Außergerichtliche Einigung nach einer Kündigung

Außergerichtliche Einigung

Nach einer Kündigung entscheiden sich viele Arbeitnehmer gegen den Klageweg und für eine schnelle, außergerichtliche Lösung – oft mit Abfindung. Eine außergerichtliche Einigung kann dafür der richtige Weg sein – etwa in Form eines Aufhebungsvertrags oder einer Abfindungsvereinbarung. Sie spart Zeit, Kosten und Nerven, birgt aber auch Risiken, wenn sie unüberlegt abgeschlossen wird. In unserem Beitrag erfahren Sie, wie eine außergerichtliche Einigung nach einer Kündigung abläuft, welche Frist zu beachten ist, welche Vorteile und Nachteile die Einigung hat, wann sie sich lohnt – und worauf Arbeitnehmer unbedingt achten sollten, bevor sie unterschreiben.

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Das Wichtigste im Überblick:
  • Eine außergerichtliche Einigung ist die Beilegung rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ohne das Gericht. Sie muss durch einen schriftlichen Vertrag (nach Ausspruch einer Kündigung meist ein Aufhebungsvertrag) erfolgen. 
  • Vorteile: Die außergerichtliche Einigung bringt eine zeitlich schnellere und kostengünstigere Beilegung der Streitigkeiten. 
  • Nachteile: Können entstehen, wenn Arbeitnehmer übereilt und ohne Vorprüfung außergerichtliche Verträge unterzeichnen. 
  • Kosten: Arbeitnehmer können mit dem Anwalt eine Kostenvereinbarung treffen. Ansonsten gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
  • Auch bei außergerichtlichen Verhandlungen läuft die Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung. Sollte deshalb keine schriftliche außergerichtliche Einigung innerhalb der 3 Wochen zustande kommen, muss zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Was ist eine außergerichtliche Einigung?

Eine außergerichtliche Einigung ist die Beilegung rechtlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ohne Inanspruchnahme der Gerichte. 

Eine außergerichtliche Einigung (oder auch: außergerichtlicher Vergleich) erfolgt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, welcher den Streit oder die Ungewissheit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. In der Regel erfolgt die außergerichtliche Einigung nach Ausspruch einer Kündigung in Form eines schriftlichen Aufhebungsvertrages. In seltenen Fällen kann es aber auch eine vertragliche Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sein. 

Selbst wenn eine Klage bereits läuft, können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber bis zum endgültigen Urteil noch außergerichtlich einigen. Danach aber i.d.R. nicht mehr, da nach einem rechtskräftigen (endgültigen) Urteil keine Ungewissheit mehr über den Bestand des Arbeitsverhältnisses besteht.

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Ablauf einer außergerichtlichen Einigung nach einer Kündigung

Erhält ein Arbeitnehmer eine Kündigung, hat er einige wichtige Schritte zu beachten. Dazu gehört vor allem, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung erhoben werden muss. Das Arbeitsgericht überprüft dann die Wirksamkeit der Kündigung und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Versäumt der Arbeitnehmer die 3 Wochenfrist, gilt die Kündigung als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis. 

Eine Kündigungsschutzklage kann man auch ohne Anwalt einreichen. Jedoch ist es zu empfehlen, nach Erhalt der Kündigung umgehend eine erste rechtliche Beratung bei einer Gewerkschaft oder einem im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuholen. In einer Erstberatung erhält der Arbeitnehmer eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage, der bestehenden rechtlichen Probleme, der Kosten sowie erste Informationen zum weiteren Vorgehen.

Entscheidet sich der Arbeitnehmer für eine rechtliche Vertretung, so setzen sich Anwalt/Gewerkschaft als erstes mit dem Arbeitgeber in Verbindung, um ihre rechtliche Vertretung mitzuteilen und Gespräche für eine außergerichtliche Einigung anzubieten. Will der Arbeitnehmer ohne Anwalt weitermachen, so kann er dem Arbeitgeber auch selbst sein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung mitteilen und in Verhandlungen eintreten.

Sind beide Parteien an außergerichtlichen Verhandlungen interessiert, so werden zunächst Gespräche geführt und die Verhandlungsposition und Lösungsvorschläge ausgetauscht. Kommt es zu einer Einigung, ist diese schriftlich festzuhalten (meist in Form eines Aufhebungsvertrages). Oft wird parallel zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage eingelegt.  

Hinweis: Auch bei außergerichtlichen Verhandlungen läuft die Dreiwochenfrist ab Zugang der Kündigung. Sollte deshalb keine schriftliche außergerichtliche Einigung innerhalb der 3 Wochen zustande kommen, muss zur Fristwahrung Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Ansonsten gilt die Kündigung nach Ablauf der Frist als wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis. Eine Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers besteht dann in der Regel nicht mehr.

Außergerichtliche Einigung vs. Prozessvergleich

Bleibt es bei der bloßen schriftlichen Vereinbarung der Einigung, spricht man von einer außergerichtlichen Einigung bzw. einem außergerichtlichen Vergleich.

