Eine Abfindung dient als Entschädigung, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz verlieren. Obwohl sie eine außerordentliche Zahlung ist, muss sie trotzdem versteuert werden. Das kann sich für Arbeitnehmer steuerlich negativ auswirken. Denn das “Zusammenballen” von Einkünften in nur einem Steuerjahr kann auf Grund der Steuerprogression die gezahlte Steuer deutlich erhöhen. Wenn Sie Pech haben, unterliegen Sie durch die Abfindung auch wieder dem Solidaritätszuschlag. Und verlieren nicht nur den Job, sondern müssen auch insgesamt deutlich mehr Steuern zahlen (durch die Zusammenballung von Einkünften in der Abfindung). Steuerrechner helfen dabei, diese Steuerlast zu ermitteln. Wie unser Brutto-Netto-Rechner – Abfindung und sonstige Einkünfte eingeben, und innerhalb von einer Minute die Höhe der Steuerlast schätzen (und mit Abfindungsrechner Fünftelregelung anwenden). Bereits berücksichtigt im Abfindungsrechner: Fünftelregelung, Kirchensteuer und Soli.
Anleitung
Unser Brutto-Netto-Rechner hilft Ihnen, die Höhe der zu erwartenden Steuer zu berechnen. Bitte beachten Sie bei der Eingabe die folgenden Hinweise:
- Abfindung: Bitte die erwartete gesamte Abfindungssumme (“brutto”, d.h. vor Abzug von Steuern) angeben. Falls die Höhe noch nicht feststeht, sollten Sie zunächst unseren Abfindungsrechner nutzen, um die “faire” Abfindung zu ermitteln.
- Entgeltersatzleistungen: Z.B. Arbeitslosengeld. Dieses unterliegt zwar nicht der Steuerpflicht, wird aber für die Steuerberechnung mit herangezogen, muss also mit angegegeben werden.
- Bruttogehalt: Bitte geben Sie Ihr Jahresgehalt (“brutto”) an. Ohne Abfindung und ohne Entgeltersatzleistungen. Berücksichtigen Sie bitte auch variable Gehaltsbestandteile (wie jährlichen Boni, Provisionen), soweit diese im Kalenderjahr zufließen. Soweit Sie noch weitere Zahlungen im laufenden Kalenderjahr erwarten, addieren Sie diese bitte auch, inklusive sämtlicher variabler Gehaltsbestandteile und Zuschläge auf das Grundgehalt. Also nicht einfach “letztes Monatsbrutto mal zwölf” nehmen
- Kirchensteuer: Bitte wählen Sie “nein”, wenn Sie nicht der Kirchensteuer unterliegen. Andernfalls wählen Sie bitte den für Sie relevanten Kirchensteuersatz aus
- Ehegattensplitting: Wählen Sie bitte, ob der Splittingtarif oder der Grundtarif angewendet werden soll.
- Bereits berücksichtigt im Abfindungsrechner: Fünftelregelung, Kirchensteuer und Soli.
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Häufig gestellte Fragen
Brutto bezieht sich auf den Betrag vor Steuern und Abgaben, während Netto den Betrag beschreibt, der nach diesen Abzügen verbleibt:
- Das Bruttogehalt ist also der vertraglich vereinbarte Betrag, den jemand verdienen würde, wenn keine Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Es schließt sämtliche Zahlungen ein, wie etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Boni und Provisionen.
- Das Nettogehalt ist hingegen der Betrag, der nach allen Abzügen (Steuern und Sozialabgaben) vom Bruttogehalt übrig bleibt und auf dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird. Zu den Abzügen zählen in der Regel Lohnsteuer, eventuell der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sowie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Die Differenz zwischen Brutto und Netto – also die Steuern und Abgaben – kann erheblich sein und variiert, abhängig von Höhe des Gehalts sowie den individuellen Steuer- und Abgabensätzen.
