

Wird ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen das Entgelt fortzuzahlen. Danach erhalten Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenkasse sind, bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld für die Dauer von 72 Wochen. Dieser Beitrag erläutert Fragen rund um das Krankengeld nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung sowie für Personen, die Arbeitslosengeld beziehen.
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Das Wichtigste im Überblick:
- Arbeitnehmer haben bei Arbeitsunfähigkeit für maximal 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach erhalten diejenigen, die in der gesetzlichen Krankenkasse sind, bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.
- Arbeitslose haben während des Bezugs von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leistungsfortzahlung für maximal 6 Wochen. Hier zahlt die Agentur für Arbeit. Danach erhalten Arbeitslose Krankengeld durch die Krankenkasse.
- Dauer: Anspruch auf Krankengeld besteht für maximal bis zu 78 Wochen (1½ Jahre) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Die 6 Wochen der Entgelt- bzw. Leistungsfortzahlung werden mit eingerechnet.
- Berechnung: (1) Das Krankengeld eines Arbeitnehmers beträgt 70% des Regelentgelts (maximal die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze: derzeit 183 € brutto/Tag). Das Krankengeld darf 90% des entgangenen Nettoentgelts nicht übersteigen. (2) Bei Beziehern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.
Inhalte
Anspruch auf Krankengeld im laufenden Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer, die in den gesetzlichen Krankenkassen beitragspflichtig sind, haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie im laufenden Arbeitsverhältnis durch die Krankheit arbeitsunfähig sind oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus sind. Dies gilt auch für Auszubildende. (§ 44 SGB V)
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Er ruht jedoch für die ersten 6 Wochen, da in dieser Zeit der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.
Die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) festgestellt. Diese muss an den Arbeitgeber und sollte – bei voraussichtlich längerer Erkrankung – auch sofort an die Krankenkasse geschickt werden.
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Krankengeld bei neuer Beschäftigung
Hat der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung aufgenommen und wird er innerhalb der ersten vier Wochen arbeitsunfähig, zahlt die Krankenkasse das Krankengeld bis zum Ende der 4. Woche.
Erst ab der 5. Woche besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für volle 6 Wochen. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Dauert die Arbeitsunfähigkeit danach noch an, zahlt die Krankenkasse wieder Krankengeld.
Endet das neue Arbeitsverhältnis bereits vor Ablauf der 4-wöchigen Wartezeit, so besteht für die Vergangenheit weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld.
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Krankengeld, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, daß sie (1) zur Betreuung eines erkrankten und versicherten Kindes nicht arbeiten können, (2) keine andere im Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann und (3) das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Anspruch besteht im Kalenderjahr 2025 für jedes Kind maximal für 15 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch besteht insgesamt (bei mehreren Kindern) nicht mehr als 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende nicht mehr als 70 Arbeitstage.
Krankengeld während der ordentlichen Kündigungsfrist
Bei Arbeitsunfähigkeit während der ordentlichen Kündigungsfrist besteht ebenso ein Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Der Anspruch ruht jedoch, solange der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist auch tatsächlich erbringt. Für die Entgeltfortzahlung in dieser Zeit gilt:
- Bei Arbeitsunfähigkeit nach Ausspruch einer Kündigung erhält ein Arbeitnehmer die übliche Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber: (1) Bei längeren Kündigungsfristen erhält er diese bis zu maximal 6 Wochen und danach Krankengeld. (2) Bei kürzeren Kündigungsfristen wird die Entgeltfortzahlung nur bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt. Dazu mehr in unserem Beitrag Krankschreibung nach Kündigung.
- Ist der Arbeitnehmer bereits bei Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung selbst über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn der Arbeitgeber “aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit” gekündigt hat. Grund: Dies soll den Arbeitgeber davon abhalten, nur zu kündigen, um sich die Entgeltfortzahlung zu ersparen. (§ 8 Absatz 1 EFZG)

