

Die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht ist für viele Arbeitnehmer eine entscheidende Unterstützung, wenn es darum geht, sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu verteidigen. Gerade bei Kündigungsschutzklagen stellen die damit verbundenen Kosten oft eine erhebliche Hürde dar. Doch wie kann man sicherstellen, dass man Anspruch auf diese finanzielle Hilfe hat? In diesem Artikel bieten wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht. Wir erklären, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, wie das Antragsverfahren funktioniert und geben Ihnen wertvolle Tipps, um Ihre Chancen auf eine Bewilligung zu erhöhen.
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Das Wichtigste in Kürze
- Prozesskostenhilfe ist eine staatliche Unterstützung für einkommensschwache Personen, um ihre Rechte vor Gericht geltend machen zu können.
- Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass (1) die beabsichtigte Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat (2) nicht mutwillig erscheint und (3) die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ausreichen, um die Prozesskosten ganz oder zum Teil aufbringen zu können.
- Prozesskostenhilfe sowie eine anwaltliche Vertretung muss beim zuständigen Arbeitsgericht beantragt werden.
- Unabhängig von der Antragsstellung zur Prozesskostenhilfe muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam und die Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Inhalte
- Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht
- Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe?
- Prozesskostenhilfe: Wann gilt man als finanziell bedürftig?
- Berechnung der Ratenzahlung
- Beispiel zur Berechnung der Ratenzahlung
- Antragstellung beim Arbeitsgericht
- Rückzahlung der Prozesskostenhilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
- Prozesskostenhilfe und die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht
Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung, die es einkommensschwachen Personen ermöglicht, ihre rechtlichen Interessen vor Gericht wahrzunehmen, ohne die Kosten für Gerichtsverfahren und Anwälte selbst tragen zu müssen.
Im Arbeitsrecht ist die Prozesskostenhilfe besonders relevant, da jede Partei ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht selbst tragen muss – und zwar unabhängig davon, ob man den Prozess gewinnt oder nicht. Die hohen Kosten eines Rechtsstreits schrecken daher viele Arbeitnehmer ab, die sich gegen eine Kündigung im Wege der Kündigungsschutzklage wehren möchten.
Im Falle der Prozesskostenhilfe werden alle anfallenden Gebühren und Auslagen nicht mit der betreffenden Person, sondern direkt mit der Staatskasse abgerechnet. Je nach finanzieller Situation können die Kosten dabei vollständig entfallen. Es kann aber auch sein, dass sie in Form von Raten zurückgezahlt werden müssen.
Die Prozesskostenhilfe übernimmt nicht die gegnerischen Anwaltskosten:
- In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht hat jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst zu tragen.
- In der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht muss jedoch die unterlegene Partei die Kosten des gegnerischen Anwalts übernehmen. Diese Kosten sind nicht von der Prozesskostenhilfe abgedeckt. Daher ist es essentiell, das Kosten-Nutzen-Verhältnis sorgfältig abzuwägen, bevor man den Schritt vor Gericht wagt.
Aufgrund der komplexen rechtlichen Fallkonstellationen ist es ratsam, die Unterstützung eines spezialisierten Anwalts für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen.

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Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe?
Ein Arbeitnehmer, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Kündigungsschutzklage nicht aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dafür müssen folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Finanzielle Bedürftigkeit: Der Arbeitnehmer kann aufgrund seiner “persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” die Prozesskosten nicht vollständig, teilweise oder nur in Raten tragen.
- Aussicht auf Erfolg: Die Klage muss eine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben, d.h. der rechtliche Standpunkt des Antragstellers ist nach seiner eigenen Darstellung und den vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar.
- Keine Mutwilligkeit: Eine vernünftige Person, die nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, würde unter Abwägung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten den Prozess eher nicht führen.
Sind diese Bedingungen erfüllt, kann die Prozesskostenhilfe beantragt und gewährt werden.
Prozesskostenhilfe: Wann gilt man als finanziell bedürftig?
Der Antragsteller darf aufgrund seiner “persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” nicht in der Lage sein, die Kosten für die Klage selbst zu tragen.
