Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag: Sperrzeiten umgehbar?

  • Timo Sauer
  • 11. Oktober 2023
  • 14:09
Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag: Wie ist die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen

Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag wird üblicherweise ähnlich wie eine Kündigung durch den Arbeitnehmer betrachtet. Das hat beim ALG in der Regel eine Sperrfrist zur Folge hat. Es ist jedoch möglich, diese Sperrfrist zu umgehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat ein Urteil über die Frage gefällt, ob ein Aufhebungsvertrag stets als eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers angesehen werden sollte. Und damit eine Sperre für das Arbeitslosengeld auslöst, oder ob es Situationen gibt, in denen dies nicht der Fall ist.

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Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Aufhebungsvertrag gleichgestellt mit Kündigung durch Arbeitnehmer 

Arbeitnehmer, die ihren Job ohne triftigen Grund aufgeben, müssen mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. Das bedeutet, dass sie im Zeitraum von bis zu 12 Wochen nach der Beendigung ihres Arbeitsvertrags keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (sogenannte Sperrzeit aufgrund von Arbeitsaufgabe). Gewöhnlich führt eine Kündigung auch zu einer Reduzierung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes um ein Viertel.

Dies trifft grundsätzlich auch auf Aufhebungsverträge zu. Bei solch einem Vertrag stimmen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer einer beidseitig akzeptierten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu. In der Regel ist mit dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung für den Arbeitnehmer verbunden. Schließt ein Arbeitnehmer einen solchen Vertrag ohne triftigen Grund ab, wird ihm eine Sperrzeit auferlegt. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Diese Folgen sind unabhängig von der Frage, wer den Anstoß für den Vertrag gegeben hat.

Ein triftiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages könnte bestehen, wenn der Arbeitnehmer eine rechtlich korrekte, betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erwartet. Das Vorhandensein einer Abfindung steht dem nicht entgegen – der Arbeitnehmer hat sogar ein berechtigtes Interesse daran, eine Abfindung zu erhalten, falls er sich unausweichlich vor der Arbeitslosigkeit sieht.

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Fazit zum Thema Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag

Um das Risiko einer Sperrfrist beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu minimieren, sind einige Punkte zu beachten:

  • Der Arbeitgeber sollte bereits eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt haben – und bestätigt das später gegenüber der Agentur für Arbeit.
  • Der Aufhebungsvertrag darf das Arbeitsverhältnis nicht früher beenden, als es eine Kündigung des Arbeitgebers tun würde. Die Kündigungsfrist muss also berücksichtigt werden.
  • Die Abfindung sollte sich an gesetzlichen Richtlinien orientieren. D.h., sie sollte nicht wesentlich höher als ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr sein. Jdoch auch nicht niedriger als ein viertel Monatsgehalt).
  • Es sollte kein spezieller Kündigungsschutz existieren (zum Beispiel aufgrund einer Schwerbehinderung oder Elternzeit).
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