Regelungen im Arbeitsrecht bei Kündigung in der Schwangerschaft  

Kündigung in der Schwangerschaft

Im Arbeitsrecht gibt es spezielle Schutzvorschriften für schwangere Arbeitnehmerinnen. Diese Vorschriften zielen darauf ab, eine Kündigung in der Schwangerschaft weitestgehend zu verhindern. Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen in diesem Zusammenhang.

Generell schützt § 17 des Mutterschutzgesetzes eine Arbeitnemerin vor Kündigungen während der Schwangerschaft. Dieser Schutz erstreckt sich sogar bis zu vier Monate nach der Geburt, in denen eine Kündigung durch den Arbeitgeber ebenfalls nicht zulässig ist.

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Die Hauptziele dieser Bestimmungen sind die finanzielle Sicherheit der werdenden Mutter und die Vermeidung psychischer Belastungen durch eine mögliche Kündigung. Darüber hinaus sollen diese Regelungen dazu beitragen, dass eine Mutter und ihr Kind in den ersten Wochen nach der Geburt genügend Zeit haben, eine Bindung aufzubauen. Um die finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, erhält die werdende Mutter während des Beschäftigungsverbots vor und nach der Geburt Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie eine finanzielle Unterstützung von ihrem Arbeitgeber.

Außerdem gewährt Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes jeder Mutter besonderen Schutz und Fürsorge durch die Gemeinschaft.

Die Mutterschutzregelungen sind in der Regel bindend und können kaum ignoriert werden. Dies betrifft sowohl die Mutter als auch den Arbeitgeber.

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Kündigung in der Schwangerschaft nur mit Ausnahmegenehmigung möglich

Von dem Moment an, in dem eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber offenlegt, tritt ein besonderer Kündigungsschutz in Kraft. Von diesem Punkt an ist der Arbeitgeber verpflichtet, sicherzustellen, dass die Arbeitsumgebung und Aufgaben der werdenden Mutter keine schädlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben, wie beispielsweise das Heben schwerer Lasten oder der Kontakt mit schädlichen Stoffen.

In seltenen Fällen, wenn die Gründe für eine Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft sind (wie betriebs- oder verhaltensbezogene Vorfälle), kann eine Kündigung von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden. Der Arbeitgeber muss diese Genehmigung einholen, patient abhängig vom Bundesland sind dafür verschiedene Behörden zuständig, wie zum Beispiel die Bezirksregierungen in NRW, die Regierungspräsidien in Hessen oder die Gewerbeaufsicht in anderen Bundesländern.

Die Kündigung muss immer schriftlich vorgebracht werden, auch sollte sie genau den genehmigten Kündigungsgrund enthalten.

Praktisch kommen solche Fälle jedoch selten vor, einerseits weil es schwierig ist zu beweisen, dass die Schwangerschaft keinen Einfluss auf die Kündigung hatte, und andererseits, weil die Kündigungsgründe selten zutreffen. Sollte der Arbeitgeber widerrechtlich eine Kündigung vornehmen, kann dies zu einer Geldstrafe führen.

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Pflicht zur Mitteilung über die Schwangerschaft

Um werdenden Müttern den gesetzlichen Schutz im Arbeitsrecht zu gewährleisten, ist es entscheidend, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert ist. Dies legt § 15 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) fest, wonach die werdende Mutter verpflichtet ist, den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin zu informieren.

Mit dem Zeitpunkt, an dem der werdenden Mutter ihre Schwangerschaft bekannt wird, sollte sie dies umgehend ihrem Arbeitgeber mitteilen. Dabei müssen Themen wie z. B. Einarbeitungszeit für eine Interimslösung genauso berücksichtigt werden wie durch die Schwangerschaft entstehende Arbeitsbeschränkungen (z. B. Verbot von Nachtarbeit).

Zum Nachweis der Schwangerschaft kann der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis oder eine Hebamme anfordern, die die Schwangerschaft bestätigt und das voraussichtliche Geburtsdatum angeben. Dieser Termin ist maßgeblich für die Berechnung der Fristen, wie die 6-wöchige Vorlaufzeit für das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung. Bei Abweichungen vom voraussichtlichen Geburtstermin werden die Fristen entsprechend angepasst.

Falls der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, bevor er von der Schwangerschaft erfährt, hat die werdende Mutter bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, den Arbeitgeber zu informieren. Versäumt sie diese Frist, wird die Kündigung wirksam. Allerdings gelten Ausnahmen, wenn der werdenden Mutter die Einhaltung dieser Frist unmöglich ist, z.B. weil sie selbst noch nicht von ihrer Schwangerschaft wusste, kann die Mitteilung sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft nachgeliefert werden. In diesem Fall bleibt der volle Kündigungsschutz erhalten.