Das Gesetz regelt, in welchem Umfang sich der Antragsteller Einkommen und Vermögen zur Zahlung der Verfahrenskosten anrechnen lassen muss. Eine starre Bindung an eine Einkommenstabelle wurde aufgehoben. Ausschlaggebendes Kriterium ist, dass das Existenzminimum einer bedürftigen Partei nicht mit den Kosten einer Prozessführung belastet werden kann.
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Schritt 1: Ermitteln des monatlichen Einkommens
Zunächst wird das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers ermittelt. Das Familieneinkommen des Ehegatten oder Partners bleibt unberücksichtigt. Es gehören nur tatsächlich erhaltene Zahlungen zum Zeitpunkt der Antragstellung dazu:
- Netto Grundeinkommen
- Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc.
- Alle Zuschläge
- Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütung.
- Sachbezüge (Firmenwagen etc.)
- Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.)
- Lohnsteuerrückerstattungen
Neben dem monatlichen Nettoeinkommen kommen dabei auch folgende Einkünfte hinzu:
- Regelmäßige Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung usw.
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Kindergeld (wenn es dem Antragsteller direkt zufließt)
- Wohngeld
- Sozialleistungen
- Pensionen und Renten
- Unterhaltszahlungen
Nicht einzubeziehen sind:
- Vermögenswirksame Leistungen
- Aufwandsentschädigungen (Spesen, Kilometergeld etc.)
Unregelmäßige Einkünfte werden auf das Jahr hochgerechnet und durch zwölf geteilt, um einen monatlichen Durchschnitt zu ermitteln. Zweckgebundene Leistungen, wie Pflegegeld, werden aber nicht einbezogen.
Schritt 2: Monatliche Ausgaben sind abzuziehen
Von den Einkünften werden monatliche Ausgaben abgezogen, darunter:
- Miete und Nebenkosten
- Fahrtkosten zur Arbeit
- Nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen (Lebensversicherung, Hausrat, Haftpflicht)
Nicht abzugsfähig sind die Kosten für Luxusgüter, wie Yacht, Unterhaltung oder Ferienhäuser.
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Schritt 3: Gesetzlich vorgegebene Freibeträge sind abzuziehen
Nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung können Freibeträge von den Einkünften abgezogen werden. Hier die Freibeträge aus dem Jahr 2025:
- 282 Euro für Erwerbstätige
- 619 Euro für jeweils die antragstellende Partei und ihren Ehepartner/eingetragenen Lebenspartner
- 496 Euro für unterhaltsberechtigte Erwachsene im Haushalt
- 518 Euro für Jugendliche (15-18 Jahre)
- 429 Euro für Kinder (7-14 Jahre)
- 393 Euro für Kinder unter 6 Jahren
Beachten Sie, dass für die bayerischen Landkreise Fürstenfeldbruck, Starnberg und München sowie für die Landeshauptstadt München höhere Freibeträge gelten. Diese können Sie der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2025 entnehmen.
Schritt 4: Bestimmte Vermögenswerte werden berücksichtigt
Im Rahmen der Zumutbarkeit hat der Antragsteller bestimmte Vermögenswerte zur Zahlung der Prozesskosten aufzubringen. Prinzipiell müssen Sie vorhandenes Vermögen für eine Kündigungsschutzklage einsetzen. Dazu gehört im Wesentlichen:
- Alle Vermögenswerte, die nicht zum sogenannten Schonvermögen gehören. Dies ist derzeit für den Antragsteller mit 10.000 Euro festgelegt. Für weitere Unterhaltsberechtigte mit jeweils 500 Euro. Inwieweit Beträge darüber berücksichtigt werden, steht im Einzelfall im Ermessen der Gerichte.
- Tatsächlich gezahlte Abfindungen
- Angesparte Beträge bei Lebensversicherungen
Vermögenswerte, die nicht berücksichtigt werden:
- Selbstbewohnte Immobilien (kann jedoch belastet werden)
- Altersvorsorgevermögen (sofern angemessen)
- Notwendige Vermögenswerte für die Berufsausübung

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Berechnung der Ratenzahlung
Steht nach den Schritten 1 bis 4 der Wert des einzusetzenden Einkommens fest, wird entschieden, ob bzw. welche Raten zu zahlen sind, § 115 ZPO:
- Die früher geltende Einkommenstabelle gibt es heute nicht mehr, um im Einzelfall Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
- Die Monatsraten betragen die Hälfte des berechneten Wertes.
