Kündigung und Abberufung als Vorstand: Hierauf sollten Sie achten!

Kündigung und Abberufung als Vorstand: 7 Dinge, die Sie wissen sollten!

Als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) stehen Sie im Falle einer Kündigung oder der Abberufung vor besonderen rechtlichen Herausforderungen. Die rechtliche Trennung zwischen dem Amt als Vorstand und dem Dienstverhältnis kann oft zu Unsicherheiten führen – insbesondere, wenn es um die Beendigung geht. In unserem Artikel lesen Sie, worauf bei einer Abberufung, Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag eines Vorstands zu achten ist und welche Ansprüche – insbesondere auf Abfindung –  bestehen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  1. Organverhältnis und Dienstvertrag sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Es gelten verschiedene Regelungen für die Abberufung vom Vorstandsamt und die Kündigung des Dienstvertrages.
  2. Eine Abberufung aus dem Vorstandsamt ist nur aus “wichtigem Grund” zulässig (§ 84 Abs. 4 AktG).
  3. Der Dienstvertrag ist meist befristet und kann dann vorzeitig nur außerordentlich gekündigt oder mit Aufhebungsvertrag beendet werden.
  4. Abfindungen sind Verhandlungssache. Es gibt keine gesetzliche Pflicht. Es gibt einen “Deutschen Corporate Governance Kodex”, der als Richtlinie herangezogen werden kann.
  5. Betroffene Vorstände können bei den ordentlichen Gerichten gegen Kündigung oder Abberufung vorgehen.
  6. Eine rechtliche Beratung ist in den meisten Fällen aufgrund der komplexen Sachverhalte und Rechtsfragen dringend zu empfehlen.

Vorstandsamt und Dienstvertrag: Zwei getrennte Rechtsverhältnisse

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft (AG) stehen in einer besonderen Rechtsstellung, die sich grundlegend von einem „normalen“ Arbeitsverhältnis unterscheidet. Ihre Position ist durch zwei getrennte Rechtsverhältnisse geprägt:

Organverhältnis

Durch die formelle Bestellung zum Vorstand entsteht eine Organstellung zwischen dem Amtsträger und der Gesellschaft. Die Dauer ist per Gesetz auf maximal 5 Jahre begrenzt. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern erfolgt ausschließlich durch den Aufsichtsrat.1

Dienstvertrag

Parallel zum Organverhältnis wird ein Dienstvertrag2 abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt Vergütung, Dauer, Kündigungsmöglichkeiten sowie sonstige Vereinbarungen. Dieser Dienstvertrag ist kein Arbeitsvertrag. Es gelten spezielle Regelungen:

  1. Kein Kündigungsschutz nach dem KSchG: Vorstandsmitglieder sind vom allgemeinen Kündigungsschutzgesetz ausgenommen.3 Eine Kündigung wird deshalb nicht daraufhin überprüft, ob sie sozial gerechtfertigt (wirksam) ist.
  2. Zuständigkeit der Gerichte: Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer. Für Streitigkeiten sind daher nicht die Arbeitsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte (Amtsgerichte etc.) zuständig. 
  3. Betriebsrat nicht zuständig: Vorstandsmitglieder sind keine Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.4 Der Betriebsrat muss deshalb nicht vor der Kündigung angehört werden.

Abberufung des Vorstands 

Das Vorstandsamt kann durch Amtsniederlegung (Rücktritt) oder bei befristeter Amtszeit durch Zeitablauf beendet werden. 

Weiter kann die Bestellung widerrufen werden. Dies ist eine Abberufung. Eine Abberufung kann jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.5 Hier soll die Unabhängigkeit des Vorstands und dessen Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Gesellschaft geschützt werden. Das Gesetz definiert den “wichtigen Grund” nicht. Es nennt nur einige Beispiele:

  • Grobe Pflichtverletzungen (Beispiele: Korruption, Untreue, Bilanzmanipulation etc.)
  • Unfähigkeit zur Geschäftsführung (Beispiele: fehlende Fachkenntnisse, lang anhaltende Krankheit oder Suchterkrankungen etc.).
  • Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, sofern dieser sachlich gerechtfertigt ist, so etwa bei erheblichen Meinungsverschiedenheiten über die Ausrichtung des Unternehmens.

Zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstands ist allein der Aufsichtsrat. Weder die Hauptversammlung noch andere Organe können den Vorstand direkt abwählen. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine förmliche Einladung zur Sitzung,
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  • eine ordnungsgemäße Beschlussfassung und
  • eine Mehrheit der Mitglieder.

Fehler in diesem Verfahren führen zur Unwirksamkeit der Abberufung.