Um eine Abfindung “ netto” zu berechnen, muss also zunächst das “Brutto”, genauer: die steuerliche Bemessungsgrundlage, ermitteln. Bemessungsgrundlage ist das “zu versteuernde Einkommen”. Das ist vereinfacht gesagt die Summe aus sämtlichen Einkünfte des Steuerjahrs, von der man Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie bestimmte Freibeträge abzieht. Das erfordert natürlich umfassende Informationen. Aber bereits mit wenigen Informationen kann man meist eine gute erste Indikation für die Steuerlast des Jahres ermitteln. Meist reichen Bruttogehalt, Abfindung, Entgeltersatzleistungen, Steuerklasse und Kirchenzugehörigkeit für eine erste Grobschätzung vollkommen aus Die tatsächliche Steuer hängt dann aber von weiteren Einflüssen (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen) ab.
Übrigens berücksichtigt unser Abfindung Steuerrechner wirklich nur das: die Steuern. Sozialabgaben lassen wir hier außen vor. Einfach deswegen, weil Abfindungen in der Regel nicht der Sozialversicherung unterliegen und dementsprechend für den “Brutto Netto Rechner Abfindung” keinen Unterschied machen (auf das sonstige Gehalt muss man sie natürlich trotzdem zahlen).
Eine Abfindung ist eine Zahlung oder sonstiger Vorteil, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Obwohl meist kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, wird ganz oft trotzdem eine Abfindung gezahlt. Dies liegt daran, dass viele Kündigungen rechtlich entweder angreifbar oder zumindest “unklar” sind. So dass sich der Arbeitgeber nicht sicher sein kann, ob seine Kündigung wirklich wirksam ist.
Damit hat er u.U. ein “Verzugslohnrisiko”. Wenn der Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess nämlich verliert, muss er für die Zeit des Verfahrens Lohn/Gehalt nachzahlen. Er riskiert also für jeden Monat, in dem das Verfahren läuft, das volle Gehalt zahlen zu müssen, ohne dafür – bei Freistellung des Arbeitgebers – eine Arbeitsleistung zu bekommen. Und erst nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts – oder nachdem der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist verpasst hat – kann der Arbeitgeber ganz sicher sein, dass es hier kein Risiko mehr für ihn gibt. Um dieses Risiko auszuschließen und kostspielige und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, sind viele Arbeitgeber gerne bereit, eine Abfindung zu zahlen und einen (gerichtlichen) Vergleich oder einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.
Umfang der Abfindung ist wichtig für Fünftelregelung
Was genau alles als “Abfindung” gilt, ist vor allem für die “Fünftelregelung” bedeutend. Abfindungen gehören steuerrechtlich zu den außerordentlichen Einkünften, was eine (kleine) Steuerermäßigung in Form der sogenannten „Fünftelregelung“ zur Folge hat. Für die Fünftelregelung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ersatz für entgangene Einkünfte: Die Abfindung muss als Ausgleich für entgangene Einkünfte gezahlt werden, also finanzielle Einbußen ausgleichen.
- Einmalige Zahlung: Üblicherweise wird die Abfindung als Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr ausgezahlt. Das ist auch Voraussetzung für eine steuerliche “Abfindung”. Es ist jedoch steuerlich unschädlich, die Zahlung auf zwei aufeinanderfolgende Steuerjahre aufzuteilen. In diesem Fall darf ein Teil höchstens 10% des Gesamtbetrags ausmachen, während der verbleibende Teil mindestens 90% betragen muss.
- Zusammenballung von Einkünften: Dies liegt vor, wenn die Summe aus dem regulären Einkommen und der Abfindung das Einkommen übersteigt, das man erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden wäre.
Abzugrenzen ist die Abfindung aber auch von den normalen, laufenden Lohn/Gehaltszahlungen, die während der Kündigungsfrist natürlich ganz normal gezahlt werden müssen, und von “sonstigen” Ansprüche, die Ihnen als Arbeitnehmer zusätzlich zur Abfindung zustehen. Beispielseweise Urlaub, Überstundenvergütung und variable Vergütungen (wie Boni, Provisionen, Incentive Plans, Shares). Die laufenden Lohn/Gehaltszahlungen bitte im “Brutto-Netto Rechner Abfindung” als Jahreswert im Feld „Bruttogehalt“ angeben.
