Schwanger in der Probezeit – Ihr besonderer Kündigungsschutz

Schwanger in der Probezeit

Eine Schwangerschaft ist eine aufregende und besondere Zeit – doch wer ausgerechnet in der Probezeit schwanger wird, hat einige Fragen: Was passiert mit dem neuen Job? Gilt der Kündigungsschutz bereits in der Probezeit? Und welche Pflichten bestehen gegenüber dem Arbeitgeber? Die gute Nachricht: Das Mutterschutzgesetz schützt Sie bereits in der Probezeit. Dieser Beitrag erklärt Ihre Rechte, Pflichten und Handlungsoptionen.

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Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Schwangere genießen einen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung davon Kenntnis hat oder wenn die Schwangere ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt.
  • Der Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft.
  • Ausnahme: In „besonderen Fällen“ kann die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklären, wenn sie nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang steht.
  • Eine eventuelle Kündigungsschutzklage muss dennoch innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.

Kündigungsschutz für Schwangere in der Probezeit

Während der Probezeit prüfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll ist. Die Probezeit kann bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten vereinbart werden. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz findet in den ersten 6 Monaten keine Anwendung: Kündigungen in der Probezeit können daher ohne Gründe erfolgen, und die Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen. Dies ermöglicht es beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis flexibel zu beenden.

Diese erleichterten Kündigungsmöglichkeiten der Probezeit gelten jedoch nicht bei schwangeren Frauen. Sie genießen denselben besonderen Kündigungsschutz wie bei einer Schwangerschaft in länger bestehenden Arbeitsverhältnissen. Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist unzulässig. Und zwar vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt.1

Der besondere Kündigungsschutz gilt auch in Kleinbetrieben, d.h. in Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern.

Kündigungsschutz nur bei Kenntnis oder rechtzeitiger Bekanntgabe: Der besondere Kündigungsschutz greift erst, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis von der Schwangerschaft hat oder die Betroffene den Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilt. Das Versäumen dieser 2 Wochenfrist ist nur dann unschädlich, wenn sie auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.2 

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Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutzes

Auch wenn das Mutterschutzgesetz schwangeren Arbeitnehmerinnen einen umfassenden Schutz bietet, gibt es bestimmte Ausnahmefälle:

1. Zustimmung der Aufsichtsbehörde

Nur in „besonderen Fällen“ kann die dafür zuständige Behörde eine Kündigung für zulässig erklären. Dies gilt jedoch nur für Kündigungen, die nicht mit der Schwangerschaft (einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung) in Zusammenhang stehen. Die Landesbehörde erteilt solche Genehmigungen aber in der Praxis sehr selten. Denn der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Gründe für die Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft sind. Dies ist schwierig! Eine Liste der zuständigen Landesbehörden ist unter diesem Link zu erreichen. Für konkrete Beispiele verweisen wir auf den Beitrag Kündigung in der Schwangerschaft nach der Probezeit. Die Anforderungen sind hoch!

2. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft in der Probezeit

Der Kündigungsschutz greift außerdem nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Sollte die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen, verliert sie ihren besonderen Kündigungsschutz. Ausnahme: Wenn die Fristversäumnis unverschuldet war, zum Beispiel weil die Arbeitnehmerin selbst erst später von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, kann der Schutz weiterhin gelten, sofern die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

3. Befristete Arbeitsverträge und Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz schützt ausschließlich vor Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen. Bei befristeten Arbeitsverträgen greift der Kündigungsschutz nicht, da diese Arbeitsverhältnisse durch Ablauf der vereinbarten Befristung enden – unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin schwanger ist.

Mutterschutz während der Probezeit

Auch in der Probezeit gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen die gleichen Mutterschutzregelungen wie außerhalb der Probezeit. Hierzu können Sie mehr im Beitrag zum Mutterschutz erfahren.

Kündigung in der Probezeit trotz Schwangerschaft – Was tun?

Wenn eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird, obwohl Sie schwanger sind, sollten Sie schnell und gezielt handeln, um Ihre Rechte zu wahren:

1. Arbeitgeber schriftlich über die Schwangerschaft informieren

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich (Einschreiben) mit, dass Sie schwanger sind. Dies ist entscheidend, damit der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes greift. Wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht kannte, können Sie dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachholen. Sollten Sie die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist mitteilen, prüfen Sie, ob die Fristversäumnis unverschuldet war. In solchen Fällen bleibt der Kündigungsschutz bestehen, wenn Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen.

2. Ärztliches Attest vorlegen

Legen Sie ein ärztliches Attest vor, das Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin bestätigt. Dieses Attest dient als Nachweis, dass Sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren. Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber den Erhalt des Attests schriftlich bestätigt.

3. Beratung und Unterstützung einholen

Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle. Diese unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.

4. Frist der Kündigungsschutzklage beachten

Um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, haben Sie nur 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung. 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

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  1. § 17 MuSchG ↩︎
  2. § 17 Absatz 1 MuSchG ↩︎

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