

Die Kündigungsfrist ist ein wichtiger Begriff im Arbeitsrecht, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betrifft. Sie gibt an, wie lange im Voraus eine Kündigung angekündigt werden muss. Wenn Sie die Kündigungsfrist berechnen wollen, gibt es grundsätzlich zwei Arten: gesetzliche und vertragliche Kündigungsfristen. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vertragliche Kündigungsfristen können individuell im Arbeitsvertrag festgelegt werden, dürfen jedoch nicht kürzer als die gesetzlichen Fristen sein. Für Arbeitnehmer gelten in der Regel die gleichen Kündigungsfristen wie für Arbeitgeber. Allerdings kann die Kündigungsfrist für Arbeitgeber länger sein, wenn der Arbeitnehmer schon längere Zeit im Unternehmen tätig ist. Hier greift die Staffelung nach Beschäftigungsdauer, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

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Das Wichtigste auf einen Blick:
- Kündigungsfristen: Ergeben sich meist aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Nur wenn dort nichts oder nichts geregelt ist, greifen die gesetzlichen Regelungen.
- Nach den gesetzlichen Regelungen können Arbeitnehmer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende kündigen – unabhängig von der Beschäftigungsdauer. Wie man die Kündigungsfrist berechnen kann, wird unten im Artikel ausführlich erklärt.
- Arbeitgeber hingegen müssen sich an längere Fristen halten, die sich mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit verlängern.
- Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind möglich und weit verbreitet. Sie dürfen aber nicht zu Ungunsten der gesetzlichen Mindestfrist ausfallen.
- Wie lange tatsächlich noch gearbeitet wird, hängt oft auch vom Resturlaub oder einer Freistellung ab.
Inhalte
Kündigungsfrist: Definition und gesetzliche Grundlagen
Die Kündigungsfrist bestimmt den Zeitraum, der von der Abgabe der Kündigung bis zum wirksamen Ende des Arbeitsverhältnisses vergeht. Das Arbeitsverhältnis wird erst mit dem Verstreichen dieser Frist rechtswirksam beendet.
Die Fristberechnung folgt dabei den §§ 186 ff. im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dabei spielt es keine Rolle, ob die einschlägige Kündigungsfrist aus einem Tarif- oder Arbeitsvertrag resultiert oder ob sie sich direkt aus gesetzlichen Regelungen (z.B. § 622 BGB) ableitet.
Die Kündigungsfrist beginnt an dem Tag zu „laufen“, an dem die Kündigung beim Empfänger eingeht. Maßgebend ist also nicht das Datum, das auf dem Kündigungsschreiben vermerkt ist. Gemäß § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet; stattdessen beginnt die Frist am darauffolgenden Tag zu laufen.
Kündigungsfrist berechnen: Arbeitnehmer kündigt
Wenn man als Arbeitnehmer kündigt, sollte man zunächst den richtigen Kündigungszeitpunkt ermitteln. Dazu sollte man unbedingt den eigenen Arbeitsvertrag lesen. Nur wenn da nichts geregelt ist, greifen die gesetzlichen Regelungen. Und so sollten Sie vorgehen:
- Kündigungsfrist ermittlen: Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt in der Regel vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist wird aber fast immer durch individuelle Vereinbarungen im Arbeitsvertrag abweichend geregelt. Deshalb: Arbeitsvertrag lesen!
- Probezeit: Während der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
- Kündigung einreichen: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und vom Arbeitnehmer persönlich mit „wet ink“ unterschrieben sein. Sie sollten das Datum der Kündigung angeben und sich den Empfang quittieren lassen (oder per Einschreiben versenden). Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es dabei grundsätzlich irrelevant, ob Sie die Kündigungsfrist richtig berechnen. Im Zweifel empfiehlt es sich, zum „nächsten möglichen Zeitpunkt“ zu kündigen.
Kündigungsfristen berechnen: Arbeitgeber kündigt
Vielfach gelten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gleichen Regeln. Insbesondere, wenn im Arbeitsvertrag einheitliche Fristen geregelt sind. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen können gleich sind (zunächst vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats). Diese Fristen können aber insbesondere durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag abweichend geregelt werden. Daher zunächst: Arbeitsvertrag lesen.
Ist dort nichts geregelt, gelten die gesetzlichen Fristen. Dann müssen Arbeitgeber bei Kündigung die Dauer der Betriebszugehörigkeit berücksichtigen. Bei längeren Betriebszugehörigkeiten unterliegen sie oft längeren Kündigungsfristen als Arbeitnehmer. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Bei der Kündigung durch den Arbeitgeber hängt die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist aber auch von der Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers ab. Bei einer Betriebszugehörigkeit von über zwei Jahren erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen Monat zum Monatsende, und bei längerer Beschäftigungsdauer kann sie bis zu sieben Monate betragen.
Zudem können im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen individuelle Regelungen zur Kündigungsfrist getroffen werden, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können. Es ist wichtig, diese Vereinbarungen genau zu prüfen und die Kündigungsfrist zu berechnen.
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Anleitung: So können Sie die Kündigungsfrist berechnen
Hier ist eine einfache Anleitung, um Ihre Kündigungsfrist selbst zu ermitteln:
- Arbeitsvertrag lesen: Zunächst sollten Sie ihren Arbeitsvertrag prüfen, ob die gesetzliche Kündigungsfrist oder spezifische Bedingungen des Arbeitsvertrages anzuwenden sind.
- Kündigungsfrist ermitteln: Meist im Vertrag ablesbar. Wenn nicht, gilt bei Kündigung durch den Arbeitgeber, dass die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu beachten ist. Denn die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist ist abhängig von Ihrer Betriebszugehörigkeit.
- Sollten die gesetzlichen Regelungen Anwendung finden, müssen Sie die Jahre Ihrer Betriebszugehörigkeit einrechnen, um eine eventuell verlängerte Kündigungsfrist zu bestimmen, die ab einer Zugehörigkeit von zwei Jahren mit einem Monat zum Monatsende beginnt. Die spezifischen Details hierzu können dem § 622 BGB entnommen werden und sind je nach individueller Situation unterschiedlich.
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
bis 6 Monate (Probezeit) | sofort ab Erhalt der Kündigung |
ab 7 Monate bis 2 Jahre | 4 Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats |
mehr als 2 Jahre | 1 Monat zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 5 Jahre | 2 Monate zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 8 Jahre | 3 Monate zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 10 Jahre | 4 Monate zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 12 Jahre | 5 Monate zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 15 Jahre | 6 Monate zum Ende des Kalendermonats |
mehr als 20 Jahre | 7 Monate zum Ende des Kalendermonats |
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Ausnahmen von der gesetzl. Kündigungsfrist
Es gibt Ausnahmen von der gesetzlichen Kündigungsfrist – beispielsweise:
- Probezeit: Während der Probezeit fällt die Kündigungsfrist kürzer aus, meistens beträgt sie hier zwei Wochen. Da ist es also (leider) sehr einfach, die Kündigungsfrist zu berechnen.
- Aufhebungsvertrag: Bei einem Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne die reguläre Kündigungsfrist einzuhalten.
- Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein. Hier entfällt die Kündigungsfrist vollständig.
- Tarifvertragliche Regelungen: In manchen Branchen gelten besondere Regelungen für die Kündigungsfrist, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen können.
- Ein besonderer Kündigungsschutz betrifft gewisse Personengruppen: Personen mit Schwerbehinderung, Schwangere Frauen sowie Arbeitnehmer*innen während der Elternzeit. Diese genießen oft einen besonderen Kündigungsschutz, was bedeutet, dass ihnen unter regulären Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden kann.
Um die Kündigungsfrist korrekt zu berechnen, sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber diese Ausnahmen berücksichtigen und ihre jeweilige Situation genau prüfen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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