Abfindung versteuern: 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können

Abfindung versteuern

Eine Abfindung ist voll einkommensteuerpflichtig. Weil sie meist in einem einzigen Jahr zufließt, treibt sie den Steuersatz nach oben, und häufig fällt plötzlich auch wieder Solidaritätszuschlag an. Ganz vermeiden lässt sich die Steuer nicht. Mit der Fünftelregelung, dem richtigen Auszahlungszeitpunkt und einem Antrag auf Kirchensteuererlass lässt sie sich aber oft um mehrere tausend Euro senken. Entscheidend ist, dass diese Punkte vor der Unterschrift unter Aufhebungsvertrag oder Vergleich geklärt sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Steuerpflicht: Auf die Abfindung fallen Einkommensteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an. Sozialabgaben fallen in der Regel nicht an.
  • Progression: Die Zahlung erhöht das Einkommen eines einzigen Jahres. Bei hohen Beträgen geht knapp die Hälfte an das Finanzamt.
  • Fünftelregelung: Sie mildert die Progression. Seit 2025 wirkt sie erst über die Steuererklärung, der Arbeitgeber zieht zunächst die volle Lohnsteuer ab.
  • Auszahlungszeitpunkt: Eine Zahlung im Januar statt im Dezember kann mehr sparen als die Fünftelregelung, wenn das Einkommen im Folgejahr niedrig ist.
  • Kirchensteuer: Viele Kirchen erlassen auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer auf die Abfindung, oft bis zur Hälfte.
  • Früh planen: Auszahlungstermin und Ratenzahlung werden im Vertrag festgelegt. Nach der Auszahlung ist es für die meisten Hebel zu spät.

Wie wird eine Abfindung besteuert?

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist eine Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie wird wie Arbeitslohn mit Einkommensteuer belegt, und zwar im Jahr, in dem sie ausgezahlt wird. Einen Freibetrag für Abfindungen gibt es seit 2006 nicht mehr.

§ 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG: Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch 1. Entschädigungen, die gewährt worden sind a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen […]

Damit ist klar: Die Abfindung ist steuerpflichtiges Einkommen. Sie kann aber als außerordentliche Einkunft ermäßigt besteuert werden, dazu unten mehr.

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Zahlungen bei Vertragsende. Resturlaub, Überstunden, Boni und das Gehalt bis zum Ende der Kündigungsfrist sind normaler Arbeitslohn, keine Entschädigung. Für sie gilt die Fünftelregelung nicht, und auf sie fallen Sozialabgaben an. Wie die Abfindung selbst berechnet und verhandelt wird, erklärt der Ratgeber Abfindung bei Kündigung.

Der Progressionseffekt

Der Einkommensteuertarif steigt mit dem Einkommen. Eine Abfindung, die wirtschaftlich mehrere Jahre abgelten soll, landet aber vollständig in einem einzigen Steuerjahr. Dadurch wird ein großer Teil von ihr mit dem höchsten Grenzsteuersatz belastet.

Zu versteuerndes Einkommen 2026 (ledig)Grenzsteuersatz
bis 12.348 €0 %
12.349 bis 17.799 €14 bis 24 %
17.800 bis 69.878 €24 bis 42 %
69.879 bis 277.825 €42 %
ab 277.826 €45 %

Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.

Rechenbeispiel: Eine ledige Arbeitnehmerin hat ein zu versteuerndes Einkommen von 60.000 Euro. Darauf zahlt sie 14.233 Euro Einkommensteuer. Kommt eine Abfindung von 60.000 Euro hinzu, steigt die Einkommensteuer ohne Fünftelregelung auf 39.264 Euro. Auf die Abfindung entfallen damit 25.031 Euro, also rund 42 Prozent.

Solidaritätszuschlag: die versteckte Falle

Den Solidaritätszuschlag zahlen seit 2021 nur noch Steuerpflichtige mit hoher Einkommensteuer. 2026 liegt die Freigrenze bei 20.350 Euro Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung bei 40.700 Euro. Wer normalerweise darunter liegt, überschreitet die Grenze oft erst durch die Abfindung. Im Beispiel oben fällt ohne Abfindung kein Soli an, mit Abfindung sind es 2.160 Euro. Oberhalb der Freigrenze steigt der Soli in einer Milderungszone schrittweise auf 5,5 Prozent der Einkommensteuer an.

