Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Abmahnung im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist eine Abmahnung eine formelle Rüge, bei der ein Vertragspartner (typischerweise der Arbeitgeber) einem anderen Vertragspartner (dem Arbeitnehmer) einen bestimmten Pflichtverstoß vorwirft. Der Arbeitnehmer wird dadurch aufgefordert, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen, um eine mögliche Kündigung abzuwenden. Sie dient dazu, vertragliche Pflichtverletzungen offiziell festzuhalten und dem abgemahnten Vertragspartner die Gelegenheit zu geben, sein Verhalten zu ändern.

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Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen laut Rechtsprechung drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Präzise Beschreibung des Fehlverhaltens: Das abgemahnte Verhalten muss genau geschildert werden, einschließlich Datum und Uhrzeit des Pflichtverstoßes. Vage Anschuldigungen oder pauschale Hinweise sind nicht ausreichend.
  2. Deutliche Kennzeichnung als Vertragsverstoß: Der Pflichtverstoß muss klar benannt und der Betroffene muss explizit dazu aufgefordert werden, das beanstandete Verhalten nicht zu wiederholen.
  3. Hinweis auf Kündigungsrisiko bei Wiederholung: Die Abmahnung muss klarstellen, dass bei wiederholtem Verstoß eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen kann.

Eine Abmahnung ist somit weit mehr als nur ein einfacher Tadel. Sie ist ein ernstes rechtliches Mittel, das den Arbeitnehmer warnen und ihm eine Chance zur Besserung geben soll, bevor weitergehende Maßnahmen wie eine Kündigung in Betracht gezogen werden.

Welche Funktion hat eine Abmahnung

Eine Abmahnung dient im Arbeitsrecht als Instrument für Arbeitgeber, um einen Mitarbeiter bei nicht vertragsgemäßem Verhalten zu tadeln und eine Verhaltensänderung anzumahnen. Ihre Hauptfunktionen umfassen:

  • Rügefunktion: Hierbei wird dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten deutlich vor Augen geführt. Das geschieht meist durch eine detaillierte Schilderung des pflichtwidrigen Verhaltens.
  • Hinweisfunktion: Gleichzeitig wird dem Arbeitnehmer aufgezeigt, welches Verhalten künftig von ihm erwartet wird, um solches Fehlverhalten in Zukunft zu vermeiden.
  • Warnfunktion: Innerhalb der Abmahnung wird auch eine Warnung ausgesprochen, dass bei wiederholtem Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen kann.

Eine Abmahnung an sich berührt nicht unmittelbar den Bestand des Arbeitsverhältnisses und ist somit im Vergleich zur Kündigung das moderatere Mittel zur Reaktion auf Vertragsverletzungen seitens des Arbeitnehmers. Normalerweise ist eine Abmahnung eine notwendige Vorstufe, bevor eine verhaltensbedingte Kündigung rechtswirksam werden kann.

Mit dem Ausspruch einer Abmahnung „verbraucht“ der Arbeitgeber allerdings sein Recht zur Kündigung aufgrund dieses speziellen Verhaltens – es sei denn, es treten neue, ähnliche Verstöße auf. Dem Mitarbeiter wird damit eine Chance eingeräumt, sein Verhalten zu verbessern (Bewährungschance).

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Typische Gründe für eine Abmahnung

Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Abmahnung auszusprechen, wenn sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhält, das heißt, wenn eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wird. Diese Pflichtverstöße können sehr unterschiedlich sein und sich auf verschiedene Aspekte des Arbeitsverhältnisses beziehen.

Gründe für eine Abmahnung können sein:

  • Verspätungen: Unentschuldigtes oder wiederholtes Zuspätkommen.
  • Mobbing: Schädigung der Arbeitsatmosphäre durch Demütigung, Belästigung oder Ausgrenzung von Kollegen.
  • Gewollte Schlechtleistung: Bewusst mangelhafte Arbeitserbringung.
  • Beleidigungen: Verunglimpfung von Kunden, Kollegen oder Vorgesetzten.
  • Arbeitsverweigerung: Nichterfüllung der Arbeitsaufgaben ohne triftigen Grund.
  • Krankfeiern: Vortäuschung einer Krankheit, um sich von der Arbeit zu drücken.
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt: Urlaub nehmen ohne Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Verbotene Nebentätigkeiten: Ausübung von Tätigkeiten, die vertraglich untersagt sind oder Interessenkonflikte hervorrufen.
  • Private Internetnutzung: Exzessive Nutzung des Internets für private Zwecke während der Arbeitszeit.
  • Alkohol- oder Drogenkonsum: Konsum dieser Substanzen mit Einfluss auf die Arbeitsleistung oder die Sicherheit am Arbeitsplatz.
  • Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Weitergabe von vertraulichen Informationen ohne Berechtigung.
  • Datenschutzverstöße: Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Umgang mit personenbezogenen Daten.

Abmahnungen sind jedoch nicht bei jedem Verhalten zulässig:

  • Abmahnungen wegen Krankheit: Wenn ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt fehlt, darf dieser Umstand nicht mit einer Abmahnung geahndet werden. Denn die Gesundheit liegt außerhalb der Kontrolle des Arbeitnehmers.
  • Arbeitspflichten, die nicht bestehen: Erteilt der Arbeitgeber eine Anweisung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht und der Arbeitnehmer lehnt diese ab, kann dafür keine Abmahnung ausgesprochen werden.
  • Unbewiesene Pflichtverstöße: Handelt es sich bei dem Pflichtverstoß um eine unbelegte Behauptung, fehlt die Grundlage für eine Abmahnung.
  • Unverhältnismäßigkeit: Bagatellfälle, die für sich genommen nicht gravierend sind, dürfen nicht zur Grundlage einer Abmahnung gemacht werden. Ausnahme: Treten die Fälle gehäuft auf und zeigen ein Muster von Pflichtverletzungen.

