Kündigung wegen Drogenkonsums – nicht ohne Weiteres!

Kündigung wegen Drogenkonsum - nicht ohne weiteres!

Seit der Cannabis-Legalisierung fragen sich viele Arbeitnehmer: Darf ich nach Feierabend Cannabis konsumieren? Darf mein Arbeitgeber deshalb kündigen? Die kurze Antwort lautet: Der private Konsum ist meist kein Kündigungsgrund. Wer allerdings unter Drogeneinfluss arbeitet oder dadurch Kollegen oder Kunden gefährdet, muss weiterhin mit einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung rechnen. Welche Regeln gelten, erklären wir in diesem Beitrag.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Am 1. April 2024 ist das neue Cannabis-Gesetz in Kraft getreten. Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Erwachsene grds. legal
  • Das Kiffen am Arbeitsplatz aber nicht! Eine Kündigung wegen Drogenkonsums ist daher weiterhin möglich – aber an strenge Anforderungen geknüpft. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Und eine “fristlose Kündigung” geht nur unter strengen Voraussetzungen
  • Je gefährlicher der Arbeitsplatz, desto eher kommt auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.
  • Privater Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit ist in der Regel kein Kündigungsgrund, solange er keine Auswirkungen auf die Arbeit hat.
  • Arbeitgeber dürfen Drogentests nur mit ausdrücklicher Zustimmung durchführen.

Hintergrund: Neues Cannabisgesetz seit April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz in Kraft. Erwachsene dürfen seitdem unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis konsumieren, besitzen und in begrenztem Umfang anbauen. Für das Arbeitsrecht bedeutet das jedoch keine generelle Freigabe. Cannabis ist – ähnlich wie Alkohol – ein Rauschmittel.

Arbeitgeber können Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten

Ein generelles Verbot für die Freizeit dürfen Arbeitgeber grundsätzlich nicht aussprechen. Das Weisungsrecht endet regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit.

Aber: Arbeitgeber dürfen den Konsum am Arbeitsplatz untersagen (Direktionsrecht). Verstöße gegen solche Verbote können abgemahnt oder in schwereren Fällen mit einer Kündigung geahndet werden.

Solche Verbotsregelungen erleichtern dem Arbeitgeber den Umgang mit Cannabiskonsum im Betrieb. Denn ohne ein Verbot könnten Arbeitnehmer theoretisch während der Pause Cannabis konsumieren.
Das Weisungsrecht gilt aber nur für den Arbeitsplatz. Der Joint am Feierabend außerhalb des Betriebsgeländes ist nach der Arbeit also – nach unserer Einschätzung – grundsätzlich erlaubt.

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Kündigung wegen Drogenkonsum im Dienst immer noch möglich

Auch nach der Legalisierung bleibt eine Kündigung wegen Drogenkonsums aber möglich. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer durch den Konsum seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt – etwa, weil er nicht mehr sicher oder zuverlässig arbeiten kann. In den meisten Fällen ist vor einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Das gilt insbesondere für Tätigkeiten ohne besonderes Unfallrisiko, etwa im Büro. Bei Tätigkeiten ohne besonderes Gefährdungspotenzial reicht der bloße Cannabiskonsum außerhalb der Arbeitszeit regelmäßig nicht für eine Kündigung aus. Erst wenn sich der Konsum auf die Arbeitsleistung oder Sicherheit auswirkt, kann der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen.
Anders sieht es bei sicherheitsrelevanten Berufen aus: Wer unter Drogeneinfluss Maschinen bedient, Fahrzeuge führt oder andere gefährdet, riskiert eine Kündigung – auch ohne vorherige Abmahnung.

Beispiel: Ein Kranführer erscheint bekifft zur Arbeit und gefährdet sich und andere. In diesem Fall kann der Arbeitgeber – ohne vorherige Abmahnung – kündigen. Und Umständen kann sogar eine fristlose Kündigung in Betracht kommen. Das BAG hat die „Fristlose“ z.B. für Berufskraftfahrer unter Drogeneinfluss, und sogar ohne Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit bei Dienstfahrten, bejaht.1

Allerdings gibt es auch hier ein paar Fallstricke. Z.B. gelten die allgemeinen Grundsätze zum Arbeitszeitbetrug natürlich auch fürs Kiffen.2 Das versteht sich aber eigentlich von selbst. Auf der Nachtschicht einstempeln, Joint durchziehen und schlafen legen geht logischerweise nicht.

Praxis-Tipp
Dokumentieren Sie genau, wann der Arbeitgeber Ihnen eine Abmahnung oder Kündigung übergeben hat. Für eine Kündigungsschutzklage gilt häufig eine Frist von nur drei Wochen.

Drogentest am Arbeitsplatz

Arbeitgeber dürfen einen Drogentest grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers durchführen. Der Test greift in das Persönlichkeitsrecht ein und ist deshalb regelmäßig nur mit einer freiwilligen Einwilligung zulässig. Etwas anderes kann bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gelten, wenn gesetzliche Vorschriften oder besondere Sicherheitsanforderungen Drogentests erlauben.

Eine Verweigerung darf grds. keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben.3 Man sollte daher eine „freiwillige Teilnahme“ gut überlegen – auch wenn Druck ausgeübt wird. Für eine Kündigung oder Abmahnung muss der Arbeitgeber vielmehr eine konkrete Pflichtverletzung oder Gefährdung nachweisen.

Praxis-Tipp: Stimmen Sie einem Drogentest nicht vorschnell zu. Fragen Sie zunächst nach dem Anlass und der Rechtsgrundlage des Tests.

Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum – nur in Ausnahmefällen?

Vor Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes haben einige Arbeitsgerichte entschieden, dass der Konsum von Drogen durch Arbeitnehmer grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings setzt eine fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums- wie jede fristlose Kündigung – einen wichtigen Kündigungsgrund voraus. Also ein massives Fehlverhalten, aufgrund dessen, es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag weiter für ihn arbeitet. Das BAG hat eine fristlose Kündigung z.B. für Berufskraftfahrer unter Drogeneinfluss *(Amphetamine) auch ohne Nachweis konkreter Fahruntüchtigkeit bei Dienstfahrten bejaht.1

Kündigung wegen privatem Drogenkonsum – nur in extremen Ausnahmefällen

Eine Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist normalerweise kein Grund für eine Kündigung. Was jemand in seiner Freizeit macht – auch wenn er Drogen konsumiert – geht den Arbeitgeber nichts an. Das gilt natürlich auch für Alkohol, Cannabis und andere Drogen. Was Arbeitnehmer außerhalb des dienstlichen Bereichs machen, geht auch nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Arbeitgeber i.d.R. nichts an. Die Gerichte sind hier arbeitnehmerfreundlich, selbst bei extremen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist daher in aller Regel unwirksam.

Anders ist es, wenn der Rauschzustand während der Arbeit anhält. Dann kann im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung folgen. Das Gleiche gilt, wenn ein regelmäßiger Drogenkonsum in der Freizeit die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtigt (z.B. Berufskraftfahrer). In Extremfällen kann auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommen, bspw. durch den Verlust der Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Drogeneinfluss.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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  1. BAG v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 ↩︎
  2. Z.B. Thüringer LAG v. 03.05.2022 – 1 Sa 18/21 zur „Raucherpause“ ↩︎
  3. Vgl. § 26 BDSG ↩︎
  4. BAG v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15 ↩︎

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