Arbeitszeugnis: 10 Formulierungen, auf die Sie achten müssen!

  • Timo Sauer
  • 12. Oktober 2023
  • 10:14
Arbeitszeugnisformulierungen

In vielen Arbeitszeugnisformulierungen stecken versteckte Bewertungen und “Schulnoten”. Diese erkennt man beispielsweise an Worten wie „stets“, „immer“, „jederzeit“ oder der Leistung „zur vollsten“ beziehungsweise „zur vollen“ Zufriedenheit. Arbeits­zeug­nisse müssen stets wohl­wollend formuliert sein – und sind es meistens auch. Mehr als 80% der Arbeits­zeug­nisse in Deutschland haben mittlerweile die Noten „sehr gut“ oder „gut“. Aber Kritik kann auch zwischen den Zeilen stecken. Es gibt zahlreiche Formulierungen, die eine Beurteilung von Arbeitnehmern enthalten können. Nicht alle sind für die weitere Karriere hilfreich. Im Folgenden lernen Sie zehn Beispiele für Formulierungen kennen, die nur auf den ersten Blick wohlwollend klingen, aber von erfahrenen Personalern als Kritik wahrgenommen werden können.

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Was sollte ein Arbeits­zeugnis überhaupt enthalten?

Es kommt drauf an – nämlich auf den Typ des Zeug­nisses! Es gibt einfache und “qualifizierte” Zeug­nisse. Das „einfache“ Zeugnis ist die klare Ausnahme, die meisten Arbeits­zeugnisse in Deutschland sind „qualifiziert“. Welche Variante Ihnen zusteht, hängt u.a. von Dauer und Art Ihrer Tätig­keit im Unternehmen ab.

Einfaches Zeugnis

Ein einfaches Arbeitszeugnis enthält Personalien, eine Tätig­keits­beschreibung, eine Bewertung über die Leistungen und eine Schluss­­­formel. Ist also eher kurz. Bei sehr kurzen Arbeits­verhält­nissen oder Praktika schreiben Arbeit­geber nur ungern längere Zeug­nisse. Deshalb erstellen sie in solchen Fällen oft nur ein einfaches Zeugnis.

Qualifiziertes Zeugnis

Üblich (und in der Regel besser) ist ein qualifiziertes Zeugnis. Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält zusätzlich eine umfassende Bewertung, z.B. der sozialen Kompetenzen des Arbeitnehmers. Es umfasst i.d.R. folgende Teile, die auch in der entsprechenden Reihen­folge aufgeführt sein sollten:

  • Anschrift des Arbeit­gebers und Beschreibung des Arbeit­neh­mers.
  • Werdegang des Mitarbeiters im Unternehmen und vollständige,  konkrete Beschreibung aller Tätig­keiten. 
  • Beur­teilung von Leistung und Verhalten, inklusive Motivation, Befähigung, Fachwissen, Arbeits­stil und besonderer Erfolge des Arbeitnehmers, sowie Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden. 
  • Aus einer zusam­menfassenden Beur­teilung lässt sich auf eine Schulnote schließen.
  • In der Beendigungs­formel wird erklärt, welche Seite das Beschäftigungs­verhältnis beendete. Der Arbeitnehmer geht beispiels­weise auf eigenen Wunsch, in beidseitigem Einvernehmen (Aufhebungs­vertrag) oder ihm wurde betriebs­bedingt gekündigt. 
  • Das Arbeits­zeugnis endet mit Dank­sagung und Wunsch­formel.
    („für die Zukunft alles Gute“ soll aber laut Rechtsprechung ausreichen)

Ein Arbeits­zeugnis soll schriftlich und auf Firmen­papier in einheitlicher Schrift gedruckt werden. Deshalb ist ein als E-Mail über­mitteltes Arbeits­zeugnis nicht ausreichend. Natürlich muss das Zeugnis frei von “Formfehlern” sein, wie z.B. Flecken, Esels­ohren, Recht­schreib­fehler, Korrekturen, Einfügungen oder Radierungen. Es muss Ausstellungs­ort und Ausstellungs­datum und eine Unterschrift vom Arbeit­geber oder von einem weisungs­befugten Vorgesetzten enthalten.

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Was sollte ein Arbeitszeugnis gerade nicht enthalten?

