

Nach einer Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht sofort. Entscheidend ist die Kündigungsfrist. Sie legt fest, wie lange das Arbeitsverhältnis noch besteht und wie lange Gehalt gezahlt werden muss. Welche Frist gilt, hängt vor allem davon ab, wer kündigt, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht, und wie lange das Arbeitsverhältnis bereits besteht. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Kündigungsfrist in Ihrem Fall gilt und welche Ausnahmen es gibt.“

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Kündigungsfristen sind meist im Arbeitsvertrag geregelt, manchmal auch in Tarifverträgen. Nur wenn dort keine Regelungen bestehen, gelten die gesetzlichen Fristen.
- Das Gesetz unterscheidet danach, wer kündigt: Kündigt der Arbeitnehmer, beträgt die Frist vier Wochen (Ausnahme: Probezeit). Wenn der Arbeitgeber kündigt, gelten gestaffelte Fristen. Je länger ein Arbeitnehmer beschäftigt war, desto länger die Kündigungsfrist.
- Wie lange man aber nach einer Kündigung letztlich noch arbeiten muss, hängt nicht nur von der Kündigungsfrist, sondern auch von sonstigen Umständen ab, z.B. Resturlaub, Freistellung.
Inhalte
Kündigungsfristen-Rechner
Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach § 622 BGB. Für Arbeitnehmer gilt die Grundfrist von 4 Wochen zum 15. oder Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sich die Frist abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Während der Probezeit (maximal 6 Monate) beträgt die Frist 2 Wochen.
Gesetzliche Kündigungsfristen für ordentliche Kündigung
Wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen wollen, müssen sie bei einer normalen („ordentlichen“) Kündigung immer Kündigungsfristen beachten. Diese Kündigungsfristen sind meist im Arbeitsvertrag geregelt. Sie können sich auch aus Tarifverträgen ergeben (z.B. den Manteltarifverträgen Chemie oder dem der Metall- und Elektroindustrie). Nur dann, wenn es weder im Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag besondere Regelungen gibt, gelten die allgemeinen gesetzlichen Fristen.1 Welche gesetzlichen Fristen anwendbar sind, hängt vor allem davon ab, wer die Kündigung ausspricht. Während für den Arbeitnehmer immer die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, hängt beim Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.
Auch wenn die Kündigungsfrist feststeht, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie bis zum letzten Tag arbeiten müssen. Der Arbeitgeber kann Sie freistellen oder Resturlaub anrechnen. Dadurch endet zwar nicht das Arbeitsverhältnis früher, Sie müssen aber häufig nicht mehr zur Arbeit erscheinen.
Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Wenn ein Tarifvertrag Anwendung findet, haben die Bestimmungen des Tarifvertrages (auch zu Kündigungsfristen) Vorrang. Durch einen Tarifvertrag können die Fristen sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Beispielsweise sind im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Kündigungsfristen geregelt, die länger sind als die gesetzlichen Fristen.
Im Zweifel – vor allem bei abweichenden Regelungen in Arbeits- und Tarifverträgen – gilt das „Günstigkeitsprinzip„. Es greift also die jeweils für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Zum Beispiel wenn der Arbeitsvertrag eine für den Arbeitnehmer längere Kündigungsfrist regelt als der Tarifvertrag, gilt die längere Frist aus dem Arbeitsvertrag. Informationen zu Tarifverträgen und deren Kündigungsfristen kann man übrigens auch bei Gewerkschaft und Betriebsrat einholen.
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Die Kündigungsfrist beginnt nicht mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben, sondern erst mit dem Zugang der Kündigung. Zugang bedeutet, dass die Kündigung so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie normalerweise davon Kenntnis nehmen können. Wird das Schreiben beispielsweise in Ihren Briefkasten eingeworfen, gilt die Kündigung in der Regel noch am selben Tag als zugegangen, wenn dies zu den üblichen Postzustellzeiten geschieht. Auf den Zeitpunkt, zu dem Sie den Brief tatsächlich lesen, kommt es meist nicht an.

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Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer können ihr Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen „ordentlich“ kündigen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist eine Beendigung zum 15. oder zum Monatsende möglich. Innerhalb der Probezeit kann man als Arbeitnehmer sogar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur zwei Wochen zu jedem (beliebigen) Tag kündigen.
