Kündigung wegen Drogenkonsum – nicht ohne weiteres!

Kündigung wegen Drogenkonsum - nicht ohne weiteres!

Seit dem 1. April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland legal Cannabis konsumieren. Für den Arbeitsplatz ändert das aber wenig: Drogenkonsum während der Arbeitszeit bleibt grds. verboten. Wer unter Einfluss von Cannabis arbeitet oder dadurch seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, muss weiterhin mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Der folgende Beitrag erläutert, in welchen Fällen eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung wegen Drogenkonsum möglich ist – und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Am 1. April 2024 ist das neue Cannabis-Gesetz in Kraft getreten. Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Erwachsene grds. legal
  • Das Kiffen am Arbeitsplatz aber nicht! Eine Kündigung wegen Drogenkonsum ist daher weiterhin möglich – aber an strenge Anforderungen geknüpft. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Und eine “Fristlose” geht nur unter strengen Voraussetzungen
  • Privater Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit ist in der Regel kein Kündigungsgrund, solange er keine Auswirkungen auf die Arbeit hat.
  • Arbeitgeber dürfen Drogentests nur mit ausdrücklicher Zustimmung durchführen.

Hintergrund: Neues Cannabisgesetz seit April

Seit dem 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft. Erwachsene dürfen seitdem unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis konsumieren, besitzen und in begrenztem Umfang anbauen. Für das Arbeitsrecht bedeutet das jedoch keine generelle Freigabe. Cannabis ist – ähnlich wie Alkohol – ein Rauschmittel. Arbeitgeber dürfen daher den Konsum am Arbeitsplatz untersagen (Direktionsrecht). Verstöße gegen solche Verbote können abgemahnt oder in schwereren Fällen mit einer Kündigung geahndet werden.

Arbeitgeber können Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten

Arbeitgeber können den Konsum durch Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder das Direktionsrecht untersagen. Solche Regelungen erleichtern dem Arbeitgeber den Umgang mit Cannabiskonsum im Betrieb. Denn ohne ein Verbot könnten Arbeitnehmer theoretisch während der Pause Cannabis konsumieren. Arbeitnehmer dürfen sich zwar nicht in einen Zustand versetzen, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dies hängt aber natürlich auch von der Art der Tätigkeit ab.

Das Weisungsrecht gilt aber nur für den Arbeitsplatz. Der „Joint vor dem Werktor“ ist nach der Arbeit also – nach unserer Einschätzung – grundsätzlich erlaubt.

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Kündigung wegen Drogenkonsum im Dienst immer noch möglich

Auch nach der Legalisierung bleibt eine Kündigung wegen Drogenkonsum aber möglich. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch den Konsum seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt – etwa, weil er nicht mehr sicher oder zuverlässig arbeiten kann. In den meisten Fällen ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten ohne besonderes Unfallrisiko, etwa im Büro.
Anders sieht es bei sicherheitsrelevanten Berufen aus: Wer unter Drogeneinfluss Maschinen bedient, Fahrzeuge führt oder andere gefährdet, riskiert eine Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung.

Beispiel: Ein Kranführer erscheint „kernbreit“ zur Arbeit und gefährdet sich und andere. In diesem Fall kann der Arbeitgeber – ohne vorherige Abmahnung – kündigen. Und Umständen kann sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Das BAG hat die „Fristlose“ z.B. für Berufskraftfahrer unter Drogeneinfluss, und sogar ohne Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit bei Dienstfahrten, bejaht.1

An anderen Arbeitsplätzen, z.B. im Büro, sind solche Unfallrisiken natürlich deutlich geringer. Wenn man sich nicht während der Arbeitszeit beim Kiffen erwischen lässt, ist man praktisch gesehen in der Regel “safe”.

Allerdings gibt es auch hier ein paar Fallstricke. Z.B. gelten die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitszeitbetrug natürlich auch fürs Kiffen.2 Das versteht sich aber eigentlich von selbst. Auf der Nachtschicht einstempeln, Joint durchziehen und schlafen legen geht logischerweise nicht.

Achtung: Ein verpflichtender Drogentest ist in Deutschland nicht zulässig. Arbeitgeber dürfen einen solchen Test nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers durchführen. Eine Verweigerung darf grds. keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben.3 Man sollte daher eine „freiwillige Teilnahme“ gut überlegen – auch wenn Druck ausgeübt wird.

Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum – nur in Ausnahmefällen

Vor Inkraftreten des neuen Cannabisgesetz haben einige Arbeitsgerichte entschieden, dass der Konsum von Drogen durch Arbeitnehmer grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das sehen wir anders. Denn eine fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum setzt – wie jede fristlose Kündigung – einen wichtigen Kündigungsgrund voraus. Also ein massives Fehlverhalten, aufgrund dessen es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag weiter für ihn arbeitet. Das BAG hat eine „Fristlose“ z.B. für Berufskraftfahrer unter Drogeneinfluss *(Amphetamine) auch ohne Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit bei Dienstfahrten bejaht.1

Kündigung wegen privatem Drogenkonsum – nur in extremen Ausnahmefällen

Eine Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist normalerweise kein Grund für eine Kündigung. Was jemand in seiner Freizeit macht – auch wenn er Drogen konsumiert – geht den Arbeitgeber nichts an. Das gilt natürlich auch für Alkohol, Cannabis und andere Drogen. Was Arbeitnehmer außerhalb des dienstlichen Bereichs machen, geht auch nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Arbeitgeber i.d.R. nichts an. Die Gerichte sind hier arbeitnehmerfreundlich, selbst bei extremen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist daher in aller Regel unwirksam.

Anders ist es, wenn der Rauschzustand während der Arbeit anhält. Dann kann im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung folgen. Das Gleiche gilt, wenn ein regelmäßiger Drogenkonsum in der Freizeit die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtigt (z.B. Berufskraftfahrer).

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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  1. BAG v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 ↩︎
  2. Z.B. Thüringer LAG v. 03.05.2022 – 1 Sa 18/21 zur „Raucherpause“ ↩︎
  3. Vgl. § 26 BDSG ↩︎
  4. BAG v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 ↩︎

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