Schwangere Arbeitnehmerin kann ohne Probleme kündigen

Es kann auch Fälle geben, in denen eine schwangere Arbeitnehmerin beschließt, ihren Arbeitsvertrag zu beenden. In diesen Situationen ist sie nicht an die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gebunden. Ihre Kündigung wäre auch gültig, wenn der Arbeitgeber beispielsweise seine Berichtspflichten an die Aufsichtsbehörde vernachlässigt hat. Dies wurde in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. August 1982 (Aktenzeichen: 2 AZR 116/81) bestätigt. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitnehmerin, ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation zu verstehen und zu berücksichtigen, bevor sie eine Entscheidung trifft.

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Schwangerschaft während der Bewerbungsphase

Arbeitgeber zeigen oftmals Vorbehalte, schwangere Frauen zu beschäftigen. Dies beruht auf der Tatsache, dass eine schwangere Frau in der Regel mindestens 14 Wochen (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) abwesend ist, in denen der Arbeitgeber weiterhin den Lohn zahlen muss, zusätzlich zur potenziellen Elternzeit. Dies kann sich bereits auf die Entscheidung bei der Einstellung auswirken. Obwohl es gesetzlich verboten ist, Kandidatinnen aufgrund einer Schwangerschaft abzulehnen, werden Arbeitgeber oft andere Begründungen für ihre Entscheidung finden. Der Nachweis einer Diskriminierung aufgrund der Schwangerschaft stellt sich meist als sehr schwierig dar.

Deshalb lassen einige Frauen ihre Schwangerschaft bei Bewerbungen unerwähnt, manchmal wird sogar aktiv im Bewerbungsgespräch gelogen. Lange Zeit war diese Vorgehensweise umstritten, doch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts [BAG 15.10.1992 AP Nr. 8 zu § 611a BGB] erlaubt es Schwangeren, ihre Situation zu verschweigen, um vor möglicher Diskriminierung geschützt zu sein. Demzufolge ist eine Annullierung des Arbeitsvertrages im Nachhinein aus diesem Grund nicht zulässig.

Kündigung in der Probezeit bei Schwangerschaft meist unwirksam 

Der besondere Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß § 17 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) bleibt auch während der Probezeit wirksam.

Unter normalen Umständen können Arbeitnehmer während der üblicherweise 6-monatigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen und ohne spezielle Begründung gekündigt werden. Wenn jedoch eine Arbeitnehmerin während ihrer Probezeit schwanger wird, verändert sich die Situation deutlich:

Vom Zeitpunkt an, an dem der Arbeitgeber von der Schwangerschaft Kenntnis erhält, und bis vier Monate nach der Geburt, kann er die schwangere Mitarbeiterin nur dann kündigen, wenn dies von der zuständigen Behörde explizit als zulässig erklärt wurde. Wird der Arbeitnehmerin ohne Kenntnis von der Schwangerschaft gekündigt, wird diese dennoch ungültig, sollte die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung ihre Schwangerschaft offenlegen. Sollte die Arbeitnehmerin nach der Geburt in Elternzeit gehen, so bleibt der Kündigungsschutz bestehen.

Zusammenfassung: Das Recht auf vereinfachte Kündigung während der Probezeit ist für schwangere Arbeitnehmerinnen nahezu vollständig aufgehoben.

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Befristete Arbeitsverhältnisse enden auch in der Schwangerschaft regulär

Das Mutterschutzgesetz, insbesondere § 17 MuSchG, gilt ausschließlich für Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen (siehe oben). Wenn während der Schwangerschaft ein zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag endet, wird das Arbeitsverhältnis ganz regulär beendet, unabhängig von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin.

Fazit zum Kündigungsschutz während einer Schwangerschaft

  • Der Kündigungsschutz für Schwangere beginnt, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde und dauert bis vier Monate nach der Geburt.
  • Wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, hat die Arbeitnehmerin bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, ihn darüber zu informieren.
  • Der Kündigungsschutz gilt auch während der Probezeit.
  • Eine schwangere Mitarbeiterin kann nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden, auch wenn das Kündigungsverbot besteht.
  • Um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Schwangere zu treffen, sollte die Schwangere die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen.
  • Das Kündigungsverbot hat keinen Einfluss auf befristete Arbeitsverträge. Ein befristeter Vertrag endet somit unabhängig von einer vorhandenen Schwangerschaft.
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