Kündigung im öffentlichen Dienst: Fristen, Kündigungsschutz, Abfindung

Kündigung im öffentlichen Dienst

Das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst weist einige Besonderheiten auf, die insbesondere im Falle einer Kündigung in Erscheinung treten. Angestellte und Beamte des öffentlichen Sektors unterliegen anderen Regelwerken als die Arbeitnehmer der Privatwirtschaft. Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen, wie dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), sowie spezifischer Gesetze für Beamte, ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten. In diesem Kontext ist das Verständnis für die Rahmenbedingungen, die an eine Kündigung im öffentlichen Dienst geknüpft sind, von großer Bedeutung, um sowohl als Arbeitgeber als auch als Arbeitnehmer rechtskonform zu handeln und die eigenen Interessen effektiv zu wahren.

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Kündigungsfrist öffentlicher Dienst nach TVÖD

Im Öffentlichen Dienst weichen die Kündigungsfristen von den generellen, im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 622 BGB) festgelegten Kündigungsfristen für die Privatwirtschaft ab. Stattdessen sind im § 34 TVöD spezielle Regelungen verankert, welche die Fristen je nach Dauer der Beschäftigung staffeln.

Für die Beendigung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen sehen diese spezifischen Fristen vor:

  • Eine Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit von bis zu sechs Monaten
  • Ein Monat zum Monatsende, sofern die Beschäftigungsdauer sechs Monate überschreitet, jedoch ein Jahr nicht erreicht
  • Sechs Wochen zum Quartalsende nach mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit
  • Drei Monate zum Quartalsende bei einer Beschäftigungszeit ab fünf Jahren
  • Vier Monate zum Quartalsende nach mindestens acht Jahren im Betrieb
  • Fünf Monate zum Quartalsende bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren
  • Sechs Monate zum Quartalsende ab zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit.

Für die Kündigung von befristeten Verträgen im Öffentlichen Dienst bestehen separate Regelungen, die ebenfalls im TVöD gesondert aufgeführt sind.

Die Kündigungsgründe im öffentlichen Dienst unterscheiden sich nicht von den allgemeingültigen Gründen einer Kündigung. Welche Kündigungsgründe vorliegen können, lesen sie am besten in unserem gesonderten Artikel zum Thema Kündigungsgründe.

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Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst

  • Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst: Angestellte im öffentlichen Dienst, die in Einrichtungen mit mehr als zehn Mitarbeitern tätig sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies impliziert, dass Kündigungen nur unter Berücksichtigung der vorgesehenen Gründe wie persönliche, verhaltensbedingte oder betriebliche Angelegenheiten rechtens sind. Die allgemeinen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten hier uneingeschränkt und ergänzen die spezifischen Regelungen des § 34 TVöD.
  • Sonderkündigungsschutz und außerordentliche Kündigung: Beim Thema außerordentliche Kündigung oder bei Sonderkündigungsschutz – etwa für werdende Mütter oder Menschen mit Schwerbehinderung – bestehen auch im öffentlichen Dienst keine Abweichungen von der allgemeinen Rechtslage. Hier ist es ebenso erforderlich, die jeweiligen gesetzlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise das Mutterschutzgesetz, einzuhalten.
  • Unkündbarkeit bei langer Betriebszugehörigkeit: Gemäß § 34 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) können Arbeitnehmer, die älter als 40 Jahre sind und im Tarifgebiet West (also in den alten Bundesländern) mehr als 15 Jahre beschäftigt waren, nicht mehr mittels einer ordentlichen Kündigung entlassen werden. Diese Regelung verleiht ihnen einen extraordinären Schutzstatus hinsichtlich der Jobstabilität. Diejenigen, die bereits am Stichtag des 30. September 2005 gemäß den Vorgaben des ehemaligen Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) als unkündbar galten, behalten diesen Status bei. Trotzdem ist eine Kündigung aus wichtigem Grund – also eine außerordentliche Kündigung – nach wie vor rechtens.
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Abfindung bei Kündigung im öffentlichen Dienst

Im Kontext einer Kündigung wegen Stellenabbaus im Öffentlichen Dienst kommt oft die Frage einer Abfindungszahlung auf. Für den Öffentlichen Dienst existieren Tarifvereinbarungen zur Absicherung der Arbeitnehmer, zum Beispiel der Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA), der für Angestellte des Bundes und kommunaler Einrichtungen gilt. Gemäß § 4 TVsA ist eine Abfindung, die von einem halben bis zu sieben Monatsgehältern reicht, vorgesehen, allerdings nur bei kollektivem Personalabbau durch betriebsbedingte Kündigungen. Laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 19.06.2012, Aktenzeichen 1 AZR 137/11) löst die Kündigung eines einzelnen Arbeitnehmers jedoch nicht die Abfindungspflicht aus.

Trotzdem kann einem einzelnen, betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst eine Abfindung angeboten werden, insbesondere wenn er gegen die Kündigung vorgeht und eine Kündigungsschutzklage einreicht. Oft bietet der öffentliche Arbeitgeber zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug die Kündigung akzeptiert oder einem Aufhebungsvertrag zustimmt. Diese Abfindung kann deutlich über den im TVsA festgelegten Satz hinausgehen.

Zusammenfassung

  • Eine Kündigung durch Ihren Arbeitgeber setzt zwingend einen rechtmäßigen Grund voraus – sei es wegen Verhalten, persönlichen Umständen oder aus betrieblichen Erfordernissen. Diese Vorgabe trifft auch auf den öffentlichen Dienst zu.
  • Mitarbeiter, die mehr als 15 Jahre im öffentlichen Dienst tätig sind und das 40. Lebensjahr überschritten haben, genießen im Tarifgebiet West einen erweiterten Kündigungsschutz und können daher nicht ohne Weiteres ordentlich gekündigt werden.
  • Die Kündigungsfristen für Angestellte des öffentlichen Diensts sind in der Regel ausgedehnter als in der freien Wirtschaft.
  • Nach Erhalt einer Kündigung stehen die Chancen für eine Abfindung oft günstig. Sollte keine entsprechende Regelung im Tarifvertrag vorliegen, ist eine Verhandlung über eine Abfindung oder deren gerichtliche Durchsetzung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage möglich.
  • Ein Aufhebungsvertrag erweist sich für den Arbeitnehmer meist nur dann als günstig, wenn dieser mit einer signifikanten Abfindung einhergeht.
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