Steuertipp: Liegt die Einkommensteuer ohne Abfindung knapp unter der Freigrenze, kann eine Auszahlung im Folgejahr den Solidaritätszuschlag ganz vermeiden. Das sollte vor Abschluss von Aufhebungsvertrag oder Vergleich durchgerechnet werden.

Kirchensteuer

Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 Prozent der Einkommensteuer als Kirchensteuer, auch auf die Abfindung. Ein Teil davon lässt sich auf Antrag zurückholen, siehe Kirchensteuer auf die Abfindung. Zusammen mit Soli und Kirchensteuer kann die Belastung knapp die Hälfte der Abfindung erreichen.

Keine Sozialabgaben

Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fallen deshalb nicht an. Anders ist es bei Zahlungen, die eigentlich Arbeitslohn sind und nur als Abfindung bezeichnet werden.

Achtung bei freiwillig Versicherten: Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten richtet sich der Beitrag nach allen Einnahmen, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler gehören dazu auch Leistungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Krankenkassen setzen die Abfindung dann für einige Monate nach der Auszahlung als Einnahme an. Wer freiwillig versichert ist, sollte vor der Auszahlung bei der Krankenkasse nachfragen, wie sie die Abfindung berücksichtigt.

Die Fünftelregelung

Die Fünftelregelung soll den Progressionsnachteil einer Einmalzahlung abmildern. Das Finanzamt rechnet so, als würde die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Gezahlt wird die Steuer trotzdem vollständig im Jahr der Auszahlung.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.

Als außerordentliche Einkünfte nennt § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG ausdrücklich Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, also auch die Abfindung.

Drei Voraussetzungen

  1. Entschädigung: Die Zahlung muss Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen sein. Das trifft auf die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu, nicht aber auf Boni, Resturlaub oder Gehaltsnachzahlungen.
  2. Zufluss in einem Jahr: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr ausgezahlt werden. Eine kleine Teilzahlung in einem anderen Jahr ist unschädlich, wenn sie höchstens 10 Prozent der Hauptleistung beträgt oder niedriger ist als die Steuerentlastung, die die Fünftelregelung für die Hauptleistung bringt (BFH, Urteil vom 13. Oktober 2015, IX R 46/14; dem folgt die Finanzverwaltung seit 2016).
  3. Zusammenballung: Der Arbeitnehmer muss im Auszahlungsjahr mit der Abfindung mehr einnehmen, als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verdient hätte. Das ist in der Regel erfüllt, wenn die Abfindung höher ist als das Gehalt, das bis zum Jahresende wegfällt.

Beispiel zur Zusammenballung: Ein Arbeitnehmer verdient 3.000 Euro im Monat und scheidet zum 30. Juni aus. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Das entgehende Gehalt für Juli bis Dezember beträgt 18.000 Euro. Weil die Abfindung höher ist, liegt eine Zusammenballung vor, und die Fünftelregelung ist anwendbar. Wäre die Abfindung nur 15.000 Euro hoch, läge sein Jahreseinkommen unter dem bei Weiterbeschäftigung, und die Fünftelregelung entfiele.

Berechnung der Fünftelregelung in vier Schritten

Das Finanzamt rechnet immer nach demselben Schema. Ausgangslage im Beispiel: zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung 40.000 Euro, Abfindung 60.000 Euro, ledig, Tarif 2026.

SchrittRechnungErgebnis
1Einkommensteuer auf das Einkommen ohne Abfindung (40.000 €)7.209 €
2Einkommensteuer auf dieses Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung (40.000 € + 12.000 € = 52.000 €)11.257 €
3Differenz aus Schritt 2 und 1, mal fünf (4.048 € × 5) = Steuer auf die Abfindung20.240 €
4Gesamtsteuer im Auszahlungsjahr (Schritt 1 + Schritt 3)27.449 €

Ohne Fünftelregelung läge die Einkommensteuer auf 100.000 Euro bei 30.864 Euro. Die Fünftelregelung spart hier 3.415 Euro Einkommensteuer und 406 Euro Solidaritätszuschlag.

