Die Probezeit stellt eine Phase der gegenseitigen Erprobung in einem neuen Arbeitsverhältnis dar und ist oft mit einer verkürzten Kündigungsfrist verbunden. Eine Kündigung in der Probezeit kann für Arbeitnehmer überraschend kommen und wirft viele Fragen auf. In diesem Artikel erläutern wir, was eine Kündigung während der Probezeit für Beschäftigte bedeutet, welche Rechte bestehen und welche Schritte im Falle einer Kündigung eingeleitet werden können – und was nicht geht.
Rechtliche Grundlage bei einer Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit ist es gemäß § 622 Abs. 3 BGB sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer möglich, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen an jedem gewünschten Tag aufzulösen. Selbst am finalen Tag der Probezeit ist dies noch im Einklang mit dem Gesetz. Erfahren Sie mehr über die allgemein gültigen Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im nächsten Absatz.
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Kündigungsfrist Probezeit: Welche Fristen gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist während der Probezeit ist oft kürzer als im restlichen Arbeitsverhältnis, wodurch sowohl Arbeitnehmern als auch Arbeitgebern eine Flexibilität bei der frühen Beurteilung der Zusammenarbeit ermöglicht wird. In diesem Abschnitt werfen wir einen Blick auf die spezifischen Auflagen und Fristen, die für beide Parteien während der Probezeit gelten und klären, welche gesetzlichen Regelungen zu beachten sind, um unerwartete Missverständnisse zu vermeiden.
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer unterliegt während der Probezeit einer verkürzten Kündigungsfrist, die im Normalfall zwei Wochen beträgt. Der Arbeitnehmer kann während der Probezeit kündigen, ohne einen spezifischen Kündigungsgrund angeben zu müssen.
Im Falle einer außerordentlichen, also fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer in der Probezeit ist dies nur unter besonderen Umständen zulässig, nämlich dann, wenn ein gravierender Vertrauensbruch seitens des Arbeitgebers vorliegt.
Kündigung durch den Arbeitgeber
Das Hauptmerkmal der Probezeit ist die Möglichkeit zur verkürzten Kündigung. Innerhalb dieser Phase dürfen Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen das Arbeitsverhältnis beenden. Diese Kündigungsfrist lässt sich im Rahmen eines Arbeitsvertrags lediglich verlängern, eine Verkürzung ist nicht möglich. Ein geltender Tarifvertrag kann jedoch Modifikationen sowohl zur Verkürzung als auch zur Verlängerung beinhalten. Auch Arbeitnehmer, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, können von diesen Regelungen betroffen sein, falls eine sogenannte Gleichstellungsabrede im eigenen Arbeitsvertrag verankert ist. Auf diese Weise können in einzelnen Sektoren spezifische Bestimmungen für Kündigungsfristen während und nach der Probezeit existieren.
Die Möglichkeit zur verkürzten Kündigung bleibt über die gesamte Dauer der Probezeit bestehen; selbst eine Kündigung am letzten Tag der Probezeit ist zulässig. Im Falle einer solchen Kündigung muss dann der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen seine Stelle aufgeben. Die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen sind im § 622 Abs. 3 BGB zu finden.
Besteht Kündigungsschutz in der Probezeit?
In der Probezeit findet das Kündigungsschutzgesetz üblicherweise keine Anwendung. Dieser Schutz beginnt in der Regel nach Ablauf der ersten sechs Beschäftigungsmonate. Eine Begründung für die Kündigung muss der Arbeitgeber während der Probezeit daher nicht vorlegen.
Allerdings ist auch in der Probezeit eine Kündigung nicht gänzlich ohne Beschränkungen möglich. Der Arbeitgeber darf nicht aus Gründen, die beispielsweise die Religion oder andere persönliche Merkmale betreffen, kündigen.
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Anspruch auf Abfindung in der Probezeit?
Im Normalfall ist während der Probezeit nicht mit einer Abfindung zu rechnen, falls Ihr Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Eine Ausnahme besteht, wenn im Arbeitsvertrag eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde – in einem solchen Fall ist der Arbeitgeber an diese Abmachung gebunden. Sollte Ihr Arbeitgeber sich nicht an die im Vertrag festgelegten Bedingungen der Probezeit halten oder Ihnen unerwartet kündigen, steht Ihnen der Weg zu rechtlichen Mitteln offen.
Unterschied zwischen Wartezeit und Probezeit
Obwohl häufig in Arbeitsverträgen vorgesehen, ist die Probezeit nicht durch Gesetz festgelegt. Die Wartezeit hingegen, die ersten sechs Monate im neuen Job, ist gesetzlich definiert und währenddessen besteht kein umfassender Kündigungsschutz. Dies trifft zu, selbst, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.
Die Dauer der Probezeit, falls vertraglich vereinbart, kann je nach Arbeitsbereich variieren, bewegt sich aber oft im Rahmen von drei bis sechs Monaten. Der Gesetzgeber setzt als Obergrenze für die Länge der Probezeit sechs Monate fest.
Mit Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit tritt der gesetzliche Kündigungsschutz in Kraft, eine Regelung, die durch das Kündigungsschutzgesetz bestimmt wird. In bestimmten Situationen können jedoch tarifvertragliche oder innerbetriebliche Vereinbarungen, wie zum Beispiel Aufhebungsverträge, davon abweichen.
In Kurzform bedeutet dies: Nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten fällt eine ordentliche Kündigung in der Regel in die vierwöchige Kündigungsfrist zum Ende des Monats. Während einer vereinbarten Probezeit hingegen kann die Kündigungsfrist gemäß dem Arbeitsvertrag kürzer ausgestaltet sein.
Zusammenfassung zur Kündigung in der Probezeit
- Probezeit vertraglich vereinbart: Die Vereinbarung einer Probezeit muss explizit im Arbeits- oder Tarifvertrag festgehalten werden.
- Dauer der Probezeit: Maximal kann die Probezeit eine Dauer von sechs Monaten haben, wobei bestimmte Methoden es dem Arbeitgeber gestatten können, sie minimal auszudehnen.
- Kündigungsfrist in der Probezeit: Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien zwei Wochen.
- Eingeschränkter Kündigungsschutz: In den ersten sechs Beschäftigungsmonaten genießt ein Arbeitnehmer nur einen eingeschränkten Kündigungsschutz gegen Kündigungen, unabhängig davon, ob eine Probezeit festgelegt wurde oder nicht.
- Eine fristlose Kündigung während der Probezeit ist überwiegend nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Vertrauensverhältnis gerechtfertigt.
- Besonderer Kündigungsschutz in der Probezeit: Schwangere und Auszubildende besitzen selbst in der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz. Für schwerbehinderte Menschen gilt dieser verstärkte Schutz in der Probezeit allerdings nicht.
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