Familienstartzeitgesetz: Wichtige Eckpunkte zur Familienstartzeit

Familienstartzeitgesetz
Familienstartzeit

Das Familienstartzeitgesetz („Vaterschaftsurlaub“) soll Partnern nach der Geburt eines Kindes eine bis zu zweiwöchige bezahlte Freistellung ermöglichen – mit vollem Lohnausgleich und unabhängig von einer Mindestbeschäftigungsdauer. Ziel ist es, den Start ins Familienleben zu erleichtern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Stand Dezember 2025 ist das Gesetz allerdings noch nicht in Kraft getreten. Es existiert lediglich ein Gesetzentwurf, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2019/1158 umsetzen soll; wegen der Verzögerung läuft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland. Für Arbeitnehmer ist das frustrierend: Die Medien berichten seit Jahren über die geplante Familienstartzeit, gleichzeitig gibt es bislang keinen einklagbaren Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten „Vaterschaftsurlaub“. In unserem Artikel erklären wir, was das geplante Familienstartzeitgesetz vorsieht und welche Rechte aktuell tatsächlich bestehen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Das Familienstartzeitgesetz soll den „Vaterschaftsurlaub“ regeln. Das Gesetz ist seit Jahren in Arbeit, aber bisher (Stand Dez 2025) noch nicht in Kraft getreten. Es gibt als aktuell keinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub (zu den Ausnahmen für Beamte s.u.).
  • Das Gesetz soll vor allem eine zweiwöchige Partnerfreistellung regeln. Danach können Arbeitnehmer nach der Geburt eines Kindes zwei Wochen freigestellt werden. Dabei sollen sie ihr volles Gehalt erhalten.
  • Das Familienstartzeitgesetz soll flexibel gestaltet werden. Wer Partner/Partnerin ist, kann eine alleinerziehende Mutter zum Beispiel selbst wählen. Außerdem ist weder eine Mindestbeschäftigungsdauer noch eine Anmeldefrist vorgesehen.
  • Ob und wann das Gesetz in Kraft treten wird, ist aktuell völlig unklar. Aktuell kann man sich als Arbeitnehmer also nur auf Elternzeit, Urlaub, Sonderurlaub und freiwillige Regelungen des Arbeitgebers stützen.

Was soll das Familienstartzeitgesetz erreichen

Bislang gab es für den zweiten Elternteil nur die Möglichkeit, nach der Geburt des Kindes Elternzeit zu nehmen. Dabei handelt es sich aber um eine unbezahlte Freistellung. Finanziell unterstützt wird man durch den Staat in dieser Zeit durch das Elterngeld, das jedoch i.d.R. nur 65 % des Nettoeinkommens beträgt und auf 1.800 € im Monat gedeckelt ist. Das soll das Familienstartzeitgesetz jetzt ändern. Konkret sieht das Gesetz für die Familienstartzeit Folgendes vor: Nach der Geburt soll der Partner für einen Zeitraum von zwei Wochen durch den Arbeitgeber freigestellt werden und das bei vollem Gehalt. Das ist in anderen Ländern bereits gang und gäbe. Während man beispielsweise in Finnland neun Wochen „Vaterschaftsurlaub“ bekommt, sind es in Portugal drei und in Spanien vier Wochen.

Familienstartzeit: Welche Regelungen sind geplant?

Das geplante Familienstartzeitgesetz sieht vor, dass der Partner nach der Geburt des Kindes bis zu zehn Arbeitstage durch den Arbeitgeber freigestellt werden soll. Dabei soll das volle Gehalt ausgezahlt werden. Die Höhe des Partnerschaftslohns basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Die Kosten dafür soll aber nicht der Arbeitgeber tragen. Finanziert werden soll das Ganze wie beim Mutterschaftsgeld durch ein Umlageverfahren. Das bedeutet letztlich, dass dem Arbeitgeber die Kosten durch die Krankenkassen erstattet werden.

Ferner ist eine Mindestbeschäftigungsdauer nicht vorgesehen. Es macht also keinen Unterschied, ob Sie erst seit drei Monaten oder bereits seit drei Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt sind. Den Anspruch auf Partnerfreistellung hat grundsätzlich jeder. Auch gibt es keine Anmeldefrist wie bei der Elternzeit. Vielmehr kann die Partnerfreistellung nach der Geburt jederzeit geltend gemacht werden können. Beginn der Familienstartzeit soll der erste Tag der Geburt bzw. der darauffolgende Arbeitstag sein. Beachten Sie aber, dass die Freistellung durch das Familienstartzeitgesetz auf die Elternzeit angerechnet werden soll, wie das bereits auch schon bei der Mutterschutzfrist der Fall ist.

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Wer soll nach dem Familienstartzeitgesetz für Partner/Partnerin gelten?

Folgende Personen werden als Partner oder Partnerin für die Familienstartzeit betrachtet:

  • Der andere Elternteil, der im selben Haushalt wie die Frau lebt, die das Kind zur Welt gebracht hat. Das ist in der Regel der leibliche Vater, der mit der Mutter zusammen lebt.
  • Die Person, die mit der gebärenden Frau, in einer Lebenspartnerschaft lebt und ebenfalls im gemeinsamen Haushalt wohnt. Das kann zum Beispiel der nichteheliche Vater oder auch die Ehefrau der Mutter sein, die in einem gemeinsamen Haushalt wohnen.
  • Sollte der andere Elternteil nicht im gleichen Haushalt leben, kann die Frau eine Person ihrer Wahl benennen. Dies könnte beispielsweise eine enge Freundin sein, die bereits während der Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes ausgewählt werden kann. Diese Regelung ermöglicht es auch alleinerziehenden Müttern, die Zeit für den Start ihrer Familie zu nutzen.

Während Arbeitgeber keinen Anspruch darauf haben, den Entbindungstermin zu erfragen, kann aber ein Nachweis hinsichtlich der Entbindung verlangt werden. Ärzte, Hebammen und Entbindungspfleger können ein Entbindungszeugnis ausstellen. Dieses muss den Namen der Frau, die entbunden hat, und des Partners sowie das Entbindungsdatum beinhalten. Das Zeugnis darf nur für eine Person ausgestellt werden.

Wann kommt das Familienstartzeitgesetz?

Unklar. Das Familienstartzeitgesetz ist längst überfällig. Bereits 2019 trat die europäische Richtlinie “zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige” in Kraft. Ziel ist es, Beruf und Familie besser miteinander zu vereinbaren. 2022 hätte Deutschland diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen. Das ist bisher jedoch noch nicht geschehen, weshalb die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Es gab auch während der Ampelkoalition einen Gesetzesentwurf, doch den hat die FDP wegen „Bedenken hinsichtlich der Finanzierung“ blockiert. Und seitdem hängt das Thema fest. Mit unklarem Ausgang.

Aktuell kann man sich als Arbeitnehmer also nur auf Elternzeit, Urlaub, Sonderurlaub und freiwillige Regelungen des Arbeitgebers stützen.

Wichtig: Bundesbeamte können sich nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bereits heute unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen und haben Anspruch auf zehn Tage bezahlten Vaterschaftsurlaub. Dieses Urteil wirkt jedoch nur gegenüber dem Staat als Dienstherrn.1 Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können sich nicht unmittelbar auf die Richtlinie berufen.2

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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  1. VG Köln v. 11.09.2025 ↩︎
  2. LG Berlin 01.04.2025, 26 O 133/24 ↩︎

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