Kündigung wegen Schönheitsoperation: Ist das rechtlich möglich?

Kündigung wegen Schönheitsoperation

Schönheitsoperationen sind längst kein Tabuthema mehr. Immer mehr Menschen entscheiden sich freiwillig für ästhetische Eingriffe. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber davon erfährt – oder die Genesung länger dauert als geplant? Kann eine Schönheitsoperation den Job gefährden oder sogar zur Kündigung führen? Unser Artikel erklärt, welche Grenzen Arbeitgeber beachten müssen, wann Arbeitnehmer geschützt sind und wie man sich bei Problemen wehren kann.

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Das Wichtigste im Überblick:

  • Eine Kündigung wegen einer Schönheitsoperation ist nur in Ausnahmefällen zulässig – etwa bei sehr langen Fehlzeiten ohne Aussicht auf Besserung.
  • Eine Lohnfortzahlung gibt es in der Regel nicht, wenn der Eingriff freiwillig und nicht medizinisch notwendig war.
  • Komplikationen können den Anspruch auf Krankengeld einschränken.1Eine „normale“ Krankheit während der Genesung bleibt aber geschützt.
  • Arbeitnehmer sollten sich bei Problemen rechtlich beraten lassen – besonders, wenn eine Kündigung oder Krankengeld-Verweigerung droht.

Kann man wegen einer Schönheitsoperation gekündigt werden?

Theoretisch schon. Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen krankheitsbedingt kündigen, wenn sich herausstellt, dass Sie infolge einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation längerfristig arbeitsunfähig sind. Eine Kündigung wegen einer Schönheitsoperation wäre jedoch nur dann zulässig, wenn Ihre Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen und es keine Aussicht auf Besserung (Negativprognose) gibt und er eine Interessenabwägung durchgeführt hat – kurz gesagt in der Regel für den Arbeitgeber also schwierig. 

Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Schönheitsoperation

Grundsätzlich gibt es keinen Anspruch. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt. Bei einer Schönheitsoperation handelt es sich um einen freiwilligen, medizinisch nicht notwendigen Eingriff, daher muss der Arbeitgeber für die Fehlzeiten in der Regel keine Entgeltfortzahlung leisten, außer Sie haben dafür Urlaub genommen.

Krankmeldung oder Urlaub nach freiwilliger Schönheitsoperation

Für die geplante Erholungszeit nach einer Schönheitsoperation müssen Sie in der Regel Urlaub nehmen, da diese Zeit nicht als Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zählt. Eine AU-Bescheinigung darf nur bei medizinisch notwendigen Eingriffen oder bei Komplikationen ausgestellt werden, die über die übliche Genesungszeit hinausgehen.

Längere Arbeitsunfähigkeit durch Komplikationen aus OP

Kommt es zu Komplikationen, die eine längere Genesungszeit erfordern, darf Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen. Allerdings muss der Arzt die Krankenkasse darüber informieren, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge eines ästhetischen Eingriffs entstanden ist. Die Krankenkasse kann dann nach § 52 Abs. 2 SGB V entscheiden, die Zahlung von Krankengeld ganz oder teilweise abzulehnen.

„Normale“ Krankheit nach OP

Wenn Sie während der Erholungszeit nach einer Schönheitsoperation zusätzlich an einer anderen Krankheit erkranken, die nichts mit dem Eingriff zu tun hat, kann Ihnen Ihr Arzt eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die neue Erkrankung unverschuldet auftritt.

Was kann Arbeitgeber machen, wenn er Krankmeldung anzweifelt?

Wenn Ihr Arbeitgeber vermutet, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit mit der Schönheitsoperation zusammenhängt, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, um die Rechtmäßigkeit der Krankschreibung überprüfen zu lassen.

Kann Schönheitsoperation Auswirkungen auf Kündigungsschutz haben?

Nicht direkt. Allerdings könnte eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit nach einer Schönheitsoperation zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen, wenn Ihre Fehlzeiten erheblich sind und den Betrieb nachhaltig beeinträchtigen und dies auch für die Zukunft aller wahrscheinlich nach so bleiben wird. Der Arbeitgeber muss jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen und alle Alternativen, wie z.B. eine Versetzung, prüfen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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  1. § 52 SGB V. ↩︎

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