Kostenübernahme durch AbfindungsHero (No-Win-No-Fee) – Lohnt sich das?

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„Keine Kosten im Kündigungsfall“, „Sie zahlen nur bei Erfolg“ – solche Versprechen sieht man online mittlerweile häufig. Und auch wir (AbfindungsHero) bieten ein solches Modell an. Es gibt nämlich durchaus Situationen wo ein solches Modell Sinn macht. Allerdings sind das Ausnahmen. Wenn man zum Beispiel seinen Job verliert, hat man nur 3 Wochen Zeit, um sich gerichtlich gegen seine Kündigung zu wehren. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat, keine PKH in Anspruch nehmen möchte und jegliches Risiko eines Rechtsstreits verrmeiden möchte, kann über eine Kostenübernahme durch Dritte – z.B. durch AbfindungsHero („No win, no fee“) – nachdenken. Eine solche Vereinbarung hebt das Kostenrisiko auf. Allerdings ist das in vielen Fällen wirtschaftlich nicht die beste Option. Unser Artikel erklärt, wann Sie eine Kostenübernahme z.B. durch AbfindungsHero (No Win – No Fee) in Betracht ziehen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Kostenrisiko: Wir übernehmen bei einer „No win, no fee“ – Vereinbarung für Sie sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten in der ersten Instanz. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein, wenn Sie klagen.
  • Erfolgsabhängige Vergütung: Nur wenn Sie tatsächlich ein Ergebnis erzielen (z. B. eine Abfindung), fällt eine Gebühr an – typischerweise rund 20 % der Bruttoabfindung.
  • Zulässigkeit: Das Modell ist so konstruiert, dass es in Deutschland zulässig ist, weil nicht der Anwalt selbst auf Erfolgsbasis arbeitet, sondern AbfindungsHero als externer Kostenträger.
  • Realitätscheck: Trotzdem lohnt sich eine „No win, no fee“ – Vereinbarung in vielen arbeitsrechtlichen Fällen nicht, weil das Risiko vor Gericht oft überschaubar ist und Sie einen erheblichen Teil Ihrer Abfindung abgeben.

Das Problem: Kostenrisiko trotz (i.d.R.) guten Erfolgsaussichten

Arbeitnehmer haben vor den Arbeitsgerichten oft gute Erfolgsaussichten, sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zu verteidigen – und eine angemessene Abfindung zu erzielen. Gleichzeitig ist ein solches Verfahren natürlich mit Kosten verbunden. Und dem Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben, sofern man doch verliert.

Nach einer Kündigung bleiben in Deutschland aber nur 3 Wochen, um Kündigungsschutzklage einzureichen – sonst gilt die Kündigung automatisch als wirksam. In dieser kurzen Zeit müssen Arbeitnehmer entscheiden, ob sie klagen, verhandeln oder ein Angebot annehmen. Am Ende geht es für den Arbeitnehmer meist um eine Kosten-Nutzen-Abwägung: Welche Option bringt die beste (zusätzliche) Abfindung im Verhältnis zu Aufwand und Kosten? Und will man das Risiko einer Klage wirklich eingehen? Dabei ist es aber wichtig, zwei Besonderheiten des deutschen Arbeitsrechts zu verstehen:

  • Zum einen trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei die Kosten einer Kündigungschutzklage ihre Anwaltskosten selbst
  • Zum anderen zeigt die Praxis, dass viele Kündigungsschutzverfahren für den Arbeitnehmer günstig enden. Rund 81 % aller Klagen in erster Instanz enden durch Vergleich, mit dem der Arbeitnehmer vielfach eine Abfindung erhält.1

Die Lösung: No-Win-No-Fee-Vereinbarung?

Auch wenn in den meisten Fällen die Chancen auf ein gutes Ergebnis für den Arbeitenehmer ohnehin gut sind, will nicht jeder dieses Risiko eingehen.

