Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Welche Regeln gelten bei Kündigung?

  • Sophie Fischer
  • 26. Juli 2023
  • 13:05
Sperrzeit Arbeitslosengeld

Das Arbeitslosengeld bietet nach einer Kündigung des Arbeitsplatzes eine wichtige Unterstützung in einer finanziell unsicheren Zeit. Doch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kann die verhindern bzw. verzögern. Was genau bedeutet eine Sperrzeit, wann tritt sie ein und wie kann man sie vermeiden? Der folgende Blogbeitrag hilft Ihnen, die Sperrzeitregelungen beim Arbeitslosengeld zu verstehen und umzugehen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld. Außerdem kommt es insgesamt zu einer Verkürzung Ihres Anspruches darauf.
  • Damit eine Sperrzeit verhängt wird, ist immer ein versicherungswidriges Verhalten nötig, wie zum Beispiel die Arbeitsaufgabe oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten.
  • Die Sperrzeit liegt je nach Sperrgrund zwischen einer und zwölf Wochen.
  • Es gibt Möglichkeiten eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden

Was ist eine Sperrzeit?

„Sperrzeiten“ oder „Sperren“ sind im Sozialgesetzbuch geregelt. Darunter versteht man denjenigen Zeitraum, in welchem ein Arbeitnehmer trotz Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG) hat. Nach einer Kündigung bekommt man also kein Geld von der Agentur für Arbeit. 

Wichtig: Die Sperrzeit bezieht sich ausschließlich auf das Arbeitslosengeld I und setzt eine vorherige versicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Das Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) ist dagegen eine Leistung, die unabhängig von vorherigen versicherungspflichtigen Tätigkeiten gewährt wird und zur Sicherung des Lebensunterhalts dient.

Diese „Sperrzeit“ tritt i.d.R. ein, wenn die Kündigung auf ein „Eigenverschulden“ zurückzuführen ist oder wenn der Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgegeben wurde. Im Jahr 2023 beispielsweise wurde bei ca. 750.000 Arbeitslosen eine Sperrzeit verhängt. Während dieser Zeit ist es wichtig, aktiv nach einer neuen Stelle zu suchen und dabei die Unterstützung der Agentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der Sperrzeit wird das Arbeitslosengeld in der Regel wieder gezahlt. 

Lassen Sie es jedoch gar nicht erst so weit kommen! Informieren Sie sich frühzeitig über die Gründe für Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld, um diese gleich zu vermeiden

Neben der Sperrzeit gibt es auch „Ruhezeiten“. Diese sind nicht mit der Sperrzeit zu verwechseln, denn sie führen nur zu einer Verzögerung in der Auszahlung und nicht zum Ausfall der Leistung.

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Welche Folgen hat die Sperrzeit?

Die Sperrzeit hat nicht nur zur Folge, dass Sie für einen bestimmten Zeitraum kein Geld erhalten. Dazu kommt nämlich, dass sich die Sperrzeit auf den gesamten Zeitraum der Bezugsdauer auswirkt und Sie daher insgesamt weniger Geld erhalten, als Ihnen eigentlich zustehen würde.

Beispiel: Nehmen wir an, Sie haben eigentlich Anspruch auf zwölf Monate Arbeitslosengeld. Nun kündigen Sie aber Ihren Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund. Als Folge verhängt die Arbeitsagentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei Monaten. Dadurch, dass die Sperrzeit auf die Bezugsdauer angerechnet wird, erhalten Sie insgesamt nur neun Monate Arbeitslosengeld.

Die Sperrzeit hat damit zwei Folgen: 

  1. Kein Geld während der Sperrzeit
  2. Insgesamt Kürzung des Arbeitslosengeldes aufgrund der Anrechnung auf die Bezugsdauer

Welche Gründe gibt es für die Sperre beim Arbeitslosengeld?

Die Gründe für das Einsetzen einer Sperrzeit sind im § 159 Abs. 1 SGB III definiert. Dabei wird immer ein versicherungswidriges Verhalten durch den Arbeitnehmer verlangt. Zu den wichtigsten Gründen zählen:

Arbeitsaufgabe

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeit selbst aufgibt, kann das eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen. Dazu gehören die Eigenkündigung und der Aufhebungsvertrag.

