Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Rechte, Ablauf und Vorteile

Längere Krankheit ist für Beschäftigte und Unternehmen gleichermaßen belastend. Damit die Rückkehr in den Job gelingt, schreibt das Gesetz das sogenannte Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) vor. Es hilft, gesundheitliche Ursachen zu erkennen, Arbeitsplätze anzupassen und erneute Ausfälle zu vermeiden. Der Prozess ist keine Kontrolle, sondern eine Chance: Arbeitnehmer bleiben im Berufsleben, Arbeitgeber sichern Know-how und vermeiden Kosten. Dieser Beitrag erklärt, wie das BEM funktioniert, wer Anspruch darauf hat und welche konkreten Vorteile es bietet.

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  • BEM ist Pflicht: Arbeitgeber müssen es anbieten, wenn Mitarbeitende innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen krank sind.
  • Ziel: Rückkehr in den Job erleichtern, Arbeitsfähigkeit erhalten, erneute Fehlzeiten verhindern.
  • Freiwilligkeit: Arbeitnehmer dürfen das BEM ablehnen — ohne arbeitsrechtliche Nachteile.
  • Kündigung ohne BEM: Verschlechtert die Position des Arbeitgebers erheblich im Kündigungsschutzprozess.
  • Handlungsempfehlung: BEM nutzen — aber gut vorbereiten. Betriebsrat einschalten und keine medizinischen Details preisgeben, die nicht arbeitsrelevant sind.

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (kurz: BEM) ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren nach § 167 Abs. 2 SGB IX. Es verpflichtet Arbeitgeber, erkrankten Beschäftigten aktiv zu helfen, dauerhaft im Berufsleben zu bleiben.

Konkret bedeutet das: Sobald ein Mitarbeitender innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Der Arbeitnehmer entscheidet jedoch freiwillig, ob er daran teilnimmt.

Wichtig: BEM ist kein Disziplinarverfahren. Die Teilnahme schützt Arbeitnehmer – und stärkt gleichzeitig die Position des Arbeitgebers, falls es später zu einer krankheitsbedingten Kündigung kommen sollte.

Gesetzliche Grundlage: § 167 Abs. 2 SGB IX

Die Pflicht zum BEM ergibt sich unmittelbar aus § 167 Abs. 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch). Danach sind alle Arbeitgeber — unabhängig von der Betriebsgröße — verpflichtet, ein BEM einzuleiten. Auch in kleinen Betrieben ohne Betriebsrat gilt diese Pflicht.

Die Norm wurde 2004 mit dem Behindertengleichstellungsgesetz eingeführt und gilt seitdem für alle Beschäftigungsverhältnisse, also auch für Teilzeit, befristete Stellen und Aushilfen.

Vorteile des BEM für Mitarbeitende und Unternehmen

Das BEM bringt beiden Seiten messbare Vorteile. Aus Arbeitnehmerperspektive geht es vor allem um Arbeitsplatzsicherung und Gesundheitsschutz. Aus Arbeitgebersicht stehen Kostenersparnis und Rechtssicherheit im Vordergrund.

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Vorteile für Arbeitnehmer

  • Arbeitsplatzsicherung: BEM kann eine krankheitsbedingte Kündigung abwenden, indem alternative Einsatzmöglichkeiten gefunden werden.
  • Anpassung des Arbeitsplatzes: Ergonomische Verbesserungen, Umstrukturierung der Aufgaben oder Wechsel des Einsatzbereichs sind mögliche Ergebnisse.
  • Zugang zu Reha-Leistungen: Das BEM öffnet den Weg zu medizinischen Rehabilitationsangeboten der Deutschen Rentenversicherung.
  • Stufenweise Wiedereingliederung: Nach § 74 SGB V können Beschäftigte schrittweise in ihren Beruf zurückkehren, ohne sofort voll belastet zu werden.

Vorteile für Arbeitgeber

  • Kostenersparnis: Laut einer Studie des Instituts für Betriebliche Gesundheitsförderung (IBG) kostet ein krankheitsbedingter Ausfall je nach Branche zwischen 400 und 800 Euro pro Fehltag (inkl. Produktivitätsverlust, Vertretungskosten, Mehraufwand).
  • Know-how-Sicherung: Erfahrene Fachkräfte bleiben dem Unternehmen erhalten – statt neu rekrutiert und eingearbeitet werden zu müssen.
  • Rechtssicherheit: Wer BEM korrekt durchführt, ist bei krankheitsbedingten Kündigungen deutlich besser aufgestellt.
  • Betriebsklima: BEM signalisiert Wertschätzung und stärkt das Vertrauen der Belegschaft.

Wie funktioniert das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Ein BEM läuft in der Praxis nach einem strukturierten Prozess ab. Arbeitgeber müssen dabei bestimmte formale Anforderungen einhalten – andernfalls ist das BEM nicht ordnungsgemäß durchgeführt und verliert seine rechtliche Wirkung.