Wann die Fünftelregelung viel bringt und wann wenig

Die Fünftelregelung wirkt am stärksten, wenn das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr niedrig und die Abfindung hoch ist. Liegt das Einkommen schon ohne Abfindung im Bereich des Spitzensteuersatzes, bringt sie nichts mehr, weil jeder zusätzliche Euro ohnehin mit 42 Prozent besteuert wird.

Einkommen ohne AbfindungAbfindungErsparnis Einkommensteuer
30.000 €80.000 €6.077 €
40.000 €60.000 €3.415 €
60.000 €60.000 €676 €
120.000 €100.000 €0 €

Zu versteuerndes Einkommen, ledig, Tarif 2026, ohne Soli und Kirchensteuer.

Für Verheiratete mit Zusammenveranlagung gilt dieselbe Rechnung, aber mit dem Splittingtarif auf das gemeinsame Einkommen. Verdient der Partner wenig, rutscht das Paar später in die hohen Steuersätze, und die Fünftelregelung wirkt stärker. Verdient der Partner viel, wirkt sie schwächer.

Steuertipp: Wer im Folgejahr voraussichtlich keine oder nur geringe Einkünfte hat, fährt mit einer Auszahlung im Januar oft deutlich besser als mit der Fünftelregelung, auch wenn diese dann entfällt. Mehr dazu unter Auszahlungszeitpunkt.

Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung

Bis Ende 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Mit dem Wachstumschancengesetz ist das seit 2025 entfallen. Der Arbeitgeber zieht seitdem die Lohnsteuer ohne Ermäßigung ab, die Auszahlung fällt also zunächst niedriger aus.

Die Ermäßigung gibt es nur noch über die Einkommensteuererklärung. Der Arbeitgeber weist die Abfindung in Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung gesondert aus. In der Anlage N gehört der Betrag zusätzlich in den Abschnitt für Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre. Erst dann prüft das Finanzamt die Fünftelregelung. Wer keine Steuererklärung abgibt oder die Abfindung nur als normalen Lohn einträgt, verschenkt den Vorteil.

Steuertipp: Die Fünftelregelung muss seit 2025 in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Wer sonst keine Erklärung abgibt, sollte es im Jahr der Abfindung trotzdem tun. Fehlt der Eintrag bei den Entschädigungen, bleibt es bei der vollen Lohnsteuer.

Den Auszahlungszeitpunkt richtig wählen

Besteuert wird die Abfindung in dem Jahr, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließt. Nicht entscheidend ist, wann gekündigt oder der Vertrag unterschrieben wurde. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Auszahlungstermin im Aufhebungsvertrag oder Vergleich frei vereinbaren. Sie können eine bereits vereinbarte Fälligkeit auch nachträglich auf einen späteren Termin verschieben, solange sie das vor Eintritt der Fälligkeit tun (BFH, Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09).

Januar statt Dezember

Wer nach dem Ausscheiden zunächst kein oder ein deutlich niedrigeres Einkommen erwartet, etwa wegen einer Auszeit, einer längeren Jobsuche oder dem Übergang in den Ruhestand, sollte die Auszahlung ins Folgejahr legen. Dort trifft die Abfindung auf ein niedriges Einkommen und damit auf niedrige Steuersätze.

Rechenbeispiel: Ein lediger Arbeitnehmer scheidet zum 31. Dezember aus. Sein zu versteuerndes Einkommen im letzten Jahr beträgt 60.000 Euro, die Abfindung 40.000 Euro. Im Folgejahr plant er eine Auszeit ohne weiteres Einkommen.

Auszahlung im DezemberAuszahlung im Januar
Einkommen im Auszahlungsjahr ohne Abfindung60.000 €0 €
Einkommensteuer auf die Abfindung15.985 € (mit Fünftelregelung)7.209 € (ohne Fünftelregelung)
Solidaritätszuschlag1.174 €0 €
Steuer auf die Abfindung17.159 €7.209 €

Zu versteuerndes Einkommen, ledig, Tarif 2026, ohne Kirchensteuer und ohne Progressionsvorbehalt.

Die Verschiebung um wenige Tage spart in diesem Fall rund 9.950 Euro. Im Januar greift die Fünftelregelung nicht, weil keine Zusammenballung vorliegt. Sie wird aber auch nicht gebraucht, weil das Einkommen niedrig ist. Bezieht der Arbeitnehmer im Folgejahr Arbeitslosengeld, erhöht das über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz, und der Vorteil wird kleiner.

