3 Steuerfallen bei Abfindungen, die Sie vermeiden sollten!

Abfindung versteuern

Erhält man nach Kündigung eine Abfindung, muss man diese versteuern. Arbeitnehmer müssen nicht nur auf ihr Gehalt, sondern auch auf Abfindungen Einkommensteuer zahlen. Bei hohem Einkommen z.T. auch noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Im Spitzensteuersatz kann da schnell mal die Hälfte ans Finanzamt gehen. Da ist es nur ein schwacher Trost, dass Abfindungszahlungen grds. sozialversicherungsfrei sind. Um eins klar zu sagen: Ganz vermeiden lässt sich die Besteuerung nicht. Aber man kann verschiedene Maßnahmen ergreifen, um die Steuerlast auf Abfindungen zu verringern. Dazu gehört die berühmte „Fünftelregelung“ oder ein Antrag auf Kirchensteuererlass. Beide sollte man auf jeden Fall nutzen, beide werden aber trotzdem oft vergessen. Darüber hinaus kann man die Steuerlast durch das optimale „Timing“ der Auszahlung verringern. Dazu muss man aber unbedingt vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechnen, welche zeitliche Verteilung steuerlich günstig ist. Auch das wird vergessen. Unser Artikel fasst diese “Steuerfallen” zusammen und gibt Hinweise auf weitere Steuersparmöglichkeiten.

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  • Abfindungen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Das kann aufgrund des progressiven Steuersatzes zu erheblichen Steuerbelastungen führen. Die Steuerlast steigt weiter, wenn zusätzlich Solidaritätszuschlag anfällt.
  • Es gibt aber ein paar (wenige) Möglichkeiten, diese Steuerbelastung zu senken: Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mildert den Progressionseffekt und damit die Steuerlast. Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich „strecken“. Mitglieder von Religionsgemeinschaften können einen Kirchensteuererlass beantragen. Details dazu unten im Artikel.
  • Daneben gibt es weitere Steuersparmöglichkeiten, die – abhängig vom Einzelfall – weitere Einsparungen ermöglichen können und am Ende unseres Artikels dargestellt sind.

Abfindungen unterliegen der Einkommensteuer

Warum muss man eine Abfindung überhaupt wie versteuern, ähnlich wie laufendes Gehalt? Wir finden, dass das eine durchaus berechtigte Frage ist. Schließlich muss man eine Abfindung u.E. nicht als “zusätzliches Entgelt” für langjährige Arbeit ansehen, sondern als Zahlung “für den Verlust des Arbeitsplatzes” und damit eher als „Schadensersatz“. So hat das übrigens auch der Bundesfinanzhof lange Zeit gesehen.1 Zu Ende gedacht würde das bedeuten, dass die Abfindung eine Entschädigung dafür ist, dass man seinen Arbeitsplatz verliert, und deshalb auch komplett steuerfrei sein könnte

Der Gesetzgeber – und mittlerweile auch die Rechtsprechung – haben das in den letzten Jahren aber anders gesehen. Beide unterwerfen auch Abfindungen für langjährige Tätigkeiten der Einkommensteuer. Und zwar seit 2006 auch unabhängig von der Höhe der Abfindung.

Das hat für Arbeitnehmer z.T. massiv negative Konsequenzen: Wenn z.B. eine Abfindung in nur einem Veranlagungszeitraum zufließt, führt dies zu einem „Zusammenballen“ von Einkünften in einem Jahr. Die Auszahlung einer Abfindung erfolgt oft als Einmalzahlung und die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Das hat i.d.R. einen erhöhten Steuersatz zur Folge. Denn die Einkommensteuer folgt einem “progressiven” Steuertarif:

Progressiver Steuersatz

Der Einkommensteuersatz erhöht sich mit steigendem Einkommen, wie die folgende (vereinfachte) Tarifübersicht (für Ledige 2024) zeigt: 

  • Zu versteuerndes Einkommen (zvE) zwischen 0 € und 11.604 €: Steuersatz 0 %
  • Bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 11.605 € und 17.005 €: Steuersatz 14 % – 24 % 
  • Bei einem zvE zwischen 17.006 € und 66.760 €: Steuersatz 24 % – 42 % 
  • Bei einem zvE von 66.761 € und höher: Steuersatz 42 % (bzw. 45 % ab 277.826 EUR zvE – die sog. „Reichensteuer“)
Zusätzlicher Solidaritätszuschlag bei Abfindung