Die Lösung? Idealerweise eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht, die v.a. die Anwaltskosten übernimmt. Problematisch ist bei der Rechtsschutzversicherung aber oft die Wartezeit: Der Schutz greift meist erst nach 3 Monaten (z.T. auch erst nach 6 Monaten). Wer die Police erst nach Zugang der Kündigung abschließt, hat für diesen Fall also keine Deckung. Echten Rechtsschutz ohne Wartezeit gibt es im Arbeitsrecht nicht. Ausnahmen gelten beim Versicherungswechsel sowie (selten) in bestimmten Tarifen – dort allerdings meist nur für Einzelleistungen und mit “Deckelung“.

Auch ohne Rechtsschutzversicherung gibt es Optionen, Ihre Rechte durchzusetzen, z.B. Prozesskostenhilfe (PKH). Oder eben eine No-Win-No-Fee-Vereinbarung. Wer unbedingt jegliches Restrisiko komplett ausschließen möchte und keine Rechtschutzversicherung hat, zahlt dafür allerdings einen Preis. Der ist nicht billig, denn Anbieter wie wir (AbfindungsHero) müssen das Risiko natürlich preisen:  Denn wir tragen bei Kostenübernahme durch AbfindungsHero alle Kosten der ersten Instanz und nehmen dafür nur im Erfolgsfall eine erfolgsabhängige Gebühr, die mindesten 20% der Bruttoabfindung beträgt. 

Wie sieht das konkrete Modell bei AbfindungsHero aus?

Unser Modell ist im Kern eine klassische Prozesskostenfinanzierung. Wir übernehmen für ausgewählte Interessenten sämtliche Kosten der ersten Instanz – also insbesondere die Anwaltskosten nach RVG und die Gerichtskosten. Für den Mandanten bedeutet das zunächst einmal: kein finanzielles Risiko im Unterliegensfall. Im Erfolgsfall erhalten wir eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis. Diese liegt einzelfallabhängig bei mindestens 20 % der Bruttoabfindung. Maßgeblich ist dabei der Bruttobetrag, was aber natürlich auch Einfluss auf die effektive Nettobelastung „nach Steuern“ hat.

Wichtig ist auch, wie „Erfolg“ definiert wird. Dazu zählen nicht nur klassische Abfindungen, sondern auch wirtschaftlich vergleichbare Ergebnisse, etwa eine Weiterbeschäftigung mit entsprechender Vergütung. Der Anwalt selbst ist über eine separate Vereinbarung abgesichert und wird in voller Höhe nach den gesetzlichen Vorgaben vergütet – und zwar unabhängig davon, wie der Fall ausgeht. 

Ist das rechtlich zulässig?

Das kann man mit einem schlichten “Ja” beantworten. Auch wenn das Modell auf den ersten Blick wie ein Erfolgshonorar wirkt, ist es rechtlich anders konstruiert. Das Verbot von Erfolgshonoraren nach § 49b BRAO wird nicht umgangen, weil nicht der Anwalt, sondern ein Dritter die erfolgsabhängige Vergütung erhält. Der Anwalt selbst rechnet weiterhin nach den Vorgaben des § 4a RVG ab. Auch eine Einordnung als Versicherungsprodukt liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine zulässige Form der Drittfinanzierung, was auch durch die Rechtsprechung – etwa das OLG München – bestätigt wird.2

Lohnt sich das?

Das kann man nicht mit einem schlichten “Ja” beantworten. In vielen Kündigungssituationen  allerdings eher nicht. Wer – wie vor einem deutschen Arbeitsgericht nicht unüblich – gute Erfolgsaussichten hat und ohnehin mit einer Abfindung rechnen kann, gibt durch die Beteiligung einen spürbaren Teil dieses Ergebnisses ab. In solchen Konstellationen ist es oft wirtschaftlich sinnvoller, das überschaubare Risiko selbst zu tragen oder auf eine Rechtsschutzversicherung zurückzugreifen.

Hinweis: Wir raten Interessenten ganz häufig von einer Inanspruchnahme ab. Viele Interessenten stehen letztlich besser da, wenn Sie das (geringe) Risiko eines kompletten Unterliegens vor Gericht selber tragen. Und genau darüber sollte man mit seinem Anwalt nachdenken, bevor man sich für eine Kostenübernahme durch Dritte entscheidet.

Achtung Steuern! 

