Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag: Abfindung maximieren

Sprinterklausel

Mit einer Sprinterklausel können Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis früher beenden und gleichzeitig ihre Abfindung erhöhen. Wer bereits einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, profitiert häufig doppelt: Er erhält die Sprinterprämie und kann sofort beim neuen Arbeitgeber beginnen. Die Klausel birgt jedoch auch Risiken – insbesondere beim Arbeitslosengeld und bei der richtigen Ausübung. Dieser Beitrag zeigt, wann sich eine Sprinterklausel lohnt und worauf Sie unbedingt achten sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Mit einer Sprinter- bzw. Turboklausel kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlichen Austrittsdatum eigenständig beenden.
  • Häufig bietet der Arbeitgeber dafür eine zusätzliche “Abfindung”, die als Sprinterprämie oder Turboprämie bezeichnet wird.
  • Die Klausel steht im Aufhebungsvertrag und gewährt ein einseitiges Austrittsrecht des Arbeitnehmers.
  • Die Erklärung muss schriftlich erfolgen – bei Ausübung endet das Arbeitsverhältnis sofort und die Abfindung inkl. Sprinterprämie wird fällig.
  • Vorteile für Arbeitnehmer: Abfindung steigt durch eingesparte Gehälter, neuer Job kann sofort begonnen werden.

Lohnt sich eine Sprinterklausel?
In vielen Fällen ja. Finden Sie vor dem vereinbarten Austritt eine neue Stelle, können Sie früher wechseln und zusätzlich eine Sprinterprämie erhalten. Ohne neuen Arbeitsvertrag sollten Sie die Klausel dagegen nur nach rechtlicher Beratung ausüben.

Inhalt einer Sprinterklausel

Die Sprinterklausel, auch Turboklausel genannt,1 wird oft in Aufhebungsverträgen vereinbart. Sie ermöglicht es dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, also vor Erreichen des im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungstermins. 

Dabei wird zunächst ganz normal ein (zukünftiger) Beendigungstermin festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Arbeitnehmer also regulär im Unternehmen – meist mit Freistellung. Zusätzlich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag. Diese erlaubt es (nur) dem Arbeitnehmer, das Arbeitsverhältnis schon vor diesem festgelegten Termin zu beenden – wenn er dies wünscht. Er muss also keine Kündigungsfrist einhalten, sondern kann eine verkürzte Ankündigungsfrist vereinbaren. 

Das gibt dem Arbeitnehmer Flexibilität. Vor allem erhält er aber in der Regel bei Ausübung eine deutlich höhere Abfindung. Diese umfasst den Betrag der eingesparten Gehälter bis zum ursprünglich geplanten Beendigungszeitpunkt (zumindest teilweise). Wenn der Arbeitnehmer nun vor dem Beendigungstermin einen neuen Job findet, erhält er durch die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag Abfindung und (neues) Gehalt. Die Vereinbarung bietet also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlreiche Vorteile.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von 40.000 Euro. Der Aufhebungsvertrag endet zum 30. September. Bereits zum 31. Juli findet er eine neue Stelle und übt die Sprinterklausel aus. Für die eingesparten zwei Monatsgehälter erhält er zusätzlich eine Sprinterprämie von 8.000 Euro. Seine Gesamtabfindung steigt dadurch auf 48.000 Euro.

Praxistipp:
Lassen Sie sich die Höhe der Sprinterprämie im Aufhebungsvertrag exakt berechnen. Unklare Formulierungen führen später häufig zu Streit über die Auszahlung.

Vorteile für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber)

  • Erhöhte Abfindung: Bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden die eingesparten Gehälter bis zum geplanten Enddatum in die Abfindung eingerechnet. Das führt fast immer zu einer höheren Auszahlung.
  • Möglicher Doppelverdienst: Der Arbeitnehmer kann vor dem Enddatum einen neuen Job beginnen. Parallel erhält er bereits sein neues Gehalt und zusätzlich die vereinbarte Sprinterprämie.
  • Steuerliche Vorteile: Als Abfindung ist die Sprinterprämie sozialversicherungsfrei, sodass der Arbeitnehmer keine Sozialabgaben zahlen muss. Zudem kann die Abfindung, einschließlich der Sprinterprämie, unter Umständen steuerlich begünstigt werden.
  • Flexibilität und schnellerer Einstieg im neuen Job: Der Arbeitnehmer kann rasch und flexibel eine neue Anstellung antreten, sobald er eine geeignete Stelle vor dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt findet. Ohne die Klausel wäre der Wechsel vor Ablauf der Kündigungsfrist oft nur mit Zustimmung des alten Arbeitgebers möglich.
  • Keine “Lücke im Lebenslauf”:  Die Sprinterklausel ermöglicht es, dem Arbeitnehmer, Lücken im Lebenslauf zu vermeiden. Er kann also “nahtlos” in einen neuen Job eintreten.

Achtung: Üben Sie die Sprinterklausel grundsätzlich erst aus, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben haben. Andernfalls können Nachteile beim Arbeitslosengeld entstehen.

