

Eine „Sprinterklausel“ (auch „Turboklausel“) in einem Aufhebungsvertrag ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Unternehmen vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt zu verlassen. Entscheidet er sich für diesen vorzeitigen Austritt, erhält er zusätzlich die „Sprinterprämie“. Die Ausübung der Sprinterklausel führt so zu einer höheren Abfindung: Denn mit der Sprinterprämie erhält der Arbeitnehmer die durch den früheren Austritt eingesparten Gehaltszahlungen bis zum regulären Austrittsdatum (ganz oder teilweise) als Abfindung. Der folgende Beitrag beleuchtet die Vor- und Nachteile einer solchen Regelung und enthält ein Musterbeispiel für eine Sprinterklausel.
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Inhalt einer Sprinterklausel
Die Sprinterklausel, auch Turboklausel genannt, wird oft in Aufhebungsverträgen vereinbart. Sie ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, also vor Erreichen des im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungstermins.
Dabei wird zunächst ganz normal ein (zukünftiger) Beendigungstermin festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Arbeitnehmer also regulär im Unternehmen – meist mit Freistellung. Zusätzlich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag. Diese erlaubt es (nur) dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis schon vor diesem festgelegten Termin zu beenden – wenn er dies wünscht. Er muss also keine Kündigungsfrist einhalten, sondern kann eine verkürzte Ankündigungsfrist vereinbaren.
Das gibt dem Arbeitnehmer Flexibilität. Vor allem erhält er aber in der Regel bei Ausübung eine deutlich höhere Abfindung. Diese umfasst den Betrag der eingesparten Gehälter bis zum ursprünglich geplanten Beendigungszeitpunkt (zumindest teilweise). Wenn der Arbeitnehmer nun vor dem Beendigungstermin einen neuen Job findet, erhält er durch die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag Abfindung und (neues) Gehalt. Die Vereinbarung bietet also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlreiche Vorteile.
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Vorteile für Arbeitnehmer
- Erhöhte Abfindung: Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die eingesparten Gehälter bis zum geplanten Enddatum in die Abfindung eingerechnet. Das führt fast immer zu einer höheren Auszahlung.
- Möglicher Doppelverdienst: Der Arbeitnehmer kann vor dem Enddatum einen neuen Job beginnen. Er erhält trotzdem seine Abfindung, und kann so theoretisch von einem „Doppelverdienst“ profitieren.
- Steuerliche Vorteile: Als Abfindung ist die Sprinterprämie sozialversicherungsfrei, sodass der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen muss. Zudem kann die Abfindung, einschließlich der Sprinterprämie, unter Umständen steuerlich begünstigt werden.
- Flexibilität und schnellerer Einstieg im neuen Job: Der Arbeitnehmer kann rasch und flexibel eine neue Anstellung antreten, sobald er eine geeignete Stelle vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt findet. Ohne die Klausel wäre der Wechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist oft nur mit Zustimmung des alten Arbeitgebers möglich.
- Keine “Lücke im Lebenslauf”: Die Sprinterklausel ermöglicht es, dem Arbeitnehmer, Lücken im Lebenslauf zu vermeiden. Er kann also “nahtlos” in einen neuen Job eintreten.
- Vermeidung von ALG-Problemen: Theoretisch hat die Ausübung der Sprinterklausel nicht nur Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Sie beeinflusst auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitslosengeld (ALG) bei der Bundesagentur für Arbeit. Würde z.B. ein Arbeitnehmer die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag ausüben, ohne eine neue Beschäftigung zu finden, kann die Bundesagentur für Arbeit ein Ruhen des Arbeitslosengeldes anordnen. Dies hätte zur Folge, dass bis zu 60 % der erhaltenen Sprinterprämie auf die Arbeitslosengeldzahlungen angerechnet werden. Rein praktisch gesehen sollte das aber sehr selten vorkommen. I.d.R. übt man die Sprinterklausel nur aus, wenn man den neuen Job bereits sicher hat ( Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterschrieben).
Sprinterklausel mit Vorteilen auch für Arbeitgeber
- Ersparnisse bei Sozialversicherungsbeiträgen: Da Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei sind, spart der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
- Schnellere Beendigung: Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigt, ist eine möglichst schnelle Beendigung – und damit die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag – auch in seinem Interesse. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer nicht die vollen ersparten Gehälter als Sprinterprämie erhält, sondern nur einen Anteil. Dann spart der Arbeitgeber den Rest ein.
Formvorschriften für Sprinterklausel
Bei der Ausübung der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag müssen Formvorschriften beachtet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung darstellt, die daher gemäß § 623 BGB schriftlich erfolgen muss. Eine mündliche Erklärung oder eine per E-Mail oder Fax übermittelte Mitteilung wäre also nicht rechtswirksam. Der Arbeitnehmer muss eine schriftliche, unterschriebene Erklärung im Original einreichen. Wird dies nicht korrekt durchgeführt, endet das Arbeitsverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Termin, und der Anspruch auf die Sprinter-Abfindung entfällt.
Hinzuziehen eines Anwalts kann sinnvoll sein
Angesichts der Formanforderungen an die Sprinterklausel (Aufhebungsvertrag) und der möglichen Folgen von Fehlern bei der Anwendung der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag kann es – abhängig von der Höhe der Abfindung und des Wertes einer Sprinterklausel – ratsam sein, bei Vereinbarung und Ausübung der Sprinterklausel einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Wir empfehlen, im Zweifel nicht nur die vertragliche Gestaltung, sondern auch die Ausübung der Sprinterklausel durch einen Experten prüfen zu lassen. Das muss nicht viel Geld kosten, sofern man mit seinem Rechtsanwalt auf Stundenbasis oder über eine Rechtschutzversicherung abrechnen kann.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Fallstricke zu vermeiden und eine Formulierung für Ihren Einzelfall zu finden. Trotzdem haben wir im folgenden exemplarisch ein Muster für eine Sprinter-/Turboklausel für unsere Leser herausgesucht. Damit man mal ein Gefühl dafür bekommt, worüber wir hier eigentlich die ganze Zeit schreiben. Der übliche Disclaimer an dieser Stelle: “Handle with Care”. Unsere Empfehlung ist, die Sprinterklausel immer mit einem Anwalt zu besprechen.

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Beispiel für eine Sprinterklausel (Muster)
Hier ein Beispiel für eine Sprinter-/Turboklausel, die in Aufhebungsverträgen Verwendung findet – allerdings muss diese natürlich im Einzelfall geprüft und angepasst werden:
„Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Die Beendigung muss mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch einseitige, empfangsbedürftige Auflösungserklärung erfolgen. Mit Abgabe der Beendigungserklärung treten sämtliche nach dieser Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen zum dann früheren Beendigungszeitpunkt ein. Die nach Ziffer [.] vereinbarte Abfindung erhöht sich für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um [.] Euro, für anteilige Monate pro rata, ausgehend von einem 30-Tage Monat („Sprinterprämie“). Abfindung und Sprinterprämie werden mit Ablauf des auf den Monat der Ankündigung folgenden Monats zur Auszahlung fällig.“

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