Fünftelregelung bei Abfindungen: Tipps und Tricks zum Steuern sparen

  • Daniel B.
  • 13. Februar 2024
  • 10:31
Fünftelregelung bei Abfindungen

Fünftelregelung bei Abfindungen: Kommt es zu einer einvernehmlichen Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mittels eines Aufhebungsvertrages, oder endet das Arbeitsverhältnis durch eine gerichtliche Einigung im Zuge eines Kündigungsschutzprozesses, ist häufig eine Abfindung die Folge. Die muss der Arbeitnehmer versteuern. Denn Abfindungen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer, und zwar grundsätzlich in voller Höhe. Durch den Progressionseffekt und die Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr kann – bei hohen Einkünften – fast die Hälfte der Abfindung beim Finanzamt landen. Dieser Effekt wird (etwas) gemildert durch die “Fünftelregelung”, die wir im folgenden Blogartikel erläutern wollen. Die Steuerlast auf eine Abfindung lässt sich übrigens auch mit unserem Steuerrechner bequem berechnen.

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Voraussetzung für Anwendbarkeit der Fünftelregelung bei Abfindungen

Außerordentliche Einkünfte werden durch die Fünftelregelung etwas besser gestellt. Zunächst müssen aber für die Inanspruchnahme der Fünftelregelung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ersatz für entgangene Zahlungen: Die Abfindung muss gemäß § 24 Nr. 1 EStG als Kompensation für den Verlust von Einkünften gezahlt werden, das heißt, sie soll entgangene Zahlungen ausgleichen.
  2. Zusammenhängender Betrag: In der Regel ist die Abfindung in einer Gesamtsumme zu leisten. Eine Verteilung der Auszahlung auf zwei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume ist gestattet, dabei darf ein Teil höchstens 10% der Gesamtabfindung betragen und der restliche Betrag muss mindestens 90% der Gesamtabfindung ausmachen.
  3. Zusammenballung von Einkünften: Das ist dann der Fall, wenn die Summe aus dem regulären Einkommen und der Abfindung das Einkommen übertrifft, das bei Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angefallen wäre.

Beispiel Fünftelregelung

Für die Berechnung der Steuern nach Fünftelregelung bei Abfindungen geht man wie folgt vor:

  1. Im ersten Schritt wird die Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Einbeziehung der Abfindung kalkuliert.
  1. Im zweiten Schritt wird das reguläre zu versteuernde Einkommen um ein Fünftel der Abfindungssumme angehoben und auf dieser Basis die Steuerlast ermittelt.
  1. Im dritten Schritt wird der Betrag, der sich aus der Differenz der beiden Steuerbeträge ergibt, ermittelt. Dieser wird dann verfünffacht, was der steuerlichen Ermäßigung für die Abfindungszahlung entspricht.
  1. Abschließend summiert man die Steuern aus Schritt 1 und Schritt 3 auf, um den Gesamtsteuerbetrag für das Jahr zu bestimmen, in dem die Abfindung ausgezahlt wird.

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Beispiel Fünftelregelung bei Abfindungen

Rahmenbedingungen: Frau Schmidt ist ledig und arbeitet als Angestellte. Sie verfügt über ein Jahreseinkommen von 40.000 € (bezieht sich auf das Jahr 2023) und erhält von ihrem Arbeitgeber eine Abfindung von 60.000 €.

1. Schritt: Einkommenssteuer auf 40.000€8.452 €
2. Schritt: Einkommensteuer für 52.000
(40.000 + 1/5 der Abfindung)
12.930 €
3. SchrittDifferenz der Steuerbeträge4.477 €
4. SchrittDifferenz x Fünf
(5 × 4.477)
22.385 € *
* vereinfachtes Beispiel ohne Kirchensteuer

Steuertipp: Wenn Sie als Arbeitnehmer eine hohe Abfindung erhalten und schon sicher wissen, dass Sie im Folgejahr keine oder nur geringe Einkünfte haben werden, kann es für Sie deutlich besser sein, die Zahlungen auf mehrere Jahre zu verteilen – auch wenn dann die Fünftelregelung entfällt und sich durch die lohnsteuerliche Behandlung zunächst liquiditätsseitige Nachteile (Steuerklasse VI) ergeben können. Mehr dazu in unserem Blogartikel zu den Steuerfallen bei Abfindungen (Zur Berechnung: Steuerrechner).

Mit unserem Steuer-Rechner können Sie bequem Ihre Netto-Abfindung bzw. die Versteuerung Ihrer Abfindung berechnen.

Fünftelregelung in der Steuerveranlagung

Bis 2024: Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Arbeitnehmer müssen sich normalerweise nicht aktiv um die Anwendung der Fünftelregelung kümmern. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, diese steuerliche Regelung bei Auszahlung einer Abfindung automatisch zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer dadurch steuerlich entlastet wird. Die korrekte Anwendung der Fünftelregelung sollte auf der Lohnabrechnung ersichtlich sein.

Ab 2025: Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Steuererklärung

Durch das “Wachstumschancengesetz” wurde die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 gestrichen. Das “Wachstumschancengesetz” wurde am 22. März 2024 im Bundesrat beschlossen und am 27. März 2024 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Es enthält u.a. die Streichung der sogenannten „Fünftelregelung“ im Lohnsteuer-Abzugsverfahren erstmals für den Lohnsteuerabzug 2025. 

Für Arbeitnehmer muss das keinen steuerlichen Nachteil zur Folge haben. Sie können die Anwendung der Fünftelregelung bei Abgabe einer Steuererklärung im Rahmen der Veranlagung beantragen – dürfen dies aber nicht vergessen

Für Arbeitgeber dagegen ist der zwingende Ansatz der Fünftelungsregelung im Lohnsteuerabzug – vor allem bei Grenzfällen – eine echte Entlastung von Haftungsrisiken. In der Vergangenheit wurde bei Lohnsteuerprüfungen nämlich in manchen Fällen festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine ermäßigte Besteuerung gar nicht vorgelegen hatten. Die Folge war eine sog. Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers. Durch das “Wachstumschancengesetz” entfällt dieses Risiko. 

Steuertipp: Bis Ende 2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern außerdem eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro zahlen. Und: Steuern und Sozialabgaben fallen hierauf keine an. Wer also grade seine Abfindung verhandelt, sollte unbedingt mal die ersten 3.000 EUR steuerfrei “mitnehmen”. Klar, der Betrag von 3.000 EUR hätte auch höher sein können – aber besser als nichts!

Weitere Informationen rund um das Thema Besteuerung von Abfindungen finden Sie in unseren 10 Tipps, wie Sie bei Abfindung Steuern sparen können. Übrigens: Mit unserem Steuer-Rechner können Sie bequem Ihre Netto-Abfindung und die Steuer auf Ihre Abfindung berechnen.

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