

Wer nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld beantragt, muss oft mit einer Sperrzeit rechnen. Die Agentur für Arbeit zahlt das Arbeitslosengeld dann zunächst nicht. Ob eine Sperrzeit zulässig ist, hängt vor allem von zwei Fragen ab: Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht? Und gab es dafür einen wichtigen Grund? Dieser Beitrag erklärt die häufigsten Ursachen einer Sperrzeit, ihre Dauer und zeigt, wie Sie eine Sperrzeit vermeiden oder sich dagegen wehren können.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Voraussetzungen: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, wenn sich der Arbeitslose “versicherungswidrig” verhalten hat und dafür “kein wichtiger Grund” vorliegt.
- Typische Auslöser für eine Sperrzeit sind verhaltensbedingte oder fristlose Kündigungen.
- Ein „wichtiger Grund“ liegt z.B. vor, wenn dem Arbeitnehmer ein Verbleib im Job nicht zugemutet werden kann, etwa bei Mobbing, Belästigung oder familiären Pflegepflichten. Dann gibt es keine Sperrzeit.
- Die Folgen einer Sperrzeit sind erheblich: Das Arbeitslosengeld wird erst nach Ablauf der Sperrzeit gezahlt. Die Anspruchsdauer verkürzt sich deutlich, je nach Grund bis zu 12 Wochen.
- Gegen eine Sperrzeit kann man sich mit Widerspruch und Klage wehren (Muster unten im Artikel).
Inhalte
Sperrzeiten nach Kündigung
Nicht jede Kündigung führt automatisch zu einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit droht vor allem dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat. Bei einer betriebsbedingten Kündigung verhängt die Agentur für Arbeit dagegen normalerweise keine Sperrzeit.
Nach Ausspruch einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Ist das Arbeitsverhältnis dann nach Ablauf der ordentlichen Kündigung tatsächlich beendet, muss er sich bei der Agentur für Arbeit spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden.
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten und dafür keinen wichtigen Grund hatte.1
1. Voraussetzung: „Versicherungswidriges Verhalten“
Ein versicherungswidriges Verhalten nach Ausspruch einer Kündigung liegt in folgenden Fällen vor:
Arbeitsaufgabe
Kündigt der Arbeitnehmer selbst, ohne bereits eine neue Stelle zu haben, geht die Agentur für Arbeit zunächst davon aus, dass er seine Arbeitslosigkeit selbst verursacht hat. Deshalb verhängt sie regelmäßig eine Sperrzeit. Dasselbe gilt grundsätzlich beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags.
Arbeitsvertragswidriges Verhalten
Wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Beendigung gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, wird eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt.
Vertragswidriges Verhalten:
- Eine Sperrzeit kommt häufig nach einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung in Betracht. Der Grund: Die Agentur für Arbeit geht davon aus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit durch eine erhebliche Pflichtverletzung selbst verursacht hat.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer kommt wiederholt zu spät, verweigert die Arbeit, beleidigt Vorgesetzte oder Kollegen etc. - Eine fristlose Kündigung beruht auf einer schweren Pflichtverletzung (Betrug, Vortäuschen einer Erkrankung etc.) des Arbeitnehmers, die dem Arbeitgeber das Abwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dieses vertragswidrige Verhalten ist die Grundlage für die Sperrzeit.
Wann gibt es keine Sperrzeit?
- bei einer betriebsbedingten Kündigung, d.h. keine Sperrzeit.
- bei einer krankheitsbedingten Kündigung, d.h. auch hier keine Sperrzeit.
- bei einer personenbedingten Kündigung. Nur ausnahmsweise können hier Sperrzeiten verhängt werden. Beispiel: Verliert ein Berufskraftfahrer aufgrund eines verschuldeten schweren Verkehrsverstoßes seine Fahrerlaubnis, kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen. Die Agentur für Arbeit entscheidet bei Sperrzeiten, ob ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges vertragswidriges Verhalten zur Arbeitslosigkeit führt. Hier sind immer die Umstände im Einzelfall (z.B. Verstoß in der Freizeit/Arbeitszeit; Schwere des Verstoßes, Trunkenheitsfahrt etc.) entscheidend:
Beispiele 1: Sperrzeit nach Kündigung rechtskräftig
Ein Omnibusfahrer fuhr in seinem Privat-Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,95 Promille. In einer Polizeikontrolle wurde der Führerschein beschlagnahmt. Er wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. Hier wurde wegen vertragswidrigem Verhalten eine Sperrzeit verhängt.
