Krankschreibung nach Kündigung: Das sollten Arbeitnehmer beachten!

Krankschreibung nach Kündigung

Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, muss er bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist seine Arbeitsleistung gegen Zahlung des Arbeitsentgelts erbringen. Ist der Arbeitnehmer nach einer Kündigung arbeitsunfähig und lässt sich deshalb krankschreiben, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch für diese Zeit zu zahlen. In der Praxis kommt es aber gerade bei Krankschreibung nach Kündigung oft zu Streitigkeiten, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Arbeitgeber sind in dieser Situation oft der Ansicht, eine Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht. In unserem Beitrag erfahren Sie mehr, was bei tatsächlicher oder vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung geschieht.

Berechnen Sie Ihre Abfindungssumme

Jetzt in 2 min für Ihren individuellen Fall Abfindungssumme berechnen!

Zum Abfindungsrechner

 

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Erfolgt eine Krankschreibung nach Kündigung, so hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit auch während der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuzahlen.
  • Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch eine ärztliche Bescheinigung (AU-Bescheinigung).
  • Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit: Meint der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer täusche die Arbeitsunfähigkeit nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung nur vor, kann er (1) die Zahlung des Arbeitsentgelts verweigern und (2) eine fristlose Kündigung während der bereits laufenden ordentlichen Kündigungsfrist aussprechen.
  • Der Arbeitgeber trägt jedoch die Beweislast für eine solche Behauptung. Dies ist in der Praxis äußerst schwierig. Gelingt er nicht, ist die fristlose Kündigung unwirksam und das Arbeitsentgelt nachzuzahlen.

Arbeitsverhältnis besteht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist

Erhält ein Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit den gleichen Rechten und Pflichten unverändert weiter.

Die Kündigungsfrist kann 4 Wochen oder bei länger andauernden Arbeitsverhältnissen mehrere Monate dauern. In dieser Zeit hat der Arbeitnehmer unverändert seine Arbeitsleistung gegen Zahlung des Arbeitsentgelts zu erbringen. Ausnahme: Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren eine bezahlte Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. 

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

 

Krankschreibung nach Kündigung: Entgeltfortzahlung

Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung während der ordentlichen Kündigungsfrist wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht erbringen, hat der Arbeitgeber auch während der ordentlichen Kündigungsfrist für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. 

Der Anspruch besteht höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen (bei längerer Kündigungsfrist) oder bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein

Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts nur, wenn er wegen Krankheit seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann.

Viele Arbeitnehmer denken, dass Krankheit und Arbeitsunfähigkeit identisch sind. Das ist nicht der Fall. Nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Nur Krankheiten, die es dem Arbeitnehmer unmöglich machen, seine individuell geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, können zur Arbeitsunfähigkeit führen. Beispiele: Ein gebrochener Arm kann bei einem Pförtner zu einer kurzen Arbeitsunfähigkeit führen, während ein Arbeitnehmer mit PC-Arbeiten oder ein Pianist im Orchester wegen des gebrochenen Armes länger arbeitsunfähig sein kann. Eine ansteckende Krankheit im Home-Office führt zu keiner Arbeitsunfähigkeit, während eine Arbeitskraft, die mit vielen Menschen in Kontakt kommt, länger arbeitsunfähig sein kann.

Ob eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vorliegt, entscheidet ein Arzt mit dem Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Diese ist in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen. Dies gilt auch bei Krankschreibungen nach einer Kündigung.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer muss vor oder nach Ausspruch der Kündigung die Voraussetzungen einer Entgeltfortzahlung wegen Krankheit beweisen. Dieser Nachweis erfolgt zunächst mit der Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung. Der Bescheinigung kommt zunächst ein hoher Beweiswert zu. 

Streiten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Gericht, ob tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, kann der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung “erschüttern”, wenn er Umstände beweisen kann, die ernsthafte Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers begründen.

Beispiele für Zweifel an einer Krankschreibung nach einer Kündigung
  • Arbeitnehmer kündigt und die AU-Bescheinigung wird am gleichen Tag für genau die Zeit der Kündigungsfrist ausgestellt.
  • Krankmeldung erfolgt gleich nach Arbeitgeberkündigung.
  • Krankmeldung erfolgt nach einem Gespräch mit der Personalabteilung.
  • Androhung einer Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer.
  • Krankmeldung erfolgt gleich nach der Mitteilung des Arbeitgebers, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert wird.

Kann der Arbeitgeber die Beweiskraft der AU-Bescheinigung in Zweifel ziehen, muss der Arbeitnehmer mit anderen Mittel nachweisen, dass er tatsächlich wegen Krankheit arbeitsunfähig war: (1) Er kann den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden oder (2) er muss konkrete Tatsachen nennen, z. B. welche Krankheit vorgelegen hat, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, Benennung von Zeugen etc. Hier ist es ratsam, sich zuvor rechtlichen Rat einzuholen.

Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt

Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden für kostenlose Erstberatung mit Anwalt

Zur kostenlosen Erstberatung

 

Folgen einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit

Kann der Arbeitnehmer seine Erkrankung nachweisen, hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt auch nach der Kündigung weiter zu zahlen. Ist der Arbeitgeber aber der Ansicht, dass der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vorgetäuscht hat, kann der Arbeitgeber zum einen die Entgeltfortzahlung verweigern. Zum anderen kann er eine fristlose Kündigung auch während der schon laufenden ordentlichen Kündigungsfrist aussprechen. 

Der Arbeitgeber trägt aber die volle Beweislast für die Behauptung einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit. Im Falle der fristlosen Kündigung muss er in einem späteren Kündigungsschutzprozess u. a. einen wichtigen Grund nachweisen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar macht. Der Vorwurf kann von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, einer schwerwiegenden Störung des Vertrauensverhältnisses bis hin zum Vorwurf eines Betruges (Auszahlung des Arbeitsentgelts ohne tatsächliche Arbeitsunfähigkeit) reichen. Beim Vorwurf eines Betruges muss der Arbeitgeber auch eine Täuschungsabsicht nachweisen können. All dies ist in der Praxis äußerst schwierig.

Gelingt dem Arbeitgeber der Nachweis nicht, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Wenn der Nachweis einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit aber gelingt, kann dies bei längeren Kündigungsfristen von mehreren Monaten erhebliche Nachteile für den Arbeitnehmer bringen.

Praktisches Beispiel zur Krankschreibung nach Kündigung

Es wurde eine ordentliche Kündigung mit einer 5-monatigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember ausgesprochen. Am 5. September stellte sich heraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch Krankschreibung nach Kündigung unmittelbar nach Kündigungsausspruch nur vorgetäuscht hatte. Er erhält am gleichen Tag eine fristlose Kündigung. Vorausgesetzt die fristlose Kündigung ist wirksam oder wird später von einem Arbeitsgericht für wirksam erachtet, gilt: 

  • Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund der fristlosen Kündigung schon am 5. September und nicht erst am 31. Dezember. 
  • Der Arbeitnehmer verliert seine Entgeltansprüche vom 6. September bis 31. Dezember.
  • Weiter hat der Arbeitnehmer keinen Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit der vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen, d. h. der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird um diese Zeit gekürzt und später ausgezahlt. 
  • Je nach Schwere der Situation kann auch eine Strafanzeige wegen versuchten oder vollendeten Betruges gestellt werden. Hier müsste der Arbeitnehmer aber vorsätzlich gehandelt haben. Dies lässt sich aber schwer nachweisen.

Spricht der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus, so empfehlen wir dringend einen im Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Er kann dem Arbeitnehmer in einer Erstberatung eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten geben und die weitere Vorgehensweise besprechen.

CTA_Button_EN
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

CTA_Button_EN
Kostenlos Erstberatung mit Fachanwalt
  • Kostenlose Erstberatung mit Anwalt
  • Schneller Rückruf nach 1 bis 2 Stunden
  • Strategie zum Verhandeln der Abfindung

Zur kostenlosen Erstberatung

Alle Informationen auf unserer Website sind redaktioneller Natur und stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Selbstverständlich haben wir uns um die Richtigkeit der auf dieser Website enthaltenen Informationen und Links bemüht. Dennoch können wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Informationen übernehmen. Sie ersetzen in keinem Fall eine rechtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt.