

Meldet Ihr Arbeitgeber Insolvenz an, fragen sich viele Beschäftigte sofort: Bekomme ich meine Abfindung überhaupt noch? Die Antwort lautet: Das kommt darauf an. Entscheidend ist vor allem, wann der Anspruch entstanden ist und ob Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter die Abfindung zugesagt haben. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Unterschiede verständlich und zeigt, worauf Arbeitnehmer jetzt achten sollten.
Das Wichtigste im Überblick:
- Die Insolvenz des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch.
- Kündigungen müssen auch in der Insolvenz sozial gerechtfertigt sein.
- Die Insolvenz selber ist kein Kündigungsgrund. Allerdings eventuell die Maßnahmen, die aus der Insolvenz folgen, wie z.B. Betriebsschließung, Umstrukturierung etc.
- Eine Abfindung kann sich auch bei Insolvenz aus einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder dem Insolvenzverwalter, aus § 1a KSchG oder aus einem Sozialplan ergeben.
Inhalte
Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis
Die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) des Arbeitgebers beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Das Gesetz regelt ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung weiter besteht.1
Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers an sich ist auch kein wirksamer Kündigungsgrund, auf den der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung stützen könnte. Wird das Unternehmen von einem Käufer übernommen, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Wird jedoch der Betrieb geschlossen, verlagert, reduziert etc., können dies betriebsbedingte Kündigungsgründe sein. Der allgemeine und besondere Kündigungsschutz besteht weitestgehend auch nach der Insolvenzeröffnung fort.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Sie müssen grundsätzlich weiterhin arbeiten und erhalten für ihre Arbeitsleistung auch weiterhin Vergütung. Erst wenn eine wirksame Kündigung ausgesprochen wird oder das Arbeitsverhältnis anderweitig endet, stellt sich die Frage nach einer möglichen Abfindung.
Wichtig: Erhalten Sie wegen der Insolvenz keinen Lohn mehr, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit beantragen. Das Insolvenzgeld ersetzt den Nettoarbeitslohn für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Den Antrag müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis stellen. Wer diese Frist versäumt, riskiert den Verlust des Anspruchs.
Wichtige Unterscheidung: Insolvenzforderung vs. Masseforderung
Ob Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung bei Insolvenz des Arbeitgebers haben, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab. Sind die wirksam entstandenen Entgeltansprüche und Abfindungsansprüche vor oder nach der Insolvenzeröffnung entstanden und inwieweit sind noch vorhandene Vermögenswerte in der Insolvenzmasse vorhanden:
- Entstehen Lohn- oder Abfindungsansprüche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gelten sie als sogenannte Insolvenzforderungen. Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten ihr Geld in der Regel nicht vollständig. Stattdessen wird das noch vorhandene Vermögen des Unternehmens auf alle Gläubiger – also zum Beispiel Arbeitnehmer, Lieferanten und Banken – verteilt. Reicht das Vermögen nicht aus, erhält jeder Gläubiger nur einen bestimmten prozentualen Anteil seiner Forderung (die sogenannte Insolvenzquote). In der Praxis fällt diese Quote häufig niedrig aus, sodass Arbeitnehmer oft nur einen Teil ihrer offenen Ansprüche erhalten.
- Entstehen Entgelt- oder Abfindungsansprüche erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich grundsätzlich um Masseforderungen (§§ 55, 108 InsO). Masseforderungen sind etwa solche aus gegenseitigen Verträgen, also hier bspw. aus dem Arbeitsvertrag. Diese werden vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt und sind grundsätzlich in voller Höhe zu erfüllen.
- Wichtig: Der Anspruch auf Abfindung darf aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzverwalter vereinbart worden sein, bspw. durch einen Aufhebungsvertrag. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor der Insolvenz einen Abfindungsanspruch vereinbart, entsteht dieser zwar erst nach der Insolvenz, wird aber durch die vorherige Vereinbarung trotzdem als Insolvenzforderung behandelt und nicht als Masseforderung!2 Timing ist also der entscheidende Punkt!
- Hier ist in jedem Fall dringend zu empfehlen, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht einzuschalten.
Stark vereinfacht gilt in den meisten Fällen: Entstehen Lohn- oder Abfindungsansprüche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich meist um Insolvenzforderungen. Entstehen sie erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird die Abfindung erst dann mit dem Insolvenzverwalter vereinbart, handelt es sich regelmäßig um Masseforderungen, die deutlich bessere Chancen auf eine vollständige Auszahlung haben.
Abfindungsansprüche in der Insolvenz
Ein Abfindungsanspruch im Insolvenzfall kann auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen beruhen – je nach Zeitpunkt und Art seiner Entstehung ergeben sich erhebliche Unterschiede hinsichtlich seiner Behandlung im Insolvenzverfahren.
1. Aufhebungsvertrag vor Insolvenz
Ein Abfindungsanspruch kann durch Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber oder aus Sozialplan bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Die Abfindung wird aber oft erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Diese liegt dann meist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Abfindung wird daher als Insolvenzforderung behandelt. Es besteht das Risiko keiner oder nur einer anteiligen Zahlung. Dies ändert sich auch nicht, wenn die Abfindung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird.
2. Aufhebungsvertrag mit Insolvenzverwalter
Ein Abfindungsanspruch kann durch einen Aufhebungsvertrag mit dem Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dies ist eine Masseforderung, die ganz zu zahlen ist.
3. Abfindung direkt aus dem KSchG
Ein Abfindungsanspruch kann direkt aus dem Kündigungsschutzgesetz entstehen.3 Entscheidend ist hier, ob die betriebsbedingte Kündigung mit Hinweis auf die Abfindung vom Arbeitgeber (Insolvenzforderung) oder vom Insolvenzverwalter (Masseforderung) ausgesprochen wurde.
4. Sozialplan
Schließlich kann ein Abfindungsanspruch durch einen Sozialplan des Insolvenzverwalters mit dem Betriebsrat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Dann ist es eine Masseforderung. Diese Abfindung ist gesetzlich jedoch in der Höhe sehr beschränkt. Sie darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche andere Masseverbindlichkeiten beglichen sind.
Achtung: Viele Arbeitnehmer glauben, dass sie wegen eines Sozialplans keine Kündigungsschutzklage mehr erheben müssen. Das ist falsch. Ein Sozialplan regelt lediglich finanzielle Ausgleichsansprüche. Ob die Kündigung selbst wirksam ist, prüft nur das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Was sollte ich nach einer Insolvenz sofort tun?
Wird über Ihren Arbeitgeber das Insolvenzverfahren eröffnet, sollten Sie zunächst prüfen, ob bereits ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Kündigung, Aufhebungsvertrag und Vereinbarungen über eine Abfindung sorgfältig auf. Melden Sie offene Forderungen fristgerecht im Insolvenzverfahren an und lassen Sie bestehende Abfindungsansprüche möglichst früh rechtlich prüfen. Versäumen Sie Fristen, kann dies zu finanziellen Nachteilen führen.
Praxistipp: Auch in der Insolvenz gilt die 3-Wochen-Frist
Die Insolvenz Ihres Arbeitgebers ändert nichts an den Fristen des Kündigungsschutzgesetzes. Erhalten Sie eine Kündigung, müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung meist als wirksam – selbst dann, wenn sie eigentlich rechtswidrig gewesen wäre.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)





