Kündigung erhalten? So sollen Sie reagieren!

  • Tanja Enke
  • 24. September 2024
  • 12:02
Kündigung erhalten: Frau ist geschockt nachdem sie eine Kündigung bekommen hat.

Eine Kündigung zu erhalten ist für die wenigsten Arbeitnehmer eine positive Überraschung – und wirft viele Menschen erstmal etwas aus der Bahn. Trotzdem ist es im Falle einer Kündigung wichtig, Ruhe zu bewahren, “grobe Fehler” zu vermeiden und die notwendigen Schritte konsequent anzugehen. In diesem AbfindungsHero-Blogartikel erfahren Sie die 4 wichtigsten “Dos” und “Don’ts” im Falle einer Kündigung.

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1. Das Kündigungsschreiben prüfen

Das erste, was Sie nach Erhalt der Kündigung tun sollten, ist das Kündigungsschreiben zu prüfen. Nach unserer Erfahrung kann beim Kündigungsschreiben viel schiefgehen. Mit anderen Worten: Auch Personalabteilungen machen Fehler, und viele dieser Fehler können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie beim Kündigungsschreiben achten müssen: 

a) Ist die Schriftform eingehalten?

Ihnen muss schriftlich gekündigt werden. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschreiben mit der Hand unterschreiben muss. Deshalb ist eine Kündigung per E-Mail oder SMS unwirksam und nicht ausreichend! Auch eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Sie haben einen Vorteil, wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist. Denn dann ist die Kündigung nicht gültig und Sie wissen bereits, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigen möchte.

Unser Tipp: Bereiten Sie sich vor! Am besten nehmen Sie bereits Kontakt mit einem Anwalt auf, der im Ernstfall schnell reagieren kann. Dabei kann Ihnen AbfindungsHero helfen, in dem wir mit Ihnen einen kompetenten Fachanwalt für Arbeitsrecht finden.



b) Kündigung wirklich erhalten (Zugang)?

Das unterschriebene Kündigungsschreiben muss Ihnen zugehen. Das geschieht oft über die Post oder durch Übergabe. Dabei gilt: Es bringt nichts, wenn Sie sich weigern die persönlich übergebene Kündigung anzunehmen oder mehrere Tage den Briefkasten nicht zu kontrollieren. Das schadet Ihnen nur, denn die Kündigung ist rein arbeitsrechtlich trotzdem zugegangen. Sodass Sie die Kündigung juristisch erhalten haben, auch wenn Sie diese noch nicht in der Hand hatten. Schließlich gehen deutsche Gerichte davon aus, dass man einmal am Tag den Briefkasten kontrolliert. 

Aber Vorsicht: Auch wenn Sie im Urlaub sind und nicht den Briefkasten kontrollieren können, kann die Kündigung trotzdem wirksam “zugehen”. Es ist in der Regel Ihr Risiko, wenn der Arbeitgeber Ihnen während des Urlaubs kündigt und Sie die Kündigung erst nach Ihrem Urlaub sehen. Wenn Sie Pech haben, ist auch noch die Klagefrist abgelaufen. Sie sind längere Zeit nicht in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus? Fragen Sie Freunde oder Nachbarn, ob diese Ihren Briefkasten leeren. 

c) Wer darf die Kündigung unterschreiben?

Wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem Bevollmächtigten ausgesprochen wird, sollten Arbeitnehmer stets darauf achten, ob zusammen mit dem Kündigungsschreiben auch eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Fehlt diese, hat der Arbeitnehmer das Recht, die Kündigung aus diesem Grund zurückzuweisen. Erfolgt die Zurückweisung unverzüglich, in der Regel innerhalb einer Woche, wird die Kündigung gemäß § 174 BGB unwirksam. Allerding besteht ein Zurückweisungsrecht dann nicht, wenn Arbeitnehmern generell bekannt ist, dass die kündigende Person die Befugnis dazu hat, wie beispielsweise ein Personalleiter. Auch wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorher von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hat, kann der Arbeitnehmer nicht zurückweisen. In einem solchen Fall führt die Zurückweisung also nicht zur Unwirksamkeit.

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2. Unterschreiben Sie nichts!

Wichtig: Sie sind nicht dazu verpflichtet, irgendetwas zu unterschreiben und sollten das i.d.R. auch nicht tun. Manchmal versuchen Arbeitgeber, den gekündigten Arbeitnehmer dazu zu bewegen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Dadurch wird das Arbeitsverhältnis beendet und der Arbeitnehmer verliert seine Ansprüche gegen den Arbeitgeber, abhängig von den Regelungen im Aufhebungsvertrag. Außerdem führt ein Aufhebungsvertrag oft zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, abhängig von der konkreten Formulierung zum “wichtigem Grund”. Außerdem wird eine Kündigungsschutzklage keinen Erfolg mehr haben. Auch wenn Ihr Arbeitgeber moralischen Druck aufbaut und Sie zur Unterschrift eines Aufhebungsvertrages drängt: Unterschreiben Sie nichts!

3. Melden Sie sich bei der AfA als arbeit suchend

Außerdem sollten Sie schnellstmöglich die Meldung zur AfA als “arbeitssuchend” durchführen. Strenggenommen haben Sie dafür wenig Zeit. Wenn Sie sich nicht innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend melden, kann das finanzielle Nachteile für Sie haben (z.B. Sperre beim Arbeitslosengeld). 

