Brutto-Netto-Rechner für Abfindungen

Wie viel bleibt nach Steuern von Ihrer Abfindung übrig? Schätzen Sie Ihre Steuerlast in unter einer Minute – inklusive Fünftelregelung, Kirchensteuer und Soli.

Fünftelregelung inklusive Soli, Kirchensteuer & Keine Sozialabgaben Kostenlos & ohne Anmeldung

Brutto-Netto-Rechner Abfindung

Steuerlast schnell und kostenlos schätzen


Ihre Netto-Abfindung (geschätzt)
nach Einkommensteuer, Soli und Kirchensteuer
Abfindung brutto
Einkommensteuer (auf Abfindung)
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Steuerquote auf Abfindung
Netto-Abfindung
Schätzung auf Basis der aktuellen Steuergesetzgebung. Für eine verbindliche Berechnung empfehlen wir einen Steuerberater oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Hinweise zur Eingabe
  • Abfindung: Bitte die erwartete gesamte Abfindungssumme („brutto“, d.h. vor Abzug von Steuern) angeben. Falls die Höhe noch nicht feststeht, sollten Sie zunächst unseren Abfindungsrechner nutzen, um die „faire“ Abfindung zu ermitteln.
  • Entgeltersatzleistungen: z.B. Arbeitslosengeld. Dieses unterliegt zwar nicht der Steuerpflicht, wird aber für die Steuerberechnung mit herangezogen und muss deshalb mit angegeben werden.
  • Bruttogehalt: Bitte geben Sie Ihr Jahresgehalt („brutto“) an – ohne Abfindung und ohne Entgeltersatzleistungen. Berücksichtigen Sie auch variable Gehaltsbestandteile (wie jährliche Boni, Provisionen), soweit diese im Kalenderjahr zufließen. Also nicht einfach „letztes Monatsbrutto mal zwölf“ nehmen.
  • Kirchensteuer: Bitte wählen Sie „Keine“, wenn Sie nicht der Kirchensteuer unterliegen. Andernfalls wählen Sie den für Sie relevanten Kirchensteuersatz.
  • Ehegattensplitting: Wählen Sie, ob der Splittingtarif (verheiratet/eingetragene Lebenspartnerschaft) oder der Grundtarif angewendet werden soll.

Bereits berücksichtigt im Rechner: Fünftelregelung, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Eine Grobindikation reicht für erste Planungszwecke aus – die tatsächliche Steuer hängt von weiteren Faktoren (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben) ab.

Was man sonst noch zum Brutto-Netto-Rechner wissen sollte

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, können Sie in den meisten Fällen mit einer Abfindung rechnen. Bei der Eingabe sollten Sie darauf achten, die gesamte zu erwartende Abfindungssumme als „brutto“ (d.h. vor Steuern) anzugeben. Falls die genaue Höhe der Abfindung noch unklar ist, empfiehlt es sich, zuerst unseren Abfindungsrechner zu verwenden.

Beim Bruttogehalt sollten Sie Ihr jährliches Gehalt angeben – ohne Abfindung und ohne Entgeltersatzleistungen. Vergessen Sie nicht, variable Gehaltsbestandteile wie jährliche Boni oder Provisionen zu berücksichtigen. Vermeiden Sie es, einfach das letzte Monatsbrutto mit zwölf zu multiplizieren.

Allgemeine einkommensteuerliche Behandlung von Abfindungen

Abfindungen gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegen der Einkommensteuer. Dies kann aufgrund der Steuerprogression zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, da die Abfindung zusammen mit dem regulären Einkommen versteuert wird.

Ein zentrales Problem ergibt sich daraus, dass Abfindungen als Entgelt für mehrere Jahre betrachtet werden, jedoch in einem einzigen Jahr ausgezahlt werden – was den Einkommensteuertarif durch den Progressionseffekt erhöht. Insbesondere in Jahren mit hoher Abfindung kann dies erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.

Zudem fällt ab einem bestimmten Einkommen der Solidaritätszuschlag an. Während viele Steuerzahler aufgrund von Freigrenzen keinen Soli mehr zahlen, kann eine Abfindungszahlung diese Grenzen überschreiten (68.413 € für Alleinstehende, 136.826 € für Verheiratete) – mit der Folge erhöhter Einkommensteuer und zusätzlichem Soli.