  1. Eigenkündigung: Ein Arbeitnehmer, der selbst kündigt, ohne eine Anschlussbeschäftigung zu sichern, trägt aktiv zu seiner eigenen Arbeitslosigkeit bei. Wenn Sie ohne wichtigen Grund kündigen, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängen.
  2. Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch hier beteiligt sich der Arbeitnehmer wieder freiwillig an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.  Auch beim Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt werden, wenn kein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
Verhaltensbedingte Kündigung oder fristlose Kündigung (arbeitsvertragswidriges Verhalten):

Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, indem er beispielsweise wiederholt zu spät kommt oder die Arbeit verweigert. Eine fristlose Kündigung beruht meist ebenfalls auf einer solchen Pflichtverletzung, setzt jedoch schwerwiegendere Verstöße voraus, die eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses begründen.

Versäumte Meldung als “arbeitssuchend”:

Auch im Jahr 2023 war die versäumte Meldung als “arbeitssuchend” wieder der häufigste Grund für eine Sperrzeit. Mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen sich Arbeitnehmer arbeitssuchend melden. Erfahren sie jedoch erst später vom Ende ihres Vertrages, ist die Meldung spätestens drei Tage nach Kenntniserlangung vorzunehmen. Um eine Sperrzeit zu umgehen, sollten Arbeitnehmer die Meldepflichten fristgerecht erfüllen. Konnten die Fristen nicht eingehalten werden, müssen nachvollziehbare Gründe dafür vorgebracht werden, um die Sperrzeit zu vermeiden. Wenn Sie beispielsweise eine Zusage für einen neuen Job erhalten haben, es dann doch nicht geklappt hat, können Sich durch einen entsprechenden Vortrag bei der Behörde die Sperrzeit vermeiden.

Meldeversäumnis

Arbeitssuchende müssen sich bei der Agentur für Arbeit melden und nach Aufforderung bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterminen erscheinen. Wird dem nicht nachgekommen, kann es zur Verhängung einer Sperre beim Arbeitslosengeld kommen. Wenn Sie zum Beispiel durch Krankheit oder Ausfall von ÖPNV verhindert waren, müssen Sie dies dem Arbeitsamt glaubhaft darlegen, um eine Sperrzeit wegen Meldeversäumnis zu vermeiden.

Sonstige Gründe:

Weitere Gründe können die Arbeitsablehnung, das Ablehnen einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Integrationskurses sowie unzureichende Eigenbemühungen sein. 

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Wie vermeiden Sie Sperrzeiten? Zwei Möglichkeiten!

1. Möglichkeit: Vorliegen eines wichtigen Grundes

Die Bundesagentur für Arbeit verwaltet das Arbeitslosengeld I und prüft, ob nach einer Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Sperrzeit gerechtfertigt ist.

Einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag), können Sie unter bestimmten Umständen entgehen. Dazu muss ein wichtiger Grund für den Arbeitnehmer vorliegen, der das Beenden des Arbeitsverhältnisses nachvollziehbar macht. Ein solcher Grund muss jedoch der Arbeitsagentur glaubhaft vorgetragen werden.

Beispiele für einen wichtigen Grund sind:
  • Zusage für neue Stelle: Sie haben bereits eine Zusage für eine neue Stelle und können das auch nachweisen – es spielt keine Rolle, ob die Anstellung am Ende tatsächlich zustande kommt.
  • Mögliche fristlose Eigenkündigung: Wenn es für Sie sogar möglich gewesen wäre, fristlos zu kündigen. Dafür muss regelmäßig aber erst eine schwerwiegende Vertragsverletzung durch den Arbeitgeber vorliegen.
  • Überforderung: Sie möchten das Arbeitsverhältnis aufgrund von Überforderung beenden oder müssen das sogar – in der Regel wird hier ein ärztliches Attest benötigt.
  • Mobbing: Sie erfahren am Arbeitsplatz Belastungen wie Mobbing.
  • Familiäre Gründe: Ihre Eigenkündigung erfolgt aufgrund von familiären Gründen wie der Familienzusammenführung. Das kann das Zusammenleben von Ehepartnern sowie das Zusammenziehen von Partnern zur gemeinsamen Sorge um die Kinder betreffen.
  • Pflege von Familienangehörigen: Sie geben Ihre berufliche Tätigkeit auf, um sich der Pflege eines Familienangehörigen zu widmen.
  • Drohende Kündigung durch den Arbeitgeber: Falls eine Kündigung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen unmittelbar bevorsteht, ist eine Vertragsauflösung meist unausweichlich– hier stellt die Eigenkündigung oder der Aufhebungsvertrag einen berechtigten Anlass dar, welcher einen wichtigen Grund darstellt und damit die Sperrzeit verhindert. Dabei gibt es aber drei Voraussetzungen: Zunächst einmal muss der Arbeitgeber durchblicken lassen, dass eine Entlassung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bevorsteht. Außerdem müssen die regulären Kündigungsfristen durch die Eigenkündigung oder den Aufhebungsvertrag eingehalten werden. Zuletzt muss eine Abfindung vereinbart worden sein. Diese sollte jedoch das Maß von einem halben Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr nicht übersteigen, da sonst die Notwendigkeit der drohenden Kündigung hinterfragt werden könnte.