- Beträgt der Wert der Monatsrate weniger als 10 €, wird die Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung, also kostenlos bewilligt.
Beispiel zur Berechnung der Ratenzahlung
Wenn Ihr einzusetzendes Einkommen mehr als 600 € beträgt, beträgt die monatliche Rate 300 € plus den Betrag, der über 600 € hinausgeht.
Beispiel: 800 € als einzusetzendes Einkommen
Einzusetzendes Einkommen: 800 €
Abzug – 600 €
—————————————–
Betrag über 600 €: 200 €
+ Pauschaler Betrag: 300 €
—————————————–
Gesamt: 500 €
Diese Rate ist bis zur vollständigen Deckung der Prozesskosten zu zahlen, jedoch insgesamt nicht länger als 48 Monate.

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Weitere Rechenbeispiele
Beispiel 1: Arbeitnehmerin Anna ist nicht verheiratet und hat ein 8-jähriges Kind. Sie verdient monatlich 2000 € netto und erhält 250 € Kindergeld. Ihre Wohnung kostet sie mit Nebenkosten 800 €. Ansonsten verfügt sie über kein weiteres Vermögen.
Nettoeinkommen | + 2000 € |
Kindergeld | + 250 € |
Warmmiete mit Nebenkosten | – 800 € |
Freibetrag für die Partei selbst | – 619 € |
Freibetrag für erwerbstätigen Antragsteller | – 282 € |
Freibetrag für unterhaltsberechtigtes Kind | – 429 € |
Einzusetzendes Einkommen | + 120 € |
Ergibt eine Monatsrate, die 50 % beträgt | + 60 € |
Diese Rate i.H.v. 60 € sind bis zur vollständigen Deckung der Prozesskosten zu zahlen, jedoch insgesamt nicht länger als 48 Monate.
Beispiel 2: Nehmen wir diesmal an, dass Anna ein Nettoeinkommen von 1.500 € statt 2.000 € hat. Das einzusetzende Einkommen beträgt also -380 €, im Gegensatz zu den zuvor berechneten +120 €. Dieser Wert ist negativ und liegt damit unter der 10 €-Grenze, sodass Anna ratenfrei Prozesskostenhilfe erhält.
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Antragstellung beim Arbeitsgericht
Arbeitnehmer stellen den Antrag auf Prozesskostenhilfe direkt beim zuständigen Arbeitsgericht. Für jede Instanz ist ein neuer Antrag erforderlich. Welches Arbeitsgericht zuständig ist, hängt in der Regel vom Sitz des Arbeitgebers oder dessen Niederlassung sowie vom tatsächlichen Arbeitsort ab. Dies ist in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) festgelegt.
Die Bearbeitungszeit für den Antrag auf Prozesskostenhilfe variiert. In der Regel sollten Sie jedoch mit einer Bearbeitungszeit von wenigen Wochen rechnen. Ist das Gericht überlastet oder handelt es sich um einen komplizierten Fall, kann sich die Bewilligung aber länger hinziehen. Der Antrag sollte folgende Schritte beinhalten:
- Formular ausfüllen: Das offizielle Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausfüllen, das bei den Gerichten oder online erhältlich ist.
- Beiordnung eines Rechtsanwaltes: Wenn nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Kosten für den Rechtsanwalt übernommen werden sollen, müssen Sie im Antragsformular zusätzlich angeben, welchen Anwalt Sie beauftragen möchten. Dafür müssen Sie die Beiordnung des von Ihnen ausgewählten Anwalts beantragen.
- Belege beifügen: Einkommensnachweise, Mietverträge, Kontoauszüge und Vermögensnachweise beilegen.
- Anwalt einschalten: Ein Anwalt kann helfen, den Antrag korrekt zu stellen und die Erfolgsaussichten der Klage zu beurteilen.
- Einreichung: Den vollständigen Antrag bei Gericht einreichen.
