
Eine Abfindung wird wie gesagt in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wurde. Damit unterliegt die Abfindung auch erst in einem Folgejahr der Einkommensteuer. Was aufgrund der Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung führt. Der Effekt wird nochmal deutlich größer, wenn man durch die Verlagerung der Auszahlung ins Folgejahr nicht mehr über die Grenzen für den Solidaritätszuschlag hinaus verdient und damit nicht mehr solidaritätszuschlagspflichtig ist.
Je niedriger Ihr übriges Einkommen im Auszahlungsjahr ist, desto geringer fällt regelmäßig auch die Steuer auf die Abfindung aus. Deshalb kann bereits eine Verschiebung der Auszahlung um wenige Tage – vom Dezember in den Januar – mehrere tausend Euro Unterschied machen.
Alle Einkünfte in die Betrachtung einbeziehen
Bitte beachten Sie hierbei: Wichtig ist neben der zeitlichen Zuordnung und dem Zuflusszeitpunkt, dass alle Einkünfte und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Betrachten Sie auch Ihre sonstigen Einkünfte. Wir raten dazu, dieses Themen ausführlich mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Und gemeinsam genau zu rechnen. Lassen Sie sich nicht mit einem Hinweis auf die „Fünftelregelung“ abspeisen.
Steuerfalle 3 – Kirchensteuererlass vergessen
Kirchenmitglieder müssen bekanntlich auf eine Abfindung nicht nur Einkommensteuer, sondern in der Regel auch Kirchensteuer entrichten. Viele Kirchen gewähren aber auf Antrag einen teilweisen Erlass der Kirchensteuer auf Abfindungen.
Viele Kirchen gewähren seit langem auf Abfindungen einen freiwilligen Teilerlass der Kirchensteuer – oftmals bis zu 50 Prozent. Hintergrund ist, dass eine Abfindung auch für die Kirchensteuer als Sonderzahlung gilt. Ein gesetzlicher Anspruch auf diesen Teilerlass besteht zwar nicht, die Praxis ist jedoch seit Jahrzehnten etabliert. Zu beachten ist, dass sich ein solcher Teilerlass auf die Berechnung der Einkommensteuer auswirkt. Diese erhöht sich dadurch, was den Vorteil etwas mindert.
Das Verfahren zum Erlass variiert zwischen verschiedenen Bundesländern. Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt beispielsweise in Berlin auf schriftlichen, ansonsten aber formlosen Antrag an das Erzbischöfliche Ordinariat (Niederwallstraße 8-9 10117 Berlin). Der Antrag ist nach Bekanntgabe des Steuerbescheides spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist zu stellen.
Nicht jedes Bundesland verfährt gleich
Ob ein Kirchensteuererlass möglich ist, welche Stelle zuständig ist und welche Unterlagen benötigt werden, richtet sich nach der jeweiligen Landeskirche oder dem zuständigen Bistum. Informieren Sie sich deshalb frühzeitig über das im eigenen Bundesland geltende Verfahren.
Zusätzliche Steuersparmöglichkeiten
Wir sagen es immer wieder: Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind einfach sehr begrenzt. Die wichtigsten Themen für Abfindungszahlungen haben wir oben dargestellt. Im Einzelfall kann es aber durchaus noch weitere Möglichkeiten geben, „Steuerfallen“ bei Abfindungen zu vermeiden bzw. die Steuerlast durch gezielte Gestaltung zu minimieren. Dies beschreiben wir der Vollständigkeit halber ebenfalls kurz:
1. Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
Der Gesetzgeber unterstützt den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung. Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, bleiben im Rahmen der sogenannten Vervielfältigungsregelung steuerfrei:
- Der Höchstbetrag (für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen usw.) beträgt 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR im Monat) in der allgemeinen Rentenversicherung (West)
- multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber bestanden hat,
- maximal jedoch mit dem Faktor 10 (also für zehn Jahre).
Zusätzlich zur Vervielfältigungsregelung gilt eine Steuerbefreiung von 7.248 EUR. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Arbeitsverhältnis allerdings nur einmal in Anspruch nehmen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, bleiben diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer geltende Höchstbetrag erreicht ist.
2. Steuerklasse richtig wählen
Ehegatten können zwischen unterschiedlichen Steuerklassen wählen: 3, 4 und 5. Wenn nun einer der Partner eine Abfindung erhält, sollte dieser die steuergünstigste Steuerklasse wählen. Allerdings hat die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge unterjährig besteuert werden, i.d.R. keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis. Nach Abgabe der Steuererklärung und Erhalt des Einkommensteuerbescheids kommt normalerweise dasselbe Ergebnis heraus, unabhängig davon, welche Steuerklasse gewählt wurde. Dies gilt auch für Ehepaare, die zwischen den Klassen 3 und 5 oder beiden in Klasse 4 wählen können. Das Endergebnis bleibt identisch. Der Vorteil, der sich aus der Wahl der „richtigen“ Steuerklasse ergibt, ist, dass man unterjährig zeitweise über mehr Liquidität verfügt. Immerhin!
3. Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
Privatversicherte sowie freiwillig gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Beiträge zur Krankenversicherung für bis zu drei Jahre im Voraus zu entrichten. Das hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Besteuerung der Abfindung, ergibt aber einen anderen steuerlichen Vorteil: In den Folgejahren steht die Vorsorgepauschale dann für andere Ausgaben zur Verfügung, die normalerweise nicht oder nur eingeschränkt absetzbar sind – beispielsweise Beiträge zu einer privaten Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.
4. Steuern durch Werbungskosten senken
Auch mit vorgezogenen Werbungskosten lässt sich die Steuerlast senken. Die Möglichkeiten sind vielfältig und an anderer Stelle bereits ausführlich beschrieben. Wir werden deswegen nur drei Beispiele für Werbungskosten geben, die gerne übersehen werden:
Interessant können hier die sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) sein, die beruflich genutzt werden. Alles, was netto unter 800 Euro Anschaffungskosten liegt (zuzüglich Mehrwertsteuer), kann sofort steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen z. B. beruflich genutzte Dinge wie ein neuer Bürostuhl, ein Laptop oder Fachbücher. Diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung direkt und sorgen so für eine merkliche Steuerentlastung. Das Geld für die Werbungskosten ist aber natürlich erstmal weg.
Woran viele auch nicht denken: Wer mit der Abfindung auch von der Arbeit freigestellt wurde, kann die Zeit sinnvoll für Fortbildungen nutzen. Wenn Sie etwa schon länger geplant haben, sich beruflich weiterzubilden, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt. Die Kosten für die Weiterbildung sind in der Regel ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.
Noch ein Thema bei den Werbungskosten, das manchmal übersehen wird: Wenn Sie sich gegen Ihre Kündigung gewehrt und vor dem Arbeitsgericht geklagt haben, müssen Sie zwar in der ersten Instanz die Kosten selbst tragen. Aber: Die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess entstehen, gelten steuerlich als Werbungskosten – und können somit auch im Jahr der Abfindung steuermindernd wirken. Denn solche Ausgaben dienen dazu, das eigene Einkommen zu sichern. Und das Finanzamt erkennt sie in der Regel unabhängig davon an, wie der Prozess am Ende ausgegangen ist.
Zum Abschluss
Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind überschaubar. Ganz vermeiden lässt sich die Besteuerung einer Abfindung nicht.3 Es gibt aber im Einzelfall durchaus Möglichkeiten, Steuerfallen bei Abfindungen zu vermeiden und seine Steuerlast – zumindest etwas – zu senken.
Frühe Planung ist entscheidend
Wichtig ist, sich frühzeitig Gedanken zu machen. Schon im Rahmen der Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung sollte man sich mit den steuerlichen Auswirkungen der Abfindung beschäftigen. Denn auch bei Abfindungen ist die entscheidende Frage, was tatsächlich “am Schluss rauskommt”, wie viel also nach Steuern (netto) von der Abfindung übrig bleibt. Ist die Abfindung bereits ausgezahlt, ist es für viele Optionen zu spät. Leider erfährt man oft erst “hinterher”, wie eine steuerlich optimale Gestaltung ausgesehen hätte. Denn oft “sagt einem keiner”, dass z.B. die Auszahlungsdetails in einem Aufhebungsvertrag massive steuerliche Konsequenzen haben können:
- Der (ehemalige) Arbeitgeber hilft einem nicht mehr.
- Nicht alle Anwälte für Arbeitsrecht beraten steuerlich. Viele Anwälte verstehen auch mehr von Arbeitsrecht als von Steuern.
- Und nicht jeder denkt daran, bei der Verhandlung seiner Abfindung, gleich den Steuerberater an Bord zu holen.
- Sodass viele Arbeitnehmer bei der Verhandlung ihrer Abfindung in eine der oben dargestellten „Steuerfallen“ tappen.
Abfindung richtig verhandeln
Übrigens behandelt dieser Blogartikel nur die Vermeidung von Steuerfallen bei Abfindungen, also der Besteuerung der Abfindung. Alles, was Sie z.B. über das Ausverhandeln Ihrer Abfindung – inklusive der steuerlichen Strukturierung in der Verhandlung – wissen müssen, finden Sie in unserem Beitrag zur Abfindung bei Kündigung.
Das BAG bestätigt, dass Sozialpläne die Höhe und Fälligkeit von Abfindungen regeln dürfen und unterschiedliche Berechnungsmethoden zulässig sein können.4
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- § 14 SGB IV ↩︎
- BFH, Urteil vom 11.11.2009 Az. IX R 1/09 ↩︎
- Bis vor einigen Jahren gab es zwar in seltenen Fällen eine – legale – Möglichkeit, eine Abfindung durch Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei auszuzahlen. Sehr praktisch war diese für die meisten Steuerpflichtigen nie – und mittlerweile ist dieses “Schlupfloch” auch abgeschafft. Es galt ohnehin nur, wenn man dauerhaft aus Deutschland in bestimmte DBA-Länder wegzog und aus dem letzten Anstellungsverhältnis in Deutschland noch Abfindungszahlungen erhielt, die erst nach dem Wegzug ausgezahlt wurden. ↩︎
- Bundesarbeitsgericht Urteil v. 13.10.2015 Az. 1 AZR 427/14 ↩︎