Zunächst hängt die Höhe einer Abfindung “Netto” von der vereinbarten Abfindungshöhe (“Brutto”) ab – und diese wiederum Im wesentlichen von drei Faktoren. Zwar haben nur wenige Arbeitnehmer überhaupt einen klaren gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Häufig wird aber dennoch eine Abfindung gezahlt, um langwierige Gerichtsverfahren (und das Risiko von “Verzugslohn”) zu vermeiden. Für die Höhe der Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen eine eindeutige Regelung. Meistens orientiert man sich aber an folgender “Faustregel”:
Abfindung = “Faktor” x Monatsgehälter x Beschäftigungsjahre
Der “Faktor” liegt üblicherweise zwischen 0,5 und 1,0, manchmal auch zwischen 1,0 und 1,5. In seltenen Fällen kann er auch höher sein. Die Bestimmung des Faktors hängt von mehreren Kriterien ab:
- Rechtswirksamkeit der Kündigung: Je unsicherer die Kündigung ist, desto höher sind die Erfolgschancen einer Kündigungsschutzklage und der Faktor. Ist die Kündigung rechtlich eindeutig wirksam, wie etwa in der Probezeit, wird meist keine Abfindung gezahlt.
- Sonderkündigungsschutz: Bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Betriebsräte, Schwangere, Schwerbehinderte) erhöht sich der Faktor, was die Abfindung für den Arbeitgeber teurer macht.
- Regionale Unterschiede: Auch beim Faktor gibt es große regionale Unterschiede. In Städten wie Hamburg, Frankfurt und München sind die Chancen auf eine hohe Abfindung unter ähnlichen Bedingungen am besten. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kennt die lokalen Besonderheiten und die üblichen Faktoren in ihrer Region
- Alter und Betriebszugehörigkeit: Ältere Arbeitnehmer und solche mit längerer Betriebszugehörigkeit können – je nach Arbeitsgerichtsbezirk – z.T. einen höheren “Faktor” erwarten.
Von diesem Bruttobetrag werden dann die Steuern abgezogen – und nur diese. Denn im Normalfall unterliegt die Abfindung nicht der Sozialversicherung. Für die Steuerberechnung im Brutto-Netto Rechner werden also Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer berechnet und vom “Brutto” abgezogen.
💡Beispiel: Wie viel Steuern bei 60.000 Euro Abfindung:
- Eine Mitarbeiterin (ledig, keine Kirchensteuer) wird nach acht Jahren im Unternehmen gekündigt, weil ihr neuer Chef angeblich mit ihrer Leistung unzufrieden ist.
- Ihr steuerliches Gesamtbrutto im letzten Beschäftigungsjahr betrug 7.500 EUR (6.000 EUR Festgehalt plus Bonus und Dienstwagen). Ihr Anwalt reicht vorsorglich Klage gegen die Kündigung ein und verhandelt mit dem Arbeitgeber.
- Dabei zeigt sich, dass die Wirksamkeit der Kündigung zumindest fragwürdig war. Man einigt sich auf einen “Faktor” von 1,0. Daraus ergibt sich eine Abfindung von 60.000 € (1,0 × 8 × 7.500).
- Auf die Abfindung von 60.000 EUR fällt dann für die ledige Mitarbeiterin Steuer von ca 26.600 EUR an, so dass auch unter Anwendung der “Fünftelungsregelung” eine Netto-Abfindung von “nur” 33.400 EUR verbleibt.
Für alle, die von Kündigung bedroht sind, sind folgende Fragen für die Verhandlung ihrer Abfindung von hoher Bedeutung:
- Wie viel wird von der Abfindung abgezogen?
- Wie viel Sozialabgaben fallen auf eine Abfindung an?
- Wie hoch wird eine Abfindung versteuert?
Wie viel von der Abfindung abgezogen wird, beantwortet die Steuerschätzung in unserem Brutto-Netto Rechner (Abfindung). Zwar können wir nicht 100% präzise ermitteln, wie viel Steuern von einer Abfindung abgezogen werden. Auf der Basis weniger Angaben können wir aber die gesamte, steuerliche Belastung auf das Einkommen ermitteln, um vom “Brutto” zum “Netto” zu kommen.