Erforderliche Unterlagen zur Antragsstellung
Um die Prozesskostenhilfe zu beantragen, sind sämtliche Unterlagen vorzulegen, auf welche der Antragsteller seinen Antrag stützt. Die Wichtigsten sind:
- Eine Klage oder zumindest die Darstellung der Tatsachen, aus welchen sich die Erfolgsaussicht der Klage ergibt.
- Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen, Bescheide über Sozialleistungen)
- Kontoauszüge der letzten Monate
- Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten
- Unterhaltspflichten (Geburtsurkunden der Kinder, Unterhaltsverpflichtungen)
- Nachweise über Vermögen (Sparbücher, Bausparverträge)
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Welche Rolle spielt der Anwalt bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe?
Ein Anwalt kann eine entscheidende Rolle bei der Beantragung der Prozesskostenhilfe spielen, indem er den Antrag korrekt vorbereitet, die Erfolgsaussichten der Klage bewertet und den gesamten Prozess begleitet.
Übrigens bedeutet die Prozesskostenhilfe (PKH) nicht, dass Sie auf die Wahl Ihres eigenen Anwalts verzichten müssen. Die Hilfe betrifft lediglich die Finanzierung. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, einen Anwalt Ihrer Wahl auszusuchen. Kurz gesagt: Auch mit Prozesskostenhilfe können Sie sich einen Anwalt aussuchen.
Anhörung des Arbeitgeber
Beim Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Arbeitsgericht den Gegner, hier den Arbeitgeber anzuhören (§ 118 ZPO). Er kann sich zu sämtlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe äußern, d.h. zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragssteller, zu den Erfolgsaussichten der Klage etc.
Nur wenn der Antragsteller bzw. Arbeitnehmer zustimmt, darf das Gericht die eingereichten Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an den Arbeitgeber weitergeben.
Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung
Wird die Prozesskostenhilfe abgelehnt, muss der Antragsteller dies nicht automatisch akzeptieren. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats eine sofortige Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann sich gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe selbst, aber auch gegen Ratenzahlungen oder Festsetzungen zum Einkommen und Vermögen richten. Hier ist der Beistand eines Rechtsanwaltes empfehlenswert.
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Rückzahlung der Prozesskostenhilfe bei Verbesserung der wirtschaftlichen Lage
Die Verpflichtung, dem Gericht Änderungen der finanziellen Verhältnisse mitzuteilen, besteht nicht nur während des Gerichtsverfahrens, sondern endet erst vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, muss der Antragsteller sie nur dann zurückzahlen, wenn sich seine finanzielle Situation innerhalb von vier Jahren nach Prozessende deutlich verbessert. Eine wesentliche Verbesserung des Einkommens ist aber nur dann anzunehmen, wenn das monatliche Einkommen regelmäßig um mehr als 100 Euro brutto höher liegt als das bisher zugrunde gelegte Einkommen. Ein einmaliger Anstieg reicht hierfür nicht aus.
Auch eine Erbschaft kann beispielsweise zu einer wesentlichen Verbesserung Ihrer finanziellen Lage führen. Abgesehen davon kann auch eine wesentliche Verschlechterung innerhalb von vier Jahren zu einem späteren Wegfall der Pflicht zur Ratenzahlung führen.

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Prozesskostenhilfe und die dreiwöchige Klagefrist gegen die Kündigung
Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten, müssen Sie Ihre Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Versäumen Sie diese Frist, wird die Kündigung “automatisch” wirksam!
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe allein reicht nicht aus, um die Frist zu wahren. Auch wenn Sie die Klage unter der Bedingung einreichen, dass die PKH bewilligt wird, bewahrt das nicht die Frist. Sie müssen die Klage ohne Bedingung an die Erteilung der Prozesskostenhilfe einreichen.
Wartet der Arbeitnehmer mit der Klage bis zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe, ist die dreiwöchige Klagefrist meist verstrichen und die Kündigung gilt als wirksam. Dadurch verliert der Arbeitnehmer die Chance auf Wiedereinstellung oder Abfindung. Sie müssen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe jedoch nicht abwarten, um das Verfahren zu starten. Anders als bei vielen anderen Gerichten können Arbeitnehmer ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht ohne Vorauszahlung starten, da zu Beginn keine Gerichtsgebühren anfallen.
Falls Sie keinen Anwalt beauftragen möchten, können Sie die kostenlose Hilfe der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen.

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