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

Wie man seine Steuerlast mit dem Steuerrechner verringern kann

Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtiges Einkommen und unterliegen Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Steuerlast zu mindern.

Fünftelregelung (§ 34 EStG)

Die Fünftelregelung dient dazu, den Progressionseffekt zu reduzieren, indem die Abfindung für steuerliche Zwecke gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Dies ist besonders vorteilhaft für Arbeitnehmer mit geringem Jahreseinkommen und hoher Abfindung. Ab 2025 findet die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren statt, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung – das Gesamtergebnis bleibt gleich. Weitere Infos: Fünftelregelung bei Abfindungen.

Timing der Auszahlung zur Steueroptimierung

Das gezielte Timing der Auszahlung kann die Steuerlast optimieren. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben oft die Freiheit, den Auszahlungszeitpunkt im Rahmen eines Aufhebungsvertrags oder Vergleichs zu vereinbaren. In vielen Fällen kann es vorteilhaft sein, Einkünfte über mehrere Jahre zu verteilen – zum Beispiel indem ein Teil der Abfindung „wie Gehalt“ im Folgejahr gezahlt wird. Dies setzt allerdings einen finanziell stabilen Arbeitgeber voraus.

Einfluss eines Kirchenaustritts auf die Steuer

Ein Kirchenaustritt kann erheblichen Einfluss auf die Besteuerung einer Abfindung haben. Viele Arbeitnehmer entscheiden sich vor Erhalt der Abfindung für einen Kirchenaustritt, um die Kirchensteuer von 8–9 % zu umgehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Austritt im Vorjahr der Auszahlung erfolgt.

Alternativ: (Teil-)Erlass der Kirchensteuer

Für alle, die nicht rechtzeitig an einen Kirchenaustritt gedacht haben: Kirchenmitglieder können einen Antrag auf teilweisen Erlass der Kirchensteuer stellen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch, doch wird seit Jahren bis zu 50 % der Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte erlassen. Diese Möglichkeit ist nicht mit einem gleichzeitigen Kirchenaustritt kombinierbar.

Weitere Steuertipps bei Abfindungen

Weitere detaillierte Tipps finden Sie in unserem Blogartikel Abfindung versteuern – 10 Tipps zum Steuern sparen. Dazu gehören unter anderem:

  • Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV)
  • Senkung der Steuern durch Werbungskosten
  • Nutzung von Steuervorteilen durch Vorauszahlung von PKV-Beiträgen
  • Die Wahl der richtigen Steuerklasse im Auszahlungsjahr

Ganzheitliche Betrachtung der steuerlichen Situation

Bei hohen Abfindungsbeträgen lohnt es sich, das Thema umfassend zu betrachten. Ein Steuerrechner kann dabei helfen, doch sollte man das Thema bei erheblichen Summen mit einem Steuerberater und Rechtsanwalt besprechen. Faktoren wie ein geplanter Sabbatical, vorzeitiger Ruhestand, Selbstständigkeit, Altersteilzeit, die Rentensituation sowie bestehende betriebliche Altersversorgungen spielen eine wichtige Rolle.

Steuerplanung als Teil einer Gesamtplanung

Bei hohen Abfindungsbeträgen geht es letztlich um Ihre gesamte Vermögensplanung – inklusive der steuerlich optimierten Anlage der Abfindung, etwa durch Immobilien-Investitionen oder Sondertilgungen. Der Brutto-Netto-Rechner ist ein wertvolles Hilfsmittel, aber nur eines von vielen Werkzeugen für eine fundierte Entscheidung.

Alles zur Besteuerung von Abfindungen

Häufig gestellte Fragen

Brutto bezeichnet den Betrag vor Steuern und Abgaben, Netto den Betrag, der nach diesen Abzügen verbleibt. Das Bruttogehalt ist der vertraglich vereinbarte Betrag inklusive aller Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Boni. Das Nettogehalt ist der Betrag nach Abzug von Lohnsteuer, ggf. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer sowie Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Um eine Abfindung „netto“ zu berechnen, muss zunächst die steuerliche Bemessungsgrundlage ermittelt werden – also das zu versteuernde Einkommen. Bereits mit wenigen Angaben lässt sich eine gute erste Indikation für die Steuerlast ermitteln. Meist reichen Bruttogehalt, Abfindung, Entgeltersatzleistungen, Steuerklasse und Kirchenzugehörigkeit für eine Grobschätzung aus.