Und vorab die gute Nachricht: Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel keine an. Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss man also auf die Abfindung nicht bezahlen. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn man freiwillig krankenversichert ist – hier sollte man sich beraten lassen.
Besteuerung der Abfinundg: Progressiver Einkommensteuertarif
Pauschal lässt sich die prozentuale Einkommensteuer aber nicht ermitteln. Denn wie viel Prozent von der Abfindung versteuert werden, hängt von der Höhe der (gesamten) Einkünfte ab. Denn der Einkommensteuer ist in Deutschland “progressiv” – höhere Einkünfte im Auszahlungsjahr führen also zu höheren Steuersätzen und damit zu einer höheren prozentualen Belastung.
Zusätzlich: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Außerdem fällt ab einem bestimmten Einkommen weiterhin Solidaritätszuschlag an. Viele Steuerzahler zahlen aufgrund von Freigrenzen keinen Zuschlag mehr, aber mit der Abfindung liegt das Einkommen häufig über den Schwellenwerten (68.413 EUR für Ledige, 136.826 EUR für Verheiratete). Dies bedeutet höhere Einkommensteuer – und zusätzlich Solidaritätszuschlag.
Zusätzlich zur Einkommensteuer kann auch Kirchensteuer fällig werden. Mitglieder von Religionsgemeinschaften müssen üblicherweise 8-9 % Kirchensteuer zahlen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf (Teil-)Erlass der Kirchensteuer zu stellen, der meist zu 50 % genehmigt wird. Bei Erlass entfällt die Berücksichtigung als Sonderausgabe in der Steuererklärung, was im folgenden Jahr zu einem „Erstattungsüberhang“ führen kann, der die Steuerlast erhöht.
Abfindungsrechner: Fünftelregelung
Die „Fünftelregelung“ (§ 34 EStG) mindert den Progressionseffekt und damit die Steuerbelastung etwas. Mit der Fünftelregelung wird die Abfindung – nue für die Steuerberechnung – quasi auf fünf Jahre verteilt. Der tatsächliche Steuervorteil ist jedoch oft begrenzt, auch wenn die Regelung manchmal als „Geheimtipp“ zum Steuersparen angepriesen wird. Der größte Effekt zeigt sich vor allem bei Steuerpflichtigen mit einem relativ niedrigen Einkommen, die eine hohe Abfindung erhalten. Im „Brutto Netto Rechner Abfindung“ ist die Fünftelregelung bereits eingebaut. Weitere Informationen zur Abfindungsrechner Fünftelregelung finden Sie hier.
Arbeitnehmer werden in Deutschland in verschiedene “Steuerklassen” eingeteilt, je nach ihrer Lebens- und Erwerbssituation:
- Steuerklasse I: Gilt für ledige, verwitwete oder geschiedene Personen ohne Kinder sowie für verheiratete Paare, die getrennt leben.
- Steuerklasse II: Für Alleinerziehende sowie ledige, verwitwete oder geschiedene Personen mit Kindern, die Anspruch auf Entlastung haben.
- Steuerklasse III: Für verheiratete Alleinverdiener oder Doppelverdiener, bei denen der Partner die Steuerklasse V beantragt hat. Dies betrifft häufig Paare, bei denen einer deutlich weniger verdient.
- Steuerklasse IV: Für verheiratete Doppelverdiener, die etwa gleich viel Einkommen haben.
- Steuerklasse V: Für den Partner, der diese Steuerklasse beantragt hat (in Kombination mit Steuerklasse III).
- Steuerklasse VI: Gilt für Personen mit einer zusätzlichen Lohnsteuerkarte für ein weiteres Arbeitsverhältnis. Diese Steuerklasse ist für den Steuerpflichtigen die “schlechteste”, da hier keinerlei Freibeträge berücksichtigt werden.
Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt die Steuerklassen nur über die Auswahl des Ehegattensplittings. Welche weiteren Themen berücksichtigt der Abfindungsrechner: Fünftelregelung, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Weitere Informationen zur Abfindung Füntelregelung finden Sie hier.