Vorrang vertraglicher Vereinbarungen
In den meisten Arbeitsverträgen gelten längere Kündigungsfristen als im Gesetz. Häufig beträgt die Frist ein bis drei Monate. Solche Vereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitgeber. Kürzere Kündigungsfristen zulasten des Arbeitnehmers sind meist unwirksam. Nach der Rechtsprechung gibt es aber auch nach oben „Limits“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt bspw. eine Frist von drei Jahren für zu lang – eine solche Frist wäre also genauso unwirksam wie eine zu kurze.2
Eine geringere Anzahl von Kündigungsendterminen kann dagegen rechtlich problemlos im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Häufig wird statt einer Kündigung zum Monatsende eine Kündigung zum Quartalsende vereinbart. In diesen Fällen kann nur viermal im Jahr ordentlich gekündigt werden.
Ausnahme: Kleinbetriebe
Für bestimmte Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen.4 Diese dürfen in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen von den üblichen Kündigungsfristen abweichen. Dennoch muss auch hier eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen eingehalten werden. Wichtig ist außerdem: Für Arbeitnehmer darf im Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist festgelegt werden als für den Arbeitgeber. Umgekehrt ist allerdings eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitgeber auch hier rechtlich zulässig.
Kündigungsfristen-Tabelle
Wenn die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geregelt sind wird in der Regel die gesetzlichen Fristen durch einheitliche, längere Frist(en) ersetzt (z.B. 1-3 Monate). Das ist vollkommen rechtmäßig, wenn beide Seiten gleich behandelt werden. Wenn dagegen im Arbeitsvertrag (ausnahmsweise) nichts geregelt ist oder auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen wird, ist die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer nach 2 Jahren genauso lange wie nach 20 Jahren:
| Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
| 0-6 Monate | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag5 |
| Ab 6 Monate | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
Wie man unserer Kündigungsfristen-Tabelle entnehmen kann, sind die Kündigungsfristen nach Ablauf der Probezeit für Arbeitnehmer immer gleich, nämlich genau 4 Wochen zur Mitte oder zum Ende des Kalendermonats. Allerdings wird die gesetzliche Regelung meist vertraglich durch eine einheitliche (und längere) Frist ersetzt, typischerweise 1-3 Monate.
Beispiel:
Sie kündigen selbst am 10. Juni. Da die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende beträgt, endet das Arbeitsverhältnis in diesem Fall zum 15. Juli. Entscheidend ist immer der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber.
Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber sind längere gesetzliche Kündigungsfristen vorgesehen, da der Gesetzgeber Arbeitnehmer hier als stärker schutzbedürftig ansieht. Die gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeitgeber sind dabei von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig. Hat beispielsweise das Arbeitsverhältnis eine Dauer von fünf Jahren, ergibt sich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende (siehe Tabelle). Bei einer achtjährigen Beschäftigungsdauer verlängert sich die Frist auf drei Monate. Kündigt der Arbeitnehmer aber selbst, bleibt es grundsätzlich bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsieht.
Die genauen Kündigungsfristen für Arbeitgeber – sofern kein Vertrag vorrangig zur Anwendung kommt – können Sie unserer Kündigungsfristen-Tabelle und unserem Kündigungsfristen-Rechner entnehmen:
| Dauer der Beschäftigung | Kündigungsfrist |
| 0 bis 6 Monate | 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag |
| 7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat (zum Monatsende) |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate (zum Monatsende) |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate (zum Monatsende) |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate (zum Monatsende) |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate (zum Monatsende) |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate (zum Monatsende) |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate (zum Monatsende) |
Wie man unserer Kündigungsfristen-Tabelle entnehmen kann, kann die Kündigungsfrist bei langer Betriebszugehörigkeit auch ein halbes Jahr (und mehr) betragen.