Ein ganz wichtiger Punkt – Arbeitnehmer, die nach einem Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese versteuern. Denn Abfindungen unterliegen seit einigen Jahren in voller Höhe der Einkommensteuer. Zum Teil auch dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Insgesamt kann da schnell etwa die Hälfte der Abfindung beim Finanzamt landen. Und die Möglichkeiten, diese Steuerlast zu verringern, sind für Arbeitnehmer in Deutschland leider stark limitiert.

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat nach 7 Jahren eine Kündigung erhalten, weil ihr neuer Chef mit ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden war. Zuletzt hat sie 8.000 EUR im Monat verdient. Die Arbeitnehmerin lässt ihren Anwalt zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage erheben. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht stellt sich heraus, dass die Kündigung “auf wackeligen Beinen” steht. Deswegen einigt man sich nach einigen Verhandlungen auf einen Vergleich, nachdem sie für jedes Jahr der Beschäftigung eine Abfindung von 1,25 des aktuellen Monatsgehalts erhält, insgesamt 70 TEUR (also 7 Jahre mal 1,25 × 8 TEUR). Ihr Grenzsteuersatz beträgt im Beispiel ca 44% sie zahlt also auf die Abfindung zunächst volle 34 TEUR Steuern, Außerdem fällt die Erfolgsgebühr (No-Win-No-Fee) von 20% auf die 70 TEUR an, also 14 TEUR. Netto verbleiben ihr also zunächst “nur” 22 TEUR – etwa 30% der Abfindung. Etwas besser sieht es nach der Veranlagung zur Einkommenssteuer aus, wenn die Erfolgsgebühr (No-Win-No-Fee) als Werbungskosten berücksichtig werden: Dann ergibt sich nochmal eine Erstattung von ca 10 TEUR, es verbleiben als 32 TEUR, als ca 46% der Bruttoabfindung von 70 TEUR.

Für wen macht das Modell Sinn?

Es gibt aber auch Konstellationen, in denen unsere Kostenübernahme sehr gut funktioniert. Typischerweise dann, wenn mehrere Faktoren zusammenkommen: eine eher unklare Ausgangslage, ein fehlendes oder sehr niedriges Angebot des Arbeitgebers, ein hoher potenzieller Streitwert und gleichzeitig keine Rechtsschutzversicherung. In solchen Fällen kann das Modell den entscheidenden Unterschied machen – nämlich überhaupt erst den Schritt zu gehen und die eigenen Ansprüche durchzusetzen. Man könnte auch sagen: Es ist eine Lösung für risikoaverse Interessenten ohne RSV, die ohne Absicherung den Weg vor Gericht gar nicht gehen würden.

Welche Alternativen gibt es?

Wie bei jeder finanziellen Entscheidung lohnt sich ein Blick auf die Alternativen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt viele arbeitsrechtliche Fälle ab und nimmt das Kostenrisiko vollständig. Falls Sie eine RSV haben, sollten Sie auf keinen Fall eine No-Win-No-Fee Vereinbarung abschließen.  Auch die Prozesskostenhilfe kann in bestimmten Fällen eine (staatliche) Absicherung bieten. Vor allem aber besteht immer die Möglichkeit, das Verfahren auf eigene Rechnung zu führen. Denn grade im Arbeitsrecht ist das Risiko oft kalkulierbar. Viele Verfahren enden im Vergleich, und die Kosten bleiben überschaubar. In solchen Fällen kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, dieses Risiko bewusst selbst zu tragen, anstatt es vollständig auszulagern.

Hinweis: Unsere „No win, no fee“-Kostenübernahme ist ein bewusst “eng” zugeschnittenes Angebot für eine kleine Zielgruppe. Sie schafft Sicherheit, reduziert Komplexität und ermöglicht es Mandanten, um ihre Rechte überhaupt wahrzunehmen. Gleichzeitig ist sie kein Modell für jedermann. Wer sehr gute Erfolgsaussichten hat und bereit ist, ein überschaubares Risiko zu tragen, wird in vielen Fällen mit der Geltendmachung seiner Rechte ohne gesonderte Absicherung besser fahren.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  1. Vgl. Haufe (Hrsg), Empirische Daten zum Kündigungsschutzprozess ↩︎
  2. OLG München v. 15.09.2025 – 17 U 1190/24 ↩︎

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