Schritt 1: Einladung zum BEM-Gespräch

Sobald die 6-Wochen-Schwelle überschritten ist, muss der Arbeitgeber schriftlich zum BEM einladen. Das Einladungsschreiben muss laut BAG (Urteil vom 24.03.2011, Az. 2 AZR 170/10) folgende Punkte enthalten:

  • Hinweis auf den Zweck des BEM
  • Informationen darüber, welche Daten erhoben werden
  • Hinweis auf die Freiwilligkeit der Teilnahme
  • Angabe, wer am Gespräch teilnimmt

Tipp für Arbeitnehmer: Prüfen Sie das Einladungsschreiben sorgfältig. Fehlen Pflichtangaben, kann das BEM als nicht ordnungsgemäß angeboten gelten – mit Folgen für spätere Kündigungsschutzprozesse.

Schritt 2: Das BEM-Gespräch

Am BEM-Gespräch nehmen mindestens der Arbeitgeber (oder eine HR-Verantwortliche) und der betroffene Arbeitnehmer teil. Darüber hinaus können folgende Personen beteiligt sein:

  • Betriebsrat oder Personalrat (auf Wunsch des Arbeitnehmers)
  • Schwerbehindertenvertretung (bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten)
  • Betriebsarzt oder Werksarzt
  • Integrationsamt (bei Bedarf)

Im Gespräch geht es um die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit – soweit sie arbeitsrelevant sind – und mögliche Lösungen. Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, medizinische Details zu schildern. Eine ehrliche, aber selektive Kommunikation ist empfehlenswert.

Schritt 3: Maßnahmen entwickeln und umsetzen

Aus dem BEM-Gespräch sollen konkrete Maßnahmen folgen. Diese können sehr unterschiedlich aussehen – je nach Ursache der Erkrankung und den betrieblichen Möglichkeiten. Typische Maßnahmen sind:

  • Arbeitsplatzanpassung: Höhenverstellbarer Schreibtisch, Wechsel des Arbeitsortes, Lärmschutz.
  • Aufgabenumstrukturierung: Entlastung von körperlich belastenden oder psychisch stressenden Tätigkeiten.
  • Stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell): Schrittweise Erhöhung der Arbeitszeit nach längerer Erkrankung.
  • Medizinische Rehabilitation: Unterstützung bei der Beantragung von Reha-Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung.
  • Betriebliche Eingliederungshilfe: Technische Hilfsmittel oder Assistenz am Arbeitsplatz über das Integrationsamt.
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BEM und krankheitsbedingte Kündigung: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Das BEM steht in engem Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz. Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM, ist eine krankheitsbedingte Kündigung zwar nicht automatisch unwirksam – aber der Arbeitgeber gerät in erhebliche Beweisnot.

BAG-Rechtsprechung: Beweislastumkehr ohne BEM

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mehrfach entschieden, dass das Fehlen eines BEM zu einer Beweislastverschiebung führt. Konkret bedeutet das:

Urteil BAG, 24.03.2011, Az. 2 AZR 170/10:
Unterlässt der Arbeitgeber das BEM, muss er im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass keine milderen Mittel als die Kündigung zur Verfügung standen. Er muss also nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung oder eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes ausgeschlossen war.

In der Praxis ist dieser Nachweis für Arbeitgeber kaum zu führen – denn ohne BEM fehlt die Dokumentation alternativer Möglichkeiten. Daher werden krankheitsbedingte Kündigungen ohne vorheriges BEM von Arbeitsgerichten regelmäßig für sozial ungerechtfertigt erklärt.

Weiteres Urteil: BAG, 20.11.2014, Az. 2 AZR 755/13: Das BAG bestätigte, dass ein nicht ordnungsgemäß eingeleitetes BEM – etwa durch ein Einladungsschreiben ohne Datenschutzhinweise – dem Arbeitgeber ebenso schadet wie ein komplett unterlassenes BEM.

Konkrete Strategie für Arbeitnehmer

Wer nach langer Krankheit eine Kündigung befürchtet, sollte folgende Punkte beachten:

  • BEM nicht vorschnell ablehnen: Eine Teilnahme am BEM stärkt Ihre Position. Im BEM können Sie auf Anpassungsmöglichkeiten hinweisen, die eine Weiterbeschäftigung ermöglichen.
  • Betriebsrat hinzuziehen: Bestehen Sie darauf, dass der Betriebsrat beim BEM-Gespräch anwesend ist. Er kann Ihre Interessen wahren.
  • Dokumentation verlangen: Lassen Sie sich nach dem BEM eine schriftliche Zusammenfassung der besprochenen Maßnahmen geben.
  • Kein Geständnis: Schildern Sie keine medizinischen Details, die arbeitsrechtlich gegen Sie verwendet werden könnten. Beschreiben Sie Einschränkungen funktional – also was Sie nicht mehr tun können, nicht warum.
  • Anwalt konsultieren: Sobald Sie eine Kündigung erhalten haben, gilt die 3-Wochen-Frist zur Klage vor dem Arbeitsgericht. Handeln Sie schnell.

