Eine Schwangerschaft ist eine aufregende und besondere Zeit im Leben – voller Vorfreude, aber auch geprägt von vielen neuen Fragen. Wenn Sie jedoch einen neuen Job begonnen haben und in der Probezeit Schwanger werden, können Unsicherheiten und Sorgen hinzukommen: Wie wirkt sich die Schwangerschaft auf das Arbeitsverhältnis aus? Welche Rechte und Pflichten triff eine Schwangere? Sind Sie vor einer Kündigung geschützt? Die gute Nachricht: Auch in der Probezeit bietet das Mutterschutzgesetz werdenden Müttern umfassenden Schutz. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche rechtlichen Regelungen für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten, welche Herausforderungen auftreten können und wie Sie Ihre Rechte in dieser sensiblen Lebensphase wahren können.
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Schwangerschaft und Probezeit – eine besondere Situation
Schwangerschaft und Probezeit stehen in starkem Kontrast: Während die Probezeit flexible Lösungen und schnelle Kündigungen ermöglicht, zielt das Mutterschutzgesetz auf maximalen Schutz und Sicherheit für werdende Mütter.
Kündigungsschutz für Schwangere
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz umfassend vor Kündigungen geschützt – von der Bekanntgabe der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Dieser Schutz dient dazu, werdende Mütter vor Belastungen durch Kündigungen zu bewahren und ihnen sowie ihrem Kind ausreichend Zeit zur Bindung zu geben. Während des Mutterschutzes vor und nach der Geburt erhält die Mutter finanzielle Unterstützung in Form von Mutterschaftsgeld und einem Zuschuss des Arbeitgebers. Vertragliche Abweichungen von diesen Regelungen sind unzulässig.
Eine Kündigung während der Schwangerschaft ist nur mit Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesbehörde möglich. Solche Genehmigungen werden in der Praxis sehr selten erteilt, da der Arbeitgeber nachweisen muss, dass die Gründe für die Kündigung unabhängig von der Schwangerschaft sind – ein schwieriges Unterfangen. Sollte eine Kündigung ohne Zustimmung der Behörde erfolgen, ist sie unwirksam.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit, die je nach Arbeitsvertrag zwischen zwei Wochen und sechs Monaten dauern kann, prüfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ob eine langfristige Zusammenarbeit sinnvoll ist. In dieser Phase gelten erleichterte Kündigungsbedingungen: Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes und des BGB, der Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt, findet hier keine Anwendung! Kündigungen in der Probezeit können daher ohne Angabe von Gründen erfolgen, und die Kündigungsfrist ist auf zwei Wochen verkürzt. Dies ermöglicht es beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis flexibel zu beenden, falls die gegenseitigen Erwartungen nicht erfüllt werden.
Besonderer Kündigungsschutz Schwangerer in der Probezeit
Die gute Nachricht: Trotz der Flexibilität und den erleichterten Kündigungsregeln der Probezeit steht das Mutterschutzgesetz über diesen Regelungen und bietet werdenden Müttern auch in dieser Phase des Arbeitsverhältnisses umfassenden Schutz. Arbeitnehmerinnen, die während der Probezeit schwanger werden, genießen denselben besonderen Kündigungsschutz wie bei einer Schwangerschaft in unbefristeten Arbeitsverhältnissen:
Keine Verlängerung der Probezeit
Die Probezeit darf nach § 622 BGB maximal sechs Monate dauern und kann wegen einer Schwangerschaft nicht verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn eine kürzere Probezeit (als 6 Monate) vereinbart wurde und beide Parteien zustimmen – etwa bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Die Schwangerschaft allein rechtfertigt jedoch keine Verlängerung. Da einer Arbeitnehmerin dann folglich nicht mehr ohne Grund gekündigt werden kann, entfällt der eigentliche Erprobungszweck einer Probezeit. Sind Sie in der Probezeit schwanger wird diese dadurch faktisch verkürzt.
Mutterschutz auch in kleinen Betrieben
Der Kündigungsschutz gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, auch in Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitenden. Obwohl das Kündigungsschutzgesetz in solchen kleinen Unternehmen oft nicht greift, schützt das Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) werdende Mütter dennoch vor Diskriminierung und Kündigungen – auch in der Probezeit. Dies betont die Bedeutung des Sonderkündigungsschutzes, der auch in kleinen Betrieben uneingeschränkt angewendet wird.
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Ausnahmen des besonderen Kündigungsschutzes
Auch wenn das Mutterschutzgesetz schwangeren Arbeitnehmerinnen einen umfassenden Schutz bietet, gibt es bestimmte Ausnahmefälle, in denen der Kündigungsschutz in der Probezeit eingeschränkt sein kann.
1. Zustimmung der Aufsichtsbehörde
Sie können gekündigt werden, wenn die zuständige Landesbehörde dem Antrag des Arbeitgebers zustimmt. Dies ist jedoch nur bei außergewöhnlichen Gründen möglich, wie z. B. bei schwerwiegendem Fehlverhalten der Arbeitnehmerin oder der Schließung des Betriebs. Der Arbeitgeber muss diese Gründe nachweisen, und die Behörde prüft sorgfältig, ob die Kündigung gerechtfertigt ist. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Die Anforderungen der jeweiligen Behörden sind in der Praxis sehr hoch; eine Kündigungszustimmung der Behörde ist also ein seltener Ausnahmefall. Gründe, in denen die Behörde einer Kündigung zustimmt, können beispielsweise sein1:
- Es liegen besonders schwere Verstöße der Arbeitnehmerin gegen arbeitsvertragliche Pflichten oder vorsätzliche strafbare Handlungen der Arbeitnehmerin vor, die dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen
- Der Betrieb/Betriebsabteilung, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, wird stillgelegt oder verlagert und die Arbeitnehmerin kann nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden
- Durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Elternzeit wird die Existenz des Betriebes oder die wirtschaftliche Existenz des Arbeitgebers gefährdet
- Es besteht eine Existenzgefährdung des Arbeitgebers bei Kleinstbetrieben (Betrieb mit in der Regel 5 oder weniger Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen), wenn der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschließt
Wie man sieht – Die Anforderungen sind relativ hoch!
2. Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwangerschaft in der Probezeit
Der Kündigungsschutz greift außerdem nur, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Sollte die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung mitteilen, bleibt die Kündigung unter Umständen wirksam. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn die Fristversäumnis unverschuldet war, zum Beispiel weil die Arbeitnehmerin selbst erst später von ihrer Schwangerschaft erfahren hat, kann der Schutz weiterhin gelten, sofern die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
3. Befristete Arbeitsverträge und Schwangerschaft
Das Mutterschutzgesetz, insbesondere § 17 MuSchG, schützt ausschließlich vor Kündigungen, die vom Arbeitgeber ausgehen. Bei befristeten Arbeitsverträgen greift der Kündigungsschutz nicht, da diese Arbeitsverhältnisse durch Ablauf der vereinbarten Befristung enden – unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin schwanger ist. Nach Vertragsende besteht jedoch weiterhin finanzielle Absicherung durch Mutterschafts- oder Elterngeld. Während des Mutterschutzes zahlt die Krankenkasse Mutterschaftsgeld, ergänzt durch den Arbeitgeberanteil bis zum Vertragsende. Nach Ablauf des Arbeitsvertrags entfällt der Arbeitgeberanteil, und die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch die Krankenkasse.
Mutterschutz während der Probezeit: Welche Rechte haben Schwangere?
Auch in der Probezeit gelten für schwangere Arbeitnehmerinnen die gleichen Mutterschutzregelungen wie außerhalb der Probezeit. Dazu zählen – neben dem besonderen Kündigungsschutz – eine finanzielle Absicherung durch Mutterschaftsgeld und besondere Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, wie das Verbot von Nachtarbeit oder schwerem Heben.
Beschäftigungsverbot während der Probezeit
So gilt in der Probezeit auch ein Beschäftigungsverbot, wenn die Tätigkeit die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes gefährden könnte (§ 16 MuSchG). Dies umfasst unter anderem Nachtarbeit, das Heben schwerer Lasten oder den Umgang mit gefährlichen Stoffen. Ein ärztliches Attest, das die genauen Umstände und Einschränkungen beschreibt, ist hierfür erforderlich. Während eines Beschäftigungsverbots oder Mutterschutzes erhalten Schwangere Mutterschutzlohn, der sich am Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate orientiert.
Freistellung für Untersuchungen
Darüber hinaus haben schwangere Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Freistellungen für notwendige Untersuchungen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob sich die Arbeitnehmerin in der Probezeit befindet.
Kündigung in der Probezeit trotz Schwangerschaft – Was tun?
Wenn eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird, obwohl Sie schwanger sind, sollten Sie schnell und gezielt handeln, um Ihre Rechte zu wahren:
1. Arbeitgeber schriftlich über die Schwangerschaft informieren
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich (Einschreiben) mit, dass Sie schwanger sind. Dies ist entscheidend, damit der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (§ 17 MuSchG) greift. Wenn der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht kannte, haben Sie zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung Zeit, diese mitzuteilen. Sollten Sie die Schwangerschaft erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist mitteilen, prüfen Sie, ob die Fristversäumnis unverschuldet war. In solchen Fällen bleibt der Kündigungsschutz bestehen, wenn Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen.
2. Ärztliches Attest vorlegen
Legen Sie ein ärztliches Attest vor, das Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin bestätigt. Dieses Attest dient als Nachweis, dass Sie bereits zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger waren. Achten Sie darauf, dass der Arbeitgeber den Erhalt des Attests schriftlich bestätigt.
3. Kündigung prüfen lassen
Lassen Sie die Kündigung rechtlich überprüfen, da eine Kündigung während der Schwangerschaft nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde zulässig ist. Diese Behörde muss nachweisen, dass die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat und auf außergewöhnlichen Gründen basiert, wie betriebsbedingten Notwendigkeiten oder schwerwiegendem Fehlverhalten. Ohne diese behördliche Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.
4. Beratung und Unterstützung einholen
Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder eine Beratungsstelle wie die Antidiskriminierungsstelle. Diese unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
5. Frist der Kündigungsschutzklage beachten
Um eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einzureichen, haben Sie nur 3 Wochen nach erhalt der Kündigung Zeit.
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- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit (§ 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) ↩︎