Ein gerichtlicher Vergleich (Prozessvergleich) liegt dagegen vor, wenn die Vereinbarung vor einem Gericht in der vorgeschriebenen Form beurkundet wurde. Dazu muss der Vergleich in einem Sitzungsprotokoll des Gerichts festgehalten werden, der Vergleich muss vorgelesen und genehmigt werden. Das Protokoll muss vom Vorsitzenden Richter und Urkundsbeamten unterschrieben werden.

Ein außergerichtlicher Vergleich:

  • ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 
  • beendet ein gerichtliches Verfahren nicht automatisch. Eine Klage muss entweder durch den Arbeitnehmer zurückgenommen werden oder die Parteien können die Erledigung des Verfahrens erklären. 

Ein Prozessvergleich:

  • ist ebenso ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • beendet das gerichtliche Verfahren automatisch.
  • ist zusätzlich ein „Vollstreckungstitel“, d. h. erfüllt der Arbeitgeber später seine Verpflichtung nicht, so kann aufgrund des gerichtlichen Vergleiches (wie bei einem Urteil) die Zwangsvollstreckung stattfinden.
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Vorteile und Nachteile einer außergerichtlichen Einigung

Eine außergerichtliche Einigung bietet eine zeitlich schnellere Lösung wie ein Gerichtsverfahren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben hieran ein großes Interesse. Arbeitnehmer wollen schnell Klarheit über das Bestehen ihres Arbeitsplatzes und ihre wirtschaftliche Absicherung. Arbeitgeber haben dadurch eine bessere Planungssicherheit im Hinblick auf die Besetzung von Arbeitsplätzen etc.

Weiter bietet sie eine kostengünstigere Regelung. Gerichtskosten können vermieden, Anwaltskosten reduziert werden. Ebenso werden für den Arbeitgeber Unsicherheiten im Hinblick auf zukünftige Ansprüche aus Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung nach langen Gerichtsverfahren vermieden. 

Mögliche Nachteile können entstehen, wenn Arbeitnehmer übereilt und ohne Vorprüfung außergerichtliche Verträge (meist Aufhebungsverträge) unterzeichnen. Der Arbeitnehmer sollte sich immer Zeit einräumen und den Inhalt selbst oder durch Anwälte prüfen lassen. Dazu mehr Tipps im Beitrag Aufhebungsverträge.

Kosten bei außergerichtlicher Einigung mit Anwaltsbeteiligung

Arbeitnehmer können mit ihrem Rechtsanwalt eine Vereinbarung im Hinblick auf eine außergerichtliche Vereinbarung treffen. Die Gebühren aus einer Vereinbarung dürfen höher sein als die gesetzlichen Gebühren. Bei außergerichtlichen Angelegenheiten darf die Gebühr aber ausnahmsweise auch niedriger sein als die gesetzliche Vergütung, solange die geringere Vergütung im Verhältnis zur Leistung und dem Haftungsrisiko des Rechtsanwalts angemessen ist. 

Liegt keine Vereinbarung vor, so gelten die gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit seinem Vergütungsverzeichnis (RVG VV). Für eine außergerichtlichen Einigung gilt: 

  • Beratungsgebühr: Erfolgt eine Erstberatung, fällt eine Beratungsgebühr von maximal 250 € an. Folgen weitere Gebühren, wird die Beratungsgebühr von den anderen Gebühren abgezogen, soweit nichts anderes vereinbart ist
  • Geschäftsgebühr: Weiter fällt eine Geschäftsgebühr an (Faktor: 0,5 bis 2,5 aus dem Streitwert). Bei einer Kündigung liegt der Faktor im Bereich um 2.0. Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem Streitwert. Beispiel: Streitwert bei einer Kündigung sind 3 Bruttomonatsgehälter (4.000 € brutto x 3 = 12.000 €). Die Geschäftsgebühr bei diesem Streitwert beträgt 707 € (siehe Anlage 2 RVG) × 2.0 = 1.414 €.
  • Einigungsgebühr: Bei einer außergerichtlichen Einigung kann ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, eine Einigungsgebühr verlangen und mit dem Faktor 1,5 multiplizieren. Beispiel: Streitwert ist 12.000 € (3 Bruttomonatsgehälter). Die Einigungsgebühr beträgt 707 € (Anlage 2 RVG) x 1,5 = 1.060,50 €. Ist bei Einigung bereits eine Klage eingereicht (“anhängig”), so reduziert sich die Einigungsgebühr auf den Faktor 1. Die Gebühr wäre nur 707 €.
  • Fallen mehrere Gebühren an, so werden diese teilweise miteinander verrechnet. 

Wichtig: Viele Arbeitsrechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer außergerichtlichen Vertretung nicht – oder nur teilweise. Voller Versicherungsschutz besteht bei einigen Tarifen erst, wenn eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht wurde. Arbeitnehmer sollten daher vor Beginn der Verhandlungen unbedingt ihren Anwalt bitten, genau diesen Punkt durch eine Deckungszusage bei der Versicherung zu klaeren. Der Anwalt kann dann ggf. vorsorglich Klage erheben, um den Versicherungsschutz zu „aktivieren“ und parallel weiter verhandeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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