Entfristungsklage: So gehen Sie gegen Ihren befristeten Arbeitsvertrag vor

  • Timo Sauer
  • 10. Februar 2025
  • 12:28

Die Anzahl befristeter Arbeitsverhältnisse in Deutschland nimmt zu – und damit auch das Thema Entfristungsklage (oder auch “Befristungskontrollklage” genannt): Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages unwirksam war, kann er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Tut er dies nicht, gilt die Befristung als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Zeitablauf oder Zweckerfüllung. Hier erfahren Sie mehr zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, wann eine Befristung zulässig ist und alles rund um die Entfristungsklage.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Eine Entfristungsklage ist eine Klage, bei der die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses geprüft wird. Ist die Klage erfolgreich, wird ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.
  • Die Erfolgsaussicht einer Entfristungsklage hängt davon ab, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Befristung nach § 14 TzBfG vorliegen. Es gibt auch noch einige Befristungsregelungen außerhalb des TzBfG (bei Altersteilzeit/Altersrente etc.).
  • Besteht kein Schutz durch das Kündigungsschutzgesetz, macht eine Entfristungsklage in der Regel keinen Sinn, da der Arbeitgeber auch das unbefristete Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsgrund kündigen kann. Ausnahme: Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Arten von befristeten Arbeitsverträgen

Die Wirksamkeit von Befristungen im Arbeitsverhältnis sind im Wesentlichen in den §§ 14 bis 17 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Tarifvertragliche Regelungen können in Einzelfällen von diesen Bestimmungen abweichen und eigene Konditionen für die Befristung festlegen.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) definiert zwei Hauptformen von Arbeitsvertragsbefristungen:

  1. Zeitbefristung: Hierbei wird das Arbeitsverhältnis für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen und endet automatisch mit dessen Ablauf.
  2. Zweckbefristung: Hier ist die Befristung an einen bestimmten Zweck gekoppelt und das Arbeitsverhältnis endet, sobald dieser erreicht ist. Typische Beispiele hierfür sind die Übernahme von Projektaufgaben oder die vorübergehende Besetzung einer Position, etwa als Vertretung für krankheitsbedingte Ausfälle oder zur Überbrückung von Elternzeiten.

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Voraussetzungen für eine wirksame Befristung

Die Zulässigkeit einer Befristung ist im Wesentlichen in § 14 TzBfG geregelt.

  • Eine Befristung ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, u.a. bei vorübergehendem betrieblichem Mehrbedarf an Arbeitskräften, bei Vertretungsfällen, bei Probezeiten, gerichtlichem Vergleich etc.
  • Eine Befristung kann für die Dauer von 2 Jahren auch ohne sachlichen Grund zulässig sein, wenn zuvor noch kein Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber bestanden hat. 
  • Eine Befristung kann bei Neugründungen von Unternehmen bis zu 4 Jahren ohne sachlichen Grund zulässig sein. Ausgenommen sind Neugründungen im Rahmen von Unternehmensumstrukturierungen. Als Neugründungen gelten dabei Geschäftsaufnahmen, die behördlich, wie bei Gemeinde oder Finanzamt, angezeigt werden müssen.
  • Eine Befristung kann bis zur Dauer von 5 Jahren ohne sachlichen Grund zulässig sein bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung über 52 Jahre alt sind und vorher mindestens vier Monate lang arbeitslos waren.

In allen Fällen muss die Befristung schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein.

Entfristungsklage – was genau versteht man darunter?

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrages geltend machen, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht einreichen (§ 17 TzBfG). Ziel ist es, vom Gericht feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der unwirksamen Befristung nicht beendet ist. Bei Erfolg wird das befristete Arbeitsverhältnis zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, § 16 TzBfG. Diese Klage nennt man Entfristungsklage oder auch Befristungskontrollklage. 

Rechtsfolgen: Da das Arbeitsverhältnis nun ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist, endet es nicht automatisch durch Zeitablauf oder Zweckerfüllung. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, muss er eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung aussprechen. Sind im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt und besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, greift das Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann bei einer ordentlichen Kündigung betriebs-, personen– oder verhaltensbedingte Kündigungsgründe nachweisen. 

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Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage

Die Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage hängen davon ab, ob die konkrete Befristung die Voraussetzungen des § 14 TzBfG erfüllt. Die Voraussetzungen sind oben im Einzelnen aufgeführt: (1) Liegt einer der dort genannten sachlichen Gründe nicht vor? (2) Liegt kein sachlicher Grund vor: ist die Befristung ohne sachlichen Grund möglich, weil es sich um eine Ausnahme handelt (z.B. eine Neueinstellung, ein neu gegründetes Unternehmen etc.) oder auch (3) weitere gesetzliche Ausnahmen außerhalb des TzBfG.

Es ist ratsam, sich vor Einleitung rechtlicher Schritte fachkundigen Rat durch einen Arbeitsrechtsexperten einzuholen. Dieser wird untersuchen, ob möglicherweise Ausnahmeregelungen vorliegen, die eine wirksame Befristung erlauben.

Darüber hinaus sollte das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden. Ist dies nicht der Fall, könnte der Arbeitgeber nach Klageerhebung oder Klage Erfolg auch ohne Vorliegen von Kündigungsgründen eine ordentliche Kündigung aussprechen.  Eine Klage empfiehlt sich also nicht für Mitarbeiter in Kleinunternehmen oder solche, die sich noch in der Probezeit befinden. Es sei denn, es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. .

Abfindungszahlung im Rahmen einer Entfristungsklage

Wie in vielen arbeitsrechtlichen Verfahren, werden am Ende gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen. So auch bei einer Entfristungsklage. 

Das Ob und die Höhe einer Abfindung hängt dabei von den Erfolgsaussichten der Klage ab. Sind die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer gut, da offensichtlich kein sachlicher Grund und keine Ausnahmeregelung besteht, hat der Arbeitgeber ein höheres Interesse, das Arbeitsverhältnis durch Vergleich gegen Zahlung einer höheren Abfindung zu beenden. Und umgekehrt. Die Verhandlungen erfolgen auf freiwilliger Basis, ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht auch hier nicht.

Das Führen einer Entfristungsklage könnte durchaus eine strategische Option sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bekannt ist, dass der Arbeitgeber eine Personalreduktion anstrebt und einem Austritt nicht abgeneigt ist.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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