Umwandlung der Abfindung in betriebliche Altersversorgung (bAV)

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Wer eine Abfindung erhält, kann einen Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen. Dadurch lässt sich die Steuerbelastung häufig deutlich senken. Allerdings lohnt sich diese Gestaltung nicht für jeden. Entscheidend sind unter anderem Alter, persönliche Steuerbelastung, Renditeerwartung und die geplante Verwendung der Abfindung. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann sich die Umwandlung lohnt, welche Höchstbeträge gelten und welche Alternativen Sie prüfen sollten.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Steuerfreiheit: Die Umwandlung einer Abfindung in eine betriebliche Altersvorsorge kann erhebliche Steuern sparen. Ob sie sich tatsächlich lohnt, hängt jedoch von Alter, persönlichem Steuersatz und der zu erwartenden Rendite ab
  • Höchstbeträge: Bis zu rund 36.000 Euro (Stand 2024) lassen sich steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds umwandeln.
  • Steuereffekt: Die spätere Betriebsrente ist zwar steuerpflichtig, fällt aber meist in eine niedrigere Steuerklasse – so kann sich die bAV schon rechnen.

Lohnt sich die Umwandlung?
Eine Umwandlung der Abfindung in eine bAV ist häufig sinnvoll, wenn:
✔ Sie kurz vor dem Ruhestand stehen.
✔ Sie einen hohen persönlichen Steuersatz haben.
✔ Sie die Abfindung nicht kurzfristig benötigen.
Weniger attraktiv ist die Lösung häufig für jüngere Arbeitnehmer mit langem Anlagehorizont und einer höheren Risikobereitschaft.

Wie funktioniert eine bAV?

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist eine zusätzliche Altersversorgung über den Arbeitgeber. Beiträge werden in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt und später als Betriebsrente oder Einmalzahlung ausgezahlt. Je nach Durchführungsweg investieren Versicherer oder Versorgungseinrichtungen das Geld und erzielen daraus Erträge.

Für die betriebliche Altersvorsorge stehen fünf gesetzlich geregelte Durchführungswege zur Verfügung. Für Arbeitnehmer spielen in der Praxis vor allem Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds eine Rolle.

  1. Direktversicherung
  2. Pensionskasse
  3. Pensionsfonds
  4. Unterstützungskasse
  5. Direktzusage / Pensionszusage

Voraussetzungen für die Umwandlung einer Abfindung in bAV


Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Abfindung ganz oder teilweise in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt dieser Betrag steuerfrei, z.B. bei Einzahlung in eine Direktversicherung.1 Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird. Sie ist auch dann möglich, wenn der Arbeitnehmer freiwillig oder wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheidet. Es ist darauf zu achten, dass die Entgeltumwandlung vor Fälligkeit des Gehaltsbestandteils (z.B. Abfindung), der umgewandelt werden soll, vereinbart wird. Und das Ganze geht natürlich nur, wenn der Maximal­betrag noch nicht durch andere Beiträge ausgeschöpft ist (dazu gleich).

Praxistipp: Vereinbaren Sie die Umwandlung möglichst früh. Sobald die Abfindung fällig geworden ist oder bereits ausgezahlt wurde, lässt sich die steuerbegünstigte Gestaltung häufig nicht mehr nachholen

In welcher Höhe können Abfindungen umgewandelt werden?

Steuerfreie Höchstbeträge für die Umwandlung

Die steuerfreien Höchstbeträge für Beiträge z.B. an Pensionskassen betragen 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2024: 7.550 EUR/Monat) in der allgemeinen Rentenversicherung (West). Dieser Betrag wird mit der Anzahl der Jahre multipliziert, in denen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber besteht, jedoch maximal für 10 Jahre. Wer lang genug „dabei“ war, und gut verdient hat, kann also über 36.000 EUR seiner Abfindung steuerfrei in eine „bAV-Spardose“ stecken.2

Macht eine Umwandlung finanziell Sinn?

Die große Frage ist aber meist: Macht eine Umwandlung finanziell gesehen Sinn? Pauschal ist das leider schwer zu sagen. Grundsätzlich sinnvoll ist es, sich bei der Altersvorsorge nicht auf die gesetzliche Rente zu verlassen. Das bedeutet aber nicht, dass die bAV langfristig für alle Arbeitnehmer die beste Option ist. Alternativen wie private Vorsorgemodelle können “vor und nach Steuern” deutlich attraktiver sein. Man sollte immer die Nachsteuerrendite des bAV-Modells mit alternativen Anlagemöglichkeiten vergleichen.

Dabei kann sich die steuerfreie Umwandlung der Abfindung in eine bAV durchaus lohnen – z.B. bei hohen Abfindungen und für ältere Arbeitnehmer. Wer dagegen in jungen Jahren eine Abfindung erhält und offen ist für renditestarke, aber riskantere Anlageformen, fährt mit alternativen Investments meist besser.

Was sind die steuerlichen Vorteile?

Im Rahmen der steuerlichen Höchstgrenzen sind bei Umwandlung der Abfindung in betriebliche Altersversorgung die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei. Allerdings muss man die Betriebs­rente in der Rentenphase voll versteuern. Meist zahlt man dann insgesamt aber deutlich weniger, denn normalerweise ist in der Renten­phase der Steu­ersatz geringer. Das sollte man aber unbedingt einmal „spitz rechnen“ – am Besten mit dem eigenen Steuerberater (s.o.).

Zum Progressionseffekt (und wie Sie diesen vermeiden können) finden Sie weitere Informationen in unserem Artikel zu den 10 besten Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können. Für den Fall einer Beendigung hilft außerdem unser Brutto-Netto-Abfindungsrechner (Abfindung), einen Überblick über die steuerlichen Folgen des eigenen „Abfindungspakets“ zu erhalten.

Noch ein ganz anderer Steuertipp: 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro zahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen hierauf keine an. Wer also grade seine Abfindung verhandelt, sollte unbedingt die ersten 3.000 EUR gleich steuerfrei verhandeln.3 Das hat mit Abfindung / betriebliche Altersversorgung streng genommen nichts zu tun, ist aber trotzdem total sinnvoll.

FAQs

  1. Es gelten hier für die Abfindung bAV allerdings verschiedene weitere steuerliche Voraussetzungen, die wir in unserem Artikel „Abfindung versteuern: 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können“ zusammengefasst haben ↩︎
  2. Entspricht der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von 7.550 EUR *12 Monate *4% * 10 Jahre ↩︎
  3. Siehe vorherige Fn ↩︎

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Frank Broer

Co-Founder & CEO Rechtsanwalt (ehem.), Steuerberater (ehem.), Founder, CEO, CFO

Frank verbindet rechtliche Kompetenz mit langjähriger Erfahrung aus Unternehmensberatung und Startups. Nach seinem Studium (Volks- und Betriebswirtschaft, Jura) sammelte er zunächst praktische Erfahrung als Rechtsanwalt und Steuerberater bei der internationalen Kanzlei Clifford Chance in Frankfurt. Anschließend war er mehrere Jahre als Projektmanager bei McKinsey tätig, vor allem im Bereich Technologieunternehmen. Seitdem ist Frank vor in der Start-up- und Scale-up-Welt unterwegs, u.a. als Mitgründer des Fintechs MoneyMap und des Legaltechs AbfindungsHero.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Abfindung, Steuerrecht, Legaltech, Startups, Finance

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