

Menschen mit einer Schwerbehinderung unterliegen aufgrund ihrer besonderen Schutzwürdigkeit auch einem besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung kann zwar ausgesprochen werden, sie muss aber mit Zustimmung des Integrationsamts erfolgen. Ansonsten ist sie unwirksam. In diesem Artikel erklären wir, unter welchen Bedingungen ein besonderer Kündigungsschutz besteht, das Verfahren beim Integrationsamt und welche Aspekte bei der Kündigung von schwerbehinderten Menschen beachtet werden müssen.

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Das Wichtigste im Überblick:
- Schwerbehinderte Personen genießen besonderen Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber kann zwar kündigen, jedoch muss er zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
- Der besondere Kündigungsschutz gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Kündigung einen Grad der Behinderung von mindestens 50% haben. Personen, die einen Grad der Behinderung zwischen 30% und 50% haben, können auf Antrag einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Weiter muss der Arbeitgeber Kenntnis davon haben.
- Bei Kündigung ohne die notwendige Zustimmung ist die Kündigung alleine deshalb unwirksam. Der Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben.
- Bei Kündigung mit Zustimmung des Integrationsamts kann der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen und gleichzeitig eine Kündigungsschutzklage erheben.
Inhalte
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG einen besonderen Kündigungsschutz, § 168 SGB IX. Der Arbeitgeber muss neben den allgemeinen Erfordernissen einer Kündigung noch zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes vor Ausspruch der Kündigung einholen. Dies gilt für ordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen sowie für außerordentliche Kündigungen.
Kündigt der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Integrationsamtes, ist die Kündigung alleine aus diesem Grund unwirksam.
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Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes
Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte greift nur, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Erste Voraussetzung: Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein
Der Arbeitnehmer muss schwerbehindert sein, d.h.
- er muss mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% schwerbehindert sein oder
- er muss mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sein, d.h. einen Grad der Behinderung von mindestens 30% haben.
- Die Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt der Kündigung: (1) durch Bescheid des Versorgungsamtes festgestellt sein oder (2) ganz offensichtlich sein oder (3) der Arbeitnehmer muss (so die Rechtsprechung) mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung einen Antrag gestellt haben.
Zweite Voraussetzung: Arbeitgeber muss Kenntnis haben
Der Arbeitgeber muss Kenntnis von der Schwerbehinderung/Gleichstellung zum Zeitpunkt der Kündigung haben.
Bei Vorliegen der Schwerbehinderung und der Kenntnis des Arbeitgebers gilt der besondere Kündigungsschutz für alle Arbeitnehmer. Er gilt also für Arbeitnehmer unabhängig von ihrem Arbeitsvolumen, für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, für Auszubildende, auch für leitende Angestellte etc.
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Ausnahmen vom besonderen Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber muss keine Zustimmung einholen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, bei Eigenkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder bei Auslauf eines befristeten Arbeitsverhältnis.
Weiter gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 173 SGB IX nicht, wenn
- das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch keine sechs Monate bestand.
- wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist.
- zum Zeitpunkt der Kündigung das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung des Betroffenen nicht treffen konnte.
- der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung/Gleichstellung abgelehnt wurde. Auch wenn dagegen Widerspruch oder Klage eingelegt wird.
- eine Person das 58. Lebensjahr vollendet hat und Anspruch auf eine Abfindung auf Grund eines Sozialplanes hat.
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Verfahren beim Integrationsamt
Das Integrationsamt prüft keine arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Kündigung. Es prüft nur Aspekte, die sich speziell aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des schwerbehinderten Arbeitnehmers ergeben. Das Integrationsamt soll behinderungsbedingte Nachteile berücksichtigen und diese mit der Entscheidung mildern oder vermeiden. Es soll dabei immer auf eine einvernehmliche Einigung hinwirken.
- Dazu muss das Integrationsamt beim Betriebsrat, Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung eine Stellungnahme einholen. Der Arbeitnehmer muss angehört werden (§ 170 SGB IX).
- Die Entscheidung des Integrationsamts sollte bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb eines Monats erfolgen. Nur in Ausnahmefällen darf die Monatsfrist überschritten werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, den Prozess zu beschleunigen, indem er die Stellungnahmen der betreffenden Parteien bereits vorab einholt und dem Antrag beifügt. Dennoch ist es zwingend notwendig, dass das Integrationsamt den betroffenen Arbeitnehmer persönlich anhört.
- Bei einer außerordentlichen Kündigung muss das Integrationsamt innerhalb von 2 Wochen entscheiden. Ist das nicht der Fall, gilt die Zustimmung als erteilt, § 174 SGB IX.
Das Integrationsamt muss seine Entscheidung dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können gegen diese Entscheidung Widerspruch bzw. danach Klage einlegen.
Rechtliche Schritte nach Kündigung eines Schwerbehinderten
Falls der betroffene Mitarbeiter ohne Zustimmung des Integrationsamts entlassen wurde, ist die Kündigung alleine deshalb unwirksam. Er kann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Dies ist nicht erforderlich, sollte der Arbeitgeber die Kündigung zurücknehmen und der Arbeitnehmer zustimmen. Oder wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach der Kündigung einen Aufhebungsvertrag schließen. Falls die Kündigung des Betroffenen mit der Zustimmung des Integrationsamts erfolgte, hat er das Recht, Widerspruch gegen die Entscheidung des Integrationsamts einzulegen. Gleichzeitig kann er eine Kündigungsschutzklage einreichen, damit das Arbeitsgericht die Kündigung in arbeitsrechtlicher Hinsicht überprüft.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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