Auszahlung in Raten

Eine Abfindung kann auch über mehrere Jahre in Raten gezahlt werden, manchmal sogar wie ein weiterlaufendes Gehalt. Das verteilt die Steuer auf mehrere Jahre und kann bei dauerhaft niedrigem Einkommen günstiger sein. Die Fünftelregelung fällt dann allerdings in aller Regel weg. Welche Variante günstiger ist, lässt sich nur im Einzelfall berechnen.

Das größte Risiko ist nicht steuerlicher Natur: Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, ist eine noch nicht gezahlte Abfindung in der Insolvenz meist nur eine einfache Forderung, die nur zu einem Bruchteil bedient wird. Ratenzahlungen und späte Fälligkeiten kommen deshalb nur bei wirtschaftlich stabilen Arbeitgebern in Betracht. Mehr dazu im Ratgeber Abfindung bei Insolvenz.

Lohnsteuer ist nicht die endgültige Steuer

Wird die Abfindung nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt und ist inzwischen ein neuer Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber gemeldet, rechnet der alte Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ab. Der Auszahlungsbetrag fällt dann deutlich niedriger aus. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer kommt über die Steuererklärung zurück, bis zur Erstattung können aber Monate vergehen. Wer mit dem Geld plant, sollte das einkalkulieren.

Praxistipp: Der Auszahlungstermin gehört mit Datum in den Aufhebungsvertrag oder Vergleich, etwa „zahlbar am 15. Januar 2027“. Eine Formulierung wie „mit dem letzten Gehalt“ führt bei einem Austritt zum 31. Dezember zu einer Auszahlung im falschen Jahr.

Kirchensteuer auf die Abfindung

Kirchenmitglieder zahlen auf die Abfindung zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer. Viele evangelische Landeskirchen und katholische Bistümer erlassen auf Antrag einen Teil davon, weil die Abfindung eine außergewöhnliche Einmalzahlung ist. In der Praxis liegt der Erlass oft bei bis zu 50 Prozent der Kirchensteuer, die auf die Abfindung entfällt. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.

Der Antrag geht nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids an die zuständige Landeskirche oder das Bistum. Zuständigkeit und Verfahren unterscheiden sich je nach Bundesland und Konfession. Ein formloses Schreiben mit Steuerbescheid und Aufhebungsvertrag oder Vergleich genügt meist.

Steuertipp: Erst Erlass, dann Austritt. Wer im Zusammenhang mit der Abfindung aus der Kirche austritt, bekommt den Erlass nach den Erfahrungen aus der Praxis häufig nicht. Wer beides plant, schließt zuerst das Erlassverfahren ab.

Folgewirkung bei der Einkommensteuer: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Wird ein Teil erstattet, mindert das im Erstattungsjahr den Sonderausgabenabzug oder erhöht das Einkommen. Der Vorteil wird dadurch etwas kleiner, bleibt aber deutlich.

Kirchenaustritt vor der Auszahlung

Ein Kirchenaustritt beendet die Kirchensteuerpflicht. Für das Austrittsjahr berechnen die meisten Bundesländer die Kirchensteuer zeitanteilig: Für jeden Monat der Mitgliedschaft wird ein Zwölftel der Jahreskirchensteuer erhoben. Die Jahressteuer enthält aber die Abfindung, auch wenn sie erst nach dem Austritt fließt. Wer etwa im September austritt und die Abfindung im Dezember erhält, zahlt auf sie trotzdem anteilig Kirchensteuer. Ganz frei von Kirchensteuer bleibt die Abfindung nur, wenn der Austritt schon vor Beginn des Auszahlungsjahres wirksam war.

Ob die Zwölftelung verfassungsgemäß ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. X R 5/26). Die Vorinstanz hat sie bestätigt (FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2025, 4 K 924/23).

Weitere Hebel, um Steuern zu sparen

Neben Fünftelregelung, Auszahlungszeitpunkt und Kirchensteuer gibt es einige kleinere Stellschrauben. Nicht jede passt auf jeden Fall. Einige wirken nur auf die Liquidität, nicht auf die endgültige Steuer.

