“Als Führungskraft hat man keinen Kündigungsschutz, denn leitende Angestellte fallen nicht unter das Kündigungsschutzgesetz.“ Solche Aussagen zur Kündigung von Führungskräften hört man leider immer wieder, vor allem von Arbeitgeberseite. Problem: Das stimmt nicht. Zwar gelten für bestimmte Führungskräfte (ähnlich wie für Vorstände und Geschäftsführer) Sonderregeln, was Kündigungsschutz und Mitbestimmung betrifft. Aber für den Großteil der Führungskräfte in Deutschland gelten die allgemeinen Regelungen, zum Beispiel so auch das Kündigungsschutzgesetz. Wie für andere Arbeitnehmer auch. Der Unterschied zwischen Führungskräften und anderen Arbeitnehmern liegt eher in der Höhe der Abfindung. Auch wenn das von Arbeitgeberseite vielfach versucht wird, anders darzustellen. In “Grenzfällen” lohnt es sich also für Führungskräfte, den Umfang des eigenen Kündigungsschutzes mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu prüfen.
Inhalt
Wer ist eigentlich Führungskraft?
Die erste Frage ist natürlich – wer ist eigentlich Führungskraft? In manchen Unternehmen, mehr als die Hälfte der Belegschaft, zumindest, wenn man sich heutzutage die “Job Titles” anschaut. Und sicher fühlen sich viele Leistungsträger wie “Senior Manager”, “Directors”, “Vice Presidents”, “Chief X Officers” und andere “Senior Executives” vielfach als Führungskraft. Zumindest für Zwecke des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und das Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) sieht der Gesetzgeber das aber anders. In den beiden Gesetzen gibt es jeweils unterschiedliche Definitionen. Während unter die Definition des BetrVG relativ viele Führungskräfte fallen, unterliegen der des KSchG nur die sogenannten “leitenden Angestellten”. Wenn es um eine Kündigung und den Kündigungsschutz geht, kommt es also darauf an, ob die gekündigte Person tatsächlich eine “leitende Angestellte” ist. Für das Kündigungsschutzgesetz kommt es nicht auf den “Job-Titel” an. Entscheidend sind nur die tatsächlichen Aufgaben.
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Führungsaufgaben als leitender Angestellte
Echte Leitende haben „Führungsaufgaben“ mit umfangreichen Befugnissen, Personal selbständig einzustellen und zu entlassen. Einige Beispiele zur Personalverantwortung und zur Qualifikation als “echter Leitender” sind:
- Betriebsleiter eines Werks: Sofern er eigenverantwortlich Personal verwalten und unternehmensleitende Entscheidungen treffen kann, gilt er als leitender Angestellter.
- Filialleiter eines Supermarkts: Wenn er nur befugt ist, Hilfskräfte einzustellen und zu entlassen ist kein leitender Angestellter.
- Chefarzt: Ist nur dann leitender Angestellter, wenn die Personalverantwortung einen beträchtlichen Teil seiner Tätigkeit ausmacht. Ist er aber fast ausschließlich behandelnd tätig ist er kein leitender Angestellter.
- Geschäftsführer: Sind zwar auch keine leitenden Angestellten, aber das Kündigungsschutzgesetz ist auf sie grds. nicht anwendbar.
- Prokuristen: Bei der Kündigung von Prokuristen kommt es auf den genauen Umfang der Prokura im Einzelfall an. Die Gerichte stellen strenge Anforderungen an die Qualifikation als “echter Leitender” für Prokuristen. In vielen Fällen wird der Prokurist wie ein normaler Angestellter behandelt.
Weitere Details finden Sie in unserem Blogartikel zur Kündigung Leitender Angestellter.
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Kündigung von Führungskräften: 4 Besonderheiten
Führungskräfte, insbesondere auch leitende Angestellte, haben grundsätzlich Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Allerdings kann der Arbeitgeber bei ihnen oft einfacher eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung durchsetzen. Dies liegt an ihrer besonderen Position im Unternehmen. Die Anforderungen an den Kündigungsgrund sind für leitende Angestellte niedriger. Auch das Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses kann schnell Konsequenzen haben. Eine verhaltensbedingte Kündigung im privaten Bereich ist bei leitenden Angestellten also deutlich einfacher möglich als bei anderen Arbeitnehmern.
1. Kündigung von Führungskräften im Kündigungsschutzprozess
Im Kündigungsschutzprozess prüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Wird die Kündigung als unwirksam eingestuft, besteht das Arbeitsverhältnis normalerweise weiter.
- Beim leitenden Angestellten kann der Arbeitgeber jedoch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Begründung verlangen.
- Die sonst übliche Prüfung der Unzumutbarkeit entfällt.
- Stellt der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung.
2. Höhere Abfindung als Führungskraft
Der Arbeitnehmer hat also Anspruch auf eine Abfindung, sofern der Arbeitgeber einen solchen Auflösungsantrag stellt. Das Gericht legt dann die Höhe fest. In der Regel beträgt sie ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Die Abfindung kann je nach Einzelfall auch deutlich höher sein. Sie ist jedoch auf maximal 12 bzw. 18 Monatsgehälter begrenzt, wenn der Arbeitnehmer älter ist und lange im Unternehmen beschäftigt ist.
Wird der Arbeitnehmer nicht als leitender Angestellter eingestuft, so muss der Arbeitgeber den Auflösungsantrag begründen. In solchen Fällen kann durch eine Einigung zwischen den Parteien eine deutlich höhere Abfindung vereinbart werden. Es ist aber ratsam, den Status als leitender Angestellter von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen zu lassen.
3. Leitende Führungskräfte unterliegen nicht dem BetrVG
Führungskräfte, konkret: “Leitende Angestellte”, unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das bedeutet, der Arbeitgeber muss also den Betriebsrat vor der Kündigung nicht anhören. Stattdessen ist, wenn vorhanden, der Sprecherausschuss zu beteiligen. Dies kann entscheidend für die Wirksamkeit der Kündigung sein, da eine fehlende Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung führen kann. Oder im Rahmen eines Vergleichs zu einer deutlich höheren Abfindung.
4. Keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld für Führungskräfte
Zudem riskieren leitende Angestellte bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindung in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Ansonsten könnte der Arbeitgeber sie kündigen und einen Auflösungsantrag stellen, was das Risiko für den Arbeitnehmer erhöht.
Fazit zur Kündigung von Führungskräften
Leitende Angestellte haben also Kündigungsschutz, stehen aber in einer besonderen Beziehung zum Arbeitgeber. Die Anforderungen für ihre Kündigung sind geringer, was es dem Arbeitgeber erleichtert, sie aus dem Unternehmen zu entlassen. Der größte Unterschied zwischen Führungskräften und anderen Arbeitnehmern ist einfach die Höhe der Abfindung. Führungskräfte verdienen typischerweise überdurchschnittlich, haben häufig längere Betriebszugehörigkeit – und vielfach auch einfach gute Argumente, die gegen die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung sprechen. All das erhöht die Abfindung stark! In Zweifelsfällen sollten Führungskräfte ihren Kündigungsschutz und Status mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären.
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