

Um die Ausübung und Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes zu schützen, genießen Betriebsratsmitglieder besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf sie während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nicht ordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung geht nur, wenn es einen wichtigen Grund gibt und das Betriebsratsgremium zugestimmt hat. Dieser Beitrag erläutert den Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats während und nach ihrer Amtsausübung sowie einige andere Fragen rund um den besonderen Kündigungsschutz.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Betriebsratsmitglieder können während ihrer Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nicht ordentlich gekündigt werden.
- Der Arbeitgeber kann das Betriebsratsmitglied nur außerordentlich kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Das Betriebsratsgremium muss der Kündigung zustimmen. Stimmt es nicht zu, muss der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragen. Erst nach Erteilung der Zustimmung darf gekündigt werden.
- Der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl. Besteht ein alter Betriebsrat, beginnt die neue Amtszeit mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates, spätestens aber am 1. Juni des Wahljahres. Der besondere Kündigungsschutz endet ein Jahr nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit.
Inhalte
Besonderer Kündigungsschutz für Betriebsräte
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder dient der freien und unabhängigen Ausübung ihres Amtes. Betriebsräte sollen ihre Arbeit kontinuierlich im Interesse der Arbeitnehmer wahrnehmen, um bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Mit dem besonderen Kündigungsschutz soll der Arbeitgeber keinen Druck auf die Betriebsratsarbeit ausüben oder mit der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse drohen können.
Keine ordentliche Kündigung während und nach der Amtszeit
Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitgliedern keine ordentliche Kündigung während und bis ein Jahr nach Beendigung ihrer Amtszeit aussprechen. (§ 15 KSchG)
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Ausnahme: Nur außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund
Ein Betriebsratsmitglied darf während der Amtszeit und bis zu einem Jahr danach nur außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund aufgrund eines schweren Fehlverhaltens vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn ein so gravierendes Fehlverhalten vorliegt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Bei der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Die Frage der “Zumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist” hängt von der Kündigungsfrist ab, die ohne das Betriebsratsamt gelten würde.
- Liegt das schwerwiegende Fehlverhalten des Betriebsratsmitglieds im Bereich der arbeitsvertraglichen Pflichten, so gelten die gleichen Maßstäbe wie bei jedem anderen Arbeitnehmer. Betriebsratsmitglieder dürfen weder benachteiligt noch bevorzugt werden. Das bedeutet: Neben dem Fehlverhalten muss in der Regel eine Abmahnung und eine Interessenabwägung erfolgen. Beispiele für eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds aus der Rechtsprechung: unrichtige Spesenabrechnung; Manipulation bei der Zeiterfassung; Bereitschaft zur Falschaussage gegen den Arbeitgeber; bewusst wahrheitswidrige Behauptungen über Vorgesetzte; vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit; Ausübung nicht genehmigter Nebentätigkeiten; heimlicher Mitschnitt von Personalgesprächen; Nutzung des Arbeitgeber-PC unter Umgehung eines Kopierschutzes zur Vervielfältigungen privat beschaffter Musik und Film-CDs; umfangreiche unerlaubte und heimlich geführte Privattelefonate auf Kosten des Arbeitgebers.
- Liegt das schwerwiegende Fehlverhalten alleine im Bereich der Amtsausübung, so darf der Arbeitgeber keine fristlose Kündigung aussprechen, sondern muss ein Amtsenthebungsverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einleiten. Beispiele: Beleidigungen/Tätlichkeiten gegenüber Betriebsratsmitgliedern während einer Betriebsratssitzung; Ablehnung der Zusammenarbeit mit Betriebsratsmitgliedern, weil sie Mitglied einer anderen Gewerkschaft sind; Weigerung zur Übernahme von Betriebsratsaufgaben; falsche Angaben über die Durchführung der Betriebsratstätigkeiten, Weitergabe vertraulicher Information an Dritte etc.
Will der Arbeitgeber außerordentlich kündigen, muss dies innerhalb von zwei Wochen seit Kenntniserlangung der maßgebenden Tatsachen und schriftlich erfolgen.