Abfindung in die betriebliche Altersversorgung einzahlen

Ein Teil der Abfindung kann steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds fließen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt die sogenannte Vervielfältigungsregel (§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG) einen zusätzlichen steuerfreien Betrag: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für jedes Kalenderjahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat, höchstens für zehn Jahre. 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 101.400 Euro im Jahr. Steuerfrei sind damit bis zu 4.056 Euro pro Kalenderjahr, höchstens 40.560 Euro.

Der Haken: Die spätere Betriebsrente ist voll steuerpflichtig und in der Regel kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Die Einzahlung verschiebt die Steuer also in die Rentenphase, in der der Steuersatz meist niedriger ist. Ob sich das rechnet, hängt vom Alter, dem späteren Renteneinkommen und den Kosten des Vertrags ab. Was mit bestehenden Betriebsrenten-Anwartschaften beim Ausscheiden passiert, erklärt der Ratgeber Abfindung und betriebliche Altersversorgung.

Werbungskosten im Auszahlungsjahr

Werbungskosten senken das zu versteuernde Einkommen im Jahr, in dem sie bezahlt werden. Im Abfindungsjahr wirkt jeder Euro mit dem dann hohen Steuersatz. Allerdings zählen nur Kosten oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro. Typische Posten:

  • Anwaltskosten des Kündigungsschutzverfahrens: Sie sind als Werbungskosten absetzbar, unabhängig vom Ausgang. Details im Ratgeber zur Kündigungsschutzklage.
  • Berufliche Anschaffungen: Arbeitsmittel bis 800 Euro netto sind sofort voll abziehbar, etwa Laptop, Schreibtisch oder Fachliteratur.
  • Fortbildung: Wer während einer Freistellung eine geplante Weiterbildung macht und noch im Abfindungsjahr bezahlt, kann die Kosten absetzen.
  • Bewerbungskosten: Kosten für Bewerbungen, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen und Karriereberatung.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vorauszahlen

Privat Versicherte können Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung im Voraus zahlen und im Zahlungsjahr als Sonderausgaben abziehen, bis zum 2,5-fachen des Jahresbeitrags (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 EStG). Das verlagert Abzüge in das Jahr mit dem hohen Steuersatz. Einige Versicherer gewähren für Vorauszahlungen zudem einen Rabatt.

Steuerklasse: nur eine Frage der Liquidität

Verheiratete können die Steuerklassen wechseln, damit beim Partner mit der Abfindung weniger Lohnsteuer einbehalten wird. Das ändert die endgültige Steuer nicht. Nach der Steuererklärung zahlt das Paar dieselbe Einkommensteuer, egal welche Steuerklassen es gewählt hat. Der Vorteil liegt nur darin, dass mehr Geld früher auf dem Konto ist.

Vorsicht beim Arbeitslosengeld: Dessen Höhe hängt von der Steuerklasse ab. Einen Wechsel im Jahr der Arbeitslosigkeit erkennt die Agentur für Arbeit nur an, wenn die neuen Steuerklassen dem Verhältnis der Gehälter beider Ehegatten entsprechen oder zu einem niedrigeren Arbeitslosengeld führen (§ 153 Abs. 3 SGB III). Ein Wechsel nur zur Erhöhung des Arbeitslosengeldes funktioniert deshalb nicht.

Abfindung anlegen: was steuerlich zählt

Wer eine hohe Abfindung erhält, fragt sich oft, ob sich die Steuer durch eine Investition senken lässt. Steuerlich wirken Investitionen nur, wenn sie im Auszahlungsjahr Verluste oder Abschreibungen erzeugen. Das gilt vor allem für zwei Modelle:

  • Denkmalimmobilien: Sanierungskosten an vermieteten Baudenkmälern lassen sich über erhöhte Abschreibungen schneller absetzen als bei normalen Immobilien. Das senkt das zu versteuernde Einkommen in den ersten Jahren deutlich.
  • Vermögensverwaltende GmbH: Erträge aus Aktien oder Immobilien werden in einer GmbH teils niedriger besteuert als privat. Das hilft nicht bei der Steuer auf die Abfindung selbst, kann aber die Steuer auf die späteren Erträge senken. Gründung, Buchführung und Jahresabschluss kosten allerdings laufend Geld.