Praxistipp:
Warten Sie mit der Ausübung der Sprinterklausel, bis Ihnen der neue Arbeitgeber den Arbeitsvertrag unterschrieben zurückgeschickt hat. Mündliche Zusagen bieten keine ausreichende Sicherheit.

Sprinterklausel mit Vorteilen auch für Arbeitgeber

  • Ersparnisse bei Sozialversicherungsbeiträgen: Da Abfindungszahlungen sozialversicherungsfrei sind, spart der Arbeitgeber bei der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • Schnellere Beendigung: Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigt, ist eine möglichst schnelle Beendigung – und damit die Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag – auch in seinem Interesse. Vor allem, wenn der Arbeitnehmer nicht die vollen ersparten Gehälter als Sprinterprämie erhält, sondern nur einen Anteil. Dann spart der Arbeitgeber den Rest ein.
  • Planungssicherheit: Arbeitgeber können frei gewordene Stellen früher neu besetzen oder Personalmaßnahmen schneller umsetzen.

Formvorschriften für Sprinterklausel

Bei der Ausübung der Sprinterklausel im Aufhebungsvertrag sind Formvorschriften zu beachten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung des Arbeitnehmers zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigung darstellt, die daher schriftlich2 erfolgen muss.3 Eine mündliche Erklärung, eine E-Mail, WhatsApp oder eine SMS reicht nicht aus!

Der Arbeitnehmer muss eine schriftliche, unterschriebene Erklärung im Original einreichen. Wird dies nicht korrekt durchgeführt, endet das Arbeitsverhältnis zum ursprünglich vereinbarten Termin, und der Anspruch auf die Sprinter-Abfindung entfällt.

Praxistipp:
Übergeben Sie die schriftliche Erklärung möglichst persönlich gegen Empfangsbestätigung oder versenden Sie sie per Einwurfeinschreiben. So können Sie den fristgerechten Zugang nachweisen.

Hinzuziehen eines Anwalts sinnvoll

Angesichts der Formanforderungen an die Sprinterklausel (Aufhebungsvertrag) und der möglichen Folgen von Fehlern kann es – abhängig von der Höhe der Abfindung und dem Wert einer Sprinterklausel – ratsam sein, bei Vereinbarung und Ausübung der einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

Ein Anwalt kann Ihnen helfen, Fallstricke zu vermeiden und eine Formulierung für Ihren Einzelfall zu finden. Trotzdem haben wir im Folgenden exemplarisch ein Muster für eine Sprinter-/Turboklausel für unsere Leser herausgesucht. Damit man mal ein Gefühl dafür bekommt, worüber wir hier eigentlich die ganze Zeit schreiben. Der übliche Disclaimer an dieser Stelle: “Handle with Care”.  Unsere Empfehlung ist, die Sprinterklausel immer mit einem Anwalt zu besprechen.

Beispiel für eine Sprinterklausel (Muster)

Hier ein Beispiel für eine Sprinter-/Turboklausel, die in Aufhebungsverträgen Verwendung findet – allerdings muss diese natürlich im Einzelfall geprüft und angepasst werden. Bereits kleine Formulierungsunterschiede können erhebliche rechtliche Folgen haben:

„Der Arbeitnehmer hat das Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden. Die Beendigung muss mit einer Ankündigungsfrist von einer Woche durch einseitige, empfangsbedürftige Auflösungserklärung erfolgen. Mit Abgabe der Beendigungserklärung treten sämtliche nach dieser Vereinbarung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verbundenen Rechtsfolgen zum dann früheren Beendigungszeitpunkt ein. Die nach Ziffer [.] vereinbarte Abfindung erhöht sich für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens um [.] Euro, für anteilige Monate pro rata, ausgehend von einem 30-Tage Monat („Sprinterprämie“). Abfindung und Sprinterprämie werden mit Ablauf des auf den Monat der Ankündigung folgenden Monats zur Auszahlung fällig.“

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. Sprinterprämie und Turboprämie werden in der Praxis fast immer gleichgesetzt. Beide Prämien sind nämlich Sonderzahlungen des Arbeitgebers und haben den gleichen Zweck: Ein „freiwilliger“ und vorzeitiger Austritt aus dem Unternehmen, der mit einer zusätzlichen Zahlung „belohnt“ wird. Es gibt aber einen kleinen Unterschied, der bei Vorliegen eines Sozialplans von Bedeutung ist: Die „Turboprämie“ ist eine Extrazahlung für den Verzicht einer Kündigungsschutzklage. Sie darf nur außerhalb des Sozialplans vereinbart werden. Die „Sprinterprämie“ ist eine Extrazahlung für ein früheres Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und ergibt sich meist aus dem Sozialplan. ↩︎
  2. § 623 BGB ↩︎
  3. BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14 ↩︎

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Sven Jacob

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht 2. Staatsexamen (OLG Düsseldorf), Mitglied Rechtsanwaltskammer Berlin, Ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht

Rechtsanwalt Sven Jacob ist seit vielen Jahren in Berlin und deutschlandweit im Arbeitsrecht tätig. Er berät Arbeitnehmer schwerpunktmäßig bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und arbeitsrechtlichen Konflikten. Neben seiner Anwaltstätigkeit verfügt er über Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Politik. Seit 2026 ist er zudem als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag

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