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Rechenbeispiel: Was ein BEM dem Arbeitgeber spart

Viele Arbeitgeber unterschätzen die wirtschaftlichen Auswirkungen krankheitsbedingter Fehlzeiten. Folgendes Rechenbeispiel zeigt, warum BEM wirtschaftlich sinnvoll ist:

Beispielfall: Fachkraft mit Burnout-Erkrankung, 12 Wochen Ausfall
Bruttogehalt: 4.500 € / Monat
Entgeltfortzahlung (6 Wochen): ca. 6.750 €
Vertretungskosten (Leiharbeit, 6 Wochen): ca. 8.000 €
Produktivitätsverlust (geschätzt 30 %): ca. 2.700 €
Einarbeitungskosten nach Kündigung & Neueinstellung: 12.000–18.000 €
Gesamtkosten ohne BEM: bis zu 35.450 € für einen einzigen Fall
BEM-Maßnahme (z. B. Arbeitszeitreduzierung, Coaching): ca. 2.000–4.000 €

Das Beispiel zeigt: Eine frühzeitige BEM-Maßnahme kann den Gesamtschaden erheblich reduzieren – und die Mitarbeiterbindung gleichzeitig stärken.

BEM ablehnen: Wann ist das sinnvoll?

Arbeitnehmer dürfen das BEM jederzeit und ohne Angabe von Gründen ablehnen. Arbeitsrechtliche Nachteile darf der Arbeitgeber daraus nicht ableiten. Dennoch ist eine Ablehnung nicht immer die klügste Strategie.

Argumente für eine Teilnahme

  • Zeigt Kooperationsbereitschaft und kann die Vertrauensbasis erhalten.
  • Ermöglicht Einfluss auf mögliche Maßnahmen wie Arbeitszeitreduzierung oder Aufgabenwechsel.
  • Verhindert, dass der Arbeitgeber die Ablehnung im Kündigungsschutzprozess gegen Sie verwendet (obwohl er das formell nicht darf, kann es die Stimmung beeinflussen).

Argumente gegen eine Teilnahme

  • Wenn das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerrüttet ist und ein Aufhebungsvertrag oder eine Abfindung realistischer erscheint.
  • Wenn konkrete Hinweise bestehen, dass der Arbeitgeber das BEM als Druckmittel missbraucht.
  • Wenn eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen grundsätzlich ausscheidet.

Empfehlung: Lassen Sie die Entscheidung vor der Ablehnung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. In manchen Situationen ist eine strategisch genutzte Teilnahme am BEM die bessere Option – auch wenn eine Trennung absehbar ist.

Datenschutz im BEM: Was passiert mit Ihren Gesundheitsdaten?

Viele Arbeitnehmer zögern beim BEM, weil sie ihre Gesundheitsdaten schützen wollen. Das ist ein berechtigtes Anliegen. Daher gilt: Im BEM dürfen nur Informationen erhoben werden, die der Arbeitnehmer freiwillig preisgibt.

  • Kein Zwang zur Diagnoseoffenbarung: Sie müssen nicht sagen, warum Sie krank waren – nur welche Auswirkungen die Erkrankung auf Ihre Arbeit hat.
  • Datenschutz nach DSGVO: Gesundheitsdaten sind besonders schutzwürdig (Art. 9 DSGVO). Der Arbeitgeber darf sie nur für BEM-Zwecke nutzen.
  • Zweckbindung: BEM-Protokolle dürfen nicht automatisch in Personalakten übernommen werden. Fragen Sie explizit, was dokumentiert wird.
  • Recht auf Akteneinsicht: Arbeitnehmer haben das Recht, die über sie gespeicherten Daten einzusehen.

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Checkliste: So bereiten Sie sich auf das BEM-Gespräch vor

Eine gute Vorbereitung ist entscheidend. Nutzen Sie diese Checkliste, bevor Sie zum BEM-Gespräch gehen:

  • Einladungsschreiben prüfen: Enthält es alle Pflichtangaben (Zweck, Teilnehmer, Datenschutz, Freiwilligkeit)?
  • Betriebsrat informieren: Fragen Sie, ob der Betriebsrat teilnehmen soll — er ist auf Ihrer Seite.
  • Einschränkungen formulieren: Überlegen Sie, welche Tätigkeiten Ihnen schwerfallen — ohne medizinische Details.
  • Lösungen vorbereiten: Denken Sie im Voraus, was Ihnen helfen würde: andere Arbeitszeiten, Homeoffice, weniger körperliche Belastung?
  • Protokoll einfordern: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Zusammenfassung der Gesprächsergebnisse.
  • Fristen notieren: Halten Sie fest, bis wann welche Maßnahmen umgesetzt werden sollen.
  • Rechtliche Beratung: Bei Unsicherheit: Anwalt kontaktieren, bevor Sie das Gespräch führen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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