Kündigung im öffentlichen Dienst: Fristen, Kündigungsschutz, Abfindung

Kündigung im öffentlichen Dienst

Eine Kündigung im öffentlichen Dienst trifft Beschäftigte oft unerwartet, zumal dort besondere Regeln gelten. Egal, ob Sie nach TVöD oder TV-L beschäftigt sind: Es gibt wichtige Unterschiede zu normalen Arbeitsverhältnissen. Zwar gilt für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes mit wenigen Ausnahmen das Kündigungsschutzgesetz. Es gibt aber wichtige Sonderregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Auch in Bezug auf die formellen Anforderungen an eine Kündigung, z.B. die Beteiligung von Personalräten bei Kündigungen, gibt es im öffentlichen Dienst Unterschiede. Der folgende Beitrag erklärt diese Besonderheiten und gibt Tipps, wie Beschäftigte ihre Rechte besser durchsetzen können.

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Das Wichtigste auf einen Blick
  • Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: Auch im öffentlichen Dienst gilt das Kündigungsschutzgesetz
  • Ausschluss ordentlicher Kündigungen: Für Beschäftigte über 40 Jahre und mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren ist laut TVöD eine ordentliche Kündigung im Tarifgebiet West ausgeschlossen.1
  • Längere Kündigungsfristen: Im öffentlichen Dienst gelten besondere – und meist längere – Kündigungsfristen als in der Privatwirtschaft.

Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst haben mit ihrem Arbeitgeber einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Das bedeutet, dass auf diesen Arbeitsvertrag zunächst alle arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden – genau wie bei Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft. Zusätzlich zu diesen Regelungen kommen die besonderen Regelungen des öffentlichen Dienstes, welche wir im nächsten Kapitel in Bezug auf Kündigungen erläutern. 

Im öffentlichen Dienst gibt es Beschäftigte in der Verwaltung von Bund, Ländern und Kommunen. Mit dem Begriff „Beschäftigte“ sind Arbeitnehmer gemeint. Für Beamte, Richter und Soldaten gelten andere Regelungen.

Kündigungsschutzgesetz gilt für alle Arbeitnehmer

Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die in Einrichtungen mit mehr als zehn Mitarbeitern und mehr als 6 Monate beschäftigt sind, fallen unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dies bedeutet, dass Kündigungen nur aus personen- , verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen ausgesprochen werden dürfen. Die allgemeinen Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes gelten uneingeschränkt. 

Hinweis: Es ist deshalb auch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, wenn man gegen eine Kündigung vorgehen möchte.

Außerordentliche Kündigung

Das Gleiche gilt für die außerordentliche Kündigung. Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grund ausgesprochen werden (§ 626 BGB). Für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung muss außerdem eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Das setzt erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. Fristlose Kündigungen werden deswegen häufig von Gerichten aufgehoben.

Sonderkündigungsschutz 

Wie in der Privatwirtschaft gilt Sonderkündigungsschutz – etwa für werdende Mütter oder Menschen mit Schwerbehinderung.

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Besonderheiten im Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD)

Wichtige Besonderheiten ergeben sich aber aus den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst. Die Wichtigsten im Zusammenhang mit Kündigungen sind:

  • Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu den Kommunen stehen. Er besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen: den allgemeinen Tarifvorschriften und besonderen Tarifvorschriften für verschiedene Sparten, wie  Verwaltung, Krankenhäuser etc.
  • Der Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) gilt grundsätzlich für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber der Tarifgemeinschaft deutscher Länder stehen.

Die Besonderheiten zur Kündigung im öffentlichen Dienst sind in beiden Tarifverträgen nahezu identisch und sind in den §§ 30 ff. TVöD sowie §§ 30 ff. TV-L verankert.

Anwendbarkeit der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes

Der TVöD und TV-L gelten grundsätzlich für Beschäftigte im Sinne von Arbeitnehmern. Die Tarifverträge enthalten eine Vielzahl von Ausnahmen. Hier nur einige:

  • Leitende Angestellte im Sinne des § 5 BetrVG
  • Chefärzte 
  • wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitäten
  • Ortskräfte, die bei deutschen Dienststellen im Ausland beschäftigt sind
  • Beamte, Richter und Soldaten

In den jeweiligen Arbeitsverträgen können Beschäftigte und Arbeitgeber die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge ausdrücklich vereinbaren.

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Keine (ordentliche) Kündigung bei langer Betriebszugehörigkeit 

Beschäftigte, die älter als 40 Jahre sind und im Tarifgebiet West (den alten Bundesländern) mehr als 15 Jahre beschäftigt waren, können nicht mehr (ordentlich) gekündigt werden. Es ist nur noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich (§ 34 Absatz 2 TVÖD/TV-L). Die Anforderungen sind sehr hoch (s.o.).

