

Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, so muss diese dem Arbeitnehmer zunächst überhaupt „zugehen“. Nur mit dem „Zugang“ einer Kündigung beginnen Kündigungsfrist und Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Ob und wann eine Kündigung „zugegangen“ ist, kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Geht beispielsweise eine Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende am 30. September zu, endet das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Geht die Kündigung einen Tag später am 1. Oktober zu, endet das Arbeitsverhältnis erst zum 31. März. Man erhält also für 3 weitere Monate Gehalt! Zugang und Nachweis einer Kündigung verursachen dementsprechend oft Probleme. Unser Beitrag erläutert, wann eine Kündigung ordnungsgemäß zugegangen ist und was Arbeitnehmer beachten sollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Kündigung ist eine sogenannte “empfangsbedürftige Willenserklärung”. Sie wird erst mit Zugang wirksam.
- Mit Zugang der Kündigung beginnt die Kündigungsfrist und die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage.
- Bei persönlicher Übergabe geht die Kündigungserklärung sofort zu.
- Etwas komplizierter wird es, wenn die Kündigung per Post versendet wird. Sie gilt dann als zugegangen, wenn sie in den Briefkasten des Empfängers geworfen wurde und dieser sie unter normalen Umständen zu den üblichen Zeiten hätte lesen können.
- Wichtig: Bei einer Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitgeber den Zugang und dessen Zeitpunkt beweisen.
Inhalte
Grundsätzliches zum Zugang einer Kündigung
Die Kündigung ist eine sog. “empfangsbedürftige Willenserklärung”. Das bedeutet, sie wird erst wirksam, wenn sie dem zu kündigenden Arbeitnehmer zugeht. Beispiel: Der Arbeitgeber will einem Arbeitnehmer kündigen. Das Kündigungsschreiben liegt seit einer Woche bereits unterschrieben auf seinem Schreibtisch. Solange die Kündigung den Schreibtisch nicht verlässt, ist keine Kündigung ausgesprochen. Der Arbeitgeber muss die Kündigung entweder (1) dem Arbeitnehmer persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person übergeben oder (2) die Kündigung per Boten, Post usw. an den Arbeitnehmer übersenden.
Im Allgemeinen ist eine Arbeitgeberkündigung zugegangen, wenn sie in den “Bereich des Arbeitnehmers” mit einer möglichen Kenntnisnahme gelangt. Zum Bereich des Arbeitnehmers gehören von diesem vorgehaltene Empfangseinrichtungen – wie vor allem der Briefkasten.1 Zur Möglichkeit der Kenntnisnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Folgendes:
Ob die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“ und den „Gepflogenheiten des Verkehrs“ zu beurteilen. So bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Dabei ist nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abzustellen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist vielmehr eine generalisierende Betrachtung geboten.2
Dies gilt natürlich umgekehrt bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer genauso.
Folgen des Zugangs der Kündigung
Der “Zugang” der Kündigung ist vor allem aus 2 Gründen wichtig:
- Mit dem Zugang der Kündigung beginnt der Lauf der Kündigungsfrist. Beispiel: Der Arbeitnehmer erhält seine Kündigung am 30. April. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Dann endet das Arbeitsverhältnis am 31. Mai. Erhält der Arbeitnehmer die Kündigung einen Tag später, am 1. Mai, endet das Arbeitsverhältnis erst am 30. Juni. Der Arbeitnehmer erhält seine Vergütung einen Monat länger bis zum 30. Juni.
- Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage. Dies ist von Bedeutung, wenn der Arbeitnehmer sich gegen die Kündigung wehren möchte und Klage erheben will. Wird die Dreiwochenfrist für die Klage versäumt, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.
Kündigung muss schriftlich erfolgen
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. Elektronische Kündigungen per Mail, Whatsapp etc. sind unwirksam. Es muss eine Kündigung in Papierform („hardcopy“) mit eigenhändiger Unterschrift (“wet-ink”, also per Kugelschreiber, Füller etc.) zugegangen sein. Da dies mit der heutigen digitalen Kommunikation nicht mehr ganz so zeitgemäß ist, geschehen in der Praxis häufig Fehler. Arbeitgeber, vor allem bei international agierenden Unternehmen, sind sich dieser Formvorschrift oft nicht bewusst.
Und auch ganz wichtig: Die Unterschrift muss von einer zur Kündigung ermächtigten Person erfolgen, also z.B. dem Geschäftsführer, Vorstand oder Personalchef. Eine zugegangene Kündigung ohne Vollmacht kann unverzüglich zurückgewiesen werden.3 Eine solche Kündigung ist dann unwirksam.
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung
Allgemeines zum Zugangszeitpunkt
Eine Kündigung gilt nach der Rechtsprechung als zugegangen, wenn sie in den „Einflussbereich” des Empfängers gelangt und er unter üblichen Umständen Kenntnis davon nehmen könnte. Es kommt nicht darauf an, wann der Empfänger die Kündigung tatsächlich gelesen hat. Es gibt folgende Möglichkeiten, wie eine Kündigung zugehen kann:
- Bei einer persönlichen Übergabe an den Empfänger tritt der Zugang sofort ein.
- Wird die Kündigung in den Briefkasten eingeworfen, gilt sie als zugegangen, sobald “nach allgemeiner Verkehrsanschauung” mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Das sorgt vor allem beim Einwurf des Schreibens am Wochenende und am Nachmittag oder Abend für Streit. Über die anzulegenden Maßstäbe gehen die Meinungen auseinander. Dazu im folgenden Kapitel ein Beispiel einer BAG-Entscheidung aus dem Jahr 2024.
Aktuelle Gerichtsentscheidung zum Zugangszeitpunkt
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt, wie wichtig der genaue Zugangszeitpunkt einer Kündigung sein kann. Im entschiedenen Fall war eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende am 30. September 2021 in den Briefkasten der Arbeitnehmerin eingeworfen worden. Die Arbeitnehmerin argumentierte, die Kündigung sei erst am 1. Oktober zugegangen, da sie am späten Abend nicht mehr mit Post habe rechnen müssen. Dies hätte das Arbeitsverhältnis um weitere drei Monate verlängert.
Das BAG entschied jedoch, dass die Kündigung bereits am 30. September zugegangen war. Maßgeblich sei, ob unter gewöhnlichen Umständen noch mit einer Postzustellung gerechnet werden müsse und die Möglichkeit bestand, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Da die Zustellung noch innerhalb der üblichen Zustellzeiten erfolgte, war die Kündigung rechtzeitig zum 31. Dezember 2021 wirksam.
Kündigung per Einwurf-Einschreiben – Reicht der Einlieferungsbeleg noch aus?
Arbeitgeber versenden Kündigungen häufig per Einwurf-Einschreiben. Bislang wurde regelmäßig angenommen, dass ein Einlieferungsbeleg zusammen mit einem Auslieferungsnachweis der Deutschen Post einen sogenannten Anscheinsbeweis für den Zugang des Schreibens begründet.
Die BAG-Entscheidung vom 7.5.2026 könnte Kündigungen per Einwurf-Einschreiben aber erschweren.4
Mit Urteil vom 30.01.2025 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)5 erstmalig Zweifel an dieser Praxis geweckt. Die bloße Vorlage eines Einlieferungsbelegs mit online abrufbarem Sendestatus genügt nicht. Der Sendungsstatus ließe nicht erkennen, wer wann zugestellt hat und auch unter welcher Adresse.
Auch das LAG Hamburg6 hatte entschieden, dass diese Unterlagen allein keinen ausreichenden Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Dem Verfahren lag zwar keine Kündigung, sondern eine Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) zugrunde. Die Arbeitnehmerin bestritt den Zugang des Schreibens. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung sowie den Auslieferungsbeleg vor und benannte den Zusteller als Zeugen. Dieser konnte sich jedoch nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern. Das Gericht verwies insbesondere auf Schwächen des mittlerweile vollständig digitalisierten Zustellsystems der Deutschen Post. So enthält der digitale Zustellungsbeleg weder die Adresse noch die Uhrzeit des Einwurfs. Zudem erfolgt die Zustellbestätigung bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten.
Das BAG wies die Revision zurück. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Sollte das BAG die Argumentation des LAG Hamburg bestätigen, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf Kündigungen haben. Hier ging es zwar „nur“ um eine Einladung für ein BEM, bezieht man das aber auf den Zugang einer Kündigung, könnte das für Arbeitnehmer viel bedeuten. Eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben bedeutet dadurch praktisch pauschal keinen Zugang. Damit läuft weder die Kündigungsfrist noch die Drei-Wochen-Frist, obwohl die Kündigung im Briefkasten liegt.
Hinweis: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Einwurf-Einschreiben generell unwirksam sind. Sie könnte jedoch dazu führen, dass Arbeitgeber den Zugang einer Kündigung künftig häufiger durch Boten oder Zeugen absichern müssen.
Was können Arbeitgeber jetzt tun?
- Die Kündigung per Boten übersenden mit detaillierter Dokumentation
- Eine persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung erzwingen
- oder für maximale Rechtssicherheit durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Das Wichtigste noch einmal in Kürze: Das BAG hat eine Entscheidung des LAG Hamburg bestätigt, wonach ein Einwurf-Einschreiben trotz Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Auslieferungsnachweis nicht automatisch den Zugang eines Schreibens beweist. Zwar betraf der Fall eine BEM-Einladung, die Grundsätze lassen sich jedoch auf Kündigungen übertragen. Sollte das BAG die Auffassung des LAG in den schriftlichen Urteilsgründen bestätigen, könnte der Nachweis des Zugangs einer Kündigung per Einwurf-Einschreiben künftig deutlich erschwert werden.
Beweislast für den Zugangszeitpunkt
Wer kündigt, muss im Streitfall beweisen, dass die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Wenn der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer den Erhalt der Kündigung bestreitet, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass und wann die Kündigung erfolgt ist. Das bedeutet konkret für die wichtigsten Übermittlungswege:
- Briefpost: Eine Kündigung mit einfachem Brief bietet keinerlei Nachweis über den Zugang. Wenn der Empfänger behauptet, die Kündigung nicht erhalten zu haben, hat der Arbeitgeber ein Problem.
- Einschreiben mit Rückschein: bietet den Nachweis, dass die Kündigung zu einem bestimmten Datum zugestellt wurde. Trifft der Postbote den Empfänger jedoch nicht an, wird auch hier nur ein Benachrichtigungsschein hinterlassen. Die Kündigung gilt erst als zugestellt, wenn der Empfänger den Brief bei der Post abholt. Holt er den Brief nicht ab, ist die Kündigung nicht wirksam zugestellt. Wird die Abholung allerdings bewusst verweigert, kann der Zugang unter Umständen „fingiert“ werden. Auch hier kann aber der Anwalt des Arbeitnehmers gegen den Zugang argumentieren!
- Zustellung per Boten: Arbeitgeber, die sicherstellen wollen, dass die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweisbar zugestellt wird, lassen diese oft durch einen – oder besser zwei – Boten zustellen. Da wird es dann für den Empfänger schwierig, den Zugang zu bestreiten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)





