Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit – Gibt es das?

Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit

Gibt es eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit? Grundsätzlich ja: Zwar ist meistens in den Versicherungsbedingungen eine Wartezeit von mindestens drei Monaten vorgesehen. Mittlerweile bieten aber verschiedene Versicherungen auch Rechtsschutz-Bausteine ohne Wartezeit an. Das wiederum gilt aber nicht für alle Rechtsbereiche. Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit ist z.B. im Verkehrsrechtschutz nicht ungewöhnlich. Dagegen gibt es im Arbeitsrecht keine (vollwertige) Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit. Wenn also ein „Schaden“ (z.B. eine Kündigung mit Kündigungsschutzklage) während der Wartezeit eintritt, übernimmt die Versicherung keine Kosten. Es gibt wenige Ausnahmen, wo Kosten teilweise erstattet werden. Unser Artikel erläutert die Regelungen zur Wartezeit und beschreibt Alternativen, wenn man sofort rechtliche Hilfe braucht.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Eine Rechtsschutzversicherung (RSV) im Arbeitsrecht deckt Arbeitsgerichts- und Anwaltskosten bei Rechtsstreitigkeiten ab. Zum Teil werden auch andere Kosten übernommen, z.B. für eine außergerichtliche Vertretung. Diese aber oft nicht in voller Höhe.
  • Die Einzelheiten hängen von Versicherung und Tarif, also den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Hier lohnt es sich, vor Abschluss nachzulesen.
  • Gute Tarife übernehmen z. B. auch außergerichtliche Kosten, z. B. wenn keine Klage nötig ist:
  • Vollwertigen Rechtsschutz ohne Wartezeit gibt es im Verkehrsrechtsschutz oder im Strafrecht, aber nicht im Arbeitsrecht. Ausnahmen gelten beim Versicherungswechsel sowie (selten) in bestimmten Tarifen – dort allerdings meist nur für Einzelleistungen und mit “Deckelung“.

Rechtsschutzversicherungen Allgemein

Die Rechtsschutzversicherung (RSV) ist eine der am meisten verbreiteten Versicherungsarten. Etwa 50% der Haushalte in Deutschland haben (mindestens) eine RSV. Ziel einer RSV ist es, vor allem Gerichts- und Anwaltskosten bei Rechtsstreitigkeiten abzudecken. Zum Teil auch weitere Kosten, wie außergerichtliche Anwaltskosten, Gutachterkosten etc. Sie schützt aber nicht bei allen Arten von Rechtsstreitigkeiten und nicht vor sämtlichen Kosten. Beispielsweise sind Rechtsthemen wie Scheidungen, erbrechtliche Auseinandersetzungen, oder Auseinandersetzungen beim Hausbau in der Regel nicht abgesichert. Außerdem übernehmen Rechtsschutzversicherungen Kosten oft nur bis zu einem Maximalbetrag. Bei RSV für Arbeitsrecht sind z. B. die außergerichtlichen Kosten oft „gedeckelt“ (falls sie überhaupt abgesichert sind). Es kommt aber immer auf die jeweilige Versicherung und den Tarif an.

Art und Umfang des Versicherungsschutzes

Rechtsschutzversicherungen werden für unterschiedliche Rechtsbereiche angeboten (z. B. Berufsrechtsschutz für Arbeitsrecht). Meist umfasst eine Rechtsschutzversicherung ein “Paket” mit mehreren Bereichen. Arbeitsrechtlicher Rechtsschutz ist bei vielen Versicherungen in den Paketen zum Privat- oder Berufsrechts­schutz enthalten. Daneben gibt es noch weitere Module, wie Verkehrsrechtsschutz oder Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutz.

