

Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland weit verbreitet – rund 7 % aller Beschäftigten arbeiten auf Zeit. Doch was gilt, wenn Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden wollen? Die Kündigung befristeter Arbeitsverträge ist nur in engen Grenzen zulässig. Unser Beitrag erklärt, wann die Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist, welche Ausnahmen das TzBfG vorsieht – und wie Beschäftigte sich gegen unzulässige Befristungen wehren können.
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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch. Da eine ordentliche Kündigung nicht erforderlich ist, besteht auch kein Kündigungsschutz.
- Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie ausdrücklich im Vertrag oder Tarifvertrag erlaubt ist. Das ist die Ausnahme.
- Ansonsten können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis nur durch außerordentliche (fristlose) Kündigung beenden. Eine solche fristlose Kündigung ist aber nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig.
Inhalte
Beendigung befristeter Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverhältnisse sind in Deutschland grundsätzlich zulässig – und keine Seltenheit: Im Jahr 2024 waren rund 7 % aller Arbeitnehmer ab 25 Jahren befristet beschäftigt.1 Rechtsgrundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dieses erlaubt zwei Arten der Befristung:
- Zeitbefristung: Der Vertrag endet automatisch zu einem festgelegten Datum.
- Zweckbefristung: Das Arbeitsverhältnis endet, sobald ein bestimmter Zweck erfüllt ist (z. B. Abschluss eines Projekts oder Rückkehr einer vertretenen Person); frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers, dass der Zweck erreicht ist.2
Eine Befristung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen wirksam. Sie muss grundsätzlich aus einem sachlichen Grund (z.B. vorübergehender Arbeitsmehrbedarf, Vertretungsfälle etc.) erfolgen. Alternativ ist sie bei einer Neueinstellung (dann auch ohne sachlichen Grund) wirksam, wenn sie nicht länger als zwei Jahre dauert. Weiter muss eine Befristung des Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen.3 Die Befristungsabrede an sich darf auch in elektronischer Form erfolgen.
War die Befristung rechtsunwirksam (kein Sachgrund etc.), endet der Vertrag nicht automatisch, sondern gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen:4
- Der Arbeitgeber darf dann aber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen.
- War der befristete Arbeitsvertrag nur mangels Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Allgemeine Informationen zur Befristung finden sich übrigens in unserem Beitrag zur Wirksamkeit einer Befristung.

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Möglichkeiten zur Kündigung befristeter Arbeitsverträge
Da befristete Arbeitsverträge automatisch mit Zeitablauf oder Zweckerfüllung enden, bedarf es grundsätzlich keiner ordentlichen Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hierzu gibt es aber Ausnahmen:
Außerordentliche Kündigung bei befristetem Arbeitsvertrag
Eine fristlose oder außerordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist möglich. Sie ist nach den allgemeinen Voraussetzungen aus “wichtigem Grund” zulässig.5 Es muss ein so gravierendes Fehlverhalten (z.B. Straftaten gegen den Arbeitgeber oder Kollegen etc.) vorliegen, wodurch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung kommt im befristeten Arbeitsverhältnis in der Regel nicht in Betracht, da der Arbeitgeber das Risiko einer Befristung und einer Beschäftigung für diese Zeit eingegangen ist. Eine Ausnahme kann die Betriebsschließung sein. Dies ist jedoch durch die Gerichte bislang nicht entschieden.
Jedoch ist eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung möglich.
Beispiel für eine wirksame fristlose Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2025 erstmals bei einem Arbeitgeber für 18 Monate als Feinmechaniker eingestellt. Der Arbeitgeber beschäftigt 20 Mitarbeiter. Die Befristung ist wirksam, da sie bei einer Neueinstellung 2 Jahre ohne Sachgrund erfolgen kann. Der Arbeitnehmer beantragte 2 Wochen Urlaub für Oktober. Der Arbeitgeber lehnte den Urlaub ab. Am 1. Oktober 2025 trat der Arbeitnehmer eigenmächtig seinen zweiwöchigen Urlaub an. Der Arbeitgeber kündigte fristlos.
Das Bundesarbeitsgericht6 entschied, dass der eigenmächtige Urlaubsantritt auch im befristeten Arbeitsverhältnis ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein kann. Der Arbeitnehmer hat kein Recht, sich selbst zu beurlauben. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war. Die Interessenabwägung wurde zugunsten des Arbeitgebers entschieden. Die fristlose Kündigung war wirksam.
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer kann gegen eine außerordentliche Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Ist diese erfolgreich, besteht das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Befristung fort. Ist die Klage erfolglos, endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der fristlosen Kündigung.

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Ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann nur in Ausnahmefällen durch ordentliche Kündigung beendet werden:
- Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag: Eine ordentliche Kündigung, um das befristete Arbeitsverhältnis früher beenden zu können, muss im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag ausdrücklich, eindeutig und klar vereinbart sein.7
- Ist ein befristeter Arbeitsvertrag auf längere Zeit wie 5 Jahre vereinbart, so regelt das TzBfG, dass der Arbeitnehmer es nach Ablauf von 5 Jahren mit einer Frist von sechs Monaten ordentlich kündigen kann.8
- Insolvenz des Arbeitgebers: Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf bei der Insolvenz des Arbeitgebers durch den Insolvenzverwalter ordentlich gekündigt werden.9 Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Gelten für das befristete Arbeitsverhältnis kürzere Kündigungsfristen aus dem Arbeits-, Tarifvertrag oder Gesetz, kann der Insolvenzverwalter mit diesen kürzeren Fristen kündigen.
Besteht das Recht zur ordentlichen Kündigung, so unterliegt die ausgesprochene Kündigung den Vorschriften des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich mittels einer Kündigungsschutzklage gegen unberechtigte Kündigungen wehren kann.
Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsvertrag
Ist ein Kündigungsrecht im befristeten Arbeitsvertrag vereinbart, so ist in der Regel auch eine Kündigungsfrist vereinbart. Ist dies der Fall, gilt diese vertraglich vereinbarte Frist. Ergibt sich weder aus dem Arbeits- oder einem Tarifvertrag eine Kündigungsfrist, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese sehen bei einer Befristung wie folgt aus:
- Bei einer Befristung bis zu 2 Jahren würde eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende gelten.
- Bei einer Befristung bis zu 5 Jahren würde eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gelten.
- Ist das befristete Arbeitsverhältnis für eine längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es vom Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.10
- Enthält der befristete Arbeitsvertrag eine Probezeit mit Kündigungsmöglichkeit, kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden.
Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich rechtzeitig juristische Beratung durch einen spezialisierten Anwalt im Arbeitsrecht einzuholen.
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Entfristungsklage durch Arbeitnehmer
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht einreichen (Entfristungsklage). Die dreiwöchige Frist beginnt
- mit Ablauf der Befristung oder
- mit Erfüllung des Zweckes (z.B. Ablauf der Mutterschutzvertretung) oder
- mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks endet.
Beispiel: Eine Befristung ist grundsätzlich zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt (z. B. vorübergehender Anstieg von Aufträgen oder ein Vertretungsfall im Mutterschutz). Ein Arbeitnehmer wurde aus diesem Grund befristet eingestellt. Es stellt sich aber heraus, dass ein solcher sachlicher Grund tatsächlich nicht vorlag:
- War der Arbeitnehmer mit diesem “sachlichen Grund” bis zum 31. Oktober befristet beschäftigt, so kann er innerhalb von 3 Wochen nach dem 31. Oktober eine sogenannte Entfristungsklage beim Arbeitsgericht einreichen.
- Stellt das Arbeitsgericht fest, dass kein sachlicher Grund vorlag und die Befristung damit unwirksam war, so besteht das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit fort.
Der Arbeitnehmer muss weiterbeschäftigt werden. Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, muss er entweder einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer abschließen. Alternativ muss der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen. Liegen die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes vor (Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate und mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb), braucht der Arbeitgeber betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe für eine Kündigung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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