Generell muss jeder Fall einzeln betrachtet werden, und es sollte geprüft werden, ob wirklich ein abmahnwürdiger Verstoß vorliegt. Im Zweifel sollten sich Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, um ihre Situation korrekt zu bewerten und angemessen darauf zu reagieren.

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Voraussetzungen für eine wirksame Abmahnung

Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt:

  • Vertragswidriges Verhalten: Das Fehlverhalten, das abgemahnt wird, muss einen Vertragsverstoß darstellen. Hierzu zählen Verfehlungen, die der Arbeitnehmer willentlich beeinflussen kann, wie etwa das Missachten von Arbeitsanweisungen oder unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Hingegen sind krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht abmahnfähig, da sie nicht willentlich gesteuert werden können.
  • Präzise Formulierung: Die Abmahnung muss inhaltlich so gestaltet sein, dass sie ihre Rüge-, Hinweis- und Warnfunktionen erfüllt. Das bedeutet, dass das bemängelte Verhalten klar und detailliert beschrieben sein muss, unter Angabe von Ort und Zeit sowie eventuell beteiligten Personen. Zudem muss die Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten klar sein, sowie die Anweisungen für das erwartete künftige Verhalten. Es muss außerdem explizit darauf hingewiesen werden, dass im Fall wiederholter Pflichtverletzungen eine Kündigung droht.
  • Verhältnismäßigkeit: Die ausgesprochene Abmahnung muss dem Grad des Fehlverhaltens angemessen sein. Das heißt, dass sie nur für schwerwiegende Pflichtverletzungen ausgesprochen werden sollte. Handelt es sich um leichtere Vergehen, sollten mildere Maßnahmen wie eine Ermahnung in Erwägung gezogen werden. Eine Abmahnung für geringfügige Fehltritte kann unangemessen sein und ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 30.5.1996, 6 AZR 537/95) nicht zulässig.

Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, kann die Wirksamkeit der Abmahnung in Frage gestellt werden, was vor allem in arbeitsgerichtlichen Verfahren nachteilige Folgen für den Abmahnenden haben kann.

Handlunsgoptionen nach einer Abmahnung

Wenn du als Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten hast, gibt es verschiedene Wege, darauf zu reagieren. Wichtig ist, besonnen und überlegt zu handeln. Hier ein paar Vorgehensweisen:

  1. Gespräch suchen: Es ist ratsam, zunächst das direkte Gespräch mit deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung zu suchen. In diesem Gespräch kannst du deine Sicht der Dinge darlegen und eventuelle Missverständnisse klären. Wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, solltest du diesen kontaktieren, da er unterstützen und vermitteln kann.
  2. Gegendarstellung verfassen: Sollte ein Gespräch keine Klärung bringen, hast du das Recht, eine Gegendarstellung zu verfassen, die dann in deiner Personalakte vermerkt wird. Hier kannst du deine Perspektive und mögliche Entlastungsgründe anführen, die später bei juristischen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen könnten.
  3. Rechtliche Schritte erwägen (Klage): Du kannst juristisch gegen die Abmahnung vorgehen und ihre Entfernung aus deiner Personalakte fordern, falls sie unberechtigt ist oder formelle bzw. inhaltliche Fehler aufweist. Hierzu solltest du idealerweise einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.
  4. Abmahnung akzeptieren: Wenn das Fehlverhalten nachvollziehbar und berechtigt angemahnt wurde, kann es angebracht sein, die Abmahnung zu akzeptieren. Wichtig ist es dann, aus dem Fehlverhalten zu lernen und eine Wiederholung zu vermeiden.
  5. Vorbereitung auf Rechtsstreit: Im Falle einer anschließenden Kündigung kannst du innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Um gut vorbereitet zu sein, ist es empfehlenswert, bereits eine Rechtsschutzversicherung zu haben oder Mitglied einer Gewerkschaft zu sein, die in solchen Fällen rechtliche Unterstützung bietet.
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Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

Eine Abmahnung kann hauptsächlich vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, aber auch Arbeitnehmer haben das Recht, eine Abmahnung zu erteilen, wenn ihr Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Für Arbeitnehmer kann eine Abmahnung dann notwendig sein, wenn sie auf Pflichtverstöße des Arbeitgebers, wie zum Beispiel erhebliche Gehaltsrückstände, reagieren möchten. Bevor Arbeitnehmer zu drastischeren Maßnahmen wie einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung greifen und eventuell Schadensersatz nach § 628 BGB geltend machen, sollten sie dem Arbeitgeber mittels Abmahnung die Möglichkeit geben, sein Verhalten entsprechend anzupassen und somit die Kündigung vermeiden.

Auf Seiten des Arbeitgebers sind zur Abgabe einer Abmahnung nicht nur Personen befugt, die auch kündigungsberechtigt sind, sondern grundsätzlich alle Vorgesetzten, die Weisungsbefugnisse gegenüber dem zu abmahnenden Arbeitnehmer haben.

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