Beide Modelle lohnen sich nur, wenn die Investition auch ohne den Steuereffekt sinnvoll ist. Eine Steuerersparnis ist wertlos, wenn das angelegte Geld ganz oder teilweise verloren geht. Vor jeder solchen Entscheidung sollten Arbeitnehmer einen Steuerberater und eine unabhängige Finanzberatung hinzuziehen.

Steuerfallen bei der Abfindung

Die meisten Steuernachteile entstehen nicht durch das Gesetz, sondern durch Formulierungen im Vertrag, die niemand vorher durchgerechnet hat. Diese sieben Punkte sollten vor der Unterschrift geprüft sein:

SteuerfalleWas passiertWas hilft
Fünftelregelung nicht eingetragenSeit 2025 gibt es die Ermäßigung nur über die Steuererklärung. Ohne Erklärung bleibt es bei der vollen Lohnsteuer.Steuererklärung abgeben, Abfindung in der Anlage N bei den Entschädigungen eintragen.
Auszahlung im falschen Jahr„Mit dem letzten Gehalt“ bedeutet bei Austritt zum 31. Dezember: Zufluss im Jahr mit dem höchsten Einkommen.Auszahlungsdatum ausdrücklich im Vertrag festlegen, gegebenenfalls Januar.
Raten über den JahreswechselFließt ein größerer Teil im Folgejahr, entfällt die Fünftelregelung für die gesamte Abfindung.Entweder alles in einem Jahr oder bewusst auf mehrere Jahre verteilen, aber vorher rechnen.
Soli-Freigrenze überschrittenDie Abfindung löst Solidaritätszuschlag aus, der sonst nicht anfällt.Bei der Wahl des Auszahlungsjahres mitrechnen.
Kirchensteuererlass vergessenBis zur Hälfte der Kirchensteuer auf die Abfindung geht verloren.Nach dem Steuerbescheid Antrag bei Landeskirche oder Bistum stellen.
Lohnbestandteile in der AbfindungWerden Bonus, Resturlaub oder Gehalt in die Abfindung eingerechnet, kann die steuerliche Behandlung kippen, und Ansprüche gehen verloren.Diese Zahlungen im Vertrag getrennt regeln.
Arbeitslosengeld im AbfindungsjahrArbeitslosengeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte, also auch auf die Abfindung.Bei der Wahl des Auszahlungsjahres einplanen.

Endet das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor Ablauf der Kündigungsfrist, kann außerdem das Arbeitslosengeld ruhen. Das ist keine Steuerfrage, wird aber oft mit ihr verwechselt. Details im Ratgeber zum Aufhebungsvertrag.

Häufige Fragen zur Besteuerung von Abfindungen

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG): §§ 3 Nr. 63, 9, 10 Abs. 1 Nr. 3, 24 Nr. 1, 32a, 32b, 34
  • Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG): §§ 3, 4
  • Sozialgesetzbuch III (SGB III): §§ 153, 158
  • Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands
  • BFH, Urteil vom 11. November 2009, IX R 1/09
  • BFH, Urteil vom 13. Oktober 2015, IX R 46/14
  • FG Münster, Urteil vom 24. Oktober 2025, 4 K 924/23
  • Werte der Rentenversicherung 2026, Deutsche Rentenversicherung

Alle Informationen sind redaktioneller Natur und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

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Frank Broer

Co-Founder & CEO Rechtsanwalt (ehem.), Steuerberater (ehem.), Founder, CEO, CFO

Frank verbindet rechtliche Kompetenz mit langjähriger Erfahrung aus Unternehmensberatung und Startups. Nach seinem Studium (Volks- und Betriebswirtschaft, Jura) sammelte er zunächst praktische Erfahrung als Rechtsanwalt und Steuerberater bei der internationalen Kanzlei Clifford Chance in Frankfurt. Anschließend war er mehrere Jahre als Projektmanager bei McKinsey tätig, vor allem im Bereich Technologieunternehmen. Seitdem ist Frank vor in der Start-up- und Scale-up-Welt unterwegs, u.a. als Mitgründer des Fintechs MoneyMap und des Legaltechs AbfindungsHero.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Abfindung, Steuerrecht, Legaltech, Startups, Finance

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