Dazu kommt, dass ab einem bestimmten Einkommen immer noch Solidaritätszuschlag („Soli“) entsteht. Zwar zahlen nur noch die wenigsten Menschen in Deutschland Soli. Seit 2021 sind die meisten Steuerzahler (ca. 90%) praktisch vom Soli freigestellt. Allerdings kann sich das auch bei „normalen“ Einkommen dann ändern, wenn man durch die Abfindungszahlung im Jahr der Auszahlung plötzlich über den Freigrenzen für den Soli liegt. Dann zahlt man plötzlich nicht nur eine deutlich erhöhte Einkommensteuer, sondern wird außerdem noch „Soli-pflichtig“. Was durch eine Abfindungszahlung nicht selten vorkommt.

Durch die „Bündelung“ in ein Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer) kann sich die Steuerlast insgesamt also deutlich erhöhen. Im Ergebnis muss der Arbeitnehmer für die Abfindung deutlich mehr Steuern zahlen, als er für gleich hohen laufenden Lohn/Gehalt (ohne Jobverlust) gezahlt hätte.

Keine Sozialversicherungsbeiträge für Abfindung

Beiträge zur So­zial­ver­si­che­rung fallen auf Abfindungen dagegen i.d.R. nicht an.2 Das gilt für die Renten-, Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Aber Achtung: Wenn man freiwillig krankenversichert ist, kann es Ausnahmen geben! Dazu sollte man sich im Zweifelsfall bei seinem Steuerberater informieren.

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Steuerfalle 1 – Fünftelregelung vergessen

Die sog. “Fünftelregelung” (§ 34 EStG) mildert den Progressionseffekt und mindert damit die Steuerlast,  die Arbeitnehmer bei einer Abfindung zahlen müssen. Der Gesetzgeber tut dabei im Rahmen der Steuerberechnung so, als ob die Abfindung gleichmäßig über fünf Jahre verteilt ausgezahlt worden wäre. Die Berechnung ist etwas technisch. Wichtiger ist zu wissen, dass der Entlastungseffekt umso größer ist, je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindung ist. Je mehr man “sonst” (über die Abfindung hinaus) im jeweiligen Kalenderjahr verdient, desto geringer ist der Entlastungseffekt der Fünftelregelung.

Die Fünftelregelung hat den größten Effekt bei mittleren Einkünften. Wenn das zu versteuernde Einkommen – ohne die Abfindung – schon im Spitzensteuersatz liegt, hat die Fünftelregelung keine Auswirkungen mehr. Auch bei sehr niedrigen Einkommen ist die Fünftelregelung fast wirkungslos. Auf jeden Fall sollte man spitz rechnen, ob die Fünftelregelung wirklich eine erheblichen Steuervorteil bringt – oder ob andere Steuersparmaßnahmen nicht eigentlich besser wären:

Steuertipp: Es gibt Alternativen zur Fünftelregelung. Wenn man im letzten Quartal des Jahres einen Aufhebungsvertrag verhandelt, und plant, im Folgejahr eine Auszeit zu nehmen, kann man deutlich besser beraten sein, wenn man die Auszahlung ins Folgejahr schiebt. Selbst dann, wenn dabei die Fünftelregelung entfällt und sich Liquiditätsnachteile aus der lohnsteuerlichen Behandlung ergeben können (Details dazu unten).

Voraussetzungen für die „Fünftelregelung“

Die Fünftelregelung gilt nur für Abfindungen, die sich auf entgangene oder noch entgehende Einnahmen beziehen, wie dies bei Kündigungen der Fall ist. Die Fünftelregelung greift also nicht bei vereinbarten Bonuszahlungen oder noch offenen Gehaltszahlungen. Die Differenzierung ist aber meist relativ klar.

Darüber hinaus ist die „Fünftelregelung“ nur dann anwendbar, wenn die Abfindung in einem Betrag oder innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wurde. Nur wenn eine Teilzahlung nicht über 10 % der gesamten Abfindung liegt, ist dies auch außerhalb eines Kalenderjahres möglich.

Schließlich muss es eine sog. „Zusammenballung von Einkünften“ geben, damit die „Fünftelregelung“ greift. „Zusammenballung von Einkünften“ heißt, dass der Arbeitnehmer durch die Abfindung mehr Geld bekommt, als er bei regulärer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. Die Besteuerung der Abfindung nach der Fünftelregelung greift also nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Jahr der Auszahlung durch die Abfindung insgesamt höhere Einkünfte erzielt, als es bei einem ungestört fortgeführten Arbeitsverhältnis – also bei einer (rein fiktiven) Weiterbeschäftigung – der Fall gewesen wäre.