Tipp: Für den Nachweis eines solchen Grundes gegenüber der Arbeitsagentur sind diverse Dokumente hilfreich, wie ein ärztliches Attest, Nachweise über belastende Gespräche oder Zustände am Arbeitsplatz, ausführliche Schilderungen der Situation, Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge.

2. Möglicher gerichtlicher Vergleich

Die zweite Möglichkeit ist mit Risiken verbunden und sollte daher nur mit anwaltlicher Beratung erfolgen. Kündigt der Arbeitgeber Ihnen und Sie erheben dagegen eine Kündigungsschutzklage, können Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich schließen. In einem solchen Fall wird i.d.R. keine Sperrzeit verhängt. Außerdem können so Regelungen wie beim Aufhebungsvertrag getroffen werden, ohne dass nun aber – wie normal bei einem Aufhebungsvertrag – eine Sperrzeit ausgelöst wird.

Wie lange dauert die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?

Die Dauer der Sperrzeit liegt – je nach Situation – zwischen einer und zwölf Wochen. Für Betroffene bedeutet das im Extremfall, dass sie bis zu drei Monate auf Arbeitslosengeld I verzichten müssen. Schon eine einzelne Woche ohne Unterstützung, zum Beispiel aufgrund einer zu späten Meldung als “arbeitssuchend”, kann zu spürbaren finanziellen Einbußen führen und sollte daher nicht unterschätzt werden.

In den letzten Jahren wurde jährlich gegen etwa eine halbe Million Personen mindestens für eine Woche eine Sperrzeit verhängt, weil sie ihre Arbeitslosigkeit verspätet bei der Arbeitsagentur gemeldet hatten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über gängige Verstöße und die damit einhergehenden typischen Sperrzeiten.

SperrgrundDauerBeispiele
Arbeitsaufgabe12 Wochen– Eigenkündigung
– Aufhebungsvertrag
– verhaltensbedingte Kündigung
Arbeitsablehnung
– 3 Wochen (1. Verstoß)
– 6 Wochen (2. Verstoß)
– 12 Wochen (ab 3. Verstoß)
– Geeigneten Stelle ablehnen
– Vorstellungsgespräch verhindern
Ablehnung / Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme– 3 Wochen (1. Verstoß)
– 6 Wochen (2. Verstoß)
– 12 Wochen (ab 3. Verstoß)
– Maßnahme verweigert
– Nichterscheinen
Unzureichende
Eigenbemühung
2 Wochen– keine Bewerbungen
– keine Stellensuche
Meldeversäumnis (Termin)1 WocheTermin verpasst
verspätete Meldung als “arbeitssuchend“1 WocheVerspätete Meldung einer künftigen Arbeitslosigkeit

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Was tun, wenn eine Sperrzeit verhängt wurde?

Hat die Arbeitsagentur für Arbeit gegen Sie eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt, können Sie innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch einlegen. Dafür müssen Sie ihr Verhalten glaubhaft rechtfertigen. Die Behörde wird den Sachverhalt dann nochmal prüfen und ggf. ihre Entscheidung ändern.

Zusammenfassung

  • Folgen der Sperrzeit: Während der Sperrzeit bekommen Sie kein Arbeitslosengeld. Zudem wird Ihr Anspruch darauf insgesamt gekürzt. 
  • Gründe: Damit eine Sperrzeit verhängt wird, ist immer ein versicherungswidriges Verhalten nötig. Dazu gehören vor allem die Arbeitsaufgabe, arbeitsvertragswidriges Verhalten sowie die versäumte Meldung als “arbeitssuchend”.
  • Vermeiden der Sperrzeit: Um die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu vermeiden, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie können einen wichtigen Grund vortragen oder es kommt zu einem gerichtlichen Vergleich.
  • Dauer: Die Sperrzeit liegt je nach Sperrgrund zwischen einer und zwölf Wochen.
  • Widerspruch: Wurde eine Sperrzeit verhängt, können Sie innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch erheben.
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