Für Auszubildende gilt besonderer Kündigungsschutz. Denn die Berufsausbildung ist ja auch ein besonderes Arbeitsverhältnis. Es soll dem Auszubildenden das Wissen vermitteln, seinen Beruf auszuüben (und seinen Lebensunterhalt zu verdienen). Daher gelten auch besonders strenge Regeln, insbesondere für die Kündigung in der Ausbildung – und zwar über die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften hinaus. Im folgenden Blogartikel werden die verschiedenen Aspekte, die bei der Kündigung eines Azubis relevant sind, genauer unter die Lupe genommen. Dabei sollen insbesondere die Kündigung während und nach der Probezeit sowie die formalen Anforderungen an eine Kündigung näher betrachtet werden.
Inhalte
- Rechtliche Grundlagen: Wie schützt das Gesetz Auszubildende vor Kündigungen?
- Kündigung während der Probezeit
- Kündigung nach Ablauf der Probezeit
- Kündigung des Ausbildungsvertrags: Wann bestehen Schadensersatzansprüche?
- Worauf ist bei minderjährigen Auszubildenden zu achten?
- Alternative: Aufhebungsvertrag
- Fazit: Was gilt bei einer Kündigung während der Ausbildung?
Rechtliche Grundlagen: Wie schützt das Gesetz Auszubildende vor Kündigungen?
Die Kündigung von Auszubildenden ist ein Bereich, der vor allem durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) besonders streng geregelt ist. Das Gesetz will sicherstellen, dass Auszubildende einen besonderen Schutz genießen und nicht “einfach so” ihren Ausbildungsplatz verlieren. Dabei will der Gesetzgeber der besonderen Situation, in der sich Azubi und Arbeitgeber befinden, gerecht werden und unterscheidet danach, ob man sich noch in der Probezeit befindet oder diese bereits vorbei ist. Dadurch gelten je nach Zeitraum unterschiedliche Kündigungsregelungen:
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Kündigung während der Probezeit
Ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt stets mit einer Probezeit von 1- 4 Monaten. In dieser Probezeit ist eine Kündigung grundsätzlich möglich, denn sie dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Auszubildenden und Ausbildern und ist zugleich eine “Bedenkzeit”. In dieser Bedenkzeit kann der Arbeitgeber prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist und ob er in der Lage ist, in den Betrieb integriert zu werden. Der Auszubildende prüft, ob er den richtigen Beruf gewählt hat und ob er in seinem Betrieb klar kommt.
Während der Probezeit kann der Arbeitgeber also “leichter” kündigen. Nach dem Berufsbildungsgesetz kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen und fristlos gekündigt werden. Das bedeutet, dass die Kündigung sofort wirkt und keine Kündigungsfrist mehr einzuhalten ist. Die Probezeit muss zwischen einem und vier Monaten liegen. Das muss allerdings unbedingt in Schriftform passieren, also schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift. Falls außerdem ein Betriebsrat existiert, muss dieser vorher angehört werden. Weiterhin gibt es für Schwangere, Schwerbehinderte oder auch Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung extra Schutz – da ist auch die Kündigung während der Probezeit nicht so einfach.
Kündigung nach Ablauf der Probezeit
Sobald die Probezeit abgelaufen ist, greifen für eine Kündigung deutlich strengere Regelungen. Aber natürlich kommt es dann darauf an, wer die Kündigung ausspricht. Je nachdem, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt, gelten unterschiedliche Maßstäbe:
Kündigung durch den Arbeitgeber
Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber deutlich schwieriger. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann nur noch möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Beispiele für eine solchen wichtigen Grund könnten sein:
- Fremdenfeindliche oder rassistischen Äußerungen am Arbeitsplatz (LAG Rheinland-Pfalz v. 01.02.2021 – 3 Sa 249/20)
- Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (z.B. Beleidigung eines Vorgesetzten auf Facebook – LAG Hamm v. 10.10.2012 – 5 Sa 451/12)
- Straftaten oder Tätlichkeiten/Belästigungen unter Arbeitskollegen
- Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung
- Urlaubsüberschreitung
- Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
- ständige Verspätungen und wiederholtes Fehlen bei der Arbeit
- Fehlen im Berufsschulunterricht.
In solchen Fällen können sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende fristlos unter Angabe des Kündigungsgrundes und Wahrung der Schriftform kündigen. Zudem muss bei der Existenz eines Betriebsrats dieser angehört werden und der besondere Schutz für Schwangere, Schwerbehinderte und Angehörige der Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt weiterhin. Aber Achtung: Wenn der wichtige Grund der zur Kündigung berechtigten Partei bereits seit zwei Wochen bekannt ist, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund unwirksam!
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Kündigung durch den Auszubildenden
Für den Auszubildenden sieht das Gesetz eine weitere Möglichkeit zur Kündigung vor. Wenn der Auszubildende seine Berufsausbildung aufgeben oder sich in einem anderen Berufsfeld ausbilden lassen möchte, kann er das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich beenden. Möchte ein Azubi zwar dieselbe Berufsausbildung machen, jedoch den Betrieb wechseln, fällt dies nicht unter diesen Sonderfall. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sich der Auszubildende in einem solchen Fall sogar schadensersatzpflichtig machen kann. Also lieber vorher gut überlegen!
Kündigung des Ausbildungsvertrags: Wann bestehen Schadensersatzansprüche?
Bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung durch eine Kündigung nach der Probezeit können Schadensersatzansprüche entstehen. Wenn durch den Ausbildungsbetrieb gekündigt wird, könnte sich dieser dem Auszubildenden gegenüber beispielsweise aufgrund der Verlängerung seines Ausbildungszeitraums schadensersatzpflichtig machen. Wenn das Berufsausbildungsverhältnis dagegen durch den Auszubildenden gekündigt wird, könnte sich der Auszubildende für Schäden, die durch die Neubesetzung des Ausbildungsplatzes entstehen, ersatzpflichtig machen. Ein Beispiel hierfür sind die Kosten für eine Zeitungsannonce.
Eine Ausnahme ergibt sich im Fall der ordentlichen Kündigung durch den Auszubildenden. Kündigt dieser, um sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden zu lassen, schließt der Gesetzgeber Schadensersatzansprüche gegen ihn aus.
Damit ein etwaiger Schadensersatzanspruch nicht verfällt, muss dieser außerdem innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung des Ausbildungsvertrags geltend gemacht werden.
Worauf ist bei minderjährigen Auszubildenden zu achten?
Ist der Azubi noch nicht volljährig, muss bei einer Kündigung seitens des Minderjährigen der gesetzliche Vertreter einwilligen. Das sind in der Regel die Eltern. Andersherum, also bei einer Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Ansonsten liegt keine wirksame Kündigung vor.
Alternative: Aufhebungsvertrag
Wenn beide Seiten merken, dass es mit der Ausbildung einfach nicht passt, gibt es alternativ zur Kündigung die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Man einigt sich einvernehmlich, dass “Schluss” ist. Das bietet den Vorteil, dass man sich an keine Fristen halten muss und stellt daher oft eine sinnvolle Alternative dar. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass im Falle eines Aufhebungsvertrag keine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden kann.
Fazit: Was gilt bei einer Kündigung während der Ausbildung?
Die Kündigung in der Ausbildung unterliegt strengen rechtlichen Vorgaben, die den besonderen Schutz der Auszubildenden sicherstellen sollen. Azubis genießen nach der Probezeit besonderen Kündigungsschutz. Während in der Probezeit sowohl Arbeitgeber als auch Auszubildende das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen fristlos beenden können, ist nach Ablauf dieser Phase eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich. Nach der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nur dann fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Auszubildende hingegen können nach der Probezeit das Ausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich kündigen, falls sie ihre Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufstätigkeit anstreben möchten. Auch steht ihnen die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Verfügung. Schriftform ist bei jeder Art der Kündigung ein Muss. Bei einer fristlosen Kündigung müssen außerdem die Gründe im Kündigungsschreiben stehen.
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