Sie haben angegeben, dass Ihre Kündigung länger als 3 Wochen zurückliegt. Sollte das zutreffen, sind Ihre Chancen auf eine Abfindung deutlich geringer – denn in aller Regel gilt die Kündigung nach 3 Wochen als von Anfang an rechtswirksam.
Sollte die Kündigung allerdings ziemlich genau 21 Tage zurückliegen, lohnt es sich, nochmal genau nachzurechnen. Die Frist läuft nämlich mit Ablauf des Wochentags ab, der dem Tag des Zugangs der Kündigung (3 Wochen später) entspricht. Und wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist erst am nächsten Werktag.
Beispiel: Der Arbeitgeber gibt die Kündigung am Freitag, 31.3. zur Post. Das Einschreiben wird nachweislich am nächsten Tag (1.4. – einem Samstag) zugestellt. Die 3-Wochen-Frist beginnt am Sonntag um 0 Uhr. Die Frist würde dann eigentlich am 22.4. enden. Da auch dieser Tag ein Samstag ist, kann der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage jedoch noch bis 24 Uhr am folgenden Montag, d. h. dem 24.4. Einreichen.
In bestimmten Fällen ist sogar nach Ablauf der 3-Wochenfrist noch eine Klage möglich, das sind aber seltene Ausnahmen. Ob diese Vorliegen kann in der Regel nur ein Anwalt beantworten.
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