Der genaue Umfang des Versicherungsschutzes in den einzelnen Modulen kann von Tarif zu Tarif und zwischen unterschiedlichen Versicherern abweichen, hängt also von den Versicherungsbedingungen ab. Daher ist es wichtig, das „Kleingedruckte“ vor Abschluss einer RSV einmal durchzulesen. Auch wenn man grundsätzlich Versicherungsschutz hat, heißt das nicht, dass die Versicherung im Fall der Fälle alle Kosten übernimmt. Insbesondere die Kostenübernahme bei außergerichtlicher Vertretung ist häufig ausgeschlossen oder „gedeckelt“. Viele Versicherungen (z.B. ARAG, Roland, DEVK und ADAC) haben aber Tarife im Angebot, die auch bei außergerichtlicher Verhandlung von Aufhebungsverträgen, außergerichtlicher Beratung und Vergleichen zahlen. Einige Beispiele für unterschiedlichen Versicherungsschutz beschreiben wir in der folgenden Tabelle:

VersicherungsschutzBeispiele
WartezeitMeist drei Monate, z. T. sechs Monate
Selbstbehalt0 bis 500 €
Deckungsumfang Abhängig vom Tarif. Vor allem bei außergerichtlicher Beratung z. T. keine oder stark limitierte Deckung, bspw.:
– Deckung komplett ausgeschlossen.
– Deckung auf Erstberatung begrenzt (max. 250 –500 €).
DeckungssummeAusreichend. 250.000 – 500.000  € in den meisten Standardtarifen, im Premiumtarif z. T. auch unbegrenzt (ARAG, ADAC Plus)
Außergerichtliche BeratungVielfach nicht mit abgedeckt (s. o.).
VergleichskostenTeilweise nur max. 50 %, z. T. Vergleichskosten vollständig „wenn rechtlich sinnvoll“
Schutz bei fehlerhaftem ArbeitszeugnisNicht immer gedeckt – z. T. Kostenübernahme nur bei gerichtlicher Auseinandersetzung
ErstberatungManche Versicherungen bieten eine eigene kostenlose telefonische Beratung an, um den rechtlichen Rahmen schnell abzustecken

Im Zweifel: Deckungsanfrage stellen (lassen)

Bei Unsicherheit über den Umfang des eigenen Versicherungsschutzes hilft eine sog. “Deckungsanfrage”. Dabei fragt man bei der Rechtsschutzversicherung nach, ob sie die Kosten im konkreten Fall übernimmt. Die Anfrage bei der RSV stellt meist der Anwalt. Er nennt dem Versicherer die wesentlichen Fallmerkmale – z. B., dass eine Kündigungsschutzklage eingelegt werden soll – und bittet um eine Bestätigung der Kostenübernahme. Bei positiver Auskunft der Versicherung kann man also sicher sein, dass man nicht auf seinen Anwaltskosten sitzen bleibt. Denn die trägt man vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, selbst. Und da können bei hohen Gehältern auch mal mehrere tausend Euro zusammenkommen. Die man aus der eigenen Nettoabfindung zahlen muss, selbst wenn man den Prozess gewinnt. Übrigens muss man sich in der Regel nicht selbst um sowas kümmern. Die Deckungsanfrage erledigt meist der Anwalt.

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Wann man eine Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht benötigt

Ob und wann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen individuellen Situation ab.
Natürlich sollte man sich zunächst fragen, ob man bereits Rechtsschutz hat – zum Beispiel über eine Gewerkschaft oder über eine bestehende Privatrechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz. Wenn man noch keinen Versicherungsschutz hat und eine Kündigung erwartet, steht man vor folgendem Problem: Die Rechtsschutzversicherung kann v. a. im Arbeitsrecht im “Fall der Fälle” sehr hilfreich sein. Allerdings greifen die Leistungen wegen der üblichen Wartezeiten oft nicht mehr rechtzeitig. So dass die RSV letztlich nicht zahlt, wenn der Versicherungsfall (z. B. Kündigung) dann während der Wartezeit eintritt.

