

Eine Kündigung im öffentlichen Dienst ist zwar möglich, unterliegt aber strengeren Voraussetzungen als in vielen privaten Unternehmen. Für Beschäftigte nach TVöD oder TV-L gelten besondere Kündigungsfristen, tarifliche Sonderregelungen und teilweise ein weitreichender Kündigungsschutz. In diesem Artikel erfahren Sie, wann eine Kündigung zulässig ist, welche Besonderheiten gelten und wann Sie Anspruch auf eine Abfindung haben können.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: Auch im öffentlichen Dienst gilt das Kündigungsschutzgesetz
- Beschäftigte mit besonderem tariflichem Kündigungsschutz können unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich unkündbar sein.
- Längere Kündigungsfristen: Im öffentlichen Dienst gelten besondere – und meist längere – Kündigungsfristen als in der Privatwirtschaft.
Inhalt
Kann man im öffentlichen Dienst gekündigt werden?
Ja. Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können gekündigt werden. Allerdings gelten häufig strengere Voraussetzungen als in der Privatwirtschaft. Neben dem Kündigungsschutzgesetz sind insbesondere die Regelungen des TVöD oder TV-L zu beachten. Für langjährig Beschäftigte kann eine ordentliche Kündigung sogar ausgeschlossen sein.
Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben mit ihrem Arbeitgeber einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass auf diesen Arbeitsvertrag zunächst alle arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden – genau wie bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Zusätzlich zu diesen Regelungen kommen die besonderen Regelungen des öffentlichen Dienstes, welche wir im nächsten Kapitel in Bezug auf Kündigungen erläutern.
Im öffentlichen Dienst gibt es Beschäftigte in der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind Arbeitnehmer gemeint. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten andere Regelungen.
Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die in Einrichtungen mit mehr als zehn Mitarbeitern und mehr als 6 Monate beschäftigt sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies bedeutet, dass Kündigungen nur aus personen- , verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden dürfen. Die allgemeinen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten uneingeschränkt.1
Praxistipp
Auch im öffentlichen Dienst gilt: Nach Zugang einer Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung in den meisten Fällen wirksam.
Außerordentliche Kündigung
Das Gleiche gilt für die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden (§ 626 BGB). Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung muss außerdem eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das setzt ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Fristlose Kündigungen werden deswegen häufig von Gerichten für unwirksam erklärt.
Sonderkündigungsschutz
Wie in der Privatwirtschaft gilt Sonderkündigungsschutz – etwa für werdende Mütter oder Menschen mit Schwerbehinderung.
Besonderheiten im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)
Wichtige Besonderheiten ergeben sich aber aus den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Die Wichtigsten im Zusammenhang mit Kündigungen sind:
- Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu den Kommunen stehen. Er besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: den allgemeinen Tarifvorschriften und besonderen Tarifvorschriften für verschiedene Sparten, wie Verwaltung, Krankenhäuser etc.
- Der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder stehen.
Die Besonderheiten zur Kündigung im öffentlichen Dienst sind in beiden Tarifverträgen nahezu identisch und sind in den §§ 30 ff. TVöD sowie §§ 30 ff. TV-L verankert.
Praxistipp
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag. Nicht jeder Beschäftigte im öffentlichen Dienst arbeitet automatisch nach dem TVöD. Für Landesbeschäftigte gilt häufig der TV-L oder ein anderer Tarifvertrag.
Anwendbarkeit der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
Der TVöD und TV-L gelten grundsätzlich für Beschäftigte im Sinne von Arbeitnehmern. Die Tarifverträge enthalten eine Vielzahl von Ausnahmen. Hier nur einige:
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG
- Chefärztinnen und Chefärzte
- wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten
- Ortskräfte, die bei deutschen Dienststellen im Ausland beschäftigt sind
- Beamte, Richter und Soldaten
In den jeweiligen Arbeitsverträgen können Beschäftigte und Arbeitgeber die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge ausdrücklich vereinbaren.
Keine (ordentliche) Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit
Beschäftigte, die älter als 40 Jahre sind und im Tarifgebiet West (den alten Bundesländern) mehr als 15 Jahre beschäftigt waren, können nicht mehr (ordentlich) gekündigt werden. Es ist nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§ 34 Absatz 2 TVÖD/TV-L). Die Anforderungen sind sehr hoch (s.o.).
Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst
Die Kündigung im öffentlichen Dienst unterliegt speziellen tariflichen Regelungen, die sich von den Kündigungsfristen in der Privatwirtschaft unterscheiden. Die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse sind im § 34 TVöD/TV-L geregelt:

Für die Kündigung von befristeten Verträgen im öffentlichen Dienst bestehen separate Regelungen, die in § 30 TVöD/TV-L gesondert aufgeführt sind.
Berechnung der Beschäftigungszeit
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit stellt sich die Frage, wie Unterbrechungen, Sonderurlaub oder ein Wechsel der Dienststelle zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage von § 34 Abs. 3 TVöD sind folgende Punkte zu beachten:
- Es werden sämtliche Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet.
- Unterbrechungen zählen grundsätzlich nicht zur Beschäftigungszeit. Elternzeit oder Mutterschutz unterbrechen das Arbeitsverhältnis dagegen nicht. Diese Zeiten werden vollständig angerechnet.
- Sonderurlaub: Hat die Dienststelle vor dem Sonderurlaub ein dienstliches Interesse anerkannt, rechnet sie diesen Urlaub ebenfalls als Beschäftigungszeit an.
- Gründe der Unterbrechung sind unerheblich. Warum es zu einer Unterbrechung kam oder ob diese vom Arbeitnehmer selbst verursacht wurde, ist egal. Dies betrifft sowohl Eigenkündigungen als auch Kündigungen durch den Arbeitgeber.
- Wechsel der Dienststelle: Die neue Dienststelle oder der neue öffentlich-rechtliche Arbeitgeber erkennt die vorherigen Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel der Dienststelle an.
Beteiligung des Personalrates bei Kündigung im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst vertreten nicht Betriebsräte, sondern Personalräte die Interessen der Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern des Bundes ist eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde (§ 85 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz, BPersVG). Auf Länderebene gibt es verschiedene abweichende Regelungen. Dies sollte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.
Hinweis: Hat der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen, den Beschäftigten bereits nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 85 Absatz 2 BPersVG). Auf Länderebene muss dies im Einzelfall von einem Anwalt geprüft werden.
Abfindung bei Kündigung im öffentlichen Dienst
Wie bei jeder Kündigung gilt:
- Ein gesetzlicher Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt/Jahr besteht nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel nach § 1a KSchG, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, der Arbeitgeber darauf hinweist und keine Klage erhoben wird.
- Darüber hinaus kann eine Abfindung außergerichtlich oder vor Gericht zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis verhandelt werden. Die Höhe hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten der Kündigung sowie dem Verhandlungsgeschick ab.
Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem Sozialplan zwischen Personalrat und Arbeitgeber ergeben. Bei der Frage, ob und der Höhe eines Abfindungsanspruches kann ein Anwalt für Arbeitsrecht helfen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten öffentliche Arbeitgeber oft Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags an.
Eine Abfindung richtet sich auch im öffentlichen Dienst in erster Linie nach den Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Als Orientierung dient häufig folgende Faustformel:
Abfindung = Beschäftigungsjahre × Bruttomonatsgehalt × Faktor
Je besser Ihre Erfolgsaussichten vor Gericht sind, desto höher fällt in der Regel auch die Abfindung aus.