Sobald Ihr Arbeitsverhältnis beendet ist, müssen Sie sich auch arbeitslos melden. Die Meldung ist mittlerweile auch online bei der Arbeitsagentur möglich!

4. Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen erheben


Wie bereits oben dargestellt, können Sie sich – ggf. auch nur zur Fristwahrung – mit der Kündigungsschutzklage dagegen wehren. Arbeitnehmer, die sich gegen eine Kündigung wehren wollen, hat dafür eine harte Frist von exakt drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Nach Ablauf der Frist heißt es “game over” für Ihre Ansprüche auf Weiterbeschäftigung oder eine faire Abfindung. Es gibt keine Ausnahmen, die Frist gilt für alle Arten von Kündigungen (also z.B. ordentliche, außerordentliche (fristlose Kündigung) oder Änderungskündigung).

a) Vielfach macht eine Kündigungsschutzklage taktisch Sinn

Ob eine Kündigungsschutzklage Sinn macht und/oder taktisch geboten ist, sollten Sie mit ihrem Anwalt im Rahmen einer Erstberatung diskutieren. Manchmal muss man klagen, um gehört zu werden. Tatsächlich sollte man in vielen Fällen einfach “taktisch” (also, um die 3-Wochenfrist nicht zu versäumen) eine Kündigungsschutzklage erheben. Denn mit der Klageeinreichung kann einem die 3-Wochen-Frist nicht mehr schaden.

Außerdem erhöht eine Klage natürlich den Druck auf den Arbeitgeber, wenn man parallel über eine gütliche Einigung (Aufhebungsvertrag) verhandelt. Denn oft dauern Arbeitsschutz-Prozesse Monate. Sofern der Arbeitgeber den Rechtsstreit verliert, kann die Folge sein, dass er für die Dauer des Prozesses das volle Gehalt zahlen muss. Er riskiert also für die Dauer des Gerichtsprozesses, Lohn oder Gehalt weiterzahlen zu müssen. Und zwar in der Regel, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält. Das jedenfalls dann, wenn Sie als Arbeitnehmer bereits freigestellt sind (was ganz oft vorkommt. Dieses Risiko nennt man auch “Verzugslohnrisiko”). Das erhöht natürlich die Einigungsbereitschaft auf Arbeitgeberseite – und damit Ihre Aussichten auf eine Abfindung. Die Abfindung ist insofern für die Arbeitgeberseite quasi auch der “Preis” für eine schnelle, kalkulierbare und vor allem rechtssichere Beendigung.

Achtung: Hier gibt es eine Reihe von “Fallstricken” zu beachten, weil die Anforderungen an den Verzugslohn von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtet in den letzten Jahren verschärft wurden. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen genau sagen, was Sie tun sollten.

Natürlich entstehen durch die Klage Kosten. Diese werden aber durch eine höhere Abfindung vielfach deutlich über kompensiert. Die Höhe der Abfindung hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick und den Risiken für den Arbeitgeber ab. Sie können hier auch weitere Vorteile erzielen: Beispielsweise kann man das Beendigungsdatum hinaus zögern oder die Ausstellung eines guten Arbeitszeugnisses vereinbaren. 

Sie können mir der Kündigungsschutzklage die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes begrenzen. Profis wissen, wie man vor Gericht möglichst viel „herausschlägt“, daher sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen.  

b) Verpassen Sie nicht die 3-Wochen Frist

Lassen Sie auf keinen Fall die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Klage ab Zugang der Kündigung verstreichen. Diese Frist gilt immer, egal ob die Kündigung rechtmäßig ist oder nicht. Sodass die Kündigung wirksam wird! Verpassen Sie die Frist, nachdem Sie die Kündigung erhalten haben, können Sie die Kündigungsklage (bis auch seltene Ausnahmefälle) nicht mehr erheben. Dann verlieren Sie evtl. eine hohe Abfindung.

5. Weitere Themen

Natürlich gibt es noch viele weitere Themen, an die man denken könnte, wenn man seinen Job verliert. Dazu gehören beispielsweise Dinge wie ein wohlwollendes Zeugnis, ggf. auch ein Zwischenzeugnis, sonstige offene Themen rund um Ihre Vergütung, wie z.B. Resturlaub, Überstunden und das Vorliegen von sonstigen Ansprüchen, zum Beispiel offene Reisekosten, variable Vergütungsanteile wie z.B. Boni, Provisionen, kurz- und langfristige Incentives, die weitere Nutzung des Dienstwagens, des Firmenlaptops und des Mobiltelefons, usw.

Idealerweise besprechen Sie alle diese Dinge im Rahmen einer Erstberatung mit einem Rechtsanwalt. Der wird Ihnen vor allen Dingen auch Hinweise geben, wie sie alle diese Ansprüche am besten dokumentieren. Wenn der Fall eintritt, dass sie Sie tatsächlich alle ihre Ansprüche vor Gericht darlegen und beweisen müssen, kommt es ganz besonders auf die Dokumentation dieser Ansprüche an. Lesen Sie hier mehr zur Dokumentation ihrer Ansprüche.

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