Besonderer Kündigungsschutz: Was gilt es zu beachten?

  • Tanja Enke
  • 5. August 2024
  • 13:09
besonderer Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz dient dazu, schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen noch stärker abzusichern. Kündigungen dieser besonders geschützten Personen (z.B. Schwangere, Eltern in Elternzeit und Menschen mit Schwerbehinderung) sind meist nur unter strengsten Voraussetzungen und nach Zustimmung einer Behörde zulässig. Dieser Schutz geht weit über den allgemeinen Kündigungsschutz hinaus und schränkt die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, selbst bei Vorliegen von betriebs-, verhaltens- oder krankheitsbedingten Kündigungsgründen, stark ein.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Was ist besonderer Kündigungsschutz?: Bestimmte Personengruppen, wie Schwangere, Eltern in Elternzeit und Menschen mit Schwerbehinderung, sollen vor Kündigungen besonders geschützt werden.
  • Rechtsgrundlagen im Überblick: Der besondere Kündigungsschutz ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie in speziellen Gesetzen verankert.
  • Kündigungsfristen und Anforderungen: Bei einem besonderen Kündigungsschutz gelten deutlich strengere Anforderungen an eine wirksame Kündigung.
  • Rechtsfolgen: Eine unrechtmäßige Kündigung kann zur Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses oder zu Schadensersatzansprüchen führen.

Für wen gilt ein besonderer Kündigungsschutz?

In Deutschland genießen verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz, der sie vor willkürlichen oder ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Zu diesen Personengruppen, die unter diesen verstärkten Schutz fallen, zählen:

  • Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz: Ihr Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft und setzt sich während der Mutterschutzfrist fort. Nur in seltenen, streng geregelten Ausnahmefällen und mit Genehmigung der zuständigen Behörde kann eine Kündigung zulässig sein.
  • Menschen mit Schwerbehinderung: Für diese Personengruppe ist eine Kündigung nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes möglich.
  • Mitglieder des Betriebsrats und andere Arbeitnehmervertreter: Sie genießen einen besonderen Schutz, um ihre Aufgaben frei von Druck durch den Arbeitgeber wahrnehmen zu können. Kündigungen sind hier nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen möglich.
  • Mitarbeiter während der Elternzeit: Während der Elternzeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig, ausgenommen in Sonderfällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde.
  • Mitarbeiter in Pflegezeit: Ähnlich wie Mitarbeiter in Elternzeit sind auch diese Arbeitnehmer während ihrer Pflegezeit vor Kündigungen geschützt.
  • Auszubildende nach der Probezeit: Eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ist nach Ablauf der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund möglich.
  • Wehr- und Freiwilligendienstleistende: Sie sind während des Dienstes sowie einer anschließenden Schutzfrist vor Entlassungen geschützt.

Dieser besondere Kündigungsschutz soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer nicht aufgrund von Ereignissen, die einen besonderen Lebensumstand darstellen oder denen eine gesellschaftliche Schutzfunktion zukommt, ihren Job verlieren. Arbeitgeber müssen daher bei Kündigungen gegenüber diesen Personengruppen besonders sorgfältig vorgehen und sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten.

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Unterschied zwischen allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz

Der wesentliche Unterschied zwischen dem besonderen und dem allgemeinen Kündigungsschutz in Deutschland liegt in ihrem Anwendungsbereich und den jeweiligen Schutzzielen.

Allgemeiner Kündigungsschutz: Dieser Schutz gilt “für alle” und ist im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankert. Er betrifft Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, und kommt für Arbeitnehmer zur Anwendung, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen tätig sind. Der allgemeine Kündigungsschutz zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen zu bewahren. Eine Kündigung ist demnach nur dann gerechtfertigt, wenn sie entweder verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt ist und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt wird.

Besonderer Kündigungsschutz: Im Gegensatz dazu richtet sich der besondere Kündigungsschutz an spezielle Arbeitnehmergruppen, denen der Gesetzgeber aufgrund ihrer potentiellen Vulnerabilität einen erweiterten Schutz zuerkennt. Hierzu zählen u.a. Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit sowie Auszubildende nach ihrer Probezeit. Für diese Personengruppen gelten besondere Regelungen, die eine Kündigung nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulassen.

Der besondere Kündigungsschutz besteht also zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz und hat den Zweck, die genannten schutzbedürftigen Gruppen vor den Folgen einer Kündigung zu bewahren. Er ist unabhängig von der Betriebsgröße und der Dauer der Betriebszugehörigkeit anwendbar.

Zusammenfassend ist zu betonen, dass der allgemeine Kündigungsschutz der Absicherung des Arbeitsverhältnisses im Allgemeinen dient, während der besondere Kündigungsschutz zusätzliche Sicherheit für bestimmte, besonders schutzbedürftige Arbeitnehmergruppen bietet.

Abfindung bei besonderem Kündigungsschutz meist deutlich höher

Weil die Hürden für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers bei Personen mit besonderem Kündigungsschutz höher liegen als bei Arbeitnehmern, die lediglich unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallen, kann es vorkommen, dass diese Arbeitnehmer im Falle einer rechtmäßigen Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine überdurchschnittlich hohe Abfindung ausgehandelt bekommen. Diese Praxis trägt der erhöhten Schutzbedürftigkeit Rechnung und spiegelt die potentiell größeren Herausforderungen wider, denen sich schwerbehinderte oder anderweitig besonders geschützte Personen bei der Jobsuche gegenübersehen könnten.

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Ausnahmen beim besonderen Kündigungsschutz

Trotz des besonderen Kündigungsschutzes bestehen Ausnahmen, bei denen dieser Schutz nicht greift, beispielsweise:

  1. Wenn die schwerbehinderte oder gleichgestellte Person selbst kündigt.
  2. Bei einem Aufhebungsvertrag, der im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird. Hier ist also für Arbeitnehmer äußerste Vorsicht geboten.
  3. Bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, sofern keine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis stattfindet.
  4. Wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate Bestand hat.
  5. Wenn ein Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt, aber aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers nicht bearbeitet werden konnte.
  6. Bei Ablehnung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung oder Gleichstellung, selbst wenn dagegen Widerspruch oder Klage eingelegt wird.
  7. Bei Personen über 58 Jahre, wenn ihnen stattdessen z. B. eine Abfindung angeboten wird.
  8. Wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Nachweis der Schwerbehinderung fehlt.

Diese Ausnahmesituationen ermöglichen es dem Arbeitgeber, auch bei Vorliegen eines besonderen Kündigungsschutzes, eine Kündigung unter bestimmten Bedingungen rechtswirksam auszusprechen.

Zusammenfassung

  • Ein besonderer Kündigungsschutz existiert für festgelegte Arbeitnehmergruppen, wie Schwangere, Eltern und Menschen mit einer Schwerbehinderung.
  • Kündigungen an diese Gruppen sind generell nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich.
  • Für die Kündigung Schwerbehinderter muss das Einverständnis des Integrationsamts vorliegen.
  • Die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich, bevor Eltern oder Schwangere gekündigt werden können.
  • Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit genießen einen erweiterten Kündigungsschutz.
  • Nach Erhalt einer Kündigung muss gegebenenfalls binnen drei Wochen eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
  • Ist eine Kündigung ungültig, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
  • Der besondere Kündigungsschutz besteht unter Umständen auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
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