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Ausnahmen und Sonderfälle
Es gibt wie immer einige Ausnahmen und Sonderfälle, z.B. anderslautende Regelungen im Tarifvertrag: Sofern ein Tarifvertrag (TV) existiert und dieser andere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vorschreibt, geht der TV vor. Hierdurch können in bestimmten Fällen auch kürzere Kündigungszeiten als gesetzlich üblich festgelegt sein. Einzelne Tarifverträge haben aber z.T. noch deutlich längere Kündigungsfristen als das Gesetz, z.B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und verschiedene Manteltarifverträge in der Metall- und Elektroindustrie.
Abweichende Regelungen für die Probezeit: Während der Probezeit, die maximal sechs Monate andauern darf, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.
Daneben gibt es Sonderfälle spezieller gesetzlicher Kündigungsfristen, zum Beispiel:
- Für die Kündigung von schwerbehinderten Angestellten gilt eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.
- Lehrlinge können gemäß § 22 BBiG während der Probezeit grds. jederzeit (und fristlos) entlassen werden.
- Im Insolvenzverfahren muss der Insolvenzverwalter eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende einhalten. Es sei denn, vertraglich ist eine kürzere Frist vereinbart.
Krank während der Kündigungsfrist
Eine Erkrankung während der Kündigungsfrist verlängert das Arbeitsverhältnis nicht. Die Kündigung bleibt wirksam. Arbeitnehmer haben jedoch grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Endet das Arbeitsverhältnis während der Krankheit, endet auch die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Extremfall: Fristlose Kündigung
Unsere bisherigen Erläuterungen beziehen sich auf den Fall einer ordentlichen, also fristgebundenen Kündigung. Es gibt aber auch noch außerordentliche (“fristlose”) Kündigungen: In Ausnahmefällen ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Frist (außerordentliche Kündigung) möglich, nämlich dann, wenn ein so schwerwiegender Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber (oder Arbeitnehmer) unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der geltenden Kündigungsfrist fortzuführen. Weiterhin muss die Kündigung das mildeste Mittel sein. Dann endet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Vor allem für Arbeitnehmer kann dies gravierende Folgen haben – über den Wegfall des Einkommens hinaus z.B. auch durch Sperrzeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld.
Damit eine solche Kündigung rechtlich wirksam ist, müssen aber sehr strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss ein „wichtiger Grund“ vorliegen, bspw. Straftaten, Mobbing, Arbeitszeitbetrug etc. Da die Anforderungen der Arbeitsgerichte in solchen Fällen sehr hoch sind, scheitern fristlose Kündigungen oft vor Gericht. Außerdem hat die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Erfahren des Arbeitgebers von den begründenden Umständen zu erfolgen. Ohne vorherige Abmahnung ist eine „Fristlose“ ebenfalls häufig unwirksam.
Scheitert eine fristlose Kündigung vor Gericht, bedeutet das nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Hat der Arbeitgeber zusätzlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen („hilfsweise ordentliche Kündigung“), prüft das Gericht auch deren Wirksamkeit. Ist die fristlose Kündigung unwirksam, kann die ordentliche Kündigung trotzdem wirksam sein. Deshalb erklären viele Arbeitgeber vorsorglich beide Kündigungen gleichzeitig.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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- Kündigung Arbeitsvertrag: 7 Schritte sollten Sie nach der Kündigung beachten!
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- Kündigung ohne Grund – ist das erlaubt?
- § 622 BGB regelt die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Arbeitsverhältnissen ↩︎
- BAG v. 26.10.2017, Az. 6 AZR 158/16. ↩︎
- Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. bei Aushilfen, die nicht mehr als drei Monate beschäftigt sind. ↩︎
- Achtung – § 622 Abs. 5 Nr 2 BGB hat eine eigene „Kleinbetriebsregelung“ mit 20 – nicht 10 – Mitarbeitern. ↩︎
- Sofern eine Probezeit vereinbart ist ↩︎
- Der EuGH hat mit Urteil vom 19.01.2010 (C-555/07 – Kücükdeveci / Swedex GmbH & Co. KG) entschieden, dass auch Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist einbezogen werden müssen. Die (bis 2010) in Deutschland verankerte Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr war eine „Altersdiskriminierung“ und daher ein Verstoß gegen EU-Recht. Das bedeutet, dass auch Beschäftigungszeiten vor Erreichen des 25. Lebensjahres in die Berechnung der Kündigungsfristen mit einbezogen werden müssen. ↩︎