Beispiele 2: Sperrzeit nach Kündigung wurde aufgehoben
Der Arbeitnehmer war LKW-Fahrer und hatte bereits vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses wiederholt Verkehrsverstöße begangen. Während einer Privatfahrt benutzte er verbotswidrig ein Mobiltelefon. Er erhielt dafür ein Bußgeld, einen weiteren Punkt und ein 6 monatiges Fahrverbot. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis. Das Landessozialgericht hat die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aufgehoben, da sie nur eintritt, wenn das vertragswidrige Verhalten Anlass für den Verlust des Arbeitsplatzes war. In diesem Fall war es aber nicht das Verwenden des Mobiltelefons bei einer Privatfahrt, sondern das „Überziehen des Punktekontos“ und das Fahrverbot.
Versäumte Meldung als “arbeitssuchend”
Nach Ausspruch einer Kündigung muss sich ein Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Auch im Jahr 2023 war die versäumte Meldung als “arbeitssuchend” wieder der häufigste Grund für eine Sperrzeit. Mindestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen sich Arbeitnehmer arbeitssuchend melden. Erfährt der Arbeitnehmer jedoch erst später vom Ende des Vertrages, ist die Meldung spätestens drei Tage nach Kenntniserlangung vorzunehmen. Um eine Sperrzeit zu umgehen, sollten Arbeitnehmer Meldepflichten fristgerecht erfüllen.
Meldeversäumnis
Arbeitssuchende müssen sich bei der Agentur für Arbeit melden und nach Aufforderung bei ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsterminen erscheinen. Wird dem nicht nachgekommen, kann es zur Verhängung einer Sperre beim Arbeitslosengeld kommen.
Sonstige Gründe
Weitere Gründe können die Arbeitsablehnung, das Ablehnen einer Eingliederungsmaßnahme oder eines Integrationskurses sowie unzureichende Eigenbemühungen sein.
2. Voraussetzung: “ohne wichtigen Grund”
Ein versicherungswidriges Verhalten allein reicht nicht aus, um eine Sperrzeit zu verhängen. Hatte der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten, erfolgt keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Fehlt ein wichtiger Grund, wird eine Sperrzeit verhängt.
Allgemein gilt: Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung seiner Interessen kein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Wann ein wichtiger Grund in Einzelfällen vorliegt, können Sie in unserem Beitrag „Arbeitslosengeld und Aufhebungsvertrag” lesen.
Häufig anerkannte wichtige Gründe sind bspw.:
Mobbing
sexuelle Belästigung
ausbleibende Lohnzahlung
notwendiger Umzug zum Ehepartner
Folgen einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Bei einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält erst nach Ablauf der Sperrzeit sein Arbeitslosengeld. Wesentlich einschneidender ist aber, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindestens um die Dauer der Sperrzeit gekürzt wird. Bei einer Sperrzeit von 12 Wochen verliert der Arbeitnehmer mindestens ein Viertel seiner Anspruchsdauer.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 18 Monaten. Er kündigt den Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund. Die Arbeitsagentur verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen. Die Anspruchsdauer verkürzt sich nicht nur um 12 Wochen (3 Monate), sondern von 18 Monaten um ein Viertel (4,5 Monate) auf 13,5 Monate.
Nicht mit einer Ruhenszeit verwechseln: Eine Sperrzeit entsteht wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens. Eine Ruhenszeit kann dagegen z.B. wegen einer Abfindung oder einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist eintreten. Beide Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Praxistipp:
Bewahren Sie sämtliche Schreiben der Agentur für Arbeit gut auf. Schon kurze Fristversäumnisse können dazu führen, dass eine Sperrzeit bestandskräftig wird.
Dauer der Sperrzeit
Die Dauer der Sperrzeit liegt – je nach Grund – zwischen einer und zwölf Wochen. Hier eine Übersicht:
| Sperrgrund | Dauer | Beispiele |
| Arbeitsaufgabe | 12 Wochen | – Eigenkündigung – Aufhebungsvertrag – verhaltensbedingte Kündigung |
| Arbeitsablehnung | – 3 Wochen (1. Verstoß) – 6 Wochen (2. Verstoß) – 12 Wochen (ab 3. Verstoß) | – Ablehnung geeigneter Stellen – Vorstellungsgespräch verhindern |
| Ablehnung / Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme | – 3 Wochen (1. Verstoß) – 6 Wochen (2. Verstoß) – 12 Wochen (ab 3. Verstoß) | – Maßnahme verweigert – Nichterscheinen |
| Unzureichende Eigenbemühung | 2 Wochen | – keine Bewerbungen – keine Stellensuche |
| Meldeversäumnis (Termin) | 1 Woche | Termin verpasst |
| verspätete Meldung als “arbeitssuchend“ | 1 Woche | Verspätete Meldung einer künftigen Arbeitslosigkeit |
Was tun bei einer Sperrzeit?
Gegen einen Sperrzeitbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Begründen Sie genau, warum ein wichtiger Grund vorlag. Hilfreich sind ärztliche Atteste, Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber oder Zeugen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- § 159 SGB III ↩︎