  • Eine Kündigung (und Kündigungsschutzklage) wahrscheinlich ist: Arbeitsrechtliche Streitigkeiten, vor allem Kündigungsschutzklagen, verursachen oft hohe Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten). Und die trägt jede Partei vor dem Arbeitsgericht selbst, selbst wenn sie gewinnt
  • Die Kündigung aber nicht in den nächsten 3 Monaten erfolgt: Im Arbeitsrecht greift der Versicherungsschutz erst nach der Wartefrist von mindestens drei Monaten. Auch wenn man einen Tarif mit „Soforthilfe“ für bereits eingetretene Rechtsfälle abschließt, hat man nie vollen Rechtsschutz.

Beides kann man natürlich nicht vorhersagen. Es mag im Einzelfall recht klare Anzeichen geben, dass eine Kündigung drohen könnte. Aber das genaue „Timing“ einer Kündigung und eines eventuellen Rechtsstreit ist kaum vorhersehbar. Wann genau man mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen muss, weiß man in den seltensten Fällen. Insofern muss man sich also auf das eigene „Bauchgefühl“ verlassen. Und im Zweifel einfach die Rechtsschutzversicherung abschließen. Und hoffen, dass eine Kündigung zumindest nicht in der Wartezeit eingeht. Die RSV kann man ja sonst auch wieder kündigen.

Gründe für den Abschluss einer RSV

Es gibt noch einige weitere Gründe, die dafür sprechen können, eine RSV im Arbeitsrecht abzuschließen:

  • Führungsposition und Gehalt: Insbesondere bei Arbeitnehmern in Führungsposition kann sich eine Rechtschutzversicherung deshalb lohnen, weil im Streitfall mehr zu verlieren ist. Die Gehälter sind höher, die Verträge komplexer und damit die Wahrscheinlichkeit, ohne rechtliche Beratung etwas zu übersehen. Außerdem kann der Kündigungsschutz für leitende Angestellte und Organe deutlich eingeschränkt sein. Hier braucht man also in der Regel einen Anwalt – und damit eine Rechtschutzversicherung, die die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung abdeckt.
  • Fehlende Gewerkschaftsmitgliedschaft: Oft bieten Gewerkschaften ihren Mitgliedern rechtliche Beratung. Wenn man keiner Gewerkschaft angehört (und das auch nicht ändern will), ist man daher auf anderweitige Hilfe angewiesen.

Gründe gegen den Abschluss einer RSV

Gegen den Abschluss einer RSV könnten u.a. folgende Gründe sprechen:

  • Das Bestehen von Versicherungsschutz: Wenn man also bereits ein RSV-Paket besitzt, wie z. B. eine Berufs-Rechtsschutz im Privat-Rechtsschutz, braucht man keine zusätzliche Versicherung abschließen. Klingt offensichtlich, aber viele Arbeitnehmer haben tatsächlich eine Doppelversicherung
  • Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft: Bei Gewerkschaftsmitgliedschaft hat man häufig bereits Unterstützung in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
  • Wartefrist: Wenn ein Rechtsstreit bereits besteht oder z. B. durch eine Kündigung „angelegt“ ist. Auch die Ursache für einen Rechtsstreit darf erst nach Ablauf der Wartefrist auftreten.

Rechtsschutz ohne Wartezeit im Arbeitsrecht

Wenn man im Internet nach einer Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit sucht, findet bei Google mehrere tausend Ergebnisse. Und es gibt mittlerweile solche Angebote. Nur eben nicht im Arbeitsrecht. In anderen Bereichen, wie dem Straf- oder Verkehrsrecht, sind Rechtsschutzversicherungen ohne Wartezeit durchaus üblich. Nämlich in Bereichen, wo das Eintreten des Versicherungsfalles (zum Beispiel ein Verkehrsunfall) „höhere Gewalt“ ist. Da braucht eine Versicherung also keine Wartezeit, um sicher zu gehen, dass der Schaden bei Vertragsschluss nicht schon „angelegt“ war. Denn das Risiko, dass Kunden erst bei Eintritt eines absehbaren Versicherungsfalls eine Versicherung abschließen und dann sofort Leistungen in Anspruch nehmen, ist hier gering.

