

Die personenbedingte Kündigung ist – neben der verhaltens- und betriebsbedingten Kündigung – einer der drei Kündigungsarten nach dem Kündigungsschutzgesetz. Personenbedingte Kündigungen sind eher selten: Nur etwa drei Prozent aller Arbeitnehmer werden personenbedingt gekündigt. Dafür sind die Folgen für die Betroffenen oft umso gravierender. Denn zu den personenbedingten Kündigungen gehören beispielsweise Kündigungen wegen Krankheit. Es gelten aber strenge Voraussetzungen, um einem Arbeitnehmer rechtmäßig auf diese Art kündigen zu können. In diesem Artikel stellen wir die Voraussetzungen, Beispiele und Gründe für personenbedingte Kündigungen dar.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Die personenbedingte Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen. Sie ist nur sozial gerechtfertigt, wenn (1) der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eignung nicht (mehr) in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen (negative Zukunftsprognose), (2) erhebliche betriebliche oder wirtschaftliche Beeinträchtigungen eintreten (3) und die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Beispiele: Krankheit, fehlende Arbeitserlaubnis etc.
- Es gibt auch bei personenbedingten Kündigungen keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Allerdings sind Arbeitgeber häufig zur Zahlung bereit, wenn die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage gut sind.
Inhalte
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Die personenbedingte Kündigung ist – neben der verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigung – einer der drei Kündigungsarten nach dem Kündigungsschutzgesetz. Personenbedingte Kündigungen sind eher selten: Nur etwa drei Prozent aller Arbeitnehmer werden personenbedingt gekündigt. Die krankheitsbedingte Kündigung ist dabei der häufigste Fall dieser Kündigungsart. Sie wird deshalb in einem separaten Beitrag behandelt. Neben der krankheitsbedingten Kündigung gibt es aber auch andere Beispiele für personenbedingte Kündigungen, so z.B. fehlende Berufsqualifikation, fehlende Pilotenlizenz, fehlende Fahrerlaubnis beim Berufskraftfahrer, Untersuchungshaft etc.
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Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung
Damit der Arbeitgeber wirksam “personenbedingt” kündigen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Negative Prognose: Der Arbeitnehmer muss aufgrund seiner fachlichen, psychischen oder physischen Eignung oder Fähigkeit ganz oder teilweise nicht (mehr) in der Lage sein, seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen (negative Zukunftsprognose). Der Arbeitnehmer kann den Verlust der erforderlichen Fähigkeiten nicht steuern. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ist das Verhalten steuerbar, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung (mit anderen Voraussetzungen) in Frage.
- Erhebliche Beeinträchtigung von Betriebsabläufen oder wirtschaftlichen Interessen: Aufgrund der fehlenden Eignung müssen die Betriebsabläufe erheblich beeinflusst oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden. Beispiele: Maschinenstillstand, Produktionsverluste, Überbeanspruchung der übrigen Arbeitnehmer, Entgeltfortzahlung, zusätzliche Bezahlung von Überstunden, Einstellung von Ersatzkräften.
- Interessenabwägung: Es müssen die beiderseitigen Interessen des Arbeitnehmers (wie lange war das Arbeitsverhältnis störungsfrei, Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt etc.) und die des Arbeitgebers (Beeinträchtigung von Betriebsabläufen, Kosten etc.) berücksichtigt werden. Die Interessenabwägung muss zugunsten des Arbeitgebers ausfallen.
- Ultima Ratio-Prinzip: Die Kündigung darf nur als letztes Mittel erfolgen (ultima Ratio-Prinzip). Daher muss vor einer personenbedingten Kündigung geprüft werden, ob ein milderes Mittel in Betracht kommt. Zum Beispiel: Durchführung eines “betrieblichen Wiedereingliederungsmanagement” (BEM); Versetzung des Arbeitnehmers auf einen gleichwertigen freien Arbeitsplatz eventuell durch zumutbare Umschulungen oder Fortbildungen.
Weitere allgemeine Voraussetzungen
Neben den Voraussetzungen nach dem Kündigungsschutzgesetz müssen noch weitere Vorgaben eingehalten werden:
- Falls ein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber diesen vor der personenbedingten Kündigung anhören. Eine Kündigung ohne Beteiligung des Betriebsrats ist unwirksam.
- Zusätzlich sind die Regelungen des besonderen Kündigungsschutzes, beispielsweise für Schwerbehinderte, Personen in Elternzeit, Betriebsratsmitglieder, Auszubildende oder auch Schwangere, zu beachten.
Beispiele für personenbedingte Kündigungen
Ursachen für personenbedingte Kündigungen können zum Beispiel sein:
- Krankheit des Arbeitnehmers: Wichtigster Fall der personenbedingten Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Darunter fallen sowohl eine langandauernde Krankheit als auch häufige Kurzerkrankungen, sowie die krankheitsbedingt geminderte Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Hierzu finden Sie mehr Info in unserem separaten Beitrag “Kündigung wegen Krankheit”.
- Eignungsmängel: Der Arbeitnehmer ist nicht (mehr) dazu geeignet, seine Arbeit auszuführen, etwa infolge des Entzugs der beruflichen Erlaubnis oder Zulassung (wie z.B. bei Ärzten die Approbation, bei Piloten die Fluglizenz oder fehlende Fahrerlaubnis des Lkw-Fahrers). Ähnlich kann die fehlende Arbeitserlaubnis bei Nicht-EU-Ausländern einen Eignungsmangel darstellen.
- Verhinderung: Der Arbeitnehmer kann seiner Arbeit nicht nachkommen, z.B. wegen einer mehrjährigen Haftstrafe.
- Glaubens- oder Gewissenskonflikt: Der Arbeitnehmer verweigert die Arbeit infolge eines Gewissens- und Glaubenskonflikts. Beispielsweise wenn ein Mitarbeiter in einem Schlachthof wegen neu gewonnener religiöser Überzeugungen das Töten von Tieren ablehnt und deshalb seine beruflichen Pflichten nicht mehr erfüllen kann.
- Studentische Aushilfen und Werkstudenten: Viele Unternehmen beschäftigen studentische Aushilfen oder Werkstudenten. Voraussetzung für diese Anstellung ist in der Regel, dass die betreffende Person an einer Hochschule (oder FH) immatrikuliert ist. Sollte das Studium abgebrochen werden oder der Abschluss erreicht sein, besteht nach BAG-Rechtsprechung die Möglichkeit einer personenbedingten Kündigung, da der Studentenstatus zu den “persönlichen Verhältnissen” gehört, die eine wesentliche vertraglich vereinbarte Bedingung ist.
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Abfindung bei personenbedingter Kündigung
Es gibt auch bei der personenbedingten Kündigung keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Jedoch sind Arbeitnehmer bei dieser Kündigungsart oft zur Zahlung bereit. Denn die Voraussetzungen für eine wirksame personenbedingte Kündigung sind hoch – und auch das Interesse des Arbeitgebers, sich vom Arbeitnehmer zu trennen. Mit zunehmender Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage ist auch die Bereitschaft zur Zahlung einer Abfindung besonders hoch.
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