Nicht in ein Zeugnis gehören Dinge wie Abmahnungen, Urlaub, Krankheiten oder Betriebsratszugehörigkeit. Auch eine Eltern­zeit darf nur erwähnt werden, wenn sie die Dauer der tatsäch­lichen Beschäftigung erheblich einge­schränkt hat. Gründe für eine Kündigung, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, darf der Arbeit­geber nicht nennen. Auch Ironie und Spott sind im Arbeits­zeugnis verboten. Unternehmen dürfen im Arbeits­zeugnis auch nicht anbieten, künftigen Arbeit­gebern jederzeit auf Nach­frage Auskunft zu geben – denn das könnte als verschlüsselter Hinweis darauf hinweisen, dass das Zeugnis nicht den wahren Leistungen entspricht (so eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford).

Was bedeuten Arbeitszeugnisformulierungen nun eigentlich?

Die Formulierungen der zusam­menfassenden Beur­teilungen in “Zeugnisdeutsch” beginnen meist mit „Er/Sie erfüllte seine/ihre Aufgaben…“ und bedeuten im Klartext / in Schulnoten:

  •  … stets zur vollsten Zufriedenheit: Note 1 (sehr gut)
  •  … zur vollsten/stets zur vollen Zufriedenheit: Note 2 (gut)
  •  … zur vollen Zufriedenheit: Note 3 (befriedigend)
  •  … zur Zufriedenheit: Note 4 (ausreichend)
  •  … im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit: Note 5 (mangelhaft)

Bei welchen Formulierungen ist Vorsicht geboten?

In vielen Formulierungen stecken offene und versteckte Bewertungen. Einige erkennt man an den obigen Ausdrücken. Aber auch in Tätigkeitsbeschreibungen und Schlussformeln können Bewertungen enthalten sein. Hier sehen Sie zehn Beispiele für Formulierungen, die nur auf den ersten Blick wohlwollend klingen, aber von erfahrenen Personalern als Kritik empfunden werden können. Die Liste lässt sich beliebig verlängern und soll vor allem Sensibilität für versteckte Kritik stärken. Ein “geheimes Codebuch” für Zeugnisformulierungen gibt es aber – jedenfalls nach unserer Kenntnis – in Deutschland nicht. Es wäre wohl auch nicht erlaubt. Trotzdem gibt es zahlreiche Formulierungen, bei denen Vorsicht geboten ist. Hier unsere “Top-Ten” von Formulierungen, die Sie in Ihrem Zeugnis nicht lesen wollen:

# Aussage im Zeugnis  Mögliche Bedeutung/Interpretation
1 Sie zeigte stets Verständnis für ihre Arbeit. Sie war faul und hat nichts geleistet.
2 Sie erledigte alle Aufgaben pflicht­bewusst und ordnungs­gemäß. Es mangelte ihr jedoch an Eigen­initiative.
3 Sein Verhalten gegen­über Kollegen und Vorgesetzten war stets vorbild­lich. Er hatte Probleme mit seinen Vorgesetzten (nach den Kollegen erwähnt).
4 Sie gab klare Ansagen und verstand es, alle Aufgaben stets mit Erfolg zu delegieren. Sie drückte sich vor der Arbeit, wo sie nur konnte.
5 Er erzielte nicht unerhebliche Verkaufs­erfolge. Er hat keine tollen Erfolge erzielt.
6 Er war stets ein geschätzter Gesprächs­partner. Er war geschwätzig und führte lange Privatgespräche im Dienst.
7 Sie trat sowohl inner­halb als auch außer­halb unseres Unter­nehmens engagiert für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen ein. Sie war im Betriebsrat oder in der Gewerk­schaft tätig.
8 Durch ihre Pünktlichkeit war sie ein gutes Beispiel. Mehr als Pünktlichkeit war da aber leider nicht.
9 Er verfügt über Fachwissen und gesundes Selbstvertrauen. Arrogant, „Diva“.
10 Wir trennten uns am … Deutet auf frist­lose Kündigung hin.

Schlechtes Zeugnis erhalten: Und nun?

Haben Sie ein Zeugnis mit schlechter Note oder unerlaubten Bewertungen im Text erhalten? Dann sollten Sie handeln und sich mit einem Arbeitsrechtsanwalt oder -anwältin besprechen und entscheiden, ob und wie Sie Ihren Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis durchsetzen können. Ggf. müssten Sie sogar Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Übriges bieten Gewerk­schaften für Mitglieder oft kostenlose Zeug­nisberatungen an. AbfindungsHero hilft Ihnen ebenfalls bei der Suche nach einem kompetenten Fachanwalt oder einer kompetenten Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

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