Durch Progressioneffekt und Zusammenballung von Einkünften kann schnell mal die Hälfte der Abfindung beim Finanzamt landen. Und um das gleich vorweg zu sagen: Die Möglichkeiten für Arbeitnehmer, ihre Steuerlast zu verringern, sind begrenzt. Es gibt aber ein paar Dinge, die man tun kann, um seine Steuerlast auf Abfindungen zu verringern. Dazu gehört natürlich auch die Fünftelregelung (s.o.). Alternativ können Sie die Abfindungszahlung über mehrere Jahre verteilen, die Abfindung freiwillig (teilweise) in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln oder andere “Steuersparmodelle” nutzen. Wichtig ist aber, dass man solche Steuersparmodelle vorher genau durchrechnet. Die schönste Steueroptimierung nützt nichts, wenn aufgrund der schlechten Anlagequalität letztlich weniger vom netto übrig bleibt als bei einer “normalen” Versteuerung. Mehr zu möglichen Steuerfallen bei Abfindungszahlungen finden Sie in unserem Blogartikel “Steuerfallen bei Abfindungen”.
Genau diese Frage soll die Steuerschätzung in unserem Brutto-Netto Rechner (Abfindung) – grob – beantworten. Zwar können wir ohne vollständige Informationen über ihre gesamte steuerliche Situation keine ganz präzise Zahl sagen. Als erster Anhaltspunkt ist aber die Grobschätzung hier schon recht aussagekräftig. Also vor allen Dingen, wenn man wissen will, was von der Abfindung tatsächlich übrig bleibt. Und für einen Anhaltspunkt, wie viel Steuern bei X € Abfindung anfallen, sind die (wenigen) Angaben im Brutto-Netto-Rechner Abfindung völlig ausreichend. Bereits berücksichtigt im Abfindungsrechner: Fünftelregelung, Kirchensteuer und Soli.
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Was man sonst noch zum Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) wissen sollte
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, können Sie in den meisten Fällen mit einer Abfindung rechnen. Um das voraussichtliche Nettogehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zu ermitteln, nutzen Sie bitte den Brutto-Netto-Rechner (Abfindung), der sich auf dieser Seite befindet. Bei der Eingabe sollten Sie darauf achten, die gesamte zu erwartende Abfindungssumme als „brutto“ (d.h. vor Steuern) anzugeben. Falls die genaue Höhe der Abfindung noch unklar ist, empfiehlt es sich, zuerst unseren Abfindungsrechner zu verwenden, um eine angemessene „faire“ Abfindung zu bestimmen. Es ist wichtig zu wissen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine bestimmte Abfindung gibt; jedoch haben viele Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen von Verhandlungen mit ihrem Arbeitgeber eine Abfindung zu vereinbaren. Die Höhe dieser Abfindung kann stark variieren und ist grundsätzlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verhandelbar. Falls Sie die Höhe noch nicht kennen, nutzen Sie vor dem Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) bitte zunächst unseren Abfindungsrechner, um die “faire” Abfindung zu ermitteln.
Im Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) sollten Sie bei der Angabe des Bruttogehalts Ihr jährliches Gehalt (brutto) ohne Abfindung und ohne Entgeltersatzleistungen angeben. Vergessen Sie nicht, auch variable Gehaltsbestandteile wie jährliche Boni oder Provisionen zu berücksichtigen, die im betreffenden Kalenderjahr zufließen. Wenn Sie in diesem Kalenderjahr weitere Zahlungen erwarten, addieren Sie diese ebenfalls, einschließlich aller variablen Gehaltsbestandteile und Zuschläge auf das Grundgehalt. Vermeiden Sie es, im Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) einfach Ihr letztes Monatsbrutto mit zwölf zu multiplizieren.
Allgemeine Einkommensteuerliche Behandlung von Abfindungen
Abfindungen gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen der Einkommensteuer. Dies kann aufgrund der Steuerprogression zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, da die Abfindung zusammen mit dem regulären Einkommen versteuert wird. Ein Steuerrechner (Abfindung) kann hierbei nützliche Hilfe leisten, um die zu erwartenden Steuerabzüge präzise zu kalkulieren.
