

Das Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst weist einige Besonderheiten auf, die insbesondere im Falle einer Kündigung von Relevanz sind. Zunächst gilt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes (mit Ausnahme von Richtern, Beamten und Soldaten) uneingeschränkt der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Dazu gelten Sonderregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Auch in Bezug auf die Beteiligung von Personalräten bei Kündigungen im öffentlichen Dienst gibt es Unterschiede. Der folgende Beitrag erklärt diese Besonderheiten, damit betroffene Beschäftigte ihre Rechte besser durchsetzen können.
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Das Wichtigste auf einen Blick
- Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: Bei einer Kündigung im öffentlichen Dienst gilt der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes uneingeschränkt, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht und mehr als 10 Beschäftigte tätig sind.
- Ausschluss ordentlicher Kündigungen: Für Beschäftigte über 40 Jahre und einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren, schließt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)/Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) das Recht der ordentlichen Kündigung für das Tarifgebiet West aus.
- Längere Kündigungsfristen: Im öffentlichen Dienst sind die Kündigungsfristen in den ersten 6 Monaten nur 2 Wochen zum Monatsschluss, ab ca. 1 Jahr Beschäftigung sind sie gestaffelt und etwas länger als in der Privatwirtschaft.
- Abfindung bei Beendigung: Ein gesetzlicher Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt/Jahr kann sich aus § 1a KSchG ergeben. Ansonsten kann sich ein Anspruch aufgrund freiwilliger Verhandlungen oder einem Sozialplan ergeben.
Inhalt
Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben mit ihrem Arbeitgeber einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass auf diesen Arbeitsvertrag zunächst alle arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden, wie bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Zusätzlich zu diesen Regelungen kommen die besonderen Regelungen des öffentlichen Dienstes, welche wir im nächsten Kapitel in Bezug auf Kündigungen erläutern.
Im öffentlichen Dienst gibt es Beschäftigte in der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind Arbeitnehmer gemeint. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten andere Regelungen.
Kündigungsschutzgesetz gilt uneingeschränkt
Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die in Einrichtungen mit mehr als zehn Mitarbeitern und mehr als 6 Monate beschäftigt sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies bedeutet, dass Kündigungen nur aus personen- , verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden dürfen. Die allgemeinen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten uneingeschränkt.
Hinweis: Es ist deshalb auch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn man gegen die Kündigung vorgehen möchte.
Außerordentliche Kündigung
Das Gleiche gilt für die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden (§626 BGB).
Sonderkündigungsschutz
Beschäftigte im öffentlichen Dienst genießen auch Sonderkündigungsschutz – etwa für werdende Mütter oder Menschen mit Schwerbehinderung.
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Besonderheiten im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVÖD)
Es gibt eine Vielzahl von Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Die Wichtigsten im Zusammenhang mit Kündigungen sind:
- Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu den Kommunen stehen. Er besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: den allgemeinen Tarifvorschriften und besonderen Tarifvorschriften für verschiedene Sparten, wie Verwaltung, Krankenhäuser etc.
- Der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder stehen.
Die Besonderheiten zur Kündigung im öffentlichen Dienst sind in beiden Tarifverträgen nahezu identisch und sind in den §§ 30 ff. TVöD sowie §§ 30 ff. TV-L verankert.
Tarifverträge anwendbar für Beschäftigte
Der TVöD und TV-L gelten grundsätzlich für Beschäftigte im Sinne von Arbeitnehmern. Die Tarifverträge enthalten eine Vielzahl von Ausnahmen. Hier nur einige:
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG
- Chefärzte
- wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten
- Ortskräfte, die bei deutschen Dienststellen im Ausland beschäftigt sind
- Beamte, Richter und Soldaten
In den jeweiligen Arbeitsverträgen können Beschäftigte und Arbeitgeber die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge ausdrücklich vereinbaren.

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Keine ordentliche Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit
Beschäftigte, die älter als 40 Jahre sind und im Tarifgebiet West (den alten Bundesländern) mehr als 15 Jahre beschäftigt waren, können nicht mehr ordentlich gekündigt werden. Es ist nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§ 34 Absatz 2 TVÖD/TV-L).
Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst
Die Kündigung im öffentlichen Dienst unterliegt speziellen tariflichen Regelungen, die sich von den Kündigungsfristen in der Privatwirtschaft unterscheiden. Die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse sind im § 34 TVöD/TV-L geregelt:

Für die Kündigung von befristeten Verträgen im öffentlichen Dienst bestehen separate Regelungen, die in § 30 TVöD/TV-L gesondert aufgeführt sind.
Berechnung der Beschäftigungszeit
Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit stellt sich die Frage, wie Unterbrechungen, Sonderurlaub oder ein Wechsel der Dienststelle zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage von § 34 Abs. 3 TVöD sind folgende Punkte zu beachten:
- Es werden sämtliche Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet.
- Wurde das Beschäftigungsverhältnis rechtlich unterbrochen, zählt die Zeit der Unterbrechung nicht. Beispiel: Es bestand zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis, 3 Monate nach Ablauf der Befristung wurde dann ein neues unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Zeit des befristeten Vertragsverhältnisses sowie die Zeit des neuen unbefristeten Arbeitsverhältnis werden zusammengerechnet, nicht aber die 3 Monate dazwischen. Hinweis: Bei Elternzeit, Mutterschutz etc. ruht das Arbeitsverhältnis nur, weshalb dies keine Unterbrechungen sind. Sie gelten als volle Beschäftigungszeit.
- Sonderurlaub: Hat die Dienststelle vor dem Sonderurlaub ein dienstliches Interesse anerkannt, rechnet sie diesen Urlaub ebenfalls als Beschäftigungszeit an.
- Unabhängigkeit von Gründen: Es ist unerheblich, warum es zu einer Unterbrechung kam oder ob diese vom Arbeitnehmer selbst verursacht wurde. Dies betrifft sowohl Eigenkündigungen als auch Kündigungen durch den Arbeitgeber.
- Wechsel der Dienststelle: Die neue Dienststelle oder der neue öffentlich-rechtliche Arbeitgeber erkennt die vorherigen Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel der Dienststelle an.

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Beteiligung des Personalrates bei Kündigung im öffentlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst vertreten nicht Betriebsräte, sondern Personalräte die Interessen der Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern des Bundes ist eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde (§ 85 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz, BPersVG). Auf Länderebene gibt es verschiedene abweichende Regelungen. Dies sollte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.
Hinweis: Hat der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen, den Beschäftigten bereits nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 85 Absatz 2 BPersVG). Auf Länderebene muss dies im Einzelfall von einem Anwalt geprüft werden.
Abfindung bei Kündigung im öffentlichen Dienst
Wie bei jeder Kündigung gilt:
- Ein gesetzlicher Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt/Jahr besteht nur bei § 1a KSchG, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, der Arbeitgeber darauf hinweist und keine Klage erhoben wird.
- Darüber hinaus kann eine Abfindung außergerichtlich oder vor Gericht zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis verhandelt werden. Die Höhe hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten der Kündigung sowie dem Verhandlungsgeschick ab.
Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem Sozialplan zwischen Personalrat und Arbeitgeber ergeben. Bei der Frage, ob und der Höhe eines Abfindungsanspruches kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten öffentliche Arbeitgeber oft Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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