Anders sieht es beim Rechtsschutz in Bereichen aus, wo rechtliche Konflikte besser vorhersehbar (oder sogar planbar) sind. Dort gelten fast immer Wartezeiten – etwa im Miet- oder Arbeitsrecht, wo diese häufig drei, manchmal auch sechs Monate betragen.

Warum überhaupt Wartezeiten?

Für Arbeitnehmer wäre es natürlich praktisch, wenn man eine Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit rückwirkend abschließen könnte. Dann wäre man im „Falle der Fälle“ alle Sorgen los. Problem: Das würden wohl alle machen. Und dann gäbe es die Versicherung nicht mehr lange.

Das ist auch der Grund, warum es „Wartezeiten“ gibt. Versicherungen nutzen Wartezeiten also Schutzmechanismus gegen sog. “Zweckabschlüsse”. Situationen also, wo beispielsweise ein Arbeitnehmer kurz vor einer drohenden Kündigung eine Versicherung abschließt, um die Kosten für den Rechtsstreit auf die Versicherung abwälzen zu können. Eine solche „Negativauswahl“ soll durch die Wartezeit unterbunden werden. Daher greift z. B. im Bereich des Arbeitsrechts der Versicherungsschutz erst nach der Wartefrist von drei Monaten. 

Versicherungsschutz im Voraus planen

Man sollte also seinen Versicherungsschutz „taktisch“ planen. Das Problem für Arbeitnehmer ist dabei aber, dass man häufig nicht genau abschätzen kann, ob und wann eine Kündigung ins Haus steht. Und wenn man dann doch innerhalb der ersten 3 Monate des Versicherungsschutzes eine Abmahnung oder Kündigung erhält, zahlt die Versicherung nicht. Und man trägt die Kosten für eine anschließende rechtliche Auseinandersetzung selbst. Vor allem auch die Anwaltskosten. Denn die muss man vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz auch dann selbst zahlen, wenn man den Prozess gewinnt.

Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig über den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachzudenken – und ggf. Alternativen zu prüfen (s.o.). Falls die Vermutung besteht, dass eine Kündigung in naher Zukunft bevorstehen könnte, macht der Abschluss einer RSV „im Zweifel“ Sinn (wie gesagt, “nahe Zukunft” sollte dann nicht in den nächsten 3 Monaten sein).

Achtung: Die Ursache für den Rechtsstreit darf erst nach Ablauf der Wartezeit eingetreten sein. Ein Beispiel: Eine Rechtschutzversicherung, die am 1.1. abgeschlossen wurde, hat eine Wartefrist bis 1.4. Die Versicherung verweigert aber für die am 25.4. ausgesprochene Kündigung trotzdem die Leistung. Der Grund: Es stellt sich heraus, dass bereits im Dezember – also vor Versicherungsbeginn – dem Arbeitnehmer eine unzureichende Leistung vorgeworfen wurde. Und zwar schriftlich. Und im Februar, d. h. während der Wartezeit, kam es zu 2 Abmahnungen. In diesem Fall wird die Versicherung die “Ursache des Rechtsstreits” als bereits vor oder während der Wartezeit eingetreten ansehen. Und den Versicherungsschutz daher ablehnen. Auch dann, wenn die Kündigung erst nach Ablauf der Wartefrist erfolgt.
Es macht daher meist Sinn, Ihren Anwalt zuerst eine Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung stellen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass die Versicherung auch wirklich für Ihre Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt. Anwälte machen das meist kostenlos!

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Sofortiger Rechtsschutz bei Versicherungswechsel

Es gibt eine Ausnahme von der obigen Regel, bei der man tatsächlich Rechtsschutzversicherung ohne Wartezeit hat: Beim Versicherungswechsel kann die bisherige Versicherungszeit angerechnet werden. Damit entsteht also keine Wartezeit! Voraussetzungen hängen von den Versicherungsbedingungen ab, aber in der Regel muss man

  • bei der alten Versicherung länger versichert sein, als die Wartezeit des neuen Anbieters dauert und
  • Einen lückenlosen Übergang haben. Man sollte also die Kündigungsfristen des alten Vertrags checken und die neue Versicherung so abschließen, dass der neue Vertrag „nahtlos“ anschließt. 