Ein zentrales Problem bei der Versteuerung von Abfindungen ergibt sich daraus, dass diese als Entgelt für mehrere Jahre betrachtet werden, jedoch in einem einzigen Jahr ausgezahlt werden. Dies kann dazu führen, dass der Einkommensteuertarif steigt, da die Einkommensteuer als Jahressteuer mit einem progressiven Steuersatz gestaltet ist, der bei höherem Einkommen ansteigt. Dieser Effekt wird als Progressionseffekt bezeichnet. Insbesondere in Jahren, in denen eine hohe Abfindung gezahlt wird, kann dies erhebliche steuerliche Konsequenzen haben. Zudem muss beachtet werden, dass ab einem bestimmten Einkommen auch im Jahr 2024 der Solidaritätszuschlag fällig wird. Während viele Steuerzahler in Deutschland aufgrund von Freigrenzen keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen, könnte es bei einer Abfindungszahlung im Jahr der Auszahlung zu einer Überschreitung dieser Freigrenzen kommen (68.413 EUR für Alleinstehende und 136.826 EUR für Verheiratete). Dies würde nicht nur zu einer erhöhten Einkommensteuer, sondern auch zu einem Solidaritätszuschlag führen.
Wie man seine Steuerlast mit dem Steuerrechner (Abfindung) verringern kann
Wie wir bereits oben erläutert haben, sind Abfindungen grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen und unterliegen somit der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag (und eventuell der Kirchensteuer). Die Höhe lässt sich mit dem Abfindungsrechner (Fünftelregelung) schätzen, aber es gibt zahlreiche Faktoren, die Sie ebenfalls beachten sollten, und die Sie ggf. mit Ihrem Steuerberater erörtern sollten. Übrigens sind bereits berücksichtigt im Abfindungsrechner: Fünftelregelung, Kirchensteuer und Soli.
Fünftelregelung Abfindungsrechner
Der Gesetzgeber bietet jedoch Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern. Die sogenannte „Fünftelregelung“ dient dazu, den Progressionseffekt zu reduzieren. Dies bedeutet, dass die Abfindung für steuerliche Zwecke gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Dies ist besonders vorteilhaft für Arbeitnehmer, die am Ende einer längeren Anstellung bei geringem Gehalt eine relativ hohe Abfindung erhalten.
Der Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) berücksichtigt die Fünfelregelung ebenso wie (bis 2024) Ihr Arbeitgeber – und die meisten anderen Steuerrechner (Abfindung). Der Abfindungsrechner (Fünftelregelung) arbeitet übrigens unabhängig von der Anwendung der Fünftelregelung in der Steuerveranlagung. Bis 2024 fand die Fünftelregelung Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren, ab 2025 nur noch im Rahmen der Steuererklärung. Weitere Einzelheiten zur Fünftelregelung (Abfindungsrechner) finden Sie übrigens in unserem Blogartikel zur Fünftelregelung bei Abfindungen – mit Tipps und Tricks zum Steuern sparen.
Timing der Auszahlung zur Steueroptimierung
Das gezielte Timing der Auszahlung einer Abfindung kann die Steuerlast der Arbeitnehmer optimieren. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben in der Regel die Freiheit, diesen Zeitpunkt im Rahmen eines Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs zu vereinbaren. Der Bundesfinanzhof hat dies in Bezug auf Abfindungen bekräftigt. In vielen Fällen kann es für Arbeitnehmer vorteilhaft sein, die Einkünfte über mehrere Jahre zu verteilen. Daher wird in zahlreichen Aufhebungsverträgen festgelegt, dass die Abfindung „wie Gehalt“ über mehrere Jahre hinweg gezahlt wird. Diese Regelung kann signifikant zur Senkung der Steuerlast beitragen, ist jedoch vor allem bei finanziell stabilen Arbeitgebern empfehlenswert. Diese Verschiebung wird natürlich im Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) noch nicht berücksichtigt, da dieser die Steuer immer nur für ein Jahr berechnet. Ähnlich wie fast alle anderen Steuerrechner (Abfindung).