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Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitslosigkeit
Werden Arbeitslose während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig, haben sie einen Anspruch auf “Leistungsfortzahlung” durch die Agentur für Arbeit. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Leistungsfortzahlung erhält ein Arbeitsloser, wenn er während des Bezugs von Arbeitslosengeld
- arbeitsunfähig ist. Der Anspruch besteht für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu maximal 6 Wochen. Die Zahlung erfolgt durch die Agentur für Arbeit in Höhe des Arbeitslosengeldes.
- auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird.
- ein erkranktes Kind vor dem vollendeten 12. Lebensjahr betreuen muss. Der Anspruch besteht bis zu maximal zehn Tagen. Bei Alleinerziehenden bis zu maximal 20 Tagen für jedes Kind/Kalenderjahr. (§ 146 SGB III)
Keine Leistungsfortzahlung erfolgt, wenn
- der Arbeitslose schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig war. Dann erhält er Krankengeld.
- wenn eine Sperrzeit verhängt wurde.
Nach der Leistungsfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld für maximal 72 Wochen (78 Wochen minus 6 Wochen Leistungsfortzahlung) innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren.
Die Arbeitsunfähigkeit liegt in diesem Fall vor, wenn der Arbeitslose aufgrund derselben Krankheit Arbeiten nicht verrichten kann, für die er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Die Arbeitsunfähigkeit wird auch hier durch eine AU-Bescheinigung festgestellt.
Der Arbeitslose muss seine Arbeitsunfähigkeit der Agentur für Arbeit unverzüglich melden.
Spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit muss die Agentur für Arbeit eine AU-Bescheinigung erhalten. Seit 2024 ruft die Agentur für Arbeit die AU-Bescheinigung elektronisch bei der gesetzlichen Krankenkasse ab. Der Arbeitslose muss davon unabhängig seine Arbeitsunfähigkeit aber dennoch melden.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Der Anspruch auf Krankengeld besteht für Arbeitnehmer und Arbeitslose maximal bis zu 78 Wochen (1½ Jahre) für dieselbe Krankheit innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren. Die 6 Wochen der Entgeltfortzahlung werden mit eingerechnet.
Der 3-Jahres Zeitraum beginnt mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Hat der Versicherte die 78 Wochen (inklusive der 6 Wochen Entgeltfortzahlung) ausgeschöpft, kann er nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraum nur erneut Krankengeld in Anspruch nehmen, wenn
- wenn er in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsunfähig und
- erwerbstätig war oder
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält am 31. August 2025 eine ärztliche AU-Bescheinigung aufgrund einer Rückenerkrankung:
- Die ersten 6 Wochen erhält er die Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber.
- Im Anschluss daran erhält er Krankengeld durch seine Krankenkasse. Der Anspruch auf Krankengeld besteht für einen Zeitraum von maximal 72 Wochen innerhalb von 3 Jahren (78 Wochen Krankengeld minus 6 Wochen Entgeltfortzahlung). Der 3-Jahreszeitraum beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, der 31. August 2025.
- Sind die 78 Wochen Krankengeld ausgeschöpft, beginnt der neue 3-Jahreszeitraum frühestens am 1. September 2028. Der Arbeitnehmer kann nur dann erneut Krankengeld erhalten, wenn er bis dahin mindestens 6 Monate wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war.
Berechnung des Krankengelds
Das Krankengeld eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis beträgt:
- 70% des Regelentgelts. Es wird für den Kalendertag berechnet und wird nur bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese ist in 2025 ca. 183 € brutto/Tag und 5.512 € brutto/Monat.
- Weiter darf das Krankengeld 90% des entgangenen Nettoentgelts nicht übersteigen.
- Hinweis: Bei Beziehern von Arbeitslosengeld wird Krankengeld vom ersten Tag in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt. (§ 47b SGB V)
Wir empfehlen, dass sich Arbeitnehmer zur genauen Berechnung des Krankengeldes an ihre jeweilige Krankenkasse wenden. Jede Krankenkasse bietet einen Krankengeldrechner an.
Im Folgenden zeigen wir ein Beispiel zur Berechnung des Krankengeldes bei einem Bruttomonatsgehalt von 4.000 € (bei Steuerklasse 3 und 2 Kindern ca. 2.900 € netto). Der Arbeitnehmer ist im Oktober arbeitsunfähig. Der letzte Abrechnungszeitraum ist daher die Entgeltabrechnung für September:
Bruttogehalt (September) | 4.000 € |
Nettogehalt (September) | 2.900 € |
Tägliches Regelentgelt (4.000 € : 30 Kalendertage) | 133,33 € |
70% des täglichen Regelentgelt | 93,33 € |
Tägliches Nettogehalt (2.900 € : 30) | 96,66 € |
90 Prozent des täglichenNettoentgelts | 86,99 € |
Abzüglich Sozialversicherungsbeiträge (ca. 10,57 €) | 76,42 € |
Krankengeld beantragen
Ist der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert, meldet der Arzt die AU-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen fordern die erforderlichen Informationen beim Arbeitgeber oder beim Arbeitnehmer direkt an (z.B. Dauer der Arbeitsunfähigkeit, letztes Brutto- und Nettogehalt etc.).
Hinweis: Wir empfehlen aber, sich dennoch direkt und frühzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen und anzufragen, welche Informationen und Unterlagen die Krankenkasse noch benötigt. Trotz der elektronischen Übermittlung, bieten manche Krankenkasse dennoch “Antragsformulare” an, so z.B. die AOK.
Bezieht ein Arbeitsloser Leistungsfortzahlung und ist er danach weiterhin arbeitsunfähig, muss er (1) die Agentur für Arbeit informieren. Hierfür gibt es ein Formular und er muss (2) die Krankenkasse informieren.
Auszahlung des Krankengelds
Besteht ein Anspruch auf Krankengeld, wird dieses rückwirkend für den vergangenen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ausgezahlt. Das bedeutet: Ist die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beendet und schreibt der Arzt eine neue AU-Folgebescheinigung für weitere 2 Wochen aus, so wird das Krankengeld erst mit Ablauf dieser 2 Wochen ausgezahlt. Beispiel: Nach Ende der Entgeltfortzahlung schreibt der Arzt den Arbeitnehmer für weitere 2 Wochen bis zum 31. Oktober arbeitsunfähig. Erst mit Ablauf des 31. Oktober wird rückwirkend Krankengeld für die 2 Wochen ausgezahlt.
Da das Krankengeld kalendertäglich berechnet wird, gibt es auch keinen festen Auszahlungstermin. Es wird also nicht wie Arbeitsentgelt immer am Ende des Monats gezahlt.

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Häufig gestellte Fragen

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