Hinweis zum Versicherungswechsel: Meist betragen die Kündigungsfristen in der RSV ein bis drei Monate (unbedingt in den Versicherungsbedingungen nachlesen, im Zweifel unbedingt beim Makler oder der Versicherung nachfragen und Enddatum von der Versicherung bestätigen lassen. Dann neuen Vertrag unmittelbar im Anschluss abschließen. Wenn Ihr alter Vertrag zum Beispiel am 31. Dezember endet, sollte der neue Vertrag also am 1. Januar beginnen. Wichtig ist außerdem: Die Anrechnung der Versicherungszeiten bei Versicherungswechsel gilt nur für Vertragsbestandteile, die auch im alten Vertrag enthalten waren. Zusatzleistungen unterliegen der üblichen Wartezeit von meist drei Monaten.

Tarife mit (eingeschränktem) Sofortschutz

Seit einiger Zeit gibt es auch Tarife mit (eingeschränktem) Sofortschutz. Sogar im Arbeitsrecht gibt es mittlerweile eingeschränkte Rechtsschutzversicherung auch ohne Wartezeit. Diese „Soforthilfe für bereits eingetretene Rechtsfälle“ ist aber beschränkt – z. B. auf eine einmalige Beratung und außergerichtliche Vertretung bis 1.000 Euro. Das reicht im Normalfall bei weitem nicht, um die Kosten einer Kündigungsschutzklage abzudecken! Meist gibt es auch in den Tarifen mit (eingeschränktem) Sofortschutz keine Kostenübernahme, wenn man bereits einen Anwalt kontaktiert (oder beauftragt) hat oder wenn bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist – beispielsweise in Form eines Klageverfahrens. Im Übrigen sind diese Tarife meist nicht unbedingt günstig. Man sollte also vor einem Vertragsschluss genau überlegen, ob sich die Versicherung wirklich „lohnt“. Also die Versicherungsprämien für die Mindestlaufzeit (!) mit den erwarteten Zahlungen bei einer evtl. Kündigung gegenüberstellen. Oft wird man zu dem Ergebnis kommen, dass sich der Vertrag nicht rechnet. Aber eventuell ist dann eine „normale RSV“ mit dreimonatiger Wartefrist eine Alternative. Denn wenn man nur fürchtet, dass “irgendwann” eine Kündigung droht, ist vielleicht noch genug Zeit. Dann ist der Abschluss einer „normalen RSV“ im Arbeitsrecht zu empfehlen.

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Unser Tipp zu RSV und Wartezeit

Wenn man eine Kündigung erwartet, lohnt sich der Neuabschluss einer Rechtsschutzversicherung, wenn:

  • Man noch keinen Versicherungsschutz hat (auch nicht über Gewerkschaft usw.),
  • Eine Kündigung (und Kündigungsschutzklage) wahrscheinlich ist
  • Diese aber nicht in den nächsten 3 Monaten erwartet wird.

Denn eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung nützt nichts, wenn man sie erst dann abschließt, wenn ein Streit vor dem Arbeitsgericht – z. B. wegen einer bereits ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsvertrags – bereits besteht oder unmittelbar bevorsteht. Überlegen Sie also frühzeitig, ob Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung brauchen. Damit die Wartezeit von drei Monaten abgelaufen ist, wenn “der Fall der Fälle” eintritt.

Hinweis zur Versicherungsauswahl: Wir führen keine Versicherungsberatung oder -Vergleiche durch. Es lohnt sich aber, bei Finanztip.de nachzuschauen. Die empfehlen für Rechtsschutzversicherungen z.B. die Tarife „Komfort“ der Arag und „PBV Plus“ der Huk-Coburg. Der „Optimal“ der WGV wird auch oft gelobt.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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