Einfluss eines Kirchenaustritts auf die Steuer
Ein möglicher Kirchenaustritt kann erheblichen Einfluss auf die Besteuerung einer Abfindung haben. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich vor Erhalt ihrer Abfindung für einen Kirchenaustritt, um die Kirchensteuer von 8-9 % zu umgehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Kirchenaustritt im Jahr vor der Auszahlung der Abfindung erfolgt, sodass dieser Tipp oft zu spät kommt. Unser Steuerrechner (Abfindung) berücksichtigt die Kirchensteuer immer für das ganze Kalenderjahr.
Alternativ: (Teil-)Erlass der Kirchensteuer
Für alle, die nicht rechtzeitig an einen Kirchenaustritt gedacht haben, gibt es einen weniger bekannten Weg, die Kirchensteuer auf die Abfindung zumindest teilweise zu reduzieren. Kirchenmitglieder haben in der Regel die Möglichkeit, die Hälfte der Kirchensteuer, die auf eine Abfindung gezahlt wurde, “zurückzuholen”, da diese auch für die Kirchensteuer als außergewöhnliche Einkunft gilt. Also können Kirchenmitglieder einen Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer stellen. Es besteht zwar kein rechtlicher Anspruch auf diesen Erlass, doch wird Kirchenmitgliedern seit Jahren bis zu 50 % der Kirchensteuer auf diesen Betrag erlassen. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht mit einem Kirchenaustritt kombinierbar. Weitere Informationen zur Kirchensteuer bei Abfindungen finden Sie in unserem Blogartikel zu den 3 Steuerfallen bei Abfindungen, die Sie vermeiden sollten. Übrigens berücksichtigt der Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) diese Erlassmöglichkeit nicht in der Berechnung. Andere Steuerrechner (Abfindung) aber auch nicht.
Weitere Steuertipps
Weitere Steuertipps finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema Abfindung versteuern. Dort finden Sie 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können, beispielsweise durch:
- Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
- Senkung der Steuern durch Werbungskosten
- Nutzung von Steuervorteilen durch Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
- Die Wahl der richtigen Steuerklasse
Ganzheitliche Betrachtung der steuerlichen Situation
Aber Vorsicht: Bei der Versteuerung einer Abfindung kann es nicht nur darum gehen, Steuerlasten zu minimieren. Viel wichtiger ist, was letztendlich nach Abzug der Steuern übrig bleibt. Besonders bei hohen Einkünften und großen Abfindungsbeträgen lohnt es sich, das Thema umfassend im „großen Ganzen“ zu betrachten. Ein Steuerrechner (Abfindung) kann dabei helfen, letztlich sollte man das Thema – wenn es um erhebliche Summen geht – mit einem Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen. Das betrifft nicht nur die Verhandlung über die Höhe der Abfindung, sondern auch die steuerliche Optimierung des gesamten Abfindungspakets, wobei Ihre individuelle Lebenssituation und -Planung berücksichtigt werden sollten. Faktoren wie ein geplanter Sabbatical, der vorzeitige Ruhestand, eine angestrebte Selbstständigkeit, Altersteilzeit, Ihre Rentensituation sowie bestehende oder geplante betriebliche Altersversorgungen oder der mögliche zukünftige Bezug von Arbeitslosengeld sind dabei von Bedeutung.
Steuerplanung als Teil einer Gesamtplanung
Letztendlich geht es bei hohen Abfindungsbeträgen um Ihre gesamte (Vermögens-)Planung. Hierzu zählt auch die steuerlich optimierte Anlage der Abfindung, etwa durch Investitionen in Immobilien oder Sondertilgungen von Immobilienkrediten. Auch hier kann ein Steuerrechner (Abfindung) nur Hinweise geben, die Sie aber immer mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Nur auf den Steuerrechner (Abfindung) sollte man sich also nicht verlassen. Was nicht bedeutet, dass der Steuerrechner Abfindung nicht hilfreich ist. Der Steuerrechner (Abfindung – mit Fünftelregelung im Abfindungsrechner) ist eben nur ein Tool von vielen, um seine Steuerlast auf die Abfindung (und alle anderen Einkünfte) zu verringern.