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Zusätzliche Hürde: Zustimmung des Betriebsrats
Bei einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss der Arbeitgeber vor der Kündigung die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Eine bloße Anhörung des Betriebsratsgremiums reicht nicht aus. Das Betriebsratsgremium muss der außerordentlichen Kündigung zustimmen.
Stimmt das Betriebsratsgremium der außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nicht zu, muss der Arbeitgeber ein Verfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Er muss beantragen, dass das Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsratsgremiums ersetzt.
Der Arbeitgeber darf die außerordentliche Kündigung erst aussprechen, wenn die Zustimmung des Betriebsrates vorliegt bzw. das Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzt hat. In der Praxis kann dies einige Zeit dauern. Erhält ein Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung, kann es innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Kündigungsschutzklage einreichen.
Betriebsschließung und Kündigungsschutz
Wird ein Betrieb ganz geschlossen, ist der Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrates eingeschränkt. Ein Betriebsratsmitglied kann dann frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsschließung ordentlich betriebsbedingt gekündigt werden. Hier gilt die für das Arbeitsverhältnis gesetzliche, tarifliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist. Kündigungsfristen zum Monat- oder Quartalsende sind einzuhalten, auch wenn die Betriebsschließung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt.
Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse vorliegen, z.B. wenn für das Betriebsratsmitglied keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr vorhanden ist und auch keine anderen Tätigkeiten vorhanden sind. Oft sind Betriebsräte von ihrer Arbeitsleistung ganz freigestellt, dann darf der Arbeitgeber erst zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung kündigen.
Der Betriebsrat ist bei dieser ordentlichen Kündigung nur anzuhören, eine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Wird eine Betriebsabteilung geschlossen, in der ein Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, so muss das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung übernommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so gelten die Regelungen zur betriebsbedingten Kündigung bei Betriebsschließung.
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Beginn und Ende des besonderen Kündigungsschutzes für Betriebsräte
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl. Besteht noch ein alter Betriebsrat, beginnt die neue Amtszeit mit Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrates, spätestens aber am 1. Juni des Wahljahres.
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsräte endet ein Jahr nach Ablauf der vierjährigen Amtszeit. Dieser sogenannte nachwirkende Kündigungsschutz besteht, damit Arbeitgeber Betriebsräte nicht sofort nach Ablauf ihrer Amtszeit aufgrund entstandener Konflikte in der Amtszeit ordentlich kündigen (“Abkühlungsphase”). Hinweis: Will der Arbeitgeber im Jahr nach Ablauf der Amtszeit das ehemalige Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen, muss er das Betriebsratsgremium nur anhören, aber keine Zustimmung mehr einholen.
Maßgeblich für den Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt muss der Arbeitnehmer bereits zum Betriebsrat gewählt sein. Ein Wahlbewerber hat besonderen Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Erfolgt die Kandidatur aber erst nach Zugang der Kündigung, besteht kein besonderer Kündigungsschutz.
Kündigungsschutz für Ersatzmitglieder
Scheidet ein Betriebsratsmitglied endgültig aus, rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt auch bei der vorübergehenden Stellvertretung eines verhinderten Betriebsratsmitglieds (z.B. bei Krankheit, Urlaub etc.).
Der besondere Kündigungsschutz während der Amtszeit gilt, wenn ein Ersatzmitglied endgültig nachrückt bzw. für die gesamte Dauer der Vertretung, unabhängig von einer tatsächlichen Vertretungstätigkeit. Der Kündigungsschutz nach Ablauf der Amtszeit gilt aber nur, wenn das Ersatzmitglied in der Zeit seiner Vertretung auch tatsächlich Betriebsratsarbeit geleistet hat. Grund: Wenn das Ersatzmitglied nicht tätig war, besteht auch kein Anlass einer “Abkühlungsphase” seitens des Arbeitgebers.

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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung eines Betriebsrats
Ein Anspruch auf Abfindung ergibt sich nach allgemeinen Regeln:
- Es gibt keinen besonderen gesetzlichen Abfindungsanspruch für Betriebsratsmitglieder. Der Arbeitgeber darf Betriebsräte nicht benachteiligen und nicht bevorzugen.
- Ein Anspruch kann sich aus § 1a KSchG ergeben. Dieser setzt eine betriebsbedingte Kündigung, keine Kündigungsschutzklage und einen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben voraus.
- Es kann sich ein Abfindungsanspruch aus Tarifvertrag oder Sozialplan (verbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber/Betriebsratsgremium zur Milderung von Nachteilen bei Betriebsänderungen) ergeben.
Daneben können das Betriebsratsmitglied und der Arbeitgeber eine Abfindung auf freiwilliger Basis verhandeln. Hier wirkt sich der besondere Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats positiv auf die Höhe der Abfindung aus. Gibt es regelmäßig Konflikte zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsratsmitglied, hat der Arbeitgeber ein großes Interesse, das Arbeitsverhältnis mit dem jeweiligen Betriebsrat durch Aufhebungsvertrag zu beenden. In der Praxis ist es für den Arbeitgeber oft schwierig, die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vor Gericht nachzuweisen, ganz besonders wenn der eigentliche Kündigungsgrund nicht im Arbeitsverhältnis, sondern in der guten Betriebsratstätigkeit liegt.
Noch schwieriger ist es, die Zustimmung des Betriebsratsgremiums einzuholen. Dies bedeutet nicht nur viel Unruhe im Betrieb und eine schwierigere Zusammenarbeit mit dem Betriebsratsgremium. Es bedeutet auch lange und teure Gerichtsverfahren. Der Arbeitgeber ist deshalb in dieser Situation meistens bereit, hohe Abfindungssummen zu zahlen. Hinweis: Hier ist es immer ratsam, wenn sich das Betriebsratsmitglied bei Verhandlungen durch die Gewerkschaft, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Beiden vertreten lässt.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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