Wichtig: Dieser Rechner berücksichtigt nur Steuern, keine Sozialabgaben – denn Abfindungen unterliegen in der Regel nicht der Sozialversicherungspflicht.
Eine Abfindung ist eine Zahlung oder ein sonstiger Vorteil, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Obwohl meist kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht, wird sie dennoch häufig gezahlt – da viele Kündigungen rechtlich angreifbar sind und der Arbeitgeber ein Verzugslohnrisiko trägt.

Umfang der Abfindung ist wichtig für die Fünftelregelung. Voraussetzungen:
  • Ersatz für entgangene Einkünfte: Die Abfindung muss als Ausgleich für entgangene Einkünfte gezahlt werden.
  • Einmalige Zahlung: Als Gesamtbetrag in einem Kalenderjahr. Aufteilung auf zwei Jahre möglich, wenn ein Teil max. 10 % ausmacht.
  • Zusammenballung von Einkünften: Summe aus Einkommen und Abfindung übersteigt das Einkommen ohne Kündigung.
Orientierung an der Faustregel: Abfindung = „Faktor“ × Monatsgehälter × Beschäftigungsjahre. Der Faktor liegt üblicherweise zwischen 0,5 und 1,5, abhängig von Rechtswirksamkeit der Kündigung, Sonderkündigungsschutz, regionalen Unterschieden und Betriebszugehörigkeit.

Beispiel: 60.000 € Abfindung (ledig, keine KiSt) – Steuerlast ca. 26.600 €, Netto-Abfindung ca. 33.400 €.
Sozialversicherungsbeiträge fallen in der Regel keine an. Besteuert werden: Einkommensteuer (progressiv), ggf. Solidaritätszuschlag (ab 68.413 € ledig / 136.826 € verheiratet) und Kirchensteuer (8–9 %). Die Fünftelregelung mindert den Progressionseffekt – bereits im Rechner berücksichtigt.
Arbeitnehmer werden in Deutschland in verschiedene Steuerklassen eingeteilt:
  • SK I: Ledige, Verwitwete, Geschiedene ohne Kinder
  • SK II: Alleinerziehende mit Kindern
  • SK III: Verheiratete Alleinverdiener oder Doppelverdiener mit deutlichem Gehaltsunterschied
  • SK IV: Verheiratete Doppelverdiener mit ähnlichem Einkommen
  • SK V: Partner mit Steuerklasse III
  • SK VI: Zweites Arbeitsverhältnis – keine Freibeträge
Der Rechner berücksichtigt die Steuerklassen über die Auswahl des Ehegattensplittings.
Durch Progressionseffekt und Zusammenballung von Einkünften kann schnell die Hälfte der Abfindung beim Finanzamt landen. Möglichkeiten zur Steuerminderung:
  • Fünftelregelung nutzen – im Rechner bereits berücksichtigt
  • Auszahlung auf mehrere Jahre verteilen – max. 10 % im Folgejahr
  • Abfindung (teilweise) in bAV einbringen – reduziert zu versteuerndes Einkommen
  • Kirchensteuer-Teilerlass beantragen – bis zu 50 % möglich
  • Timing optimieren – Auszahlung in Jahr mit niedrigerem Einkommen
Weitere Infos: Steuerfallen bei Abfindungen.
Genau diese Frage beantwortet die Steuerschätzung in unserem Brutto-Netto-Rechner – als erste grobe Indikation. Falls Sie die Abfindungshöhe noch nicht kennen: Nutzen Sie zuerst unseren Abfindungsrechner, um die faire Abfindungssumme zu ermitteln.

Berechnen Sie Ihre Abfindungssumme

Jetzt in 2 min für Ihren individuellen Fall Abfindungssumme berechnen!

Zum Abfindungsrechner