

Meldet Ihr Arbeitgeber Insolvenz an, fragen sich viele Beschäftigte sofort: Bekomme ich meine Abfindung überhaupt noch? Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Entscheidend ist vor allem, wann der Anspruch entstanden ist und ob Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter die Abfindung zugesagt haben. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede verständlich und zeigt, worauf Arbeitnehmer jetzt achten sollten.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die Insolvenz des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.
- Kündigungen müssen auch in der Insolvenz sozial gerechtfertigt sein.
- Die Insolvenz selber ist kein Kündigungsgrund. Allerdings eventuell die Maßnahmen, die aus der Insolvenz folgen, wie z.B. Betriebsschließung, Umstrukturierung etc.
- Eine Abfindung kann sich auch bei Insolvenz aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder dem Insolvenzverwalter, aus § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan ergeben.
Inhalte
Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis
Die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung weiter besteht.1
Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers an sich ist auch kein wirksamer Kündigungsgrund, auf den der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung stützen könnte. Wird das Unternehmen von einem Käufer übernommen, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Wird jedoch der Betrieb geschlossen, verlagert, reduziert etc., können dies betriebsbedingte Kündigungsgründe sein. Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz besteht weitestgehend auch nach der Insolvenzeröffnung fort.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen grundsätzlich weiterhin arbeiten und erhalten für ihre Arbeitsleistung auch weiterhin Vergütung. Erst wenn eine wirksame Kündigung ausgesprochen wird oder das Arbeitsverhältnis anderweitig endet, stellt sich die Frage nach einer möglichen Abfindung.
Wichtige Unterscheidung: Insolvenzforderung vs. Masseforderung
Ob Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers haben, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Sind die wirksam entstandenen Entgeltansprüche und Abfindungsansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden und inwieweit sind noch vorhandene Vermögenswerte in der Insolvenzmasse vorhanden:
- Entstehen Lohn- oder Abfindungsansprüche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gelten sie als sogenannte Insolvenzforderungen. Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten ihr Geld in der Regel nicht vollständig. Stattdessen wird das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens auf alle Gläubiger – also zum Beispiel Arbeitnehmer, Lieferanten und Banken – verteilt. Reicht das Vermögen nicht aus, erhält jeder Gläubiger nur einen bestimmten prozentualen Anteil seiner Forderung (die sogenannte Insolvenzquote). In der Praxis fällt diese Quote häufig niedrig aus, sodass Arbeitnehmer oft nur einen Teil ihrer offenen Ansprüche erhalten.
- Entstehen Entgelt- oder Abfindungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, werden sie als Masseforderung behandelt. Diese müssen in vollem Umfang vorrangig ausgezahlt werden.
- Wichtig: Der Anspruch darf aber auch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter vereinbart worden sein, bspw. durch einen Aufhebungsvertrag. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor der Insolvenz einen Abfindungsanspruch vereinbart, entsteht dieser zwar erst nach der Insolvenz, wird aber durch die vorherige Vereinbarung trotzdem als Insolvenzforderung behandelt und nicht als Masseforderung!2 Timing ist aso der entscheidende Punkt!
- Hier ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Zusammenfassend:
Entsteht der Anspruch vor dem Insolvenzverfahren wird er als Insolvenzforderung behandelt
Entsteht der Abspruch nach dem Insolvenzverfahren ist entscheidend, ob die Abfindung vor (Insolvenzforderung) oder nach (Masseforderung) der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wurde.
Abfindungsansprüche in der Insolvenz
Ein Abfindungsanspruch im Insolvenzfall kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen – je nach Zeitpunkt und Art seiner Entstehung ergeben sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich seiner Behandlung im Insolvenzverfahren.
1. Aufhebungsvertrag vor Insolvenz
Ein Abfindungsanspruch kann durch Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder aus Sozialplan bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Abfindung wird aber oft erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Diese liegt dann meist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Abfindung wird daher als Insolvenzforderung behandelt. Es besteht das Risiko keiner oder nur einer anteiligen Zahlung. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Abfindung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird.
2. Aufhebungsvertrag mit Insolvenzverwalter
Ein Abfindungsanspruch kann durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies ist eine Masseforderung, die ganz zu zahlen ist.
3. Abfindung direkt aus dem KSchG
Ein Abfindungsanspruch kann direkt aus dem Kündigungsschutzgesetz entstehen.3 Entscheidend ist hier, ob die betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis auf die Abfindung vom Arbeitgeber (Insolvenzforderung) oder vom Insolvenzverwalter (Masseforderung) ausgesprochen wurde.
4. Sozialplan
Schließlich kann ein Abfindungsanspruch durch einen Sozialplan des Insolvenzverwalters mit dem Betriebsrat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dann ist es eine Masseforderung. Diese Abfindung ist gesetzlich jedoch in der Höhe sehr beschränkt. Sie darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche andere Masseverbindlichkeiten beglichen sind.
Was sollte ich nach einer Insolvenz sofort tun?
Wird über Ihren Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten Sie zunächst prüfen, ob bereits ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Aufhebungsvertrag und Vereinbarungen über eine Abfindung sorgfältig auf. Melden Sie offene Forderungen fristgerecht im Insolvenzverfahren an und lassen Sie bestehende Abfindungsansprüche möglichst früh rechtlich prüfen. Versäumen Sie Fristen, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)