Hinweis: Die fristlose Kündigung ist für viele Arbeitgeber im öffentlichen Dienst die einzige Möglichkeit, langjährige Mitarbeiter zu kündigen. Solche fristlosen Kündigungen werden aufgrund der strengen Anforderungen häufig von Gerichten aufgehoben. Bei normalen Arbeitsverhältnissen wird eine außerordentliche allerdings oft in eine ordentliche Kündigung umgedeutet. Das ist bei langer Betriebszugehörigkeit im öffentlichen Dienst aber gerade nicht möglich, denn eine ordentliche Kündigung ist ja gemäß TVöD ausgeschlossen. Daher sind solche Kündigungen dann insgesamt unwirksam.

Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst

Die Kündigung im öffentlichen Dienst unterliegt speziellen tariflichen Regelungen, die sich von den Kündigungsfristen in der Privatwirtschaft unterscheiden. Die Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse sind im § 34 TVöD/TV-L geregelt:

Kündigungsfristen TVÖD

Für die Kündigung von befristeten Verträgen im öffentlichen Dienst bestehen separate Regelungen, die in § 30 TVöD/TV-L gesondert aufgeführt sind.

Berechnung der Beschäftigungszeit

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit stellt sich die Frage, wie Unterbrechungen, Sonderurlaub oder ein Wechsel der Dienststelle zu berücksichtigen sind. Auf Grundlage von § 34 Abs. 3 TVöD sind folgende Punkte zu beachten:

  • Es werden sämtliche Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber angerechnet. 
  • Wurde das Beschäftigungsverhältnis rechtlich unterbrochen, zählt die Zeit der Unterbrechung nicht. Beispiel: Es bestand zunächst ein befristetes Arbeitsverhältnis, 3 Monate nach Ablauf der Befristung wurde dann ein neues unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet. Die Zeit des befristeten Vertragsverhältnisses sowie die Zeit des neuen unbefristeten Arbeitsverhältnis werden zusammengerechnet, nicht aber die 3 Monate dazwischen. Hinweis: Bei Elternzeit, Mutterschutz etc. ruht das Arbeitsverhältnis nur, weshalb dies keine Unterbrechungen sind. Sie gelten als volle Beschäftigungszeit.
  • Sonderurlaub: Hat die Dienststelle vor dem Sonderurlaub ein dienstliches Interesse anerkannt, rechnet sie diesen Urlaub ebenfalls als Beschäftigungszeit an.
  • Unabhängigkeit von Gründen: Es ist unerheblich, warum es zu einer Unterbrechung kam oder ob diese vom Arbeitnehmer selbst verursacht wurde. Dies betrifft sowohl Eigenkündigungen als auch Kündigungen durch den Arbeitgeber.
  • Wechsel der Dienststelle: Die neue Dienststelle oder der neue öffentlich-rechtliche Arbeitgeber erkennt die vorherigen Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel der Dienststelle an.
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Beteiligung des Personalrates bei Kündigung im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst vertreten nicht Betriebsräte, sondern Personalräte die Interessen der Arbeitnehmer. Bei Arbeitnehmern des Bundes ist eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt wurde (§ 85 Absatz 3 Bundespersonalvertretungsgesetz, BPersVG). Auf Länderebene gibt es verschiedene abweichende Regelungen. Dies sollte mit einem Anwalt für Arbeitsrecht geklärt werden.

Hinweis: Hat der Beschäftigte Kündigungsschutzklage erhoben, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen, den Beschäftigten bereits nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen (§ 85 Absatz 2 BPersVG). Auf Länderebene muss dies im Einzelfall von einem Anwalt geprüft werden. 

Abfindung bei Kündigung im öffentlichen Dienst

Wie bei jeder Kündigung gilt:

  1. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein halbes Bruttomonatsgehalt/Jahr besteht nur in Ausnahmefällen. Zum Beispiel nach § 1a KSchG, wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, der Arbeitgeber darauf hinweist und keine Klage erhoben wird.
  2. Darüber hinaus kann eine Abfindung außergerichtlich oder vor Gericht zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber auf freiwilliger Basis verhandelt werden. Die Höhe hängt im Wesentlichen von den Erfolgsaussichten der Kündigung sowie dem Verhandlungsgeschick ab.

Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem Sozialplan zwischen Personalrat und Arbeitgeber ergeben. Bei der Frage, ob und der Höhe eines Abfindungsanspruches kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen. Um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten öffentliche Arbeitgeber oft Abfindungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. Achtung: „Fristlose“ Kündigungen sind trotzdem möglich, aber nur unter ganz strengen Anforderungen! ↩︎

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