Seit 1. April 2024 dürfen Volljährige in Deutschland unter Auflagen legal kiffen, Cannabis anbauen und besitzen. Ist damit Drogenkonsum am Arbeitsplatz automatisch erlaubt und das Thema “Kündigung wegen Drogenkonsum” erledigt? Natürlich nicht! Drogenkonsum am Arbeitsplatz ist im Normalfall verboten. Wer kifft und danach zur Arbeit geht (oder Auto fährt), riskiert weiterhin Job (und Führerschein). Abhängig vom Einzelfall ist aber i.d.R. eine vorherige Abmahnung erforderlich. Abhängig z.B. vom Risiko von Unfällen im Betrieb. Sich “kernbreit” auf dem Kran oder an der Kreissäge erwischen zu lassen, kann also auch nach der Legalisierung von Cannabis in Deutschland eine Kündigung wegen Kiffen nach sich ziehen. Und im Einzelfall auch ohne vorherige Abmahnung.Unser Blogbeitrag erklärt die Einzelheiten.
Das Wichtigste auf einen Blick:
- Am 1. April 2024 ist das neue Cannabis-Gesetz in Kraft getreten. Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Erwachsene grds. legal
- Kiffen am Arbeitsplatz aber nicht! Eine Kündigung wegen Drogenkonsum ist daher weiterhin möglich – aber an strenge Anforderungen geknüpft. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Und “fristlos” geht gar nicht
- Auch eine Kündigung wegen privatem Drogenkonsum ist normalerweise ausgeschlossen
Hintergrund: Neues Cannabisgesetz seit April
Am 1. April 2024 ist das Cannabis-Gesetz in Kraft getreten. Konsum, Besitz und Anbau von Cannabis sind damit in Deutschland für Erwachsene unter bestimmten Voraussetzungen legal. Kiffen am Arbeitsplatz aber nicht! Eine Kündigung wegen Kiffen ist durch das Cannabis-Gesetz nicht erledigt! Die Legalisierung von Cannabis bringt aber viele neue Herausforderungen für Arbeitgeber. Denn Cannabis ist wie Alkohol ein Rauschmittel und unterliegt daher am Arbeitsplatz ähnlichen gesetzlichen Vorschriften. Arbeitgeber können den Konsum von Cannabis im Betrieb über Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder das Direktionsrecht verbieten. Verstöße können abgemahnt werden und sogar zur Kündigung führen. Wer also kifft und danach zur Arbeit geht oder Auto fährt, riskiert weiterhin Job und Führerschein.
Arbeitgeber können Cannabiskonsum am Arbeitsplatz verbieten
Arbeitgeber können den Konsum durch Regelungen im Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder das Direktionsrecht untersagen. Solche Regelungen erleichtern dem Arbeitgeber den Umgang mit Cannabiskonsum im Betrieb. Denn ohne ein Verbot könnten Arbeitnehmer theoretisch während der Pause Cannabis konsumieren. Arbeitnehmer dürfen sich zwar nicht in einen Zustand versetzen, der ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, dies hängt aber natürlich auch von der Art der Tätigkeit ab.
Das Weisungsrecht gilt aber nur für den Arbeitsplatz. Der “Joint vor dem Werktor” ist nach der Arbeit also nach unserer Einschätzung grundsätzlich erlaubt.
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Kündigung wegen Drogenkonsum im Dienst immer noch möglich
Auch ohne solche Weisungen kann man im Einzelfall grundsätzlich wegen Cannabiskonsum abgemahnt werden – und dann irgendwann sogar rausfliegen. Wenn man seine arbeitsvertraglichen Pflichten, also z.B. seine Arbeitsleistung, wegen Drogenkonsums nicht erbringen kann, ist eine Abmahnung oder Kündigung möglich. Abhängig vom Einzelfall ist aber i.d.R. eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das hängt aber nach Einschätzung unserer Partneranwälte vom jeweiligen Fall ab, abhängig z.B. vom Risiko von Unfällen im Betrieb. Sich “kernbreit” auf dem Kran oder an der Kreissäge erwischen zu lassen, kann u.E. sogar ohne Abmahnung die Kündigung nach sich ziehen.
An anderen Arbeitsplätzen, z.B. im Büro, sind solche Unfallrisiken natürlich deutlich geringer. Wenn man sich nicht während der Arbeitszeit beim Kiffen erwischen lässt, ist man praktisch gesehen in der Regel “safe”. Aber die allgemeinen Grundsätze zu Arbeitszeitbetrug (z.B. Thüringer LAG v. 03.05.2022 – 1 Sa 18/21 zur “Raucherpause”), Diebstahl und Arbeitsplatz usw. gelten natürlich auch fürs Kiffen. Einstempeln, Joint durchziehen und hinlegen geht logischerweise nicht. Eins aber geht auch nicht: Der Drogentest. Denn auch im Verdachtsfall darf der Arbeitgeber nicht einfach einen Drogentest anordnen. Wir sind nicht in USA. Und ein Drogentest muss in Deutschland immer freiwillig erfolgen. Also auf keinen Fall “freiwillig” teilnehmen!
Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum – nur in Ausnahmefällen
Vor Inkraftreten des neuen Cannabisgesetz haben einige Arbeitsgerichte entschieden, dass der Konsum von Drogen durch Arbeitnehmer grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Das sehen wir anders. Denn eine fristlose Kündigung wegen Drogenkonsum setzt – wie jede fristlose Kündigung – einen wichtigen Kündigungsgrund voraus. Also ein massives Fehlverhalten, aufgrund dessen es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, dass der Arbeitnehmer auch nur einen Tag weiter für ihn arbeitet. Von extremen Ausnahmen abgesehen, halten wir das für kaum begründbar.
Kündigung wegen privatem Drogenkonsum – nur in extremen Ausnahmefällen
Eine Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist normalerweise kein Grund für eine Kündigung. Was jemand in seiner Freizeit macht – auch wenn er Drogen konsumiert – geht den Arbeitgeber nichts an. Das gilt natürlich auch für Alkohol, Cannabis und andere Drogen. Was Arbeitnehmer außerhalb des dienstlichen Bereichs machen, geht auch nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte den Arbeitgeber i.d.R. nichts an. Die Gerichte sind hier arbeitnehmerfreundlich, selbst bei extremen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Kiffen und anderem Drogenkonsum in der Freizeit ist daher in aller Regel unwirksam.
Anders ist es, wenn der Rauschzustand während der Arbeit anhält. Dann kann im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung folgen. Das Gleiche gilt, wenn ein regelmäßiger Drogenkonsum in der Freizeit die Arbeitsleistung deutlich beeinträchtigt (z.B. Berufskraftfahrer).
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