Beispiel: Arbeitnehmer A. verdient monatlich 3.000 Euro. Aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung scheidet A. zum 30.6.2025 aus. Er bekommt eine Abfindung von 20.000 Euro. Der wegfallende Arbeitslohn für Juli bis Dezember 2025 beträgt 18.000 Euro (6 × 3.000 Euro). Hier greift die „Fünftelregelung“ also ein, denn bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hätte der Arbeitnehmer weniger Einkommen erzielt als durch die Zusammenballung der Abfindung. Die Steuerersparnis aus der Anwendung der Fünftelregelung in diesem Fallbeispiel würde ca. 500 EUR betragen. 

Fünftelregelung ist nicht alternativlos

Wie oben bereits dargestellt: Es gibt Alternativen zur Fünftelregelung. So kann es steuerlich günstiger sein, wenn eine Abfindung in mehreren Raten gezahlt wird und so in mehrere Jahre fällt. Die Einkommensteuer ist eine reine Jahressteuer. Auch eine Verschiebung um wenige Tage (aus dem Dezember in den Januar) kann dazu führen, dass die Steuerlast geringer ausfällt. Und das kann sich auszahlen, zum Beispiel, wenn im Folgejahr noch kein neuer Job in Sicht ist. Oder, wennn man ein Sabbatical oder eine „Auszeit“ nehmen will, oder der nächste Job nicht so gut bezahlt ist.

Bei längerer und geplanter Arbeitslosigkeit muss der gekündigte Arbeitnehmer im Folgejahr ggf. nur die Abfindung versteuern. Das mindert die Steuerlast im Ergebnis massiv. Dann greift aber die „Fünftelregelung“ gerade nicht mehr. Hier gilt es also einmal mit Steuerberater oder Rechtsanwalt genau zu rechnen, welche Variante günstiger ist.

Wie relevant ist die Fünftelregelung? 

Wie relevant die Fünftelregelung ist, kann man pauschal nicht sagen, denn es kommt auf den Einzelfall an. Für viele Arbeitnehmer ist der Entlastungseffekt der Fünftelregelung aber nicht so groß, wie der “Hype” um die Regelung vermuten lässt. Aber über irgendwas muss man ja schreiben. Und es ist leider einfach so, dass die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer in Deutschland sehr begrenzt sind. Wie oben bereits dargestellt, ergeben sich aber vor allem für sehr hohe Einkommen durch die Fünftelregelung keine deutlichen Entlastungen. 

Steuerveranlagung und Anwendung der Fünftelregelung ab 2025

Die „Steuerfalle Fünftelregelung“ war lange Zeit gar keine. Denn die Fünftelregelung wurde automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren verwendet. Das hat sich durch das „Wachstumschancengesetz“ ab 2025 geändert. Ab dem Jahr 2025 muss man die Anwendung der Fünftelregelung als Arbeitnehmer im Rahmen der Steuererklärung beantragen. Wer das in der Steuererklärung vergisst, kann also viel Geld verlieren.

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Steuerfalle 2 – Nachteiliges „Timing“ der Abfindung

Alternativ zu dieser Regelung können Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte gut planen können, die Auszahlung einer Abfindung zeitlich „strecken“. Dadurch wird die Gesamtsteuerlast über mehrere Jahre minimiert. Zwar kann das die Fünftelregelung außer Kraft setzen, ist aber eventuell trotzdem günstiger. Das hängt natürlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Daher raten wir dringend, die beste Vorgehensweise rechtzeitig mit Ihrem Anwalt oder Steuerberater durchzusprechen.

Verteilung der Abfindungszahlung über mehrere Jahre 

Für die Versteuerung von Abfindungen kommt es auf den Zuflusszeitpunkt an – und den können Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbaren. Das hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich und für Abfindungsfälle bestätigt.

