FAQ Kündigung wegen Schönheitsoperation

  • Timo Sauer
  • 3. Januar 2024
  • 13:40
Kündigung wegen Schönheitsoperation

Ist eine Kündigung wegen einer Schönheitsoperation realistisch? Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer ein einschneidendes und oft traumatisches Ereignis. Doch was passiert, wenn der Grund für die Kündigung in einer Schönheitsoperation liegt? In der heutigen Gesellschaft, in der ästhetische Eingriffe immer alltäglicher werden, stellt sich die Frage, wie Arbeitgeber mit solchen Situationen umgehen dürfen. Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung nach einer Schönheitsoperation? In diesem Artikel beleuchten wir die relevanten arbeitsrechtlichen Aspekte und geben Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie im Falle einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber reagieren können. Zudem erfahren Sie, wie Sie die passende rechtliche Unterstützung finden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Kann ich wegen einer Schönheitsoperation gekündigt werden?

Theoretisch schon. Ihr Arbeitgeber könnte Ihnen krankheitsbedingt kündigen, wenn sich herausstellt, dass Sie infolge einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation längerfristig arbeitsunfähig sind. Eine Kündigung wegen einer Schönheitsoperation wäre jedoch nur dann zulässig, wenn Ihre Fehlzeiten den Betrieb erheblich beeinträchtigen und es keine Aussicht auf Besserung (Negativprognose) gibt und er eine Interessenabwägung durchgeführt hat – kurz gesagt in der Regel für den Arbeitgeber also schwierig. 

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich nach einer Schönheitsoperation arbeitsunfähig werde?

Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt. Bei einer Schönheitsoperation handelt es sich um einen freiwilligen, medizinisch nicht notwendigen Eingriff, daher muss der Arbeitgeber für die Fehlzeiten in der Regel keine Entgeltfortzahlung leisten, außer Sie haben dafür Urlaub genommen.

Kann ich mich nach einer Schönheitsoperation krankmelden, auch wenn die Operation geplant und freiwillig war?

Nein, für die geplante Erholungszeit nach einer Schönheitsoperation müssen Sie in der Regel Urlaub nehmen, da diese Zeit nicht als Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zählt. Eine AU-Bescheinigung darf nur bei medizinisch notwendigen Eingriffen oder bei Komplikationen ausgestellt werden, die über die übliche Genesungszeit hinausgehen.

Was passiert bei längerer Arbeitsunfähigkeit durch Komplikationen während der Schönheitsoperation?

Kommt es zu Komplikationen, die eine längere Genesungszeit erfordern, darf Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausstellen. Allerdings muss der Arzt die Krankenkasse darüber informieren, dass die Arbeitsunfähigkeit infolge eines ästhetischen Eingriffs entstanden ist. Die Krankenkasse kann dann nach § 52 Abs. 2 SGB V entscheiden, die Zahlung von Krankengeld ganz oder teilweise abzulehnen.

Was, wenn ich während der Genesung nach der Schönheitsoperation eine „normale“ Krankheit bekomme?

Wenn Sie während der Erholungszeit nach einer Schönheitsoperation zusätzlich an einer anderen Krankheit erkranken, die nichts mit dem Eingriff zu tun hat, kann Ihnen Ihr Arzt eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. In diesem Fall besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern die neue Erkrankung unverschuldet auftritt.

Was kann mein Arbeitgeber tun, wenn er Zweifel an meiner Krankmeldung nach einer Schönheitsoperation hat?

Wenn Ihr Arbeitgeber vermutet, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit mit der Schönheitsoperation zusammenhängt, kann er den Medizinischen Dienst der Krankenkasse einschalten, um die Rechtmäßigkeit der Krankschreibung überprüfen zu lassen.

Kann eine Schönheitsoperation Auswirkungen auf meinen Kündigungsschutz haben?

Nicht direkt. Allerdings könnte eine verlängerte Arbeitsunfähigkeit nach einer Schönheitsoperation zu einer krankheitsbedingten Kündigung führen, wenn Ihre Fehlzeiten erheblich sind und den Betrieb nachhaltig beeinträchtigen und dies auch für die Zukunft aller wahrscheinlich nach so bleiben wird. Der Arbeitgeber muss jedoch eine sorgfältige Interessenabwägung vornehmen und alle Alternativen, wie z.B. eine Versetzung, prüfen.

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