Kündigung wegen Geschäftsaufgabe: Recht auf Abfindung?

  • Timo Sauer
  • 24. Februar 2025
  • 14:15
Kündigung wegen Geschäftsaufgabe

Wenn ein Unternehmen oder Betrieb dauerhaft geschlossen wird, erfolgen oft „Kündigungen wegen Geschäftsaufgabe“. Hierfür gelten klare und strenge Regeln. Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung wegen Geschäftsaufgabe aussprechen will, muss z.B. Kündigungsfristen einhalten und ggf. den Betriebsrat beteiligen. Dieser Artikel bietet eine Übersicht über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle des Betriebsrats sowie mögliche Abfindungsansprüche. Zudem wird erläutert, in welchen Fällen eine Kündigung unwirksam sein kann und ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein könnte.

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Allgemeines – Kündigung wegen Geschäftsaufgabe ist zulässig  

Grundsätzlich kann bei einer vollständigen und dauerhaften Geschäftsaufgabe ein Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen aussprechen. Dies liegt daran, dass die Arbeitsplätze durch die Schließung des Betriebs wegfallen. In der Regel die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz vor. Allerdings müssen dabei alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, und der Betriebsrat, sofern vorhanden, ist vorher anzuhören. Zudem sind die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen zu beachten. Bei Massenentlassungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Bundesagentur für Arbeit rechtzeitig zu informieren. Wird dies versäumt, kann die Kündigung unwirksam sein.

Kündigungsfristen sind auch bei einer Geschäftsaufgabe einzuhalten

Die Kündigungsfristen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 622 BGB oder nach individuellen Arbeitsverträgen bzw. Tarifverträgen. Die gesetzlichen Fristen staffeln sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und reichen von vier Wochen bis zu sieben Monaten. Es ist wichtig zu beachten, dass auch bei einer Geschäftsaufgabe diese Fristen eingehalten werden müssen. Eine Verkürzung der Fristen ist nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer klaren vertraglichen Grundlage oder Zustimmung beider Parteien.

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Abfindung ermitteln

Abfindung bei Kündigung wegen Geschäftsaufgabe

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht i.d.R. nicht – auch nicht bei einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund einer Geschäftsaufgabe. Allerdings können Abfindungen in folgenden Fällen zur Anwendung kommen:

  • Sozialplan: Bei größeren Betrieben wird oft ein Sozialplan zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, der Abfindungszahlungen vorsieht.
  • Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung einigen.
  • Kündigungsschutzklage: Erhebt der Arbeitnehmer Klage gegen die Kündigung, kann es im Rahmen eines Vergleichs zu einer Abfindungszahlung kommen.

Die Höhe der Abfindung variiert und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Alter des Arbeitnehmers und den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitgebers.

Unwirksamkeit der Kündigung wegen Betriebsschließung

Nicht jede Kündigung im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung ist automatisch wirksam. Folgende Punkte können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen:

  • Formfehler: Fehlt die Schriftform oder wurde der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam. Auch eine fehlerhafte oder fehlende Anhörung der Bundesagentur für Arbeit bei Massenentlassungen kann dazu führen, dass die Kündigungen angefochten werden können.
  • Betriebsübergang: Wird der Betrieb oder ein Betriebsteil von einem anderen Unternehmen übernommen, liegt ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB vor. In diesem Fall gehen die Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber über, und eine Kündigung aus diesem Grund ist unzulässig. Ein Betriebsübergang kann auch dann vorliegen, wenn wesentliche Betriebsmittel oder Mitarbeiter übernommen werden. Arbeitnehmer sollten daher prüfen lassen, ob tatsächlich eine vollständige Schließung oder ein Übergang stattfindet.
  • Sozialauswahl: Bei der Auswahl der zu kündigende Arbeitnehmer müssen soziale Gesichtspunkte wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Erfolgt diese Sozialauswahl fehlerhaft, kann die Kündigung angefochten werden. Besonders bei Teilbetriebsschließungen ist eine genaue Prüfung notwendig.
  • Sonderkündigungsschutz: Bestimmte Personengruppen, wie Schwerbehinderte, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit, genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist in diesen Fällen nur unter besonderen Voraussetzungen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden möglich. Falls eine Kündigung ohne diese Zustimmung erfolgt, ist sie unwirksam.

Arbeitnehmer sollten sich bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ihrer Kündigung rechtlich beraten lassen, da eine Kündigungsschutzklage unter Umständen die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung ermöglichen kann.

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Was macht der Betriebsrat bei einer Kündigung wegen Geschäftsaufgabe?

Der Betriebsrat hat bei Kündigungen aufgrund einer Geschäftsaufgabe wichtige Mitbestimmungsrechte. Er muss vor jeder Kündigung angehört werden; erfolgt dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Bei geplanten Massenentlassungen ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Der Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer abzumildern, beispielsweise durch Abfindungszahlungen oder Unterstützungsmaßnahmen bei der Arbeitssuche.

Häufig gestellte Fragen („FAQs“)

Wie lange dauert die Kündigungsfrist bei einer Geschäftsaufgabe?

Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und beträgt gemäß § 622 BGB zwischen vier Wochen und sieben Monaten. Individuelle Arbeits- oder Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten. Zudem muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass alle Kündigungsfristen korrekt eingehalten werden, da eine zu kurze Kündigungsfrist die Kündigung unwirksam machen kann.

Was gilt bei einer Kündigung wegen Betriebsschließung in einem Kleinbetrieb?

In Kleinbetrieben, also bei Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Dennoch sind allgemeine Vorschriften zum Kündigungsschutz zu beachten. Eine Kündigung darf nicht unbegründet oder willkürlich ausgesprochen werden. In einigen Fällen kann auch in Kleinbetrieben eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben, insbesondere wenn gegen grundlegende arbeitsrechtliche Prinzipien verstoßen wurde.

Ist die Geschäftsaufgabe ein außerordentlicher Kündigungsgrund?

Eine Geschäftsaufgabe könnte theoretisch auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, insbesondere wenn der Betrieb kurzfristig und unerwartet stillgelegt wird. Allerdings sind die Hürden für eine fristlose Kündigung sehr hoch. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung absolut unmöglich ist. Sehr schwer. Arbeitnehmer sollten eine fristlose Kündigung in jedem Fall durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, da oft eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich ist.

Kann man trotz Elternzeit wegen Geschäftsaufgabe gekündigt werden?

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Bei einer vollständigen Betriebsstilllegung kann eine solche Ausnahme vorliegen, jedoch ist eine individuelle Prüfung erforderlich.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage bei Geschäftsaufgabe?

Eine Kündigungsschutzklage kann sinnvoll sein, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Abfindung zu erzielen. Es ist jedoch wichtig, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einzureichen. Eine Klage kann insbesondere Erfolg haben, wenn Zweifel an der endgültigen Geschäftsaufgabe bestehen oder Fehler bei der Sozialauswahl oder der Einhaltung der Kündigungsfrist gemacht wurden. 

Bei Unsicherheiten oder Fragen sollten Arbeitnehmer rechtlichen Rat einholen, um ihre individuellen Möglichkeiten und Rechte zu klären.

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