Vor allem ist die Einkommensteuer alle Jahressteuer. Wenn man also den Zuflusszeitpunkt vom 31. Dezember auf den 1. Januar verlagert, entsteht die Steuer erst im nächsten Jahr. Und kann auch deutlich niedriger ausfallen. Denn es kann für Arbeitnehmer günstiger sein, die Einkünfte über mehrere Jahre zu verteilen. Das hängt allerdings von der Einkommenssituation in den Folgejahren ab, und die kennt man nicht unbedingt. Trotzdem wird in Aufhebungsverträgen immer wieder vereinbart, dass die Abfindung einfach “wie ein laufendes Gehalt” über mehrere Jahre weiter gezahlt wird. Das kann die Steuerlast senken, ist aber nur bei sehr solventen Arbeitgebern empfehlenswert. 

Verschiebung der Abfindungszahlung über die Jahresgrenze

Zum Timing gehört nicht nur die Zeitspanne, sondern auch der genaue Zeitpunkt der Auszahlung. Wenn man bei den Abfindungsverhandlungen gegen Jahresende bereits weiß, dass das Einkommen im Folgejahr erheblich sinken wird, sollte man über eine Verschiebung ins Folgejahr nachdenken. Beispielsweise, weil man zunächst ein Sabbatical machen will oder erstmal mit einer Phase der Arbeitslosigkeit rechnet. Dann kann es sinnvoll sein, die Fälligkeit – und damit die Auszahlung – der Abfindung ins neue Jahr zu übertragen.

Eine Abfindung wird wie gesagt in dem Jahr versteuert, in dem sie ausgezahlt wurde. Damit unterliegt die Abfindung auch erst in einem Folgejahr der Einkommensteuer. Was aufgrund der Progression der Einkommensbesteuerung oft zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung der Abfindung führt. Der Effekt wird nochmal deutlich größer, wenn man durch die Verlagerung der Auszahlung ins Folgejahr nicht mehr über die Grenzen für den Solidaritätszuschlag hinaus verdient und damit nicht mehr solidaritätszuschlagspflichtig ist.

Steuertipp: Man kann also im Einzelfall einfach dadurch viel Steuern sparen, wenn die Auszahlung statt im Dezember im Januar des Folgejahres erfolgt. Das ist völlig legal und vom Bundesfinanzhof bestätigt. Das sollte man aber unbedingt im Aufhebungsvertrag oder im Vergleich regeln, damit die Abfindung nicht durch einen Abrechnungsfehler versehentlich doch im alten Jahr ausgezahlt wird. Bei Verlagerung der Auszahlung in Folgejahre sollten Sie auch immer mit ihrem Steuerberater bzw. Rechtsanwalt über die lohnsteuerliche Behandlung und die liquiditätsseitigen Konsequenzen, insbesondere durch die Steuerklasse VI, sprechen. Auch wenn man vielleicht langfristig Steuern spart – „Cashmäßig“ steht man mit Steuerklasse VI erstmal schlecher da!

Alle Einkünfte in die Betrachtung einbeziehen

Bitte beachten Sie hierbei: Wichtig ist neben der zeitlichen Zuordnung und dem Zuflusszeitpunkt, dass alle Einkünfte und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Betrachten Sie auch Ihre sonstigen Einkünfte. Wir raten dazu, dieses Themen ausführlich mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Und gemeinsam genau zu rechnen. Lassen Sie sich nicht mit einem Hinweis auf die „Fünftelungsregelung“ abspeisen.

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Steuerfalle 3 – Kirchensteuererlass vergessen

Kirchenmitglieder müssen bekanntlich auf eine Abfindung nicht nur Einkommensteuer, sondern in der Regel auch Kirchensteuer entrichten. Weniger bekannt ist jedoch, dass es eine Möglichkeit gibt, diese Steuerlast zu reduzieren:

Viele Kirchen gewähren seit langem auf Abfindungen einen freiwilligen Teilerlass der Kirchensteuer – oftmals bis zu 50 Prozent. Hintergrund ist, dass eine Abfindung auch für die Kirchensteuer als Sonderzahlung gilt. Ein gesetzlicher Anspruch auf diesen Teilerlass besteht zwar nicht, die Praxis ist jedoch seit Jahrzehnten etabliert. Zu beachten ist, dass sich ein solcher Teilerlass auf die Berechnung der Einkommensteuer auswirkt. Diese erhöht sich dadurch, was den Vorteil etwas mindert.

Das Verfahren zum Erlass variiert zwischen verschiedenen Bundesländern. Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt beispielsweise in Berlin auf schriftlichen, ansonsten aber formlosen Antrag an das Erzbischöfliche Ordinariat (Niederwallstraße 8-9 10117 Berlin). Der Antrag ist nach Bekanntgabe des Steuerbescheides spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist zu stellen.

Steuertipp: Erfolgt gleichzeitig ein Kirchenaustritt, wird der Kirchensteuererlass in der Praxis nach unseren Informationen manchmal versagt. Irgendwie verständlich. Deswegen sollte man immer erst den Erlassantrag „durchziehen“ (Bestandskraft des Erlassbescheids). Und erst danach aus der Kirche austreten.

Zusätzliche Steuersparmöglichkeiten

Wir sagen es immer wieder: Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind einfach sehr begrenzt. Die wichtigsten Themen für Abfindungszahlungen haben wir oben dargestellt. Im Einzelfall kann es aber durchaus noch weitere Möglichkeiten geben, „Steuerfallen“ bei Abfindungen zu vermeiden, bzw. die Steuerlast durch gezielte Gestaltung zu minimieren, die wir der Vollständigkeit halber ebenfalls kurz beschreiben wollen: 

1. Umwandlung der Abfindung in Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) 

Der Gesetzgeber unterstützt den Ausbau der betrieblichen Altersversorgung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine großzügige Sonderregelung. Beiträge zur Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, bleiben im Rahmen der sogenannten Vervielfältigungsregelung steuerfrei: 

  • Der Höchstbetrag (für Beiträge und Zuwendungen an Pensionskassen usw.) beträgt 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 7.550 EUR im Monat) in der allgemeinen Rentenversicherung (West)
  • multipliziert mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber bestanden hat, 
  • maximal jedoch mit dem Faktor 10 (also für zehn Jahre). 

Zusätzlich zur Vervielfältigungsregelung gilt eine Steuerbefreiung von 7.248 EUR. Jeder Arbeitnehmer kann die Vervielfältigungsregelung aus demselben Arbeitsverhältnis allerdings nur einmal in Anspruch nehmen. Werden die Beiträge zur Zukunftssicherung in Teilbeträgen und nicht als Einmalbetrag geleistet, bleiben diese so lange steuerfrei, bis der für den Arbeitnehmer geltende Höchstbetrag erreicht ist.

2. Steuerklasse richtig wählen

Ehegatten können zwischen unterschiedlichen Steuerklassen wählen: 3, 4, und 5. Wenn als nun einer der Partner eine Abfindung erhält, sollte dieser die steuergünstigste Steuerklasse wählen. Allerdings hat die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge unterjährig besteuert werden, i.d.R. keinen Einfluss auf das endgültige Steuerergebnis. Nach Abgabe der Steuererklärung und Erhalt des Einkommensteuerbescheids kommt normalerweise dasselbe Ergebnis heraus, unabhängig davon, welche Steuerklasse gewählt wurde. Dies gilt auch für Ehepaare, die zwischen den Klassen 3 und 5 oder beiden in Klasse 4 wählen können. Das Endergebnis bleibt identisch. Der Vorteil, der sich aus der Wahl der „richtigen“ Steuerklasse ergibt, ist, dass man unterjährig zeitweise über mehr Liquidität verfügt. Immerhin!

3. Vorauszahlung von PKV-Beiträgen

Privatversicherte sowie freiwillig gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Beiträge zur Krankenversicherung für bis zu drei Jahre im Voraus entrichten. Das hat zwar keinen direkten Einfluss auf die Besteuerung der Abfindung, ergibt aber einen anderen steuerlichen Vorteil: In den Folgejahren steht die Vorsorgepauschale dann für andere Ausgaben zur Verfügung, die normalerweise nicht oder nur eingeschränkt absetzbar sind – beispielsweise Beiträge zu einer privaten Haftpflicht- oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

4. Steuern durch Werbungskosten senken

Auch mit vorgezogenen Werbungskosten lässt sich die Steuerlast senken. Die Möglichkeiten sind vielfältig und an anderer Stelle bereits ausführlich beschrieben. Wir Waren deswegen nur drei Beispiele für Werbungskosten geben, die gerne übersehen werden:

Interessant können hier die sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sein, die beruflich genutzt werden. Alles, was netto unter 800 Euro Anschaffungskosten liegt (zuzüglich Mehrwertsteuer), kann sofort steuerlich als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen z. B. beruflich genutzte Dinge wie ein neuer Bürostuhl, ein Laptop oder Fachbücher. Diese Ausgaben mindern das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Abfindung direkt und sorgen so für eine merkliche Steuerentlastung. Das Geld für die Werbungskosten ist aber natürlich erstmal weg.

Woran viele auch nicht denken: Wer mit der Abfindung auch von der Arbeit freigestellt wurde, kann die Zeit sinnvoll für eine Fortbildungen nutzen. Wenn Sie etwa schon länger geplant haben, sich beruflich weiterzubilden, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt. Die Kosten für die Weiterbildung sind in der Regel ebenfalls als Werbungskosten absetzbar.

Noch ein Thema bei den Werbungskosten, der manchmal übersehen wird: Wenn Sie sich gegen Ihre Kündigung gewehrt und vor dem Arbeitsgericht geklagt haben, müssen Sie zwar in der ersten Instanz die Kosten selbst tragen. Aber: Die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzprozess entstehen, gelten steuerlich als Werbungskosten – und können somit auch im Jahr der Abfindung steuermindernd wirken. Denn solche Ausgaben dienen dazu, das eigene Einkommen zu sichern. Und das Finanzamt erkennt sie in der Regel unabhängig davon an, wie der Prozess am Ende ausgegangen ist.

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Zum Abschluss

Die Steuersparmöglichkeiten für Arbeitnehmer sind überschaubar. Ganz vermeiden lässt sich die Besteuerung einer Abfindung nicht.3 Es gibt aber im Einzelfall durchaus Möglichkeiten, Steuerfallen bei Abfindungen zu vermeiden und seine Steuerlast – zumindest etwas – zu senken.

Frühe Planung ist entscheidend

Wichtig ist, sich frühzeitig Gedanken zu machen. Schon im Rahmen der Verhandlung einer Aufhebungsvereinbarung sollte man sich mit den steuerlichen Auswirkungen der Abfindung beschäftigen. Denn auch bei Abfindungen ist die entscheidende Frage, was tatsächlich “am Schluss rauskommt”, wie viel also nach Steuern (netto) von der Abfindung übrig bleibt. Ist die Abfindung bereits ausgezahlt, ist es für viele Optionen zu spät. Leider erfährt man oft erst “hinterher”, wie eine steuerlich optimale Gestaltung ausgesehen hätte. Denn oft “sagt einem keiner”, dass z.B. die Auszahlungsdetails in einem Aufhebungsvertrag massive steuerliche Konsequenzen haben können:

  • Der (ehemalige) Arbeitgeber hilft einem nicht mehr.
  • Nicht alle Anwälte für Arbeitsrecht beraten steuerlich. Viele Anwälte verstehen auch mehr von Arbeitsrecht als von Steuern.
  • Und nicht jeder denkt daran, bei der Verhandlung seiner Abfindung, gleich den Steuerberater an Board zu holen.
  • Sodass viele Arbeitnehmer bei der Verhandlung ihrer Abfindung in eine der oben dargestellten „Steuerfallen“ tappen. 

Abfindung richtig verhandeln

Übrigens behandelt dieser Blogartikel nur die Vermeidung von Steuerfallen bei Abfindungen, also der Besteuerung der Abfindung. Alles, was Sie z.B. über das Ausverhandeln Ihrer Abfindung – inklusive der steuerlichen Strukturierung in der Verhandlung – wissen müssen, finden Sie in unserem Beitrag zur Abfindung bei Kündigung.

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Weitere Steuertipps: Unser Brutto-Netto-Rechner (Abfindung) hilft, einen ersten Überblick über die steuerlichen Folgen des eigenen „Abfindungspakets“ zu erhalten. Und in unserem Artikel über die Besteuerung von Abfindungen finden Sie 10 Tipps, wie Sie die Steuerlast auf Ihre Abfindung mindern können. Auch wenn nicht immer alle 10 für Ihre persönliche Steuersituation Sinn machen werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. BFH, 11.11.1960 – VI 183/59 ↩︎
  2. § 14 SGB IV SGB ↩︎
  3. Bis vor einigen Jahren gab es zwar in seltenen Fällen eine – legale – Möglichkeit, eine Abfindung durch Wegzug ins Ausland komplett steuerfrei auszuzahlen. Sehr praktisch war diese für die meisten Steuerpflichtigen nie – und mittlerweile ist dieses “Schlupfloch” auch abgeschafft. Es galt ohnehin nur, wenn man dauerhaft aus Deutschland in bestimmte DBA-Länder wegzog und aus dem letzten Anstellungsverhältnis in Deutschland noch Abfindungszahlungen erhielt, die erst nach dem Wegzug ausgezahlt wurden ↩︎

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