Kündigung des Dienstvertrags 

Die Kündigung des Dienstvertrags eines Vorstandsmitglieds folgt anderen Regeln als die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Vorstandsverträge sind üblicherweise befristet und enden automatisch mit Fristablauf.6 Eine vorzeitige Beendigung ist daher in der Regel nur auf zwei Wegen möglich: 

  1. durch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund7 oder 
  2. durch eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung. (Dazu mehr unten)

Koppelungsklauseln

Dienstverträge enthalten oft deshalb oft sogenannte Kopplungsklauseln bzw. Gleichlaufklauseln. Sie legen fest, dass mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch automatisch das Dienstverhältnis endet.

Beispiele:

„Vertragsdauer

(1) Der Dienstvertrag beginnt am … und endet mit Ablauf der Dauer der Bestellung des Vorstands. Für den Fall der Wiederbestellung und einer Verlängerung der Amtszeit gilt der Dienstvertrag bis zum Ablauf der neuen Amtszeit fort.

(2) In jedem Fall der Beendigung des Vorstandsamts, insbesondere durch Widerruf der Bestellung, Amtsniederlegung oder Umwandlung oder Erlöschens der Gesellschaft, kann die Gesellschaft den  Dienstvertrag mit Wirkung zum Ablauf des folgenden Kalendermonats ordentlich kündigen. Im Falle des Widerrufs bzw. der Amtsniederlegung kann die Gesellschaft das Vorstandsmitglied unter Fortzahlung der Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung seiner Leistung freistellen.

(3) Das Recht jeder Vertragspartei zur außerordentlichen Kündigung dieses Dienstvertrags bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

Alternativ:

Der Widerruf der Bestellung (Abberufung) gilt als Kündigung dieses Dienstvertrags zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Dienstvertrag endet demnach im Fall der Abberufung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 626 BGB mit Zugang der Abberufungserklärung, ansonsten mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gemäß § 621 BGB, gerechnet ab Zugang der Abberufungserklärung.“ 

Die Unabhängigkeit zwischen Organverhältnis und Dienstvertrag bietet Vorstandsmitgliedern Schutz, insbesondere wenn sie gegen eine ungerechtfertigte Abberufung vorgehen möchten. Deshalb müssen Koppelungsklauseln dem AGB-Recht entsprechen, d.h. sie dürfen nicht überraschend sein, sie müssen klar und verständlich formuliert werden und den Betroffenen nicht unangemessen benachteiligen.8

Außerordentliche Kündigung  

Eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages eines Vorstands richtet sich nach § 626 BGB. 

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies kann bei groben Pflichtverletzungen des Vorstands der Fall sein, wie etwa:

  • Straftaten oder schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten (so z. B. Untreue oder Datenschutzverstöße),
  • Bilanzmanipulation oder Bestechung,
  • Verstoß gegen Wettbewerbsverbote etc.

Der Widerruf der Bestellung als Vorstand allein reicht jedoch nicht aus, um eine fristlose Kündigung des Dienstvertrags zu rechtfertigen. Es bedarf eines eigenständigen Kündigungsgrundes. Auch das Vorstandsmitglied selbst kann in Ausnahmefällen eine außerordentliche Kündigung aussprechen, etwa bei unzumutbarem Verhalten des Aufsichtsrats oder anderen Vorständen. In der Praxis ist dies jedoch seltener.

Wichtig ist die Zwei-Wochen-Frist nach § 626 BGB, innerhalb derer die Kündigung erklärt werden muss, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Frist stellt Unternehmen häufig vor Herausforderungen, insbesondere wenn interne Abstimmungen im Aufsichtsrat notwendig sind. 

Wenn Sie als Vorstand Unterstützung bei einer Kündigung, der Verhandlung eines Aufhebungsvertrags oder bei der Durchsetzung einer Abfindung benötigen, sollten Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt für Gesellschafts- und Arbeitsrecht hinzuziehen. Ein erfahrener Experte kann Ihre Position besser beurteilen und Ihre Rechte effektiver durchsetzen.

Aufhebungsvertrag als Alternative 

Ein Aufhebungsvertrag zwischen Vorstand und dem Arbeitgeber ermöglicht die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses. Wichtig ist eine klare und schriftliche Vereinbarung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

  • Beendigung von Organ- und Dienstverhältnis: Der Aufhebungsvertrag beendet das Dienstverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt, während das Organverhältnis separat durch den Aufsichtsrat beendet werden muss. Vorstandsmitglieder sollten sich dabei die Entlastung für ihre Amtszeit zusichern lassen. Bei vorzeitiger Beendigung ist eine unwiderrufliche Freistellung üblich, bei der Gehalt und Nebenleistungen, wie z.B. Boni oder Dienstwagen, fortgezahlt werden.
  • Regelung von Restansprüchen: Alle offenen Ansprüche wie Gehalt, Boni etc. müssen abschließend geregelt sein. Besonders bei langfristigen Boni, wie aktienbasierten Leistungen, ist eine Prüfung der Vertragsbedingungen wichtig, um so Ansprüche zu sichern.
  • Wettbewerbsverbot: Auch bestehende Wettbewerbsverbote und mögliche Karenzentschädigungen müssen im Aufhebungsvertrag geregelt sein.
  • Erledigungsklausel: Eine Erledigungsklausel sorgt dafür, dass nach Vertragsabschluss keine weiteren Ansprüche bestehen. 
  • Abfindung: Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht, jedoch können Abfindungen individuell verhandelt werden. 

Da es bei Vorständen oft um komplexe Sachverhalte und große Summe geht, ist eine anwaltliche Unterstützung fast unumgänglich.

Rechtliche Schritte 

Rechtsstreitigkeiten sind vor den Zivilgerichten (Amts- oder Landgericht) auszutragen. Arbeitsgerichte sind nicht zuständig.9

Klage gegen die Abberufung

Sie können als Vorstandsmitglied gegen ihre Abberufung klagen, wenn diese ohne “wichtigen Grund”erfolgte.10 Ziel ist es, gerichtlich die Unwirksamkeit der Abberufung feststellen zu lassen. 

Die Abberufung bleibt zunächst wirksam, bis ein Gericht anders entscheidet.11 

Klage gegen die Kündigung des Dienstvertrags

Häufiger als gegen die Abberufung klagen Vorstandsmitglieder gegen die Kündigung des Dienstvertrags, da hier ihre finanziellen Ansprüche betroffen sind. Anders als Arbeitnehmer können Vorstände jedoch nicht auf arbeitsrechtliche Regelungen wie das Kündigungsschutzgesetz zurückgreifen. Eine Klage zielt also typischerweise auf zwei Dinge ab:

  1. Fortbestand des Dienstvertrags: Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war und der Vertrag weiterhin besteht.
  2. Fortzahlung der Vergütung: Anspruch auf Gehaltsfortzahlung inklusive Boni und weiterer Leistungen.

Schadensersatzansprüche

Vorstände können Schadensersatz verlangen, wenn die Gesellschaft/Arbeitgeber schuldhaft ihre Pflichten verletzt haben. 

Umgekehrt kann die Gesellschaft auch gegenüber Vorständen Schadenersatz verlangen, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen vorliegen. Vorstände haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzen sie diese Pflichten, sind sie der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.12

Hier ist in den meisten Fällen jedoch eine anwaltliche Beratung erforderlich, da Sachverhalte und juristische Fragen meist sehr komplex sind.

Abfindung bei Kündigung und Abberufung 

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nicht. 

Abfindungen sind Verhandlungssache oder ergeben sich aus vertraglichen Regelungen im Dienstvertrag. Sie richten sich nicht nach den üblichen arbeitsrechtlichen Kriterien  für Arbeitnehmerabfindungen.

Es gibt einen Deutschen Corporate Governance Kodex. Danach sollten nach Ziffer G.13 Abfindungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen und nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags betragen. Der Kodex hat zwar keine zwingende Bindungswirkung, wird aber von Gerichten als Maßstab herangezogen.

Bei der Abfindungshöhe sind sämtliche Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen (Grundvergütung, variable Bestandteile, Sondervergütungen, Zusatzleistungen, Pensionszusagen etc.). 

Auch hier ist in der Praxis eine anwaltliche Beratung und Unterstützung bei den Verhandlungen zu empfehlen. 

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  1. § 84 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) ↩︎
  2. § 611 BGB ↩︎
  3. § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG ↩︎
  4. § 5 Absatz 1 Satz 3 ArbGG ↩︎
  5. § 84 Absatz 4 AktG ↩︎
  6. § 620 BGB ↩︎
  7. § 626 BGB ↩︎
  8. §§ 305 ff. BGB ↩︎
  9. § 5 ArbGG ↩︎
  10. § 84 Absatz 4 AktG ↩︎
  11. § 84 Absatz 4 Satz 4 AktG ↩︎
  12. § 93 AktG ↩︎

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Andrea von Zelewski

Juristin & Ehemalige Richterin am Arbeitsgericht Master of Laws (LLM) cum laude, Universität Stellenbosch, Ehem. Richterin am Arbeitsgericht Stuttgart und Karlsruhe, Zugelassene Rechtsanwältin (Südafrika)

Andrea war nach ihrer juristischen Ausbildung 6 Jahre als Vorsitzende Richterin am Arbeitsgericht tätig. In dieser Zeit hielt sie Seminare für Betriebsräte und war als Einigungsstellenvorsitzende tätig. Seit 1997 lebt sie in Kapstadt, absolvierte an der Universtität Stellenbosch ihren Master of Law (LLM). Sie unterrichtete 10 Jahre Arbeitsrecht an der University of Western Cape (Kapstadt). In den letzten 12 Jahren arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin remote in einer deutschen Kanzlei für Arbeitsrecht, die ausschließlich Arbeitnehmer und Betriebsräte vertritt.

Fachgebiete: Arbeitsrecht, Kündigung, Betriebsrat, Arbeitsgerichtsverfahren, Abfindung

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