Kündigung per Mail: Gültig oder nicht?

Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Das gilt ebenso für WhatsApp, SMS, Telegram oder DocuSign. Das Gesetz verlangt bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwingend die Schriftform mit einer handschriftlichen Originalunterschrift. Erhält ein Arbeitnehmer trotzdem nur eine E-Mail oder Nachricht, besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich weiter. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Folgen das hat, ob die 3-Wochen-Frist gilt und wie Sie jetzt richtig reagieren.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. § 623 BGB sagt klar, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist.  Auch eine eingescannte Unterschrift oder ein PDF reichen nicht aus.
  • Kündigungen per Mail, WhatsApp oder auch SMS sind unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert weiter. 
  • Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis immer noch beenden, muss er eine neue Kündigung – unter Einhaltung der Schriftform und mit einer neuen Kündigungsfrist – aussprechen. 
  • Bei Kündigung per Mail läuft die 3-wöchige Klagefrist grundsätzlich nicht. Eine Klage kann daher auch noch nach Ablauf der 3-Wochen-Frist  eingereicht werden.

Wichtig: Sobald die Kündigung zugegangen ist, beginnt die 3-Wochen-Frist. D.h. eine Kündigung wird trotz Unwirksamkeit nach 3 Wochen dennoch als wirksam betrachtet, sofern man nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt. Mangelt es aber an der Schriftform, kann der Arbeitnehmer ausnahmsweise auch später noch gegen die Kündigung vorgehen.

Anforderungen an die Form einer wirksamen Kündigung

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält eine besondere Regelung für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen in § 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“

Das ist eindeutig: Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Schriftform bedeutet, dass die Kündigung auf Papier geschrieben und vom Kündigenden eigenhändig unterschrieben sein muss. Eine digitale Unterschrift oder eine eingescannte Signatur genügt nicht.1

Damit ist eine Kündigung in folgenden Beispielen bereits alleine wegen Nichteinhaltung der Schriftform unwirksam

  • Kündigung, die per Docusign unterschrieben ist (immer unwirksam!) 
  • Kündigung per Mail, Whatsapp, Telegram, SMS usw.2
  • Kündigung auf gedrucktem Dokument mit elektronischer Unterschrift
  • Mündliche Kündigungen
  • Kündigung per sozialen Medien, einschließlich WhatsApp, Facebook etc.
  • Schriftliche Originalkündigung mittels Foto über WhatsApp etc.
  • Kündigung per Fax oder SMS

Weitere Aspekte des Schriftformerfordernisses

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform gibt es noch eine Reihe von weiteren, verwandten Aspekten, die für Arbeitnehmer wichtig sind: 

Zunächst gilt die Pflicht zur Einhaltung der Schriftform natürlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Auch Sie als Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung die Schriftform beachten. Die Schriftform gilt für alle Kündigungen (ordentliche, außerordentliche Kündigungen und Änderungskündigungen) ebenso wie auch für Aufhebungsverträge.

Schriftform und Zugang der Kündigung

Eine formgerechte Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor allem erstmal überhaupt zugegangen sein. Zugang meint, sie muss in den „Machtbereich“, also in den persönlichen Empfangsbereich gelangen, bspw. persönlich abgegeben oder in den Briefkasten geworfen werden.

Unterschiedliche Zugangsformen

  • Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer nicht persönlich übergeben, sondern durch Post übersandt, muss das Original des Kündigungsschreibens übersandt werden.
  • Wird die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben, so kann das originale Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nur zum (möglichen) Durchlesen und zur Empfangsbestätigung überreicht werden. Danach kann das Original zurückverlangt und dem Arbeitnehmer eine Ablichtung überreicht werden – das reicht! 

In einem späteren Prozess ist zu beachten: Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang eines formgerechten Kündigungsschreibens, muss der Arbeitgeber vor Gericht nachweisen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung überhaupt erhalten hat.

Kündigung durch Stellvertreter

Die Kündigung kann auch durch einen Vertreter ausgesprochen werden. Dabei kann aber einiges schiefgehen: 

Unterschreibt nicht der Geschäftsführer selbst, sondern beispielsweise ein Mitarbeiter der Personalabteilung, muss dieser häufig eine Vollmacht vorlegen. Fehlt diese, kann der Arbeitnehmer die Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen zurückweisen.

Ausnahme: Eine Zurückweisung der Kündigung ist nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer zuvor von der Bevollmächtigung informiert wurde. 

Kann ich selbst per E-Mail kündigen?

Nein.

Auch Arbeitnehmer müssen § 623 BGB einhalten. Eine Eigenkündigung per Mail ist ebenfalls unwirksam.

Wer sicher kündigen möchte, sollte das unterschriebene Original persönlich übergeben.

Was sind die Rechtsfolgen einer Kündigung per Mail?

Eine Kündigung per Mail ist nichtig. Die Rechtsfolgen sind: 

  • Das Arbeitsverhältnis besteht fort. Bei einer Änderungskündigung bleibt das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen unverändert bestehen. 
  • Annahmeverzug: Ist die Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Beschäftigt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses trotzdem nicht weiter, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer behält grundsätzlich seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, obwohl er keine Arbeit leisten konnte. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen für einen Annahmeverzug vorliegen.
  • Beachte: Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis dennoch beenden, muss er eine erneute Kündigung unter Einhaltung der Schriftform und einer erneuten Kündigungsfrist aussprechen. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis besteht solange fort. Der Arbeitgeber muss mindestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer weiteren Kündigung das Entgelt fortzahlen

Ist bei einer Kündigung per Mail die Klagefrist von 3 Wochen einzuhalten? 

Da die Schriftform bei der Kündigung per Mail nicht eingehalten ist, läuft die 3-Wochenfrist nicht an!

Beruft sich der Arbeitnehmer bei einer Kündigung per Mail auf die mangelnde Schriftform, so kann er  auch nach über drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.

Das Recht, eine Klage zu erheben, kann dennoch verwirken, d. h. man kann das Recht verlieren. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums Klage erhebt (Zeitmoment) und besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Arbeitgeber davon ausgehen konnte, nicht mehr verklagt zu werden (Umstandsmoment). Dies wird von den Gerichten im Einzelfall entschieden. So hat das LAG Berlin-Brandenburg3 in einem Fall entschieden, dass der Kläger sein Recht auf Klageerhebung verwirkt hatte, da er erst 7 Monate nach Erhalt einer formunwirksamen Kündigung Klage erhoben hat.  

Daher ist es ratsam, umgehend einen Anwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen, damit dieser Sie darüber beraten kann, wie Sie auf die formunwirksame Kündigung reagieren sollten.

Werden zukünftig Kündigungen per Mail möglich sein?

Das Bundesjustizministerium hatte vor einiger Zeit angekündigt, dass Kündigungen von Arbeitsverhältnissen künftig auch per E-Mail möglich sein sollen. Das Ministerium hatte argumentiert, dass die Vorschrift nicht mehr zeitgemäß ist und die Gesetzgebung an die moderne digitale Kommunikation angepasst werden sollte. Es darf allerdings bezweifelt werden, ob die damit verbundene Gesetzesänderung in den nächsten Jahren tatsächlich umgesetzt wird, da die bestehende Regelung für Arbeitnehmer günstiger ist.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. LAG Hamm v. 17.08.2007, 10 Sa 512/07 ↩︎
  2. LAG Hamm v. 17.08.2007, 10 Sa 512/07 ↩︎
  3. LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2010 – 25 Ta 1628/10 ↩︎

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Sven Jacob

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht 2. Staatsexamen (OLG Düsseldorf), Mitglied Rechtsanwaltskammer Berlin, Ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht

Rechtsanwalt Sven Jacob ist seit vielen Jahren in Berlin und deutschlandweit im Arbeitsrecht tätig. Er berät Arbeitnehmer schwerpunktmäßig bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen und arbeitsrechtlichen Konflikten. Neben seiner Anwaltstätigkeit verfügt er über Erfahrung an der Schnittstelle von Recht, Wirtschaft und Politik. Seit 2026 ist er